Klage auf Zustimmung einer WEG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Klage auf Zustimmung einer WEG

  1. WEG-Recht: Die eigenmächtige bauliche Veränderung einer Anlage durch Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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    Amtsgericht München, 16.10.2014, Az.: 483 C 2225/14 WEG

    Wenn Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bauliche Veränderungen in einer Wohnanlage vornehmen möchten, benötigen sie dazu in den allermeisten Fällen die Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

    Klassische Maßnahmen, für welche oftmals die Zustimmung der anderen Mitglieder erforderlich sind, sind beispielsweise Um- und Anbauten in Balkon- und Terrassenbereichen, die Errichtung eines Car-Ports auf einer Stellplatzfläche, oder die Installation von Satelliten-Empfangsanlagen.

    In dem hier besprochenen Fall des Amtsgerichts München hatte dieses darüber zu entscheiden, ob Mitglieder einer WEG ein Gartenhaus behalten durften, welches diese ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder im Garten der Anlage aufgestellt hatten.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Der Kläger und die beiden Beklagten waren Mitglieder einer WEG

    Der Kläger wohnte im ersten Obergeschoss, das beklagte Ehepaar im Erdgeschoß darunter. Die beiden Beklagten wollten auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhäuschen aufstellen und stellten einen diesbezüglichen Antrag bei einer Eigentümerversammlung im Juni 2012. Die übrigen Eigentümer verweigerten allerdings ihre Zustimmung.

    Dennoch stellte das beklagte Ehepaar ein Gerätehaus mit den Maßen 1,3 Meter * 1,8 Meter * 2,05 Meter und eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter * 2 Meter auf der Sondernutzungsfläche auf. Daraufhin verlangte der Kläger die Beseitigung, da durch das Gartenhaus die Optik des Anwesens beeinträchtigt worden sei und ihn die intensive Nutzung des Gartens bei der Arbeit zu Hause störe.

    Trotz negativen Mitgliedervotum stellten die Beklagten ein Gartenhaus auf

    Das beklagte Ehepaar weigerte sich, das Gartenhaus samt Terrasse zu beseitigen. Der Kläger könne von seiner Wohnung aus das Gartenhaus kaum sehen. In dem Gartenhaus müssten der Rasenmäher und Gartengeräte untergebracht werden.

    Schließlich erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München.

    Urteil des Amtsgerichts München:

    Amtsgericht München verurteilt Beklagte zur Entfernung des Gartenhäuschens

    Das Amtsgericht München folgte der Ansicht des Klägers und verurteilte das Ehepaar, das Gartenhaus zu entfernen und es zu unterlassen, die mobile Terrasse aufzubauen.

    Das Aufstellen von Gartenhaus und Terrasse sei eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wodurch das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert werde. Es gebe keinen Genehmigungsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch in der Gemeinschaftsordnung sei das Aufstellen eines Gartenhauses untersagt. Die Beklagten hätten auch kein diesbezügliches Sondernutzungsrecht. Somit sei der Kläger durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt.

    Zu diesem Urteil kam das Gericht insbesondere nach dem Betrachten der vorgelegten Fotos: Die Fotos würden die Größe und die braune Farbe des Gartenhauses sowie der Holzterrasse zeigen.

    Durch das Gartenhäuschen und die Terrasse bestehe die Gefahr einer höheren Lärmbelastung der anderen Eigentümer

    Diese würden sich von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern abheben, auch die umliegenden Häuser seien weiß. Eine intensivere Nutzung des Gartens sei mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden. Wie die Beklagten selber vortragen würden, sei eine Nutzung der Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens schwierig. Die mobile Holzterrasse schaffe insoweit Abhilfe und ermögliche eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche. Damit würden die Beklagten ihre Pflichten als Wohnungseigentümer verletzen.

    Quelle: Amtsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. WEG-Recht: Der WEG-Beschluss, dass die Haustür nachts abzuschließen ist, kann anfechtbar sein.

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    Landgericht Frankfurt am Main, 12.05.2015, Az.: 2-13 S 127/12

    Gemäß § 23 WEG können die Wohnungseigentümer über alle Angelegenheiten, über die nach dem Gesetz oder nach einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer durch Beschluß entschieden werden kann, in einer Eigentümerversammlung Beschlüsse treffen.

    Ein solcher Beschluss bindet gemäß § 10 Abs. 4 WEG alle Wohnungseigentümer unabhängig davon, ob und wie sie abgestimmt haben.

    Dennoch kann ein solcher Beschluss ungültig sein und später durch einzelne Wohnungseigentümer angefochten werden.

    Ein Beschluss ist z. B. dann ungültig, wenn er

    • gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB)
    • einen sittenwidrigen Inhalt hat (§ 138 BGB)
    • gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung zwingend
      nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 Satz 2WEG)

    In dem hier besprochenen Fall des Landgerichts Frankfurt am Main wurde ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Eigentümer angefochten, nach welchem die Haustür des Hauses nachts abgeschlossen werden sollte

    Sachverhalt: Die Parteien waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung vom 21.05.2011 beschlossen die Wohnungseigentümer zu dem Tagesordnungspunkt 10, den § 4.7 der Hausordnung wie folgt zu ändern:

    „Im allgemeinen Interesse ist die Haustür in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens verschlossen zu halten“.

    Diesen Beschluss haben die Kläger mit der vorliegenden Klage angefochten. Das zunächst angerufene Amtsgericht wies die Klage ab, gegen dieses Urteil richteten die Kläger ihre Berufung zum Landgericht Frankfurt am Main.

    Landgericht Frankfurt am Main: Das LG Frankfurt am Main urteilte nun, dass die Berufung nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist. Der angefochtene Beschluss sei für ungültig zu erklären.

    Nach Ansicht des Landgerichts könne dabei dahinstehen, ob die angefochtene Regelung in der Hausordnung bereits gem. § 134 BGB in Verbindung mit der Hessischen Bauordnung nichtig sei, denn die getroffene Regelung würde jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

    Mit dem angefochtenen Beschluss würde die bestehende Hausordnung geändert. Eine Hausordnung enthalte im Wesentlichen Verhaltensvorschriften, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden sollen, wobei insbesondere die §§ 13, 14 WEG, das öffentliche Recht und die Verkehrssicherungspflichten zu beachten seien.

    Dabei müssten die Regelungen der Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG und einem ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG entsprechen.

    Unter Anlegung dieser Maßstäbe würde die Regelung, während der Nachtzeiten die Haustür verschlossen zu halten, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Denn insoweit seien bei einer Ergänzung der Hausordnung die schutzwürdigen Belange der Wohnungseigentümer zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

    Diese Abwägung würde dazu führen, dass auch unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnisses der beklagten übrigen Wohnungseigentümer die angefochtene Regelung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde.

    Insoweit könne dahinstehen, ob die Hessische Bauordnung bereits dem Verbot entgegenstünde und ob insoweit eine drittschützende Wirkung bestünde, die für eine Nichtigkeit des Beschlusses gem. § 134 BGB Voraussetzung wäre.

    Denn das Abschließen der Hauseingangstür würde zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher führen. Durch das Abschließen der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt würde. Dieses würde die Fluchtmöglichkeit erheblich einschränken, da es auf der Hand liege, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, dass jeder Hauseigentümer und jeder Besucher der Wohnungseigentumsanlage bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führen würde, so dass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen könne.

    Demzufolge werde auch überwiegend in Rechtsprechung und Literatur – zu der vergleichbaren mietrechtlichen Thematik – eine Regelung dahingehend, dass die Haustür verschlossen zu halten sei, in Mietverträgen als unzulässig angesehen.

    Diesem Interesse stünde zwar das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer gegenüber, aus Sicherheitsgründen die Haustür geschlossen zu halten. Insoweit stünde auch für die Kammer außer Frage, dass dem Sicherungsbedürfnis durch eine geschlossene Haustür in höherem Maße als durch eine nichtverschlossene Haustür Rechnung getragen werde.

    Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes bedürfe es insoweit einer Abwägung dieser Interessen – bei der sich schon die Frage stellen dürfte, ob sie gleichwertig seien – allerdings nicht, denn diese beiden Interessen stünden bezüglich eines Verschlusses der Haustür nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis.

    Es gebe – auch dieses sei Gegenstand der Eigentümerversammlung gewesen, auf welcher der angefochtene Beschluss gefasst wurde – Haustürschließungssysteme, welche beide Interessen vereinigen, die nämlich ein Verschluss des Hauseingangs zulassen, auf der anderen Seite ein Öffnen durch flüchtende Bewohner aber ohne einen Schlüssel ermöglichen würden.

    Angesichts dieser Möglichkeit würde es jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen würde, in den Nachtstunden die Haustür verschlossen zu halten und dadurch in Notsituationen Fluchtmöglichkeiten – mit gegebenenfalls tödlichem Risiko – erschweren würde. Ein derartiger Beschluss würde das Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über die Hausordnung deutlich überschreiten, so dass auf die Anfechtung der angefochtene Beschluss für ungültig zu erklären sei.

    Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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  3. WEG-Recht: Die Interessen der WEG gehen den Interessen des einzelnen Wohnungseigentümers grundsätzlich vor

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    Oberlandesgericht Köln, 23.10.2013, Az.: 11 U 109/13

    Unter einer Wohnungseigentümergemeinschaft versteht man den Verbund alle Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage, die dann entsteht, wenn mindestens zwei Eigentümer  im Wohnungsgrundbuch beim Grundbuchamt eingetragen worden sind.

    Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sind in dem Wohnungseigentümergesetz (WEG) geregelt. Gem. § 10 Abs. 6 S. 2 und 3 WEG ist die Gemeinschaft Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten.

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft übt damit die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten wahr, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind.

    Im Ergebnis bedeutet dies, dass grundsätzlich das Interesse der Gemeinschaft Vorrang vor den Interessen eines einzelnen Mieteigentümers hat. Dies kann dazu führen, dass ein Miteigentümer die ihm zustehenden Rechte nicht geltend machen kann, wenn die Interessen aller übrigen Wohnungseigentümern dadurch beeinträchtigt werden.

    In dem oben genannten Urteil hatte das Oberlandesgericht Köln im Rahmen der Berufung zu entscheiden, ob dem einzelnen Erwerber trotz eines durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Bauträger abgeschlossenen Vergleichs ein Zurückbehaltungsrecht zustand.

    Sachverhalt: Mit der Klage verlangte die Klägerin die letzte ausstehende Kaufpreisrate aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung in Höhe von 20.996,48 € sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 €.

    Dem Kauf lag ein Bauträgervertrag vom 01.04.1998 zugrunde. Dieser sah in Ziffer 4 vor, dass die letzte Kaufpreisrate nach vollständiger Fertigstellung des Kaufgegenstandes fällig wird. Der Kaufgegenstand war nach dieser Vertragsklausel dann vollständig fertiggestellt, „wenn alle vertragsgemäß vereinbarten Leistungen erbracht sind, also auch die Außenanlagen erstellt und einvernehmlich im Abnahmeprotokoll festgestellten Restarbeiten und Mängel erledigt sind.

    Bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums am 04.11.1999 wurden im Abnahmeprotokoll verschiedene Mängel festgehalten. In der Folgezeit weigerte sich der Beklagte den Restkaufpreis unter Geltendmachung von Mängeln am Sondereigentum zu zahlen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft leitete im März 2003 ein selbständiges Beweisverfahren hinsichtlich noch bestehender Mängel am Gemeinschaftseigentum ein, insbesondere derjenigen aus dem Protokoll.

    Im Jahre 2008 übertrug der Beklagte sein Wohnungseigentum an seine Ehefrau, die am 13.01.2009 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde.

    Am 31.01.2011 schlossen die Klägerin und die  Wohnungseigentümergemeinschaft eine umfassende Vereinbarung über alle das Gemeinschaftseigentum betreffende Mängel. Neben konkreten Mängelbeseitigungsarbeiten, die mittleiweile abgeschlossen waren, wurde für die sonstigen Mängel ein finanzieller Ausgleich verabredet.

    Gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts wandte sich der Beklagte mit der Berufung und verfolgte weiter seinen Klageabweisungsantrag.

    Oberlandesgericht Köln: Das OLG Köln folgte der Ansiicht der Kläger ebenfalls und urteilte, dass die erste Instanz der Klage zu Recht stattgegeben habe.

    Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede scheitere nach Ansicht des OLG Köln daran daran, dass die geltend gemachte Restvergütungsforderung gemäß Ziffer 4 des Kaufvertrages erst mit der Beseitigung der in den Abnahmeprotokollen festgehaltenen Mängel am Gemeinschaftseigentum im Zuge der Vereinbarung vom 31.01.2011 fällig geworden sei, so dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei.

    Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass der Beklagte seine Zurückbehaltungsrechte gegenüber der Klägerin dadurch verloren habe, dass diese sich mit der Wohnungseigentümergemeinschaft am 31.01.2011 umfassend geeinigt habe.

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft könne im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums  gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen, womit der einzelne Eigentümer von der Verfolgung seiner Rechte insoweit ausgeschlossen werde. Das gelte auch in Bezug auf einen – wie hier – ausgeschiedenen Wohnungseigentumserwerber.

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft handele verfahrensrechtlich in gesetzlicher Prozessstandschaft, soweit ihr die Befugnis zustehe, Rechte der Wohnungseigentümer durchzusetzen. Dementsprechend sei der einzelne Wohnungseigentümer an einen von der Eigentümergemeinschaft mit dem Bauträger abgeschlossenen gerichtlichen, aber auch außergerichtlichen Vergleich über die Erledigung von Erfüllungsansprüchen gebunden.

    Der Erwerber sei allerdings nicht daran gehindert, dem Veräußerer noch während der von ihm geführten Verhandlungen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Rückabwicklung gerichtete Rechte geltend zu machen und eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiere. Darum gehe es hier jedoch nicht.

    Der Kläger habe zu keiner Zeit auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Rechte geltend gemacht, sondert habe sich darauf berufen, dass die Klägerin die von ihr geschuldete Leistung noch nicht vollständig und mangelfrei erbracht habe.

    Ein Zurückbehaltungsrecht sei ihm durch die Vereinbarung vom 31.01.2011 indes abgeschnitten, da die Erfüllung des Anspruches auch durch einen Vergleich der Wohnungseigentümergemeinschaft bewirkt werden könne, mit dem die Mängelansprüche abgegolten seien. Das habe zur Folge, dass die Leistung nunmehr als mangelfrei erbracht gelte.

    Quelle: Oberlandesgericht Köln

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  4. WEG-Recht: Die Abberufung eines Hausverwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft aus wichtigem Grunde

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    Landgericht Düsseldorf, 18.10.2013, Az.: 25 S 7/13 U

    Gemäß § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 WEG und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 WEG.

    Die Bestellung und die Abberufung des Verwalters ist in § 26 WEG geregelt. Zum Verwalter kann sowohl ein Miteigentümer als auch ein Dritter durch Beschluss in der Eigentümerversammlung bestellt werden.

    Die Bestellung kann für unwirksam erklärt werden, wenn ein wichtiger Grund gegen diese spricht. Wann ein solcher Grund gegeben ist, hatte das Landgericht Düsseldorf in dem oben genannten Urteil im Rahmen der Berufung zu entscheiden.

    Sachverhalt: Die Parteien stritten als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Bestellung des Beigeladenen als deren Verwalter.

    Die Beklagte zu 1. war Alleineigentümerin des Grundbesitzes, bevor sie ihn in Wohnungs- und Gewerbeeigentum aufteilte. Seit Mai 2004 vermietete sie drei Einheiten zur Nutzung als Bordell. Der Beigeladene hatte den diesbezüglichen Mietvertrag ausgefüllt.

    Der Kläger, der im Jahre 2005 zwei Einheiten im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte, wurde für 5 Jahre zum Verwalter bestellt. Vormalige Verwalterin war die Hausverwaltung B, Beklagte zu 1, deren Mitarbeiter der Beigeladene war.

    Die oben genannte Vermietung und die in diesem Zusammenhang erfolgten baulichen Veränderungen führten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Wohnungseigentümern, die noch nicht vollständig beigelegt waren.

    In der Eigentümerversammlung vom 13.07.202 wurde der Beigeladene als Verwalter bestellt, der nicht Miteigentümer ist. Er war langjährig für die Beklagte zu 1. tätig – ab 2002 im Service der Gaststätte der Beklagten zu 1. und seit 2004 in der von ihr geführten Hausverwaltung.

    Der Kläger war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und erhob Klage beim Amtsgericht. Nach Auffassung des Gerichts sei der Beschluss zur Bestellung des Beigeladenen als Verwalter zu beanstanden. Dieser wurde für ungültig erklärt. Hiergegen wandten sich die Beklagen im Rahmen der Berufung zum Landgericht Düsseldorf.

    Landgericht Düsseldorf: Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung zurück.

    Der Beschluss über die Bestellung des Verwalters habe nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Die Wohnungseigentümer hätten nach § 21 III und IV WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung der Verwaltung diesen Grundsätzen entspreche, sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genüge.

    Daran fehle es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung sprechen würde. Wann ein solcher vorliege, bestimme sich in Anlehnung an § 26 I 3 WEG nach den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen. Demnach sei ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört bzw. von vornherein nicht zu erwarten sei.

    Bei der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses seien höhere Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen Grundes als bei der Abberufung zu stellen, da es sich um eine Mehrheitsentscheidung der Eigentümer für den Verwalter handele.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätten die gegen den bestellten Verwalter erhobenen Vorwürfe zur Ungültigkeit der Bestellung geführt.

    Der Verwalter verfüge über keine fachliche Kompetenz, da er weder eine entsprechende Ausbildung im Bereich der Immobilienverwaltung noch selbständige berufliche Erfahrung als Verwalter von Wohnungseigentum habe. Er sei zwar in der Hausverwaltung tätig gewesen, allerdings nur weisungsgebunden und habe daher keine eigenen Entscheidungen getroffen.

    Ferne sei die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gegebene Verbundenheit des Beigeladenen mit der Beklagten zu 1. zu beachten. Der Wohnungseigentumsverwalter habe eine besondere Vertrauensstellung, weil er Treuhänder fremden Vermögens sei und die Interessen der Wohnungseigentümer in vielfältiger Weise wahrzunehmen habe.

    Aus den rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Vermietung der Einheiten durch die Beklagte zu 1. zur Nutzung als Bordel sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern untereinander nachhaltig gestört, so dass die Bestellung eines ehemaligen Mitarbeiters der Hausverwaltung B nicht den gemeinsamen Interesse der Wohnungseigentümer entspreche.

    Das Vorliegen eines wichtigen gegen die Bestellung sprechenden Grundes verpflichte die Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres eine Person oder ein Unternehmen nicht zu bestellen. Vielmehr stünde Ihnen ein Beurteilungsspielraum zu, im Rahmen dessen eine Prognose darüber anzustellen sei, ob der Verwalter das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben werde. Erst, wenn dieser überschritten werde, widerspreche die Bestellung des Verwalters den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

    Dies sei vorliegend zu bejahen. Die zwischen den Miteigentümern aufgetretenen Streitigkeiten seien nicht beigelegt. Die unparteiliche und objektive Begleitung dieses Rechtsstreits erscheine vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene den Mietvertrag ausgefüllt habe, zweifelhaft. Damit sei die Begründung eines unbelasteten, für die Tätigkeit des Verwalters erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu sämtlichen quasi Eigentümern quasi ausgeschlossen.

    Quelle: Landgericht Düsseldorf

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