Impressum Vorlage für einen eingetragenen Verein Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Impressum Vorlage für einen eingetragenen Verein

  1. Internetrecht: Zur Impressumspflicht von Anbietern von Telemedien aus Drittstaaten nach dem Telemediengesetz

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    Landgericht Siegen, 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13

    Von der Impressumspflicht für Internetseiten sind grundsätzlich alle Anbieter von Telemedien betroffen, das heißt jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).

    Ob ein in Deutschland ansässiger Anbieter, welcher seinen Teledienst im Ausland erbringt, verpflichtet ist, ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 TMG anzubieten, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

    Dies gilt auch für die Frage, ob ein im Ausland ansässiger Anbieter ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 TMG anbieten muss, welcher seinen Teledienst unter Anderem auch in Deutschland anbietet.

    Diese Fragen richten sich insbesondere nach dem in § 3 TMG normierten Herkunftslandprinzip.

    § 3 TMG enthält die Bestimmungen des § 4 TDG und § 5 MDStV, die unverändert übernommen wurden und ergänzt sie durch Bezugnahme auf die in 2010 erlassene Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.

    Nach dem Herkunftslandprinzip muss ein Anbieter von Telediensten grundsätzlich nur das Sachrecht des Staates beachten, in welchem er seinen Sitz hat, auch wenn er Teledienste grenzüberschreitend in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt.

    Ein deutscher Diensteanbieter, der im Geltungsbereich des TMG ansässig ist, ist dem deutschen Recht also auch dann unterworfen, wenn er seinen Dienst im Ausland anbietet oder erbringt.

    In der oben genannten Entscheidung des Landgerichts Siegen hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hatte und von dort aus, bestellbar über das Internet, Kreuzfahrtausflüge in Ägypten anbot, verpflichtet war, die Verbraucherinformationsvorschriften des § 5 TMG einzuhalten.

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    Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete Kreuzfahrten und bot im Rahmen dessen unter anderem auch individuell buchbare Ausflüge nach und in Ägypten an.

    Auf einer Internetseite der Konkurrenz wurden ebenfalls Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten angeboten. Auf dieser Internetseite befanden sich lediglich die folgenden Angaben im Impressum:

    Kreuzfahrtausflüge

    Hurghada/Egypt

    Tel.:

    E-Mail: “

    Am 25.06.2012 erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten (Betreiber) beim Landgericht Hamburg unter dem Az. 315 O 264/12 eine einstweilige Verfügung.

    Durch die einstweilige Verfügung wurde es dem Beklagten verboten, die Internetseite ohne die Pflichtangaben des § 5 TMG anzubieten.

    Insbesondere die folgenden Angaben waren insofern maßgeblich:

    – den Namen und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,

    – das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,

    – die Umsatzsteueridentifikationsnummer

    Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung sperrte der Beklagte die Internetpräsenz hinsichtlich der streitgegenständlichen Webseite.

    Jedenfalls seit dem 06.08.2012 war dann als Inhaber der streitgegenständlichen Webseite die im Impressum genannte Person als Domaininhaber eingetragen.

    Zuvor war hinsichtlich der streitgegenständlichen Internetpräsenz der Provider gewechselt worden.

    Auf den Widerspruch des Beklagten hob das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 14.09.2012 die einstweilige Verfügung vom 25.06.2012 auf, wies den Antrag auf ihren Erlass zurück und erlegte der Klägerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf.

    Mit der Klage begehrte die Klägerin nunmehr in der Hauptsache dem beim Landgericht Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Hamburg durch Beschluss festgesetzten Kosten vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.

    Landgericht Siegen: Dem widersprach das Landgericht Siegen. Nach Ansicht des Landgerichts stünde der Klägerin gegen den Beklagten weder ein Unterlassungs- noch ein Schadensersatzanspruch zu.

    Ausländische Diensteanbieter seien aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.

    Der in der Überschrift von § 3 TMG gebrauchte Begriff des Herkunftslandes meine die Maßgeblichkeit des Rechts des Niederlassungsortes des Diensteanbieters.

    Wirke sich eine wirtschaftliche Aktivität auf das Gebiet mehrerer Staaten aus, bestünde nämlich die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert werde.

    Das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandprinzip erlaube dagegen eine einheitliche Beurteilung.

    Danach solle jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehende Aktivität den gemeinschaftsrechtlichen Regeln entspreche; er übernehme also die Aufsicht.

    Aus anderen Mitgliedstaaten stammende Aktivitäten dürften somit nicht aus Gründen behindert werden, die in den durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch eine Richtlinie koordinierten Bereich fallen.

    Daher sei für inländische Aktivitäten ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten dürfe grundsätzlich nicht eingegriffen werden.

    Das Herkunftslandsprinzip erstrecke sich hierbei auch auf das Internationale Wettbewerbsrecht.

    Es modifiziere daher das Marktortprinzip mit der Folge, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Werbung genüge, wenn diese den Vorschriften des ausländischen Niederlassungsortes entspräche.

    Das Herkunftslandprinzip bewirke mithin, dass keine weiteren Beschränkungen auf das Wettbewerbsrecht anderer Mitgliedstaaten gestützt werden könnten.

    Zwar gelte das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip nicht für Anbieter aus Drittstaaten (wie Ägypten).

    Dies führe aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richte sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts.

    Insoweit sei entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbiete, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfalle.

    Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO seien die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssten, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

    Die Dienstleistung der Organisation und Durchführung des Ausfluges werde ausschließlich im Reiseland erbracht und stelle auch keine Reise i. S. d. § 29 Abs. 4 S. 2 EGBGB dar.

    Unterfalle mithin der gewünschte Vertragsabschluss des deutschen Verbrauchers ägyptischem Recht, gelte bezüglich der insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes.

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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  2. Internetrecht: Aufbau und notwendige Angaben des Impressums eines eingetragenen Vereins (e. V.)

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    Auch die Webseite eines eingetragenen Vereins muss ein Impressum vorweisen

    Wie bei allen anderen juristischen Personen muss auch die Webseite/Homepage eines eingetragenen Vereins (e. V.) ein Impressum vorweisen.

    Die grundsätzliche Definition des Vereins lautet: Der Verein ist ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängiger Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen, unter einem Gesamtnamen (Vereinsnamen), die ein gemeinsames Ziel verfolgen.

    Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person und erlangt Rechtsfähigkeit

    Wird ein solcher Verein in das Vereinsregister eingetragen („eingetragener Verein“), wird dieser dadurch eine juristische Person und erlangt gem. § 21 BGB Rechtsfähigkeit.

    Das heißt, dass den Gläubigern nur das Vereinsvermögen haftet und dass der Verein zum Beispiel selber klagen und auch verklagt werden kann.

    Ist ein Verein nicht eingetragen und damit auch keine juristische Person, ist dieser nicht rechtsfähig. Dies heißt wiederum, dass nur die Mitglieder des Vereins für etwaige Schulden dessen haften, eventuell sogar mit Ihrem Vereinsvermögen.

    Betreibt ein eingetragener Verein eine Webseite/Homepage im Internet, muss diese ein Impressum, also eine Anbieterkennzeichnung aufweisen.

    Dies sind die Inhalte die das Impressum des eingetragenen Vereins aufweisen muss

    Die grundsätzliche Pflicht, ein Impressum bereit zu halten, ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz. Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

    Die einfachste Art, ein Impressum für einen eingetragenen Verein zu generieren, ist ein Impressumgenerator. Einen solchen finden Sie hier.

     

        • In dem Impressum, des eingetragenen Vereins muss die vollständige Anschrift des Vereins mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer vorhanden sein.
        • Ebenfalls aufgeführt werden müssen die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Vereins.
        • Auch die Angaben zur rechtlichen Vertretung des Vereins müssen in dem Impressum angegeben werden. Normalerweise wird der eingetragene Verein durch dessen Vorstand vertreten. Die Vertretungsregelung des eingetragenen Vereins findet man in dessen Satzung. Bei der Angabe der rechtlichen Vertreter müssen sorgfältig die Vertretungsregelungen beachtet werden.
        • Weitere notwendige Angaben sind das zuständige Registergericht, bei dem der Verein eingetragen wurde, sowie die Registernummer.
        • Sollen auf der Webseite des Vereins darüber hinaus Inhalte redaktioneller oder journalistischer Art veröffentlicht werden, muss dafür im Impressum ein inhaltlich Verantwortlicher angegeben werden. Der insofern zuständige Redakteur sollte mit vollständigem Namen und vollständiger Adresse aufgeführt werden.
        • Weitere notwendige Inhalte können die Quellenangaben für die auf der Webseite verwendeten Bilder (Je nach Lizenzvertrag), etc. sein.

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    Mit dem Impressumgenerator können Sie das Impressum für Ihren eingetragenen Verein schrittweise erstellen und dann einfach in Ihre Webseite einbauen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

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