Impressum für den Twitter-Account Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Impressum für den Twitter-Account

  1. Internetrecht: Impressumslink auf der Infoseite eines Facebookprofils genügt nicht dem Telemediengesetz

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    Oberlandesgericht Düsseldorf, 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13

    Sehr oft übersehen Unternehmen, dass ihr Profil auf Social-Media Plattformen wie Facebook, LinkedIn oder Xing nicht nur schön aussehen, sondern auch den Anforderungen des Telemediengesetzes genügen muss.

    Die Geltung der Impressumspflicht für Social-Media Plattformen wurde auch bereits mehrfach gerichtlich bestätigt. Nach dem Telemediengesetz muss das Impressum dabei auch „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.

    In dem oben genannten Urteil des OLG Düsseldorf hatte sich dieses damit zu beschäftigen, ob der Link auf das Impressum einer Internetseite welcher sich auf der Unterseite „Info“ des Facebookprofils des Unternehmens befand, den Anforderungen des Telemediengesetzes genügte.

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    Sachverhalt: Der Antragsteller und der Antragsgegner in diesem Verfahren waren Betreiber von Schlüsseldienstunternehmen und boten ihre Leistungen bundesweit im Internet an. Der Antragsgegner unterhielt zu seiner Firmenpräsenz die Internetseite mit der URL….

    Sein Auftritt bei Facebook erfolgte unter der Firmierung „Schlüsseldienst R.“. Der Auftritt enthielt kein unmittelbares Impressum, sondern nur einen Link auf die Unterseite „Info“ zur genannten Internetseite, die ihrerseits ein Impressum enthielt und auf der die Haftung für jedwede andere Webseite ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

    Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die schlichte Verlinkung des Impressums nicht genügen würde und begehrte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner, es zu unterlassen, in seinem Auftritt auf der Webseite von Facebook die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten. Der Antragsgegner wiederum hielt die Verlinkung für ausreichend.

    Das zunächst angerufene Landgericht hatte das Begehren des Antragstellers mit der Begründung abgewiesen, dass der Antrag zu unbestimmt sei. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf.

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Das OLG Düsseldorf folgte der Ansicht des Antragstellers und urteilte, das der Antrag zulässig und begründet sei.

    Der entsprechende Verfügungsanspruch würde sich hier aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG ergeben. Der Antragsgegner handele unlauter, da er bei seinem Facebook-Auftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellen würde.

    Die Informationspflichten des § 5 TMG dienten dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und würden daher Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

    Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssten eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Accounts zur Marketingzwecken benutzt würden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegen würde. Vorliegend sei unstreitig, dass der Facebook-Auftritt des Antragsgegners gewerbsmäßig erfolgen würde und eine Anbieterkennung allenfalls über die unter dem Button „Info“ enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt enthalten würde. Das sei unzureichend, da die Bezeichnung „Info“ dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlichen würde, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden könnten.

    Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung sei es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweisen würde, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete. Die erforderlichen Informationen müssten deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Würden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite befinden, würde hierzu gehören, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen würde, die verständlich seien und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen würden. Diesen Anforderungen genügten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelangen könne.

    Gleiches gelte aber nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibe deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück. „Kontakt“ vermittele dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden könnten, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden könne. Die Informationen „wie mit wem“ würden in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung enthalten.

    Anders würde es sich mit „Info“ als Abkürzung für „Informationen“ verhalten. Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen sei groß. Dementsprechend müsse der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners nach Anklicken des Buttons „Info“ dort noch den Button „Kontakt“ anklicken, bevor er zur Internetseite weitergeleitet werde. Das sei unstreitig. Streitig sei lediglich, ob er nach dem Anklicken des Buttons „Kontakt“ unmittelbar zum Impressum der Internetseite gelangen würde oder auf der Internetseite noch den Button „Impressum“ anklicken müsse.

    Auf das weitere Merkmal, das der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Antrag eingeführt habe, dass es nämlich der von ihm angegebenen Anzahl von Klicken bedürfe, um von der Facebook-Seite des Antragsgegners zum Impressum auf dessen Internetseite zu gelangen, komme es danach nicht mehr an. Das Merkmal, auf das es nicht mehr ankomme, könne – jedenfalls in einem Verfügungsverfahren – ohne Weiteres weggelassen werden. Denn der Antragsteller mache ersichtlich die Gründe, warum die konkret angegriffene Handlung unzulässig sein soll, gestaffelt geltend.

    Angemerkt sei lediglich, dass der Bundesgerichtshof in einem anderen Urteil ebenfalls festgestellt habe, eine unmittelbare Erreichbarkeit der Informationen scheitere nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelange, da die Erreichbarkeit einer Internetseite über zwei Links regelmäßig kein langes Suchen erfordere. Ob die Notwendigkeit eines dritten Schritts dazu führen würde, dass bereits von einer „langen Suche“ auszugehen wäre, erscheine fraglich, könne vorliegend, wie dargestellt, aber dahinstehen.

    Auf das monierte, aber nicht im Antrag erscheinende Merkmal, dass der Internetauftritt des Antragsgegners unter einem anderen Firmennamen erfolge als sein Facebook-Auftritt und im Internetauftritt unstreitig nicht klargestellt sei, dass sich das Impressum des Internetauftritts auch auf den andersnamigen Facebook-Account bezöge, was sicher der geforderten leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit entgegenstünde, sei erst recht nicht mehr abzustellen.

    Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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  2. Internetrecht: Beim Impressum eines Xing-Profils ist darauf zu achten, dass dieses „Leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 TMG ist

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    Landgericht Stuttgart, 27.06.2014, Az.: 11 O 51/14

    Wird ein Webseitenbetreiber wegen eines fehlerhaften Impressums im Internet abgemahnt, kann er gegen die abmahnende Partei selbst in die Offensive gehen und eine sogenannte negative Feststellungsklage einreichen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung unberechtigt war.

    Eine negative Feststellungswiderklage ist immer dann zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, weil die Rechtsposition einer Partei an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann.

    In dem hier dargestellten Urteil des Landgerichts Stuttgart hatte dieses über eine negative Feststellungsklage eines Rechtsanwaltes zu entscheiden, der von einem anderen Rechtsanwalt wegen eines fehlendem/fehlerhaften Impressums auf der Plattform XING abgemahnt worden war.

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    Sachverhalt: Beide Parteien waren als Rechtsanwälte tätig. Der Kläger unterhielt auf der Internet-Plattform XING ein auf seine Person bezogenes sogenanntes Profil. Am unteren rechten Rand der Internetseite (Profil) befand sich ein mit dem Schriftzug „Impressum von …“ bezeichneter Link. Bei dessen Anklicken öffnete sich ein grau umrandetes Fenster mit dem in größerer Schrift gehaltenen Schriftzug „Impressum von …“ und dem darunter stehenden Link …. Beim Anklicken dieses Links wurde der Betrachter zu der Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei „… Rechtsanwälte“ und den dort vorhandenen Angaben zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG geführt.

    Mit Schreiben vom 12.02.2014 mahnte der Beklagte den Kläger wegen eines Verstoßes gegen § 5 TMG ab, wobei er u. a. erklärte:

    „… Wie ich zu meinem Erstaunen feststellen musste, verstoßen Sie gegen geltendes Recht, indem sie im Rahmen ihres Internetauftritts auf der Plattform
    ,XING‘ keinerlei Impressum vorhalten…

    Ich fordere Sie deshalb auf, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, auf Ihrer Internetseite des Providers ,Xing‘ kein Impressum vorzuhalten…“

    Der Abmahnung war eine vom Beklagten vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der die Unterlassungspflicht wie folgt formuliert war:

    „1. Ich werde es künftig unterlassen, im Rahmen meines Internetauftritts auf der Plattform ,Xing‘ kein Impressum vorzuhalten…“

    Daraufhin verklagte der Kläger den Beklagten und begehrte im Rahmen einer Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagte keinen Anspruch darauf habe, dass der Kläger es unterlässt, im Rahmen seines Profils bei der Internetplattform XING kein Impressum vorzuhalten.

    Der Beklagte seinerseits erwirkte aufgrund desselben XING-Profils gegen den Kläger im vorangegangenen Verfügungsverfahren beim Landgericht Stuttgart (Az.: 11 O 101/14) eine einstweilige Verfügung, durch die dem Kläger untersagt wurde, geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien auf der Internet-Plattform XING anzubieten, ohne die gemäß § 5 TMG erforderlichen Informationen verfügbar zu halten.

    Landgericht Stuttgart: Das LG Stuttgart urteilte nun, dass der (negative) Feststellungsantrag des Klägers zwar zulässig, jedoch nur teilweise begründet sei.

    Soweit sich der negative Feststellungantrag gegen den abgemahnten Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verletzungshandlungen richten würde, sei er unbegründet. Soweit er sich jedoch gegen einen darüber hinausreichenden Anspruch auf Unterlassung eines XING-Auftritts ohne jegliches Impressum richten würde sei er begründet

    I. Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße

    Soweit der Kläger die Feststellung begehren würde, dass dem Beklagten der abgemahnte Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße nicht zustünde, sei seine negative Feststellungsklage unbegründet. Denn gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3; 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG sowie in Verbindung mit §§ 3; 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG könne der Beklagte die Unterlassung dieser konkreten Verletzungsform verlangen. Dieser Unterlassungsanspruch erstrecke sich auch auf kerngleiche Verstöße.

    Da beide Parteien als Rechtsanwälte tätig seien, sei der Beklagte Mitbewerber des Klägers im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

    Der Kläger habe durch die Veröffentlichung seines Profils im Rahmen der Internet-Plattform XING in der Version, die von den registrierten („eingeloggten“) Mitgliedern des Netzwerks abgerufen werden könne gegen die Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG in spürbarer Weise (§ 3 UWG) verstoßen. Aufgrund dieses Erstverstoßes bestünde Wiederholungsgefahr, die einen Anspruch auf Unterlassung dieser konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße begründen würde, § 8 Abs. 1 UWG.

    § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG enthalte Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG.
    Die Anerkennung dieser Bestimmungen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Auch sei der Kläger Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 TMG. Diensteanbieter sei gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermitteln würde. Telemedien in diesem Sinne seien gemäß § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Halbs. 2 TMG im Einzelnen genannten – hier nicht relevanten – Telekommunikationsdienste nach dem TKG .

    Bei der streitgegenständlichen Internet-Veröffentlichung des Klägers auf der Internet-Plattform XING – Profil handele es sich um einen eigenen Informations- und Kommunikationsdienst und somit um ein eigenes Telemedium des Klägers, welches dieser zur Nutzung bereit halte, § 2 Nr. 1 TMG.

    Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals sei Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern, je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellen würde. Entscheidend dafür, ob es sich bei dieser Internetveröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handeln würde, sei, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes – also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals bestimmen könne und sich sein (Unter-) Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellen würde.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen sei der Kläger selbst Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 TMG. Denn für einen objektiven Dritten stelle sich seine Internetveröffentlichung (Profil) auf der Plattform XING als ein eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des Klägers dar, mit dem dieser selbst für seine anwaltliche Tätigkeit werben würde.

    Auch handele es sich um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG. Zwar werde die Internetveröffentlichung des Klägers selbst nicht gegen Entgelt angeboten. Ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium liege jedoch auch dann vor, wenn der Diensteanbieter die Webseite als Einstiegsmedium nutzen würde, mittels derer er dem Kunden im Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbieten würde. Abzustellen sei also auf den Inhalt der über die Website angepriesenen Leistungen des Diensteanbieters.

    Auch die bloße Werbung für Waren oder Dienstleistungen ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten sei daher als Telemediendienst im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG anzusehen, der eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung begründen würde. Durch das Merkmal der geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien sollten nach der Gesetzesbegründung lediglich solche Internetseiten von der Informationspflicht ausgenommen werden, die rein privaten Zwecken dienen und nicht Dienstleistungen bereitstellen würden, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar seien, sowie entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen handele es sich bei der Internetveröffentlichung – Profil – des Klägers auf der Plattform XING um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium im Sinne von § 5 TDG. Denn sie diene der Werbung für die geschäftsmäßige, entgeltliche Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt.

    Die streitgegenständliche Internetveröffentlichung verstoße gegen die Informationspflichten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG, weil die dort genannten Pflichtangaben nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werden.

    „Leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 TMG seien die Pflichtangaben dann, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar seien.

    Die werbenden Angaben des Klägers im Rahmen seines XING-Profils würden sich aus Sicht eines außenstehenden Dritten an Mitglieder dieses sozialen Netzwerks richten, also Personen, die sich bei XING registriert hätten. Denn nur diesen „eingeloggten Mitgliedern“ würden die für die unmittelbare geschäftliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten benötigten Daten – sein aktueller Unternehmensname sowie die erforderlichen Kontaktdaten (Anschrift, Telefonund Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) – beim Aufruf des XING-Profils angezeigt, während diese für „nicht eingeloggte“, also nicht registrierte Personen nicht sichtbar seien.

    Wollten nicht registrierte Personen die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten durch Anklicken der jeweiligen Felder des Profils in Erfahrung bringen, würden sie aufgefordert, sich zunächst registrieren zu lassen. Würden sich aber somit aus Sicht eines außenstehenden Dritten die Information- und Kommunikationsdienste, die der Beklagte im Rahmen seines XING-Profils anbieten würde, an die Mitglieder des sozialen Netzwerks richten, so würde sich die Frage, ob die für die Anbieterkennzeichnung erforderlichen Informationen gemäß § 5 TMG im Rahmen des Profils verfügbar gehalten würden, nach derjenigen „Version“ des Profils richten, die den registrierten („eingeloggten“) Mitgliedern des Netzwerks bei Aufruf des Profils angezeigt werde.

    In dem Text der Version für registrierte Mitglieder selbst würden die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG erforderlichen Angaben fehlen:

    – die (Rechtsanwalts-) Kammer, der der Kläger angehört, § 5 Abs. 1 Nr. 5a TMG,

    – der Staates, in dem ihm die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ verliehen worden ist, § 5 Abs. 1 Nr. 5b TMG,

    – sowie die berufsrechtlichen Regelungen, die für den Kläger gelten, und wie diese zugänglich sind, § 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG,

    – sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, über die der Kläger unstreitig verfügt, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.

    Nicht ausreichend sei, dass diese Angaben in dem Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „… Rechtsanwälte“, der der Kläger angehöre, enthalten seien, welches vom XING-Profil des Klägers aufgerufen werden könne, in dem man zunächst auf den dort vorhandenen Link „Impressum von …“ klicken müsse, woraufhin sich das Fenster „Impressum von …“ öffnen würde, in dem sich der weitere Link befinden würde, bei dessen Anklicken das Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „… Rechtsanwälte“ angezeigt werde, das nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers alle erforderlichen Angaben für den Kläger enthalte, also auch diejenigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG. Denn diese Form der Verfügbarkeit der erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG sei nicht „leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 Abs. 1 TMG.

    Zwar könne die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden können, den Anforderungen einer „leichten Erkennbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 1’TMG genügen. Voraussetzung sei jedoch, dass (1.) die jeweiligen Links, die zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung führen, für sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie (2.) so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erreicht werden könne. So reiche es z. B. aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichnet seien, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt.

    Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass ein Erstverstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG vorliegen würde, der auch spürbar i. S. v. § 3 UWG sei.

    Der Kläger habe somit durch die streitgegenständliche Internetveröffentlichung eine unlautere Handlung begangen, § 3 Abs. 1 UWG. Aufgrund dieses Erstverstoßes bestünde Wiederholungsgefahr.

    II. Unterlassung eines XING-Auftritts ohne Impressum

    Begründet sei die Feststellungsklage jedoch insoweit, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten nicht der ebenfalls abgemahnte, abstrakt formulierte Anspruch darauf zustünde, dass der Kläger es unterlässt, im Rahmen seines Profils bei der Internetplattform XING „kein Impressum“ vorzuhalten. Denn dieser Anspruch stünde dem Beklagten deshalb nicht zu, weil der Kläger keinen Erstverstoß dergestalt begangen habe, dass er auf der Plattform XING eigene Telemedien ohne jegliches Impressum („kein Impressum“), also ohne jedwede Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG bereitgehalten habe. Mangels Erstverstoßes bestünde daher keine Wiederholungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG begründen könnte. Eine Erstbegehungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 UWG habe der Beklagte nicht dargelegt.

    Quelle: Landgericht Stuttgart

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  3. Internetrecht: Die Angabe einer teuren Hotline im Impressum einer Webseite genügt nicht den Vorgaben des Telemediengesetzes

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    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 02.10.2014, Az.: 6 U 219/13

    Wer eine eigene Homepage (Shop, Blog, Portal oder einfache Werbeseite) betreibt oder im Internet irgendetwas anbietet (z.B. in einem Online Portal) muss die im Telemediengesetz vorgegebenen Informationen auf der Webseite bereithalten.

    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gehören dazu Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Webseitenbetreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

    Das hier besprochene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte die Frage zum Gegenstand, ob die Angabe einer teuren Mehrwertdienstnummer im Impressum als Kontaktnummer noch den Vorgaben des § 5 TMG genügt.

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    Sachverhalt: Die Parteien dieses Rechtsstreits waren Betreiber eines Internetversandhandels und vermarkteten eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte, darunter Fahrradanhänger.

    Die Beklagte bot ihre Produkte u. a. auf einer Webseite unter der Domain http://….de an. Unter dieser Internetadresse gab die Beklagte im Rahmen des Impressums ihren Namen, ihre Rechtsform, Anschrift und Vertretungsberechtigten an und führt als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer auf, bei der Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfielen. In der Rubrik „Kontakt“ wurde zum einen auf eine E-Mail-Adresse und zum anderen auf die o. g. kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer verwiesen. Ein Kontaktformular war nicht hinterlegt; vielmehr erfolgt eine Verlinkung auf das E-Mail-Programm des Nutzers.

    Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte durch das Impressum gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (im Folgenden TMG) verstoßen würde. Diese Vorschrift würde den Diensteanbieter verpflichten, den Benutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung zusätzlicher Informationen würde jedenfalls dann, wenn sie wie vorliegend kostenpflichtig sei, nicht den Bedürfnissen bzw. berechtigten Erwartungen des Nutzers entsprechen. Im Gegenteil sei die Einrichtung eines telefonischen Kontaktes unter einer Mehrwertdienstnummer geeignet, potentielle Nutzer durch die damit verbundenen zusätzlichen Kosten von einer Kontaktaufnahme abzuhalten.

    Das zunächst angerufene Landgericht folgte der Rechtsauffassung der Klägerin verurteilte die Beklagte, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Anbieterkennzeichnung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu verweisen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Angabe einer Mehrwertdienstenummer keine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter ermöglichen könne. Dies gelte namentlich dann, wenn wie hier Kosten entstünden, die am obersten Rand der noch zulässigen Höchstpreise gem. § 66d TKG liegen würden, denn dadurch könnten die Nutzer wegen der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden. Das Merkmal der Effizienz sei vor allem an den Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen des Verbrauchers zu messen. Diese hätten ein legitimes Interesse daran, im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht mit erheblichen Kosten belastet zu werden.

    Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Das OLG Frankfurt am Main folgte der Ansicht des Landesgerichts und urteilte, dass die Berufung keinen Erfolg habe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folge aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

    § 5 Abs. 1 S. 2 TMG würde vorsehen, dass bei der Kennzeichnung des Anbieters von Telemedien, d. h. beim sog. Impressum, Angaben stehen müssten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen könnten, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Weder diese Vorschrift noch die ihr zugrunde liegende Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG verlange nach ihrem Wortlaut die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Diensteanbieter erreichbar ist. Ebenso wenig würden diese Bestimmungen verlangen, dass die Kontaktaufnahmemöglichkeit für den Nutzer kostenlos ist.

    Maßgeblich sei nach den Vorgaben des EuGH, dass der Nutzer Angaben erhalten würde, die es ihm ermöglichen würden, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, was wiederum voraussetzen würde, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommunizieren kann („unmittelbar“) und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar sei.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht verbindlich vorgegeben, dass die vom Diensteanbieter für eine Kontaktaufnahme geforderten Kosten für die Frage einer effizienten Kommunikation völlig außer Betracht bleiben müssten. Diese Frage sei dem EuGH in der Vorlageentscheidung vom Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf die dortige Fallgestaltung gar nicht gestellt worden und werde dementsprechend in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht angesprochen.

    Der Europäische Gerichtshof habe lediglich klargestellt, dass eine telefonische Kommunikation (dem Grunde nach) als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden könne, weil sie die oben genannten Kriterien erfüllen würde. Davon zu trennen sei aber die Frage, ob die mit einer erheblichen Kostenbelastung verbundene telefonische Kontaktmöglichkeit aus Sicht der Verbraucher überhaupt eine realistische Alternative darstellen würde.

    „Effizienz“ würde vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit beinhalten. Man könne daher mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitischen und verbraucherpolitischen Ziele der E-Commerce-Richtlinie diesen Gesichtspunkt beim Merkmal der „Effizienz“ mit berücksichtigen. Auch die englische („…which allow him to be contacted rapidly and in a direct and effective manner“) und die französische Sprachfassung („…permettant d’entrer en contact rapidement et de communiquer directement et efficacement avec lui“) stünden dieser Betrachtung nicht entgegen. Da die Kosten einer telefonischen Rückfrage eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher darstellen und sie u. U. von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten könnten, habe das Landgericht mit Recht diese Frage problematisiert.

    Das Landgericht habe die Frage, ob die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher durch Angabe ihrer Mehrwertdienstnummer eine effiziente Kontaktmöglichkeit eröffne, angesichts der hier geforderten Kosten mit Recht zulasten der Beklagten beantwortet. Das von der Beklagten geforderte Entgelt liege an der oberen Grenze der gem. § 66d Abs. 1 TKG für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise.

    Dem Argument der Beklagten, die gesetzliche Obergrenze sei nicht überschritten und deshalb sei eine „effiziente Kontaktaufnahme“ ermöglicht worden, würde der Senat nicht folgen. Die Mitglieder des Senats gehörten selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen und könnten daher aus eigener Anschauung beurteilen, dass die Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus den Mobilfunknetzen geeignet seien, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme „abzuschrecken“. Die damit verbundene Kostenersparnis der Beklagten, die ihr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen könne, ebenso wie die Tatsache, dass das Verbindungsentgelt geeignet sei, für die Beklagte eine Neben-Einnahmequelle zu generieren, lasse sich mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG nicht vereinbaren.

    In der Verletzung von § 5 Abs. 1 S. 2 TMG habe das Landgericht mit Recht einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gesehen. Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten auch gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG unlauter, weil dem Verbraucher Informationen vorenthalten würden, welche nach dem Unionsrecht geboten seien.

    Das Landgericht habe das Verbot mit Recht nicht im Hinblick auf das konkrete Wettbewerbsverhältnis der Parteien beschränkt. Dass die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten beim Vertrieb von Fahrradanhängern über das Internet sei, habe ihr die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG eröffnet, limitiere aber nicht ihren auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Anspruch. Der sachliche Umfang des Unterlassungsanspruchs richte sich danach, in welchem Umfang eine Begehungsgefahr bestünde, sei es in Form einer Wiederholungs- oder einer Erstbegehungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr erstrecke sich auf alle kerngleichen Verstöße.

    Da hier eine betriebs- und keine produktbezogene Verletzungshandlung vorliegen würde, umfasse die Wiederholungsgefahr die gesamte Produktpalette der Beklagten, also nicht nur den Produktbereich, in dem beide Parteien in unmittelbarem Wettbewerb bestünden. Eine Beschränkung des Anspruchs auf diesen Bereich komme daher nicht in Frage. Dies lasse sich auch aus den Vorgaben schließen, die der Bundesgerichtshof zur Frage der regionalen Reichweite eines Unterlassungsanspruchs aufgestellt habe:

    Der Bundesgerichtshof habe einem nur regional tätigen Mitbewerber einen für das gesamte Bundesgebiet geltenden Unterlassungsanspruch zugesprochen, weil der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner Individualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zuerkannt werde.

    Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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  4. Wettbewerbsrecht: Auch Social Media Auftritte von Diensteanbietern i. S. d. § 5 TMG bedürfen eines Impressums

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    LG Aschaffenburg, 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11

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    § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) regelt die Mindestangaben, welche das Impressum der Webseite eines Diensteanbieters im Internet zur Verfügung zu stellen hat:

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

    5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    Insbesondere § 5 Abs. 1 S. 1 TMG ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, welcher festlegt, dass die Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

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    „Leicht erkennbar“ ist das Impressum, wenn der auf das Impressum verweisende Link von dem Besucher der Webseite ohne aufwändiges Suchen erkennbar ist. Der Besucher sollte somit nicht gezwungen sein, auf der Webseite unnötig „scrollen“ zu müssen oder gar seine Auflösung zu ändern.

    „Unmittelbar erreichbar“ ist das Impressum, wenn es spätestens beim zweiten „Klick“ von jeder Seite des Internetauftritts erreichbar ist. Befindet sich der Link auf das Impressum auf der Startseite, sollte die Startseite somit von jeder Unterseite nur einen „Klick“ entfernt sei. Am besten sollte jede Unterseite jedoch einen direkten Link auf das Impressum haben.

    „Ständig verfügbar“ ist das Impressum, wenn die Mindestangaben des § 5 Abs. 1 TMG in der selben Sprache wie der Rest der Website zur Verfügung gestellt werden, diese ausdruckbar sind und die Besucher das Impressum ohne Verwendung eines weiteren Programmes erkennen können.

    Eine weitere wichtige Frage neben der Gestaltung des Impressums ist jedoch auch die Frage, wann überhaupt ein Impressum zur Verfügung gestellt werden muss.

    Dabei wird von den Webseitenbetreibern oftmals vergessen, dass auch Social Media Auftritte der Diensteanbieter i. S. d. § 5 TMG eines Impressums bedürfen.

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    In dem oben genannten Fall hatte das Landgericht Aschaffenburg im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Infoportals die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch auf deren Facebook-Auftritt bzw. Profil ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hatte.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin betrieb im Internet ein Infoportal. Auf diesem Infoportal wurde unter anderem hinsichtlich einer Region in Deutschland über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert.

    Die Antragsgegnerin betrieb ebenfalls ein Infoportal zu der Region und informierte ebenso über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps.

    Beide Parteien verfügten neben ihrem eigentlichen Internetauftritt ebenfalls über eine Auftritt, bzw. ein Profil bei Facebook.

    Im Rahmen des Rechtsstreits trug die Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin in einem bestimmten Zeitraum in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt hatte. Insbesondere seien die Pflichtangaben nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.

    Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei insofern wettbewerbswidrig gewesen.

    Die Antragsgegnerin hingegen trug vor, dass sie den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch in dem benannten Zeitraum genüge getan habe. Auch in dem Zeitraum seien diese leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen.

    Schließlich seien bei ihrem Auftritt bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL angegeben worden. Lediglich hinsichtlich der Gesellschaftsform sei es notwendig gewesen, dass der Besucher weiter klicken habe müssen.

    Landgericht Aschaffenburg: Das LG Aschaffenburg folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass die Antragsgegnerin unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt hatte.

    Nach Ansicht des Gerichts dienen die Informationspflichten des § 5 TMG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

    Insofern müssten auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt würden und nicht lediglich eine rein private Nutzung vorläge.

    Quelle: LG Aschaffenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

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