Kann ich meine Eltern nach Deutschland holen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Kann ich meine Eltern nach Deutschland holen

  1. Der Nachzug von sonstigen Familienangehörigen (zum Beispiel Eltern, Geschwister oder andere Verwandte)

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    Der Artikel 6 des Grundgesetzes beschreibt einen besonderen Schutz der Familie sowie der Ehe. Diesen besonderen Schutz- und Achtungsstatus bekräftigen auch die Europäische Menschenrechtskonvention in Artikel 8, sowie die Allgemeine Menschenrechtserklärung in Artikel 16. Überdies wurde im Jahr 2003 die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG) verabschiedet, welche seit dem Zeitpunkt den EU-weiten Rechtsrahmen für den Nachzug der Familien von Drittstaatsangehörigen zu Drittstaatsangehörige sowie zu den Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern des jeweiligen Mitgliedstaates festlegt. Die nationalen Vorgaben zur Familienzusammenführung zu Drittstaatsangehörigen und Deutschen wird in den §§ 27 bis 36 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt. Der Ehe in Frage des Familiennachzugs weitestgehend gleichgestellt ist die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Im folgenden Artikel wird das Thema des Familiennachzugs von sonstigen Familienangehörigen behandelt.

    § 36 AufenthG gilt sowohl für den Nachzug zu in Deutschland lebenden Ausländern als auch zu deutschen Staatsangehörigen

    Auf den ersten Blick ist bei § 36 Absatz 2 AufenthG nur von Ausländern die Rede, doch über den Verweis in § 28 Absatz 4 AufenthG gilt diese Vorschrift auch für Deutsche, die mit einem ausländischen Partner verheiratet oder verpartnert sind. In erster Linie betrifft der oben genannte Nachzug von sonstigen Familienmitgliedern Eltern von deutschen oder ausländischen volljährigen oder ausländischen minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern zu ihren Eltern oder Minderjährigen zu engen volljährigen Familienangehörigen. Diesen sowie aber auch weiteren Familienangehörigen (wie zum Beispiel Cousinen und Cousins, Tanten und Onkeln, Nichten und Neffen aber auch Geschwistern) kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden.

    Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist eine außergewöhnliche Härte

    Vorausgesetzt wird, dass dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte auch erforderlich ist, § 36 Absatz 2 Satz 1 AufenthG. Berücksichtigt werden muss dennoch, dass § 36 Absatz 2 AufenthG in Verbindung mit § 28 Absatz 4 AufenthG keinen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung gewährt. Gewährt wird lediglich ein Ermessensanspruch, das heißt ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde.

    Weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein

    Neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 27 AufenthG bzw. § 28 AufenthG lassen sich die Kernvoraussetzungen des Drittstaatsangehörigen für einen Nachzug der Familie wie folgt grob herausarbeiten:

     

        • Verfügung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt der EU, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte der EU
        • Ausreichender Wohnraum
        • Krankenversicherungsschutz
        • Nachweisliche Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die Familienangehörigen
        • Für bestimmte Nachzugsgruppen einzelfallabhängig: Vor der Einreise nachweisliche Deutschkenntnisse und/oder nach der Einreise die Belegung der Sprach- und Orientierungskurse
        • Bei der Ehe- bzw. der Lebenspartnerschaftsnachzug: Partner muss grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sein

    Außergewöhnliche Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff

    Bei dem Familiennachzug der sonstigen Familienangehörigen wird wie oben bereits erwähnt zusätzlich eine außergewöhnliche Härte gem. § 36 Absatz 2 Satz 1 AufenthG gefordert. Die „außergewöhnliche Härte“ stellt einen unbestimmten Begriff dar. Eine außergewöhnliche Härte liegt demnach vor, wenn sich ergibt, dass der im Deutschland lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, welche sich auch nur in Deutschland erbringen lässt. Beispielsweise infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit der im Ausland lebenden Person. Bei Kindern unter 18 Jahren ist das Wohl von diesen und dessen Lebensalter hier vorrangig zu berücksichtigen. Tatsachen, die ein familiäres Angewiesen-Sein begründen, können sich nur aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben, die immer rein individuell sind. Beispiele für solche individuellen Besonderheiten sind Krankheiten, Behinderungen, aber auch die Pflegebedürftigkeit oder eine psychische Not.

    Not und und Elend im Herkunftsstaat bilden keine außergewöhnliche Härte

    Nicht berücksichtigt werden Umstände, welche sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen in dem Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben. Somit stellen beispielsweise ungünstige schulische, soziale oder auch wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse im Heimatland keine Härtefälle dar. Ferner sind politische Verfolgungsgründe, welche nicht auf der Trennung der Familienangehörigen beruhen, nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen, §§ 22 ff. AufenthG, und begründen somit keinen Härtefall im Sinne des § 36 AufenthG.

    In jedem einzelnen Fall werden die individuellen und besonderen Umstände hinsichtlich des unbestimmten Begriffs der außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Absatz 2 AufenthG berücksichtigt und geprüft. Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Zweck dieser Vorschrift der Schutz von der Einheit der familiären Lebensgemeinschaft ist. Die Umstände, die für den besonderen Härtefall sprechen, sollten möglichst nachgewiesen werden. Beispielsweise durch ärztliche Belege oder Geburtsurkunden. Empfehlenswert ist es auch die Absicherung des Lebensunterhalts des nachziehenden Familienangehörigen zu verdeutlichen und zu belegen. Vor der Einreise muss das Visum bei der zuständigen Botschaft oder Auslandsvertretung von dem Antragsteller persönlich beantragt werden. Da es sich bei dem Visumsverfahren um ein zweistufiges Verfahren handelt, wird die deutsche Auslandsvertretung dann die zuständige Bezirksausländerbehörde kontaktieren. Dies ist diejenige Ausländerbehörde, welche für den Bezirk zuständig ist, in welchem die Person lebt, zu welcher der Ausländer nach Deutschland ziehen möchte. Lebt also der Verwandte des nachzugswilligen Ausländers in Köln, wäre dies die Ausländerbehörde in Köln.

    Befindet sich der Verwandte Ausländer bereits in Deutschland müsste die Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde und nicht bei der Botschaft beantragt werden. Zu beachten ist allerdings, dass der nachzugswillige Ausländer nicht mit einem Schengenvisum in Deutschland sein darf. Denn dies ist nicht das richtige Visum zum beantragen eines nationalen Visums wie § 36 Abs. 2 AufenthG, so dass die Aufenthaltserlaubnis versagt werden müsste. Dies gilt allerdings in bestimmten Fällen nicht, zum Beispiel dann, wenn die außergewöhnliche Härte auf einem Unfall beruht oder einer Krankheit, welche erst im Bundesgebiet eingetreten ist.

    Die außergewöhnliche Härte muss bei jedem einzelnen Fall konkret in der Person des nachzugswilligen Familienangehörigen begründet sein aber auch nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Sondersituationen sowie des Ermessens der zuständigen Behörde ist es empfehlenswert sich vorher individuell beraten zu lassen um mögliche Verzögerungen sowie Fehler bei dem Antrag zu vermeiden.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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