Kann ich meine Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Kann ich meine Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen?

  1. Mietrecht: Verschiedene Formen der Mieterhöhung und Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen

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    Die allgemeinen Lebenserhaltungskosten in Deutschland steigen. Ausgespart sind dabei leider auch nicht die Mieten sowie die Mietnebenkosten. Aufgrund des knappen Wohnungsangebots sind Mieterhöhungen an der Tagesordnung. Im Gegensatz zu Sozialwohnungen dürfen Vermieter bei freifinanzierten Wohnungen im Laufe des Mietverhältnisses die Miete beispielsweise auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Jedoch bestehen auch hierbei Grenzen, denn kein Vermieter darf nach freiem Belieben oder willkürlich seine eigenen Regeln aufstellen. Vielmehr muss er sich selbst bei zulässigen Erhöhungen an viele Kriterien halten, welche im Gesetz festgelegt wurden. Vor allem in Deutschland sind die Bedingungen für die Erhöhung der Miete streng. Was Sie als Vermieter beachten oder als Mieter hinnehmen müssen und was nicht, wird im Folgenden ausgeführt. Wird im Alltag von einer Erhöhung der Miete gesprochen, so wird meist die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB gemeint sein. Die „Mieterhöhung“ ist jedoch rein juristisch gesehen mehr als dies. Denn auch die Erhöhung der Miete nach Modernisierungsmaßnahmen als auch die Erhöhung der Vorauszahlungen für die Heiz- und Betriebskosten stellen eine Erhöhung der Miete im Sinne des Gesetzes dar.

    Welche Arten der Mieterhöhung gibt es?

    Was ist die Kappungsgrenze und wen schützt sie?

    Der Wohnungsmarkt wird immer angespannter, so dass die Vermieter häufig erst recht spät merken, dass die verlangte Miete weit unter dem liegt, was andere Vermieter üblicherweise in der Stadt verlangen. Je nachdem wann der Vermieter den Unterschied merkt, kann die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete dann einen raschen Aufschlag für die Mieter bedeuten und somit möglicherweise eine plötzliche Überbelastung. Um dies zu vermeiden, wurde vom Gesetzgeber ein maximaler Prozentsatz von 20 Prozent festgelegt. Aufgrund der zum 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung zu der Kappungsgrenzen (sog. Kappungsgrenzenverordnung) wurde also gesetzlich eine Obergrenze (20 Prozent) für die Mieterhöhung festgelegt. In den meisten größeren Städten wie zum Beispiel Köln, Berlin, Hamburg oder München gilt jedoch eine Sonderregelung. Dort darf die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent erhöht werden, § 558 Absatz 3 BGB.

    Die Kappungsgrenze soll hierbei den Mieter schützen. Beispielsweise zahlt ein Mieter seit mehreren Jahren 6,00 EUR Miete pro qm. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt jedoch zur Zeit bereits bei 8,50 EUR pro qm. Der Vermieter darf dank der Kappungsgrenze höchstens 20 Prozent von den 6,00 EUR (also höchstens 1,20 EUR) Erhöhung der Miete pro qm verlangen, obwohl hierbei die ortsübliche Vergleichsmiete trotz der Erhöhung noch nicht erreicht wird.

    Was ist der Mietspiegel und kann man eine Miete ohne einen Mietspiegel erhöhen?

    Durch regelmäßige Umfragen bei Vermietern aus Städten und Gemeinden wird der sogenannte Mietspiegel von Zeit zurzeit erhoben. Die Wohnungen werden dabei jeweils in verschiedene Kategorien nach Ausstattung und Lage eingeteilt. Alle zwei Jahre muss dieser qualifiziertet Mietspiegel neu ermittelt werden, welcher von allen Beteiligten (Mieter, Vermieter sowie Gemeindevertretern) anerkannt ist. Anhand von diesen kann der Vermieter die Miete für sein Mietobjekt nach den ortsüblichen Vergleichsmieten richten und demnach auch erhöhen. Aufgrund der Kappungsgrenze dürfen die Erhöhungen jedoch maximal 20 Prozent (bei Sonderregelung maximal 15 Prozent) von dieser Vergleichsmiete nach oben abweichen, wenn das Mietobjekt bestimmte Merkmale besitzt, welche im Mietspiegel nicht erfasst werden. An dieser Stelle muss wieder die Begründung beachtet werden, denn diese muss nachvollziehbar ausgeführt werden und auch nur anhand des Mietspiegels für die angegebene Gemeinde. Eine Begründung einer Erhöhung der Miete mit dem Mietspiegel der Gemeinde aus der Nachbarschaft ist nicht zulässig. Ein Mietspiegel ermöglicht außerdem einen genaueren Blick auf die durchschnittlichen Nebenkosten in der jeweiligen Gemeinde. Zusammenfassend kann man sagen, dass er einen allgemein akzeptierten Rahmen darstellt, in dem sich die Forderungen des Vermieters bewegen dürfen.

    Wann und wie oft darf der Vermieter überhaupt die Miete erhöhen?

    Sollte in der eigenen Gemeinde kein Mietspiegel vorliegen, so kann der Vermieter nach § 558a BGB die Erhöhung der Miete zum Beispiel mit Mieten für mindestens drei vergleichbare Wohnungen begründen. Diese vergleichbaren Wohnungen müssen nicht identisch sein, sondern lediglich vergleichbar. Dabei wird auf die Lage, Größe als auch Ausstattung wert gelegt. Wichtig ist, dass der Vermieter diese Vergleichswohnungen in dem Schreiben mit Adresse/Stockwerk ausführt, also die Vergleichswohnungen präzise genug angibt. Dies ist wichtig, denn nur so kann eine Berechnung genau nachgeprüft werden. Sollten die Vergleichswohnungen unpassend sein, so ist die Berechnung des Vermieters ungültig und der Mieter kann einen Widerspruch gegen die Ankündigung der Mieterhöhung einlegen.

    Eine andere Möglichkeit anstatt derjenigen mit den Vergleichswohnungen stellt auch ein Gutachten eines Sachverständigen oder Auskünfte aus einer Mietdatenbank zur Begründung einer Erhöhung der Miete dar, welche genauso gut herangezogen werden dürfen. Sollte jedoch ein qualifizierter Mietspiegel existieren, so müssen die Informationen aus diesem auf jeden Fall in der Begründung mit aufgeführt werden. Somit sollten Sie sich als Vermieter gut informieren, bevor sie ein Schreiben aufsetzen. Sollte im Endeffekt der Vermieter seine Berechnungen korrekt vorgenommen haben, so hat er anhand der Vergleichswohnungen die Möglichkeit, die Miete sogar über den Mietspiegel hinaus anzuheben.

    Eine Senkung mit dem Mietspiegel kann leider nicht erreicht werden, allerdings kann eine Erhöhung der Miete damit verhindert werden. Dabei müsste es sich jedoch um einen Mietvertrag handeln, indem der Vermieter eine Miete festgelegt hat, welche mindestens 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete angesetzt wurde.

    Welche Form/Begründung muss der Vermieter bei einer Mieterhöhung wählen?

    Einer der wichtigsten Punkte bei der Form der Mieterhöhung ist, dass die Ankündigung schriftlich verfasst wird. Andernfalls kann der Vermieter widersprechen und alles hinauszögern. Entscheidend ist, dass der Vermieter entweder per Brief, Fax oder persönlich dem Mieter die Erhöhung übergibt. Diese Ankündigung muss von allen Vermietern kommen. Wichtig ist dieser Punkt, wenn es eine Vermietergemeinschaft gibt oder ein Ehepaar als Vermieter gemeinsam auftreten. Die Ankündigung durch eine einzelne Person ist in solchen Fällen unwirksam.

    Weiterhin muss erläutert werden, was unter der ortsüblichen Vergleichsmiete zu verstehen ist. Die Erhöhung muss so präzise wie möglich erfolgen. Dem Vermieter stehen bei der Begründung einige Möglichkeiten zur Auswahl. Beispielswiese der Bezug auf den Mietspiegel, die Auflistung von Vergleichswohnungen (mindestens drei!), ein Gutachten des Sachverständigen oder die Auskünfte einer Mietdatenbank.

    Die Mieterhöhung wegen Modernisierung stellt einen Sonderfall dar, sodass der Vermieter den Mieter bis zu 11 Prozent jährlich an den anteiligen Modernisierungsmaßnahmen beteiligen darf. Hierbei muss beachtet werden, dass die Maßnahmen und die entsprechenden Kosten im Einzelnen aufzuführen sind.

    Sollte es sich um Modernisierungsmaßnahmen handeln, so muss der Vermieter dem Mieter einen ziemlich genauen Überblick über die kommenden Arbeiten verschaffen. Dabei handelt es sich um Informationen zu Art und Umfang der Arbeiten, Beginn sowie die voraussichtliche Dauer. Zudem müssen die Gesamtkosten genannt werden und die Kosten aufgeschlüsselt werden.

    Was passiert, wenn die Form der Mieterhöhungsankündigung nicht eingehalten wurde?

    Mit einer kurzen Mail oder einer kleinen Notiz im Briefkasten des Mieters ist die Mieterhöhung wie oben ersichtlich nicht bereits getan. Denn unabhängig davon, ob die Erhöhung der Miete sachlich gerechtfertigt ist, kommt es auf die richtige Formulierung an. Denn sollte dem Vermieter bei seinem Mieterhöhungsverlangen, welches zwingend schriftlich durchzuführen ist, ein Formfehler unterlaufen, so ist dieses unter Umständen nicht rechtswirksam. Folglich kann die Erhöhung der Miete erst später oder sogar gar nicht greifen. Vor allem bei der Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungen muss man auf eine nachvollziehbare Begründung viel Wert legen. Denn sollte der Vermieter eine Modernisierung nicht richtig oder gar nicht angekündigt haben, so verlängert sich die Frist für die Mieterhöhung von drei auf sechs Monate. In der Vergangenheit zeigte sich die Rechtsprechung in solchen Fällen relativ streng, sodass hier unbedingt Vorsicht geboten ist.

    Das Wichtigste zu einer Erhöhung der Miete:

        • Eine Mieterhöhung darf nur alle 15 Monate erhöht werden und darf in drei Jahren nicht mehr als 20/15 Prozent betragen (Kappungsgrenze).
        • Das Mieterhöhungsschreiben muss die korrekte Anrede aller betroffenen Mieter, Datum, Angabe ab wann die neue Miete gilt sowie den genauen neuen Mietbetrag enthalten.
        • In der Betreffzeile muss direkt geschrieben werden, um was es geht und welche Wohnung gemeint ist.
        • Eine nachvollziehbare und präzise Begründung ist unumgänglich. Belegen Sie, dass die aktuelle Miete pro qm nicht mehr dem üblich gezahlten Entgelt für vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde entspricht.
        • Bei dem Stand des Gemeinde-Mietspiegels muss es sich immer um den aktuellsten handeln.
        • Eine Frist, zu welchem Zeitpunkt die Erhöhung der Miete stattfindet (die Miete darf nämlich erst zu Beginn des dritten Kalendermonats erhöht werden!)
        • Eine beigelegte Zustimmungserklärung („Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“) als Bitte um die Zustimmung des Mieters sollte nicht vergessen werden. Außerdem sollte durch ein Hinweis klar gemacht werden, dass Schweigen als Ablehnung gewertet wird.
        • Bei Modernisierungsmaßnahmen sollte sich außerdem ein Verweis auf § 555d BGB in dem Schreiben finden. Dort wird geregelt, wann der Mieter Modernisierungsarbeiten dulden müssen.
        • Bei Staffel- und Indexmieten ist eine nachträgliche Erhöhung der Miete nicht möglich.

    Neben der Mieterhöhung bis zu der ortsüblichen Vergleichsmiete gibt es auch einen zweiten Weg: Die Anpassung der Vorauszahlungen für die Heiz- und Betriebskosten. Diese Anpassung kann gemäß § 560 Absatz 4 BGB auf eine Betriebskostenabrechnung hin erklärt werden.

    Sollten Sie Probleme haben, können Sie immer einen Rechtsanwalt einschalten. Es kommt oft vor, dass der Mieter auf das Schreiben nicht antwortet. Ebenso ist es möglich, dass der Vermieter zu gesetzlich unzulässigen Erhöhungen greift. Lassen Sie sich in solchen individuellen Fällen lieber beraten, bevor es zu unangenehmen Situationen kommt.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine E-Mail an info@mth-partner.de

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  2. Mietrecht: Das Fernabsatzvertragsrecht ist auf Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht anwendbar.

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    Landgericht Berlin, 14.09.2016, 18 S 357/15

    Die nächste Mieterhöhung kommt ganz bestimmt. Sehr viele Mietverträge laufen nämlich über Jahrzehnte, sodass der Vermieter den Mietzins anpassen kann, sobald sich die Miete im Laufe der Zeit in der Gegend verändert hat oder die Wohnung modernisiert worden ist.

    Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) muss der Mieter üblicherweise zulassen. Aber das Gesetz schränkt es ein, um wieviel die Miete von dem Vermieter erhöht werden darf und gibt unter anderem eine Kappungsgrenze vor. Dies bedeutet, dass sich die Miete nicht innerhalb von drei Jahren mehr als um 20 Prozent erhöhen kann. In angespannten Wohnungsmärkten liegt die Grenze sogar bei 15 Prozent. Zusätzlich muss der Mieter nur alle 15 Monate eine Mieterhöhung dulden. Die Mieterhöhung des Vermieters muss sich also innerhalb dieser Grenzen bewegen.

    Bevor die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht werden kann, muss der Vermieter seinem Mieter ein Mieterhöhungsschreiben in Textform zugehen lassen. Ein solches Schreiben kann hingegen nicht in Briefform, sondern auch als Fax oder anderweitig beim Mieter ankommen. Voraussetzung ist jedoch eine Begründung. In dem Mieterhöhungsschreiben muss dargelegt sein, warum sich die Miete in der Zukunft erhöht. Stützen kann sich der Vermieter beispielweise auf dem Mietspiegel, Auskünfte aus einer Mietdatenbank oder das Gutachten eines Sachverständigen.

    Sachverhalt: Im vorliegendem Fall hatte der Beklagte (Vermieter) die Miete für die von ihm vermietete Wohnung angehoben. Der Kläger (Mieter) reagierte zunächst nicht negativ auf die Mieterhöhung, sondern stimmte dieser zu und zahlte die erhöhte Miete. Nach einer gewissen Zeit klagte er jedoch und begehrte eine teilweise Rückzahlung von gezahlten Mietzins nach Widerruf seiner Zustimmung zur Mieterhöhung. Dabei berief er sich auf § 312c BGB.

    § 312c Fernabsatzverträge

    (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

    (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

    Das erstinstanzlich angerufene Amtsgericht wies die Klage des Mieters mit der Begründung ab, dass § 312c BGB auf Mietänderungsvereinbarungen nicht anwendbar sei.

    Dagegen legte der Kläger Berufung zum Landgericht Berlin ein.

    Landgericht Berlin: Das Landgericht Berlin folgte der Ansicht des Amtsgerichts und urteilte ebenfalls, dass § 312c BGB auf Mieterhöhungsverlangen nicht anwendbar sei. Zwar würden die Voraussetzungen des Tatbestandes der §§ 312ff. BGB dem Wortlaut nach vorliegen; §§ 312ff. BGB seien auf Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558ff. BGB aber nicht anwendbar (so im Ergebnis auch das Amtsgericht unter Bezugnahme auf dort zitierte Literatur und wohl auch AG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2016, Az. 202 C 3/16 (WuM 2016, 360 f.), die allerdings das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages verneinen).

    Bereits nach Sinn und Zweck sei § 312c BGB auf Mietänderungsvereinbarungen nach §§ 558ff. BGB nicht anzuwenden (vgl. hierzu Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 12. Auflage, vor § 535 BGB, Rn. 89ff., insbesondere Rn. 92 mit ausführlicher Begründung; Beuermann, Grundeigentum 2015, 561 f.; aA u.a. Pitz-Paal, Grundeigentum 2015, 556-560).

    Die Vorschrift, § 312 ff., sei nämlich auf den traditionellen Versandhandel sowie auf andere Handelsformen, insbesondere den Vertrieb von Waren über das Internet zugeschnitten. Bei der Wohnungsmiete hingegen sei die Situation ganz verschieden. Hier gebe nämlich der Vermieter als Unternehmer ein Angebot ab, welches von dem Mieter ausdrücklich oder konkludent angenommen werde.

    Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Vermieter nach den §§ 558 ff. BGB einen gesetzlichen Anspruch auf den Änderungsvertrag habe.

    Quelle: Landgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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