Eine Impressum-Vorlage für Ihre private oder gewerbliche Webseite Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Eine Impressum-Vorlage für Ihre private oder gewerbliche Webseite

  1. Internetrecht: Impressumslink auf der Infoseite eines Facebookprofils genügt nicht dem Telemediengesetz

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    Oberlandesgericht Düsseldorf, 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13

    Sehr oft übersehen Unternehmen, dass ihr Profil auf Social-Media Plattformen wie Facebook, LinkedIn oder Xing nicht nur schön aussehen, sondern auch den Anforderungen des Telemediengesetzes genügen muss.

    Die Geltung der Impressumspflicht für Social-Media Plattformen wurde auch bereits mehrfach gerichtlich bestätigt. Nach dem Telemediengesetz muss das Impressum dabei auch „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.

    In dem oben genannten Urteil des OLG Düsseldorf hatte sich dieses damit zu beschäftigen, ob der Link auf das Impressum einer Internetseite welcher sich auf der Unterseite „Info“ des Facebookprofils des Unternehmens befand, den Anforderungen des Telemediengesetzes genügte.

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    Sachverhalt: Der Antragsteller und der Antragsgegner in diesem Verfahren waren Betreiber von Schlüsseldienstunternehmen und boten ihre Leistungen bundesweit im Internet an. Der Antragsgegner unterhielt zu seiner Firmenpräsenz die Internetseite mit der URL….

    Sein Auftritt bei Facebook erfolgte unter der Firmierung „Schlüsseldienst R.“. Der Auftritt enthielt kein unmittelbares Impressum, sondern nur einen Link auf die Unterseite „Info“ zur genannten Internetseite, die ihrerseits ein Impressum enthielt und auf der die Haftung für jedwede andere Webseite ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

    Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die schlichte Verlinkung des Impressums nicht genügen würde und begehrte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner, es zu unterlassen, in seinem Auftritt auf der Webseite von Facebook die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten. Der Antragsgegner wiederum hielt die Verlinkung für ausreichend.

    Das zunächst angerufene Landgericht hatte das Begehren des Antragstellers mit der Begründung abgewiesen, dass der Antrag zu unbestimmt sei. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf.

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Das OLG Düsseldorf folgte der Ansicht des Antragstellers und urteilte, das der Antrag zulässig und begründet sei.

    Der entsprechende Verfügungsanspruch würde sich hier aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG ergeben. Der Antragsgegner handele unlauter, da er bei seinem Facebook-Auftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellen würde.

    Die Informationspflichten des § 5 TMG dienten dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und würden daher Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

    Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssten eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Accounts zur Marketingzwecken benutzt würden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegen würde. Vorliegend sei unstreitig, dass der Facebook-Auftritt des Antragsgegners gewerbsmäßig erfolgen würde und eine Anbieterkennung allenfalls über die unter dem Button „Info“ enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt enthalten würde. Das sei unzureichend, da die Bezeichnung „Info“ dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlichen würde, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden könnten.

    Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung sei es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweisen würde, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete. Die erforderlichen Informationen müssten deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Würden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite befinden, würde hierzu gehören, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen würde, die verständlich seien und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen würden. Diesen Anforderungen genügten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelangen könne.

    Gleiches gelte aber nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibe deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück. „Kontakt“ vermittele dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden könnten, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden könne. Die Informationen „wie mit wem“ würden in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung enthalten.

    Anders würde es sich mit „Info“ als Abkürzung für „Informationen“ verhalten. Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen sei groß. Dementsprechend müsse der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners nach Anklicken des Buttons „Info“ dort noch den Button „Kontakt“ anklicken, bevor er zur Internetseite weitergeleitet werde. Das sei unstreitig. Streitig sei lediglich, ob er nach dem Anklicken des Buttons „Kontakt“ unmittelbar zum Impressum der Internetseite gelangen würde oder auf der Internetseite noch den Button „Impressum“ anklicken müsse.

    Auf das weitere Merkmal, das der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Antrag eingeführt habe, dass es nämlich der von ihm angegebenen Anzahl von Klicken bedürfe, um von der Facebook-Seite des Antragsgegners zum Impressum auf dessen Internetseite zu gelangen, komme es danach nicht mehr an. Das Merkmal, auf das es nicht mehr ankomme, könne – jedenfalls in einem Verfügungsverfahren – ohne Weiteres weggelassen werden. Denn der Antragsteller mache ersichtlich die Gründe, warum die konkret angegriffene Handlung unzulässig sein soll, gestaffelt geltend.

    Angemerkt sei lediglich, dass der Bundesgerichtshof in einem anderen Urteil ebenfalls festgestellt habe, eine unmittelbare Erreichbarkeit der Informationen scheitere nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelange, da die Erreichbarkeit einer Internetseite über zwei Links regelmäßig kein langes Suchen erfordere. Ob die Notwendigkeit eines dritten Schritts dazu führen würde, dass bereits von einer „langen Suche“ auszugehen wäre, erscheine fraglich, könne vorliegend, wie dargestellt, aber dahinstehen.

    Auf das monierte, aber nicht im Antrag erscheinende Merkmal, dass der Internetauftritt des Antragsgegners unter einem anderen Firmennamen erfolge als sein Facebook-Auftritt und im Internetauftritt unstreitig nicht klargestellt sei, dass sich das Impressum des Internetauftritts auch auf den andersnamigen Facebook-Account bezöge, was sicher der geforderten leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit entgegenstünde, sei erst recht nicht mehr abzustellen.

    Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

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  2. Internetrecht: Über die im Impressum angegebene Email muss eine tatsächliche Kommunikation möglich sein.

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    Landgericht Berlin, 28.08.2014, Az.: 52 O 135/13

    Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

    In dem hier besprochenen Fall des Landgerichts Berlin hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Angabe einer Email-Adresse im Impressum im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ausreichend war, welche bei Anfragen eine automatisch generierte Email versendete, welche wiederum auf verschiedene Email-Formulare zur Kontaktaufnahme verwies.

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    Sachverhalt: Der Kläger ist eine in die Liste nach § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragene qualifizierte Einrichtung, deren satzungsmäßiger Zweck es ist, Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt unter www.google.de die bekannte Internetsuchmaschine und bot zahlreiche weitere Produkte und Dienste an.

    Die Produkte und Dienste stellt die Beklagte den Nutzern zur Verfügung, ohne dass hierfür von diesen Kosten entrichtet werden müssen. Für einige Dienste, wie z.B. gmail. google hangouts, google docs, google Kalender ist eine Registrierung erforderlich, die eine Einwilligung in die werbliche Nutzung der Daten beinhaltet.

    Alle diese Dienste führen per Link zu dem einheitlichen Impressum der Beklagten, welches der Kläger beanstandet. Dieses beinhaltet neben Namen, Adresse, Tel. und Fax-Nr. der Beklagten als E-Mail-Adresse die Adresse support-de@google.com. Eine Kontaktaufnahme über diese E-Mail-Adresse führt zu der folgenden automatisierten Antwort:

    „Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gruenden nicht moeglich (…) vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden koennen. Kontaktaufnahme mit der Google Inc. ist ueber dafuer bereit gestellte E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support/) moeglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zustaendigen Mitarbeiter gelangt.“

    Es folgt eine Aufstellung von Links zu Hilfeseiten und Kontaktformularen. Der Kläger ist der Ansicht, die insoweit vorgegebene Kontaktmöglichkeit der Beklagten per Formular entspreche nicht den Anforderungen des § 5 TMG. Die Beklagte wiederum ist der Ansicht, dass das Impressum die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 5 TMG erfülle.

    Landgericht Berlin: Das Landgericht Berlin urteilte, dass die Klage sowohl zulässig als auch begründet ist.

    Das klägerische Begehren sei gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) an deutschem Recht zu messen, da der Kläger die Verletzung von Verbraucherinteressen in Deutschland geltend machen würde.

    Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 2 Abs. 1 UKlaG jeweils i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die beanstandete Fassung des Impressums genüge nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

    Nach dieser Vorschrift hätten Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

    Die Informationspflichten des § 5 TMG würden dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen. Sie würden daher Markverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr.11 UWG darstellen.

    Zunächst könne es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG auf die von der Beklagten angebotenen Dienste anwendbar sei, denn auch wenn unstreitig für die einzelnen angebotenen Dienstleistungen durch den Verbraucher keine Kosten entrichtet werden müssten, so handele die Beklagte, die übrigens auch bekanntlich erhebliche Gewinne durch die Einnahmen aus der auf den Seiten geschalteten Werbung erzielen würde, doch jedenfalls geschäftsmäßig.

    Fest stünde auch, dass das einheitliche Impressum der Beklagten eine E-Mail-Adresse angeben würde und damit entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halte. Unstreitig sei auch, dass über diese E-Mail-Adresse – eine weitere werde nicht angegeben – eine individuelle Kommunikation mit einem Mitarbeiter der Beklagten nicht möglich sei, weil nur eine automatische Antwort mit weiteren Hinweisen komme, auf die nicht geantwortet werden könne.

    Die Angabe einer solchen E-Mail-Adresse sei keine „Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglich(t)“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

    Schon aus der Existenz dieses weiteren Tatbestandsmerkmals folge, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht allein der Identifikation des Telemedienanbieters diene, sondern dass Sinn und Zweck dieses Erfordernisses sei, dass der Verbraucher einfach Kontakt zu dem Anbieter aufnehmen könne. Dies werde über die von der Beklagten im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht gewährleistet.

    Das Bereitstellen einer Adresse der elektronischen Post, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht, erfordere nach Auffassung des Landgerichts die Angabe einer funktionierenden E-Mail-Adresse, die gewährleistet, dass der Inhalt eingehender E-Mails vom Adressaten zur Kenntnis genommen werde. Dabei könnten im Impressum auch mehrere E-Mail-Adressen, etwa für unterschiedliche Geschäftsfelder, angegeben werden. Es müsse sich aber um eine oder mehrere E-Mail-Adressen handeln, nicht ausreichend sei der Verweis auf Online-Kontaktformulare.

    Quelle: Landgericht Berlin

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  3. Internetrecht: Zur Impressumspflicht von Anbietern von Telemedien aus Drittstaaten nach dem Telemediengesetz

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    Landgericht Siegen, 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13

    Von der Impressumspflicht für Internetseiten sind grundsätzlich alle Anbieter von Telemedien betroffen, das heißt jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).

    Ob ein in Deutschland ansässiger Anbieter, welcher seinen Teledienst im Ausland erbringt, verpflichtet ist, ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 TMG anzubieten, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

    Dies gilt auch für die Frage, ob ein im Ausland ansässiger Anbieter ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 TMG anbieten muss, welcher seinen Teledienst unter Anderem auch in Deutschland anbietet.

    Diese Fragen richten sich insbesondere nach dem in § 3 TMG normierten Herkunftslandprinzip.

    § 3 TMG enthält die Bestimmungen des § 4 TDG und § 5 MDStV, die unverändert übernommen wurden und ergänzt sie durch Bezugnahme auf die in 2010 erlassene Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.

    Nach dem Herkunftslandprinzip muss ein Anbieter von Telediensten grundsätzlich nur das Sachrecht des Staates beachten, in welchem er seinen Sitz hat, auch wenn er Teledienste grenzüberschreitend in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt.

    Ein deutscher Diensteanbieter, der im Geltungsbereich des TMG ansässig ist, ist dem deutschen Recht also auch dann unterworfen, wenn er seinen Dienst im Ausland anbietet oder erbringt.

    In der oben genannten Entscheidung des Landgerichts Siegen hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hatte und von dort aus, bestellbar über das Internet, Kreuzfahrtausflüge in Ägypten anbot, verpflichtet war, die Verbraucherinformationsvorschriften des § 5 TMG einzuhalten.

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    Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete Kreuzfahrten und bot im Rahmen dessen unter anderem auch individuell buchbare Ausflüge nach und in Ägypten an.

    Auf einer Internetseite der Konkurrenz wurden ebenfalls Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten angeboten. Auf dieser Internetseite befanden sich lediglich die folgenden Angaben im Impressum:

    Kreuzfahrtausflüge

    Hurghada/Egypt

    Tel.:

    E-Mail: “

    Am 25.06.2012 erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten (Betreiber) beim Landgericht Hamburg unter dem Az. 315 O 264/12 eine einstweilige Verfügung.

    Durch die einstweilige Verfügung wurde es dem Beklagten verboten, die Internetseite ohne die Pflichtangaben des § 5 TMG anzubieten.

    Insbesondere die folgenden Angaben waren insofern maßgeblich:

    – den Namen und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,

    – das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,

    – die Umsatzsteueridentifikationsnummer

    Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung sperrte der Beklagte die Internetpräsenz hinsichtlich der streitgegenständlichen Webseite.

    Jedenfalls seit dem 06.08.2012 war dann als Inhaber der streitgegenständlichen Webseite die im Impressum genannte Person als Domaininhaber eingetragen.

    Zuvor war hinsichtlich der streitgegenständlichen Internetpräsenz der Provider gewechselt worden.

    Auf den Widerspruch des Beklagten hob das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 14.09.2012 die einstweilige Verfügung vom 25.06.2012 auf, wies den Antrag auf ihren Erlass zurück und erlegte der Klägerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf.

    Mit der Klage begehrte die Klägerin nunmehr in der Hauptsache dem beim Landgericht Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Hamburg durch Beschluss festgesetzten Kosten vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.

    Landgericht Siegen: Dem widersprach das Landgericht Siegen. Nach Ansicht des Landgerichts stünde der Klägerin gegen den Beklagten weder ein Unterlassungs- noch ein Schadensersatzanspruch zu.

    Ausländische Diensteanbieter seien aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.

    Der in der Überschrift von § 3 TMG gebrauchte Begriff des Herkunftslandes meine die Maßgeblichkeit des Rechts des Niederlassungsortes des Diensteanbieters.

    Wirke sich eine wirtschaftliche Aktivität auf das Gebiet mehrerer Staaten aus, bestünde nämlich die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert werde.

    Das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandprinzip erlaube dagegen eine einheitliche Beurteilung.

    Danach solle jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehende Aktivität den gemeinschaftsrechtlichen Regeln entspreche; er übernehme also die Aufsicht.

    Aus anderen Mitgliedstaaten stammende Aktivitäten dürften somit nicht aus Gründen behindert werden, die in den durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch eine Richtlinie koordinierten Bereich fallen.

    Daher sei für inländische Aktivitäten ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten dürfe grundsätzlich nicht eingegriffen werden.

    Das Herkunftslandsprinzip erstrecke sich hierbei auch auf das Internationale Wettbewerbsrecht.

    Es modifiziere daher das Marktortprinzip mit der Folge, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Werbung genüge, wenn diese den Vorschriften des ausländischen Niederlassungsortes entspräche.

    Das Herkunftslandprinzip bewirke mithin, dass keine weiteren Beschränkungen auf das Wettbewerbsrecht anderer Mitgliedstaaten gestützt werden könnten.

    Zwar gelte das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip nicht für Anbieter aus Drittstaaten (wie Ägypten).

    Dies führe aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richte sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts.

    Insoweit sei entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbiete, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfalle.

    Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO seien die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssten, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

    Die Dienstleistung der Organisation und Durchführung des Ausfluges werde ausschließlich im Reiseland erbracht und stelle auch keine Reise i. S. d. § 29 Abs. 4 S. 2 EGBGB dar.

    Unterfalle mithin der gewünschte Vertragsabschluss des deutschen Verbrauchers ägyptischem Recht, gelte bezüglich der insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes.

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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  4. Internetrecht: Zu den Inhalten des Webseitenimpressums einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

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    Wird ein Internetauftritt von einer GmbH betrieben, muss dieser ein Impressum aufweisen.

    Die in Deutschland mit Abstand am häufigsten genutzte Unternehmensform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

    Die rechtlichen Grundlagen der GmbH sind im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) festgelegt.

    Bei der GmbH gibt es keine persönlich haftenden Gesellschafter. Damit ist die Haftung beschränkt auf das eingezahlte Stammkapital von derzeit mindestens 25 Tausend Euro.

    Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Haftungsregelung. Die Gesellschafter der GmbH haften zum Beispiel zusätzlich mit ihrem Privatvermögen bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften.

    Auch bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital oder bei der sogenannten Durchgriffshaftung kann die Haftung der Gesellschafter zur Folge haben.

    Jede GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nur eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die GmbH wird entweder von jedem Geschäftsführer alleine oder von sämtlichen Geschäftsführern gemeinschaftlich vertreten.

    Die Vertretungsregelung ist grundsätzlich in der Satzung der GmbH festgelegt.

    Aufgrund der wachsenden Bedeutung des Internets als Vertriebsweg haben immer mehr Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Website im Internet.

    Betreiber der Webseite ist somit die GmbH selbst, so dass deren Angaben im Impressum der Internetseite gem. § 5 TMG angegeben werden müssen.

    Ein effektiver Weg das Impressum einer GmbH zu erstellen ist ein Impressumgenerator, welchen sie an dieser Stelle finden.

    Folgende Mindestangaben muss das Impressum einer GmbH haben:

    • Vollständiger Name und Adresse der Gesellschaft
    • Vertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH
    • Telefonnummer, Telefaxnummer und Email-Adresse der Gesellschaft
    • Registergericht, Registernummer sowie optional Angaben zum Stammkapital
    • Umsatzsteueridentifikationsnummer der GmbH

    Selbstverständlich können neben diesen Mindestangaben noch weitere Angaben im Impressum der GmbH erforderlich sein.

    Musterimpressi

    Musterimpressum2

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

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