Eine kostenlose Vorlage für das Webseiten-Impressum Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Eine kostenlose Vorlage für das Webseiten-Impressum

  1. Internetrecht: Auch unvollständige Webseiten, die versehentlich ins Internet gestellt wurden, können zur Abmahnung berechtigen.

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    Landgericht Essen, 13.11.2014, Az.: 4 O 97/14

    Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die §§ 4 – 7 UWG wiederum geben Regelbeispiele für unlauteren Wettbewerb, irreführende Werbung, vergleichende Werbung und unzumutbare Belästigung.

    Wer dennoch eine nach diesen Regelungen unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gemäß § 8 UWG durch einen Mitbewerber auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

    In dem hier besprochenen Fall bewarb die Vermieterin einer Ferienwohnung diese Wohnung im Internet. Die Webseite enthielt kein ausreichendes Impressum. Daraufhin wurde sie von einer Mitbewerberin auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Gericht stellt in seiner Urteilsbegründung insbesondere sehr schön die Voraussetzungen dar, nach welchen man als Mitbewerber kategorisiert werden kann.

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    Sachverhalt: Die Klägerin in diesem Verfahren vermietete über die Webseite www…de Ferienwohnungen auf C. Die Beklagten waren Eigentümer einer Ferienwohnung auf C, welche sie seit mehreren Jahren vermieteten. Der Beklagte zu 2) warb auf verschiedenen Portalen, z.B. auf J und C1, für die Vermietung seiner vorgenannten Ferienwohnung.

    Unter anderem im März 2014 wurde die Ferienwohnung der Beklagten zeitweise über die Webseite www…de angeboten. Die Webseite war durch die Beklagte zu 1) im Jahr 2007 errichtet und ins Internet eingestellt worden. Die Beklagte zu 1) war auch Domaininhaberin.

    Im März 2014 waren die auf der Webseite www…de eingestellten Inhalte veraltet und unvollständig. So hatte u.a. die Preisliste den Stand des Jahres 2010; die Texte waren teilweise nicht vollendet oder überhaupt nicht ausgeführt. Zudem waren die Bilder der Ferienwohnung teilweise verdreht eingestellt. Mindestens vom 11.03.2014 bis zum 17.03.2014 war auf der Webseite www…de darüber hinaus als Anbieter lediglich die „Familie I“ angegeben. Weitere Angaben zu etwaigen Vornamen oder zur Anschrift fehlten völlig.

    Mit Anwaltsschreiben vom 19.03.2014 ließ die Klägerin die Beklagten daraufhin durch ihren Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten auffordern. Mit Schreiben vom 24.03.2014 teilten die Beklagten der Klägerin dann mit, dass sie hierzu „mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB“ nicht bereit seien. Mit Wirkung ab dem 01.05.2014 wurde die Löschung der Domain durch die Beklagte zu 1) veranlasst.

    Da die Beklagten die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigerten, klagte die Klägerin auf Unterlassung und Schadensersatz bzgl. der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 382,70 € auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,00 €.

    Landgericht Essen: Das Landgericht Essen folgte der Ansicht der Klägerin und urteilte, dass die Klage zulässig und begründet sei.

    Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG. Die Klägerin sei als Wettbewerberin der Beklagten nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG klagebefugt.

    Mitbewerber sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünde. Grundsätzlich sei im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG keine hohen Anforderungen zu stellen. Anzuknüpfen sei an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung, hier also die Vermietung von Ferienwohnungen auf C über das Internet.

    Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses sei es ausreichend, wenn die beteiligten Unternehmen die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete geschäftliche Handlung das andere Unternehmen (Mitbewerber) beeinträchtigen würde, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören könne. Teilüberschneidungen des Sortiments würden hierbei ausreichen. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Beteiligten auf der gleichen Vertriebsstufe tätig seien.

    Die vorgenannten Voraussetzungen seien erfüllt. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten würden sich mit der Vermietung bzw. Vermittlung von Ferienwohnungen auf C befassen. Die Beklagten hätten zugestanden, dass sie der vorgenannten Tätigkeit im streitgegenständliche Zeitraum (März 2014) nachgegangen seien und dies auch weiterhin tun würden. In Ansehung dessen sei es für die Frage des Konkurrenzverhältnisses irrelevant, ob das Konkurrenzangebot gerade über die streitgegenständliche Internetseite geschehen sei.

    Ob die Klägerin Eigentümerin der vermieteten Wohnungen sei oder ihre gewerblichen Einnahmen ggf. nur auf einer Vermittlungsprovision beruhen würden, sei für das Konkurrenzverhältnis ebenfalls unerheblich. Es komme nicht darauf an, ob die Konkurrenztätigkeit auf gleicher Vermarktungsstufe erfolgen würde. Entscheidend sei vielmehr, ob sich die Parteien um den gleichen Kundenkreis bemühen würden. Dies sei hier der Fall. Beide Parteien würden Personen ansprechen wollen, welche nach einer Ferienunterkunft auf C suchen würden.

    Auch die Ausstattungsqualität der Wohnungen sei nicht von Bedeutung. Wer eine günstige, weniger gut ausgestattete Ferienwohnung auf C anmieten würde, komme in diesem Zeitraum als potentieller Mieter einer höherwertigen Ferienwohnung nicht mehr in Betracht.

    Rechtlich unerheblich sei weiter, ob hier die konkurrierende Internetwerbung im Ergebnis von wirtschaftlichem Vorteil war oder wegen der Schrägstellung der Bilder und der unvollständigen Texte potentielle Kunden eher abgeschreckt habe. Die Webseite würde zumindest die Möglichkeit eröffnen, Kunden zu interessieren und zu einer Kontaktaufnahme zu bewegen.

    Auch hätten die Beklagten unlauter gehandelt. Es würde ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG vorliegen.

    Nach § 5 TMG müssten Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen letztlich gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen. Das Fehlen der Angaben nach § 5 TMG stelle einen Verstoß nach § 4 Ziff. 11 UWG dar. Es handele sich hier um eine Informationspflicht im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern und damit um eine Marktverhaltensregelung. Marktverhaltensregeln seien Vorschriften im Sinne von § 4 Ziff. 11 UWG. Sinn und Zweck des § 5 TMG sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen.

    Hier sei im Zeitraum 11.03.2014 bis 17.03.2014 eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG nicht vorhanden gewesen. So hätten sowohl ein (vollständiger) Name des Anbieters als auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gefehlt.

    Für die vorgenannten Defizite habe die Beklagte zu 1) einzustehen. Sie sei Diensteanbieterin im Sinne des § 2 TMG. Diensteanbieter sei jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit halte oder den Zugang zur Nutzung vermitteln würde. Dabei sei auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit als Telemediendienst anzusehen. Die Beklagte zu 1) habe unstreitig die Webseite errichtet und ins Internet gestellt; darüber hinaus sei sie auch Domaininhaberin. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Voraussetzungen stünde es der Anwendbarkeit des § 2 TMG nicht entgegen, dass die Webseite veraltet gewesen sei und damit nur zu einer Kontaktaufnahme und nicht zu einem unmittelbaren Vertragsschluss hätte führen können.

    Für den Verstoß gegen § 5 TMG habe auch der Beklagte zu 2) einzustehen. Zwar sei dieser nicht Domaininhaber. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 2) auf die Gestaltung der Webseite Einfluss nehmen konnte. Er hafte aber jedenfalls als Mitstörer. Es sei nunmehr unstreitig, dass die auf der streitgegenständlichen Webseite dargestellte Ferienwohnung auch von dem Beklagten zu 2) vermietet worden sei. Dem Beklagten zu 2) sei auch spätestens seit der vorprozessualen Abmahnung vom 19.03.2014 bekannt gewesen, dass über die Webseite www…de auch in seinem Namen für seine Ferienwohnung geworben worden sei.

    Auch sei der Verstoß gegen § 5 TMG erheblich im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Der Bagatelleinwand der Beklagte sei nicht durchgreifend. Die Erheblichkeit ergibt sich bereits aus den oben dargelegten Erwägungen zum Sinn und Zweck des § 5 TMG. Darüber hinaus würden die Beklagten den Normzweck von § 3 Abs. 2 UWG verkennen. Normzweck von § 3 Abs. 2 UWG sei der Ausschluss solcher Verletzungshandlungen aus dem Verbotsbereich, die sich auf das Marktgeschehen praktisch nicht auswirken würden. Die Eingriffsschranke führe aber nicht dazu, dass für den Wettbewerb beachtliche unlautere Handlungen legalisiert werden. Es sei deshalb bei der Aussiebung der unbeachtlichen Wettbewerbsverstöße ein engmaschiges Raster anzulegen. Von einer Bagatellhandlung könne vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden, wenn ein Marktteilnehmer gegen ein ausdrückliches gesetzliches Gebot verstoßen würde (wie z.B. § 5 Abs. 1 TMG), welches das Marktgeschehen gerade transparent machen solle.

    Auch der von den Beklagten erhobene Einwand fehlenden Verschuldens würde ins Leere gehen. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1) die Webseite nur „versehentlich“ aktiviert habe oder ob der Beklagte zu 2) zunächst ohne sein Wissen von der Beklagten zu 1) als Diensteanbieter („Familie I“) aufgenommen worden sei. Die Unterlassungspflicht aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG setze Verschulden nicht voraus.

    Quelle: Landgericht Essen

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Internetrecht: Zur Frage, ob ausländische Diensteanbieter ein Webseitenimpressum nach deutschen Vorschriften vorweisen müssen.

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    Bei der Frage, ob ausländische Diensteanbieter auf ihrer Webseite ein Impressum nach deutschem Recht vorhalten müssen, ist entscheidend, ob das Herkunftsland- und das Marktortprinzip anwendbar ist.

    Das Herkunftslandprinzip und das Marktortprinzip sind Prinzipien, welche die Rechtsstellung von Waren- und Dienstleistungsanbietern in einem gemeinsamen und grenzüberschreitenden Markt regeln.

    Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das Herkunftslandprinzip, dass sich Diensteanbieter im Binnenmarkt nur mehr nach dem Recht desjenigen Staates richten müssen, in welchem sie niedergelassen sind. Das Marktortprinzip wiederum weist das Rechtsverhältnis demjenigen Ort zu, an dem Wettbewerbshandlungen auf die Marktteilnehmer (Kunden oder Mitbewerber) einwirken sollen. Schon aus der Gegenüberstellung dieser Definitionen ergibt sich, dass das Herkunftslandprinzip und das Marktortprinzip oftmals kollidieren.

    1. Diensteanbieter mit Niederlassung in einem Staat der Europäischen Union (EU)

    Im Bereich des E-Commerce innerhalb der Europäischen Union (EU) haben sich die Mitgliedstaaten bereits seit längerer Zeit darauf geeinigt, dass das Marktortprinzip durch das Herkunftslandprinzip ersetzt werden soll (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG)).

    Grund für diese Einführung der Geltung des Herkunftslandprinzips in der EU ist die gewollte Verhinderung der Einschränkung der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union durch unterschiedliche Informationsvorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaaten.

    Der deutsche Gesetzgeber hat das in der europäischen Richtlinie geregelte Herkunftslandprinzip in den §§ 2a, 3 Telemediengesetz (TMG) umgesetzt.

    Somit müssen Internetauftritte von EU-ansässigen Anbietern in Bezug auf den europäischen Binnenmarkt grundsätzlich nur denjenigen Vorgaben entsprechen, welche die Rechtsordnung ihres Niederlassungsstaates vorsehen. Somit gilt nach dem Herkunftslandprinzip: Wer seine Niederlassung mit Internetauftritt in Deutschland hat, muss sich in Bezug auf das Webseitenimpressum nur an das deutsche Recht halten, auch wenn er auf seiner Webseite um Kunden in Frankreich wirbt.

    2. Diensteanbieter mit Niederlassung in einem außereuropäischen Staat (Drittstaat)

    Ob auch drittstaatsangehörige Diensteanbieter auf ihrer Webseite Informationen bereithalten müssen, welche deutschen Gesetzen (oder den Gesetzen von anderen europäischen Ländern) genügen müssen, ist etwas komplizierter zu beurteilen.

    Zwei Gerichtsverhandlungen können hier exemplarisch herangezogen werden

    Dazu können zwei gerichtliche Entscheidungen betrachtet werden, nämlich einmal die Entscheidung des Landgerichts Siegen vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13 und die darauf folgende Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.13, Az.: I-4 U 100/13.

    Diesen Entscheidungen zugrunde lag die Frage, ob die in Deutschland ansässige Klägerin, welche Kreuzfahrten in Ägypten anbot, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines fehlerhaften Webseitenimpressums gegen die in Ägypten ansässige Beklagte hatte, welche ebenfalls Kreuzfahrten in Ägypten anbot.

    Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB daran scheitern würde, dass der im Ausland residierende Diensteanbieter aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG geregelten Herkunftslandprinzips nicht verpflichtet sei, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.

    Dessen Verantwortung würde sich vielmehr nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts richten (Anmerkung: Das Internationale Privatrecht ist ein Kollisionsrecht, welches von Land zu Land unterschiedlich geregelt ist und bestimmt, nach welchem nationalen Recht der dem internationalen Rechtsgeschäft zugrunde liegende Vertrag beurteilt werden soll). Insoweit sei gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO das ägyptische Recht anzuwenden. Unterliege der Vertragsschluss ägyptischem Recht, so würde auch für die insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes gelten.

    Dieser Ansicht des Landgerichts widersprach das Oberlandesgericht Hamm in der Berufungsentscheidung vom 17.12.13, Az.: I-4 U 100/13: Nach Ansicht des OLG Hamm würden die hier maßgeblichen Informationspflichten nämlich nicht dem Vertrags-, sondern dem Wettbewerbsrecht unterfallen, also der außervertraglichen Haftung. Die hierfür maßgeblichen Kollisionsnormen würden sich somit in der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. Rom-II-VO) wiederfinden, so dass nach dem hier maßgeblichen Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO das Recht des Ortes anwendbar sei, an dem die Marktinteressen der Konkurrenten oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden können (also Marktortprinzip). Bei einer auf deutsche Verbraucher zielenden und in Deutschland abrufbaren Werbung sei daher deutsches Recht anzuwenden.

    Nach Ansicht des OLG Hamm stünde dieser Beurteilung auch nicht das Herkunftslandprinzip des § 3 TMG entgegen. Dieses Prinzip würde keine Kollisionsnorm darstellen, sondern solle lediglich im Ergebnis dafür sorgen, dass die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union durch unterschiedliche mitgliedschaftsstaatliche Informationsvorschriften nicht beeinträchtigt werde. Es fehle aber an einer Beeinträchtigung der innergemeinschaftlichen Niederlassungsfreiheit, wenn die Rechtsanwendung dazu führe, dass auf einen außerhalb der Gemeinschaft, etwa in Ägypten, ansässigen Anbieter Informationsregeln angewendet würden. In einem solchen Fall sei das Herkunftslandprinzip nicht berührt.

    3. Fazit

    Folgt man der Rechtsprechung des OLG Hamm, ist somit zumindest bei drittstaatsangehörigen Diensteanbietern für die Anwendbarkeit der deutschen Informationsvorschriften hinsichtlich des Webseitenimpressums eines drittstaatsangehörigen Webseitenbetreibers grundsätzlich das Marktortprinzip maßgeblich. Wenn der drittstaatsangehörige Diensteanbieter somit mit seinem Webseitenangebot gezielt in Deutschland wirbt, um zum Beispiel seine Produkte und Dienstleistungen in Deutschland zu verkaufen und damit am deutschen Wettbewerb teilnimmt, muss das Impressum seiner Webseite den deutschen Vorgaben genügen.

    Bei EU-angehörigen Diensteanbietern wiederum sollen wegen des geltenden Herkunftslandprinzips nur die jeweiligen Informationspflichten des Niederlassungsstaates gelten, da eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Geltung verschiedener nationaler Informationspflichten verhindert werden soll. Das Impressum der Webseite eines EU-angehörigen Diensteanbieters braucht somit nur die Informationen bereithalten, welche die Gesetze desjenigen Staates fordern, in welchem der Diensteanbieter seine Niederlassung hat.

    Dennoch ist in jedem Fall Vorsicht geboten. Ob in einem speziellen Fall das Herkunftsland- oder das Marktortprinzip anwendbar ist bzw. ob ein deutsches Impressum vorgehalten werden muss oder nicht, ist von vielen individuellen Gegebenheiten abhängig und sollte somit immer individuell geprüft werden.

    Wenn Sie ein maßgeschneidertes Impressum erstellen möchten, können Sie kostenlos unseren Impressum-Generator nutzen.

     

     

     

    Musterimpressum2Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

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  3. Internetrecht: Die Rechtsform der GmbH & Co. KG stellt besondere Anforderungen an das Impressum

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    Die GmbH & Co. KG ist gesetzlich nicht geregelt und der Exot unter den Personengesellschaften, da sie eine Mischform aus einer Kapitalgesellschaft (GmbH) und einer Personengesellschaft (KG) darstellt. Dies hat zur Folge, dass auch das Impressum der Webseite einer GmbH & Co. KG besondere Anforderungen erfüllen muss.

    Die GmbH & Co. KG besteht aus zwei Arten von Gesellschaftern, dem Komplementär und den Kommanditisten.

    Der Komplementär ist der Unternehmer der GmbH & Co. KG und führt die Geschäfte, die Kommanditisten statten im Normalfall die Gesellschaft durch ihre Einlagen mit Geld aus. Da der Komplementär grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen haften würde, wenn dieser eine Privatperson wäre, wird bei der GmbH & Co. KG die Rolle des Komplementärs durch die GmbH, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ausgefüllt.

    Im täglichen Geschäftsverkehr kann die Haftung der geschäftsführenden Stelle somit begrenzt werden. Somit ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist ideal, wenn man die Vorteile der Rechtsform der Kommanditgesellschaft mit den Vorteilen der beschränkten Haftung einer GmbH kombinieren möchte.

    Besonderheiten der GmbH & Co KG finden Niederschlag im Impressum

    Wie bereits erwähnt, haben die Besonderheiten der GmbH & Co. KG auch direkten Einfluss auf die Inhalte und Ausgestaltung des Impressums der Internetseite einer solchen Gesellschaft.

    Denn egal ob es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person wie die GmbH & Co. KG handelt, hat der Betreiber einer Webseite als Diensteanbieter gem. § 5 Telemediengesetz für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

    Folgen Sie diesem Link und Sie können für Ihre GmbH & Co KG ein individuell angepasstes, kostenloses Impressum generieren:

    https://www.mth-partner.de/impressumgenerator/impressum-generator.php

    Neben der Firma der Gesellschaft (also dem vollständigen Namen) muss die Adresse, sowie die Telefon- und Faxnummer angegeben werden.

    Weitere Pflichtbestandteile sind die Emailadresse sowie die Angabe des Registergerichts und der Registernummer.

    Da die Komplementärin die GmbH ist, muss deren Namen sowie sämtliche Geschäftsführer der GmbH angegeben werden.

    Auch das Registergericht und die Registernummer der GmbH ist anzugeben. Weitere Angaben sind die Wirtschaftsidentifikationsnummer, die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie eventuell geltende berufsrechtliche Regelungen sowie die Erreichbarkeit dieser berufsrechtlichen Regelungen.

    Im unteren Bereich können Sie mehrere Vorlagen eines Impressum für verschiedene Gesellschaftsformen finden:

     

    Musterimpressum2Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

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  4. Internetrecht: Online Kontaktformular im Impressum stellt keine Adresse der elektronischen Post gem. § 5 TMG dar.

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    Kammergericht Berlin, 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12

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    Bereits mit Urteil vom 19.09.2007 (Az.: 44 O 79/07) hat das Landgericht Essen festgestellt, dass allein das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht genügt.

    Begründet hat das Landgericht Essen dies damit, dass die Vorschrift nicht (nur) technische Vorrichtungen verlangt, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt werden kann, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post ermöglichen.

    Das oben genannte Urteil des Kammergericht Berlin vom 07.05.2013 hatte dieselbe Frage erneut zu entscheiden.

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    Sachverhalt: Eine irische Fluggesellschaft hielt in dem Impressum des deutschsprachigen Teils ihrer Internetseite keine Emailadresse zur schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung.

    Als Begründung trug die Fluggesellschaft insofern vor, dass bereits ihre ursprünglich unter der Rubrik „Kontakt“ angegebene postalische Adresse, Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern genügten den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügen würden.

    Denn diese Angaben versetzten die Nutzer des Telemediums mindestens in vergleichbarer Art und Weise in die Lage, mit der Beklagten schnell, unmittelbar sowie effizient in Kontakt zu treten, wie es auch bei einer Angabe der Adresse der elektronischen Post der Fall wäre.

    Insofern sei zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten mit über 70 Millionen Jahrespassagieren und 99,8 % Online Buchungen die zusätzliche Angabe einer E-Mail Anschrift zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von E-Mail Nachrichten führen würde, wobei auch noch das Problem der Spam-Emails hinzutrete).

    Kammergericht Berlin: Dieser Ansicht folgte das Kammergericht Berlin nicht und erteilte insbesondere dem Vorbringen der Fluggesellschaft eine Absage, dass die Telefaxnummer, die Telefonnummer oder das Angebot eine Kontaktformulars dem Angebot einer Email Adresse gleichwertig sei:

    • So sei die Nutzung einer Faxnummer als Medienbruch zu beurteilen. Jeder Internetnutzer sei in der Lage eine Email zu verschicken, aber nicht jeder Nutzer habe ein Faxgerät bzw. eine Faxnummer. Dasselbe gelte für die Telefonnummer, auch wenn das Telefongespräch eine unmittelbare und effiziente Kommunikationsform darstelle, so hinterlasse sie jedoch keine greifbaren Spuren.
    • Auch ein Online-Kontaktformular sei nicht gleichwertig mit einer E-Mail-Anschrift. Ansonsten müsse sich der Verbraucher in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular “zwängen” lassen, welches nicht die gleichen Merkmale wie eine Email aufweisen würde.

    Quelle: Kammergericht Berlin

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