Eine kostenlose Vorlage für das Webseiten-Impressum Archive - Seite 2 von 2 - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Tag Archive: Eine kostenlose Vorlage für das Webseiten-Impressum

  1. Internetrecht: Erstellen Sie kostenlos Ihr Impressum für Ihre Internetseite oder Ihren Blog

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    Fast alle Internetseiten müssen eine leicht zugängliche Anbieterkennzeichnung bzw. ein Impressum bereithalten. Das gilt nicht nur für gewerbliche Anbieter, sondern ebenso für viele Privatpersonen. Schon die Schaltung eines kommerziellen Banners in einem sonst privaten Blog, kann die Verpflichtung zur Bereithaltung eines Impressums nach sich ziehen.

    Hält ein Betreiber trotz entgegenstehender Verpflichtung kein Impressum auf seiner Seite zur Verfügung, kann es zu kostenpflichtigen Abmahnungen kommen.

    Mit unserem Impressumgenerator können Sie schnell und einfach kostenlos ein Impressum für Ihre Webseite generieren. Dieses Impressum können Sie dann in die Zwischenablage kopieren und auf Ihrer Webseite einbauen.

    Wir wünschen viel Spaß bei der Erstellung des Impressums für Ihre Webseite.

    Hier geht es zu unserem Impressumgenerator.

    Hier finden Sie außerdem eine Auswahl von Muster-Anbieterkennzeichnungen (Impressum):

    MusterimpressiMusterimpressum2

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Internetrecht: Das Impressum der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei muss Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung beinhalten

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    Landgericht Dortmund, 08.08.2011, Az: 10 O 111/11

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    Immer wieder gibt es gerichtliche Entscheidungen zu dem Thema, welche notwendigen Inhalte das Impressum einer Internetseite, z. B. die Seite einer Steuerberaterkanzlei oder einer Rechtsanwaltskanzlei, oder eines jeden anderen Betreibers, im Netz haben müssen.

    Auch die Platzierung des Impressums auf der Internetseite sowie die Erreichbarkeit des Impressums ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

    Das Impressum muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    • Name und Firma: Ist der Betreiber der Internetseite eine natürliche Person, muss der Vor- und Nachname genannt und auch ausgeschrieben werden. Wenn der Betreiber allerdings eine juristische Person ist (also z. B. ein Unternehmen), muss die Firmenbezeichnung (z. B. XY KG oder XY GmbH) dabeistehen und es müssen die vertretungsberechtigten Organe (z. B. Geschäftsführer bei der GmbH) benannt und bezeichnet werden.
    • Anschrift: Bei juristischen Personen ist dies der Firmensitz, bei natürlichen Personen der Wohnsitz.
    • Telefon, Telefax und E-Mail-Adresse: Sowohl Telefonnummer, Faxnummer als auch Emailadresse müssen aufgeführt werden, soweit diese vorhanden sind.
    • Aufsichtsbehörde mit Postanschrift: Die Aufsichtsbehörde samt Ihrer Adresse ist u. A. anzugeben, wenn die auf der Internetseite angebotene Tätigkeit bzw. Dienstleistung von einem Dienstleister erbracht wird, für den eine Aufsichtsbehörde zuständig ist.
    • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer: Soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer vorhanden sind, müssen auch diese angegeben werden.
    • Registriernummer und Register: Wenn der Betreiber in ein Register eingetragen ist (z. B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister) muss auch das Register, das Registergericht sowie die Registernummer angegeben werden.

    Beim Platzieren des Impressums ist dann darauf zu achten, dass dieses leicht erkennbar ist, das es unmittelbar erreichbar ist und dass die ständige Verfügbarkeit gewährleistet ist.

    Wenn Sie ein maßgeschneiderters Impressum für Ihre Webseite erstellen möchten, finden Sie hier einen guten Impressum-Generator.

    Je nach Betreiber der Webseite können weitere, sehr unterschiedliche Vorgaben im Impressum erforderlich sein. So müssen Rechtsanwaltskanzleien unter Anderem noch Angaben zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung und Aufsichtsbehörde machen.

    In dem oben genannten Fall des Landgerichts Dortmund hatte dieses im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Rechtsanwaltskanzlei gegen das UWG verstoßen hatte, weil diese in ihrem Impressum keine Angaben zu der für den Rechtsanwalt zuständigen Berufshaftpflichtversicherung gemacht hatte.

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    Sachverhalt: Der Antragsgegner war zugelassener Rechtsanwalt und Betreiber einer Internetpräsenz. Auf dem Impressum der Webseite hatte er weder die für ihn zuständige Berufshaftpflichtversicherung angegeben, noch die dazugehörige Adresse, Internetseite bzw. den räumlichen Geltungsbereich. Aufgrund dessen wurde der Rechtsanwalt von einer Mitbewerberin abgemahnt.

    Als der Antragsgegner diese Abmahnung nicht akzeptierte, beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung.

    Landgericht Dortmund: Das LG Dortmund folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass dieser gem. § 5 TMG zwingend in seinem Impressum auch Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung hätte machen müssen.

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  3. Wettbewerbsrecht: Auch Social Media Auftritte von Diensteanbietern i. S. d. § 5 TMG bedürfen eines Impressums

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    LG Aschaffenburg, 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11

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    § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) regelt die Mindestangaben, welche das Impressum der Webseite eines Diensteanbieters im Internet zur Verfügung zu stellen hat:

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

    5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    Insbesondere § 5 Abs. 1 S. 1 TMG ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, welcher festlegt, dass die Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

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    „Leicht erkennbar“ ist das Impressum, wenn der auf das Impressum verweisende Link von dem Besucher der Webseite ohne aufwändiges Suchen erkennbar ist. Der Besucher sollte somit nicht gezwungen sein, auf der Webseite unnötig „scrollen“ zu müssen oder gar seine Auflösung zu ändern.

    „Unmittelbar erreichbar“ ist das Impressum, wenn es spätestens beim zweiten „Klick“ von jeder Seite des Internetauftritts erreichbar ist. Befindet sich der Link auf das Impressum auf der Startseite, sollte die Startseite somit von jeder Unterseite nur einen „Klick“ entfernt sei. Am besten sollte jede Unterseite jedoch einen direkten Link auf das Impressum haben.

    „Ständig verfügbar“ ist das Impressum, wenn die Mindestangaben des § 5 Abs. 1 TMG in der selben Sprache wie der Rest der Website zur Verfügung gestellt werden, diese ausdruckbar sind und die Besucher das Impressum ohne Verwendung eines weiteren Programmes erkennen können.

    Eine weitere wichtige Frage neben der Gestaltung des Impressums ist jedoch auch die Frage, wann überhaupt ein Impressum zur Verfügung gestellt werden muss.

    Dabei wird von den Webseitenbetreibern oftmals vergessen, dass auch Social Media Auftritte der Diensteanbieter i. S. d. § 5 TMG eines Impressums bedürfen.

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    In dem oben genannten Fall hatte das Landgericht Aschaffenburg im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Infoportals die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch auf deren Facebook-Auftritt bzw. Profil ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hatte.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin betrieb im Internet ein Infoportal. Auf diesem Infoportal wurde unter anderem hinsichtlich einer Region in Deutschland über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert.

    Die Antragsgegnerin betrieb ebenfalls ein Infoportal zu der Region und informierte ebenso über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps.

    Beide Parteien verfügten neben ihrem eigentlichen Internetauftritt ebenfalls über eine Auftritt, bzw. ein Profil bei Facebook.

    Im Rahmen des Rechtsstreits trug die Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin in einem bestimmten Zeitraum in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt hatte. Insbesondere seien die Pflichtangaben nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.

    Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei insofern wettbewerbswidrig gewesen.

    Die Antragsgegnerin hingegen trug vor, dass sie den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch in dem benannten Zeitraum genüge getan habe. Auch in dem Zeitraum seien diese leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen.

    Schließlich seien bei ihrem Auftritt bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL angegeben worden. Lediglich hinsichtlich der Gesellschaftsform sei es notwendig gewesen, dass der Besucher weiter klicken habe müssen.

    Landgericht Aschaffenburg: Das LG Aschaffenburg folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass die Antragsgegnerin unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt hatte.

    Nach Ansicht des Gerichts dienen die Informationspflichten des § 5 TMG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

    Insofern müssten auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt würden und nicht lediglich eine rein private Nutzung vorläge.

    Quelle: LG Aschaffenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Wettbewerbsrecht.

  4. Wettbewerbsrecht: Fehlende Angaben im Impressum berechtigen nicht immer zur Abmahnung

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    Landgericht Berlin, 31.08.2010, Az.: 103 O 34/10

    Gem. § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine gem. § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden.

    Wenn Sie ein rechtssicheres und kostenloses Webseitenimpressum erstellen möchten, können Sie unseren Impressum-Generator nutzen.

    Folgende Angaben sind nach § 5 TMG im Impressum anzugeben:

    1. Name und Anschrift des Anbieters
    Den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, etc.

    2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
    Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (also Telefonnummer, Faxnummer und Email-Adresse).

    3. Angabe der Aufsichtsbehörde
    Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (bei Rechtsanwälten also z. B. die zuständige Rechtsanwaltskammer).

    4. Register und Registernummer
    Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer.

    5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    In Fällen, in denen der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Angabe dieser Nummer.

    6. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
    Bei Anbietern, die den sogenannten freien Berufen angehören (also Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), muss zusätzlich die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, angegeben werden (also entweder Angabe im Volltext oder durch Linkverweis).

    7. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs

    Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    8. Weitere Angaben
    Neben diesen Angaben treten die weitergehenden Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen.

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    Wann ein Anbieter geschäftsmäßige Teledienste anbietet und somit die oben genannten Angaben bereithalten muss, ist nicht genau im Gesetz festgelegt.

    Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Für die Frage, wann ein geschäftsmäßiger Teledienst gegeben ist, kann man § 2 Nr. 5 TMG heranziehen, der den Begriff „kommerzielle Kommunikation“ näher definiert. Gem. § 2 Nr. 5 TMG ist „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Diese Definition ist ein Hinweis darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie eine möglichst umfassende Verpflichtung für alle Arten von Anbietern gesetzlich regeln wollte. Selbst dann, wenn man auf seiner privaten Website auch nur ein Werbebanner anbietet, begründet dies nach Ansicht des Verfassers somit die Verpflichtung, ein Impressum bereitzuhalten.

    Das Landgericht Berlin hatte sich nun in dem oben genannten Urteil damit zu beschäftigen, ob das Fehlen des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops als wettbewerbswidrig einzustufen war.

    Sachverhalt: Die Beklagte bot im Internet unter einer bestimmten Domain Fahrzeuge an, ohne Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Die Klägerin mahnte die Beklagte demgemäß ab und forderte die Klägerin zur Zahlung der Abmahnkosten auf. Nach Ansicht der Klägerin hatte die Beklagte durch die fehlenden Angaben gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG sowie gegen § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG i. V. m. der Richtlinie 2005/29/EG und der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen.

    Landgericht Berlin: Das LG Berlin folgte der Ansicht der Klägerin nicht. Der Klägerin stünde kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten zu, da die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Berechtigt sei eine Abmahnung nur dann, wenn sie begründet, befugt und nicht missbräuchlich ist. Zwar sei das Verhalten der Klägerin als wettbewerbswidrig einzustufen, die dahingehende Abmahnung scheitere jedoch an der Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 Abs. 1 UWG. Danach sind nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben seien aber nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten wolle, seien diese Angaben irrrelevant.

    Quelle: Landgericht Berlin

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