Klage gegen Steuerbescheid Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Tag Archive: Klage gegen Steuerbescheid

  1. Steuerrecht: Die Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides beim Finanzamt bzw. Finanzgericht

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    Das Finanzamt braucht zur Vollstreckung eines Steuerbescheides (z. B. Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid) keinen gesonderten Titel (Gerichtsurteil, etc.).

    D. h. dass das Finanzamt aus dem Steuerbescheid selber berechtigt ist, einen Zahlungstermin für den Steuerschuldner zu setzen und bei Nichtzahlung der Steuer diesen Bescheid vollstrecken zu lassen.

    Auch ein Einspruch oder die Klage gegen den Bescheid hat nicht zur Folge, dass die geltend gemachte Steuer bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht vollstreckt werden kann (kein Suspensiveffekt).

    Es bedarf somit eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung, um den Steuerpflichtigen vor der Vollziehung von rechtswidrigen Steuerbescheiden zu schützen.

    Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entweder beim Finanzamt selber (gem. § 361 Abgabenordnung) oder beim Finanzgericht (gem. § 69 FGO) stellen.

    Zunächst ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung allerdings immer bei dem Finanzamt zu stellen, da es Voraussetzung eines Antrages beim Finanzgericht ist, dass die Behörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.

    Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch neben dem Antrag bei der Behörde ein Antrag beim Finanzgericht gestellt werden, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht bzw. diese schon begonnen hat.

    Gemäß des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 361 ist über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung unverzüglich durch das Finanzamt zu entscheiden.

    Auch sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, solange über einen entsprechenden bei der Finanzbehörde gestellten Antrag noch nicht entschieden ist, es sei denn, der Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es besteht Gefahr im Verzug.

    Voraussetzungen des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht (§ 69 FGO)

    Folgende Voraussetzungen müssen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht erfüllt sein:

    1.         Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

    In der Hauptsache muss eine Anfechtungsklage statthaft sein (keine Verpflichtungsklage, etc.). Auch setzt die AdV vollziehbare Verwaltungsakte voraus (z. B. ein vollziehbarer Einkommensteuerbescheid oder ein Körperschaftsteuerbescheid). Selbstverständlich muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen.

    2.         Eingelegter Rechtsbehelf

    Des Weiteren muss der Steuerpflichtige einen Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt eingelegt haben. Dies ist entweder der Einspruch (beim Finanzamt) oder die Anfechtungsklage (beim Finanzgericht).

    3.         Abgelehnter Aussetzungsantrag bei dem Finanzamt

    Das Finanzamt muss den Aussetzungsantrag vorab abgelehnt haben. Wie bereits erwähnt kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Behörde über den Antrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, oder wenn sie bereits mit der Vollstreckung begonnen hat.

    4.         Aussetzungsgründe: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. Vorliegen einer unbilligen Härte

    Nach dem Bundesfinanzhof bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken.

    Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Bescheids sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht wahrscheinlicher sein als sein Misserfolg.

    Eine unbillige Härte für den Steuerpflichtigen liegt vor, wenn die wirtschaftlichen Nachteile für den Steuerpflichtigen nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Erneuerbare Energien: Zur Reichweite des Vorsteuerabzugs bei der Errichtung von Solaranlagen

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    Niedersächsisches Finanzgericht, 21.12.2009, Az.: 16 K 377/09

    Umsatzsteuer wird grundsätzlich immer dann fällig, wenn Waren oder Dienstleistungen verkauft werden.

    Unternehmer sind demgemäß verpflichtet, ihren Kunden Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abzuführen.

    Natürlich bezahlen Unternehmer auch selber bei unternehmensbezogenen Einkäufen Umsatzsteuer (Vorsteuer). Diese Vorsteuer kann dann später mit der Umsatzsteuer, die von dem Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden muss, verrechnet werden.

    Zum Vorsteuerabzug sind somit nur Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes berechtigt. Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

    Auch diejenige Privatperson, die eine Solaranlage auf dem Privathaus betreibt und den generierten Strom dem Netzbetreiber verkauft ist somit Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes.

    Dennoch werden Betreiber von Solaranlagen in den meisten Fällen nicht verpflichtet sein, Umsatzsteuererklärungen abzugeben (bzw. Umsatzsteuer abzuführen), da Sie unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen.

    Kleinunternehmer in diesem Sinne müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Aber auch solche Unternehmer, die aufgrund ihres Umsatzes eigentlich unter die Kleinunternehmerregelung fallen, können die Option gegenüber dem Finanzamt wählen, die Umsatzsteuer gegenüber dem Netzbetreiber gesondert aufzuführen und gegenüber dem Finanzamt abzuführen.

    Im Gegenzug können diese diejenige Umsatzsteuer, die sie bei dem Erwerb der Solaranlage bezahlen (Vorsteuer), von dem Finanzamt zurück verlangen.

    Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob die Erweiterung einer Solaranlage auf ein neu gebautes Carport den Betreiber auch für die zum Bau des Carports gezahlten Vorsteuerbeträge zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    Sachverhalt: Der Kläger war Eigentümer eines Wirtschaftsgebäudes für Fahrzeuge, welches er durch den Anbau eines Carports erweiterte, den er wiederum zum Unterstellen eines nichtunternehmerisch genutzten Pkws verwendete. Im Anschluss an die Dacherweiterung installierte der Kläger auf der Dachfläche eine Photovoltaikanlage, mit der er Strom erzeugte und an einen Energieversorger veräußerte. Über den Betrieb der Photovoltaikanlage hinausgehend war der Kläger nicht unternehmerisch tätig.

    In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2008 machte der Kläger Vorsteuersteuerbeträge aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage und der Dacherweiterung geltend.

    Im Rahmen einer Sonderprüfung bei dem Kläger stellte die Beklagte fest, dass ein Vorsteuerabzug aufgrund des Carports nicht erfolgen könne, da das Gebäude nicht unternehmerisch genutzt werde und in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der unstreitig unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage stehe. Die Beklagte änderte daher die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung September 2008 und erkannte die Vorsteuer aus der Dacherweiterung nicht mehr an.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte der Kläger vor dem Niedersächsischen Finanzgericht.

    Niedersächsisches Finanzgericht: Das Niedersächsische FG folgte der Ansicht des Klägers nicht. Gemäß § 15 Abs.1 S.1 Nr. 1 S.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) könne der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dieses gelte jedoch nicht, wenn der gelieferte Gegenstand zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen genutzt werde (§ 15 Abs.1 S. 2 UStG).

    Zwar sei der Kläger im Hinblick auf den Betrieb der Photovoltaikanlage Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Der Bau des Carports sei jedoch nicht für das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden. Der dafür von der Rechtsprechung (BFH Urteil vom 15. Oktober 2009 XI R 82/07) geforderte unmittelbare und direkte Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und dem Unternehmen sei nicht gegeben.

    Die Photovoltaikanlage stehe nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude (Carport). Sie stelle für sich ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, welches unabhängig von der Dachfläche zum Zweck der Stromerzeugung betrieben werden könne. Entscheidend sei hier, dass die Dachfläche nur als Halterung für die Photovoltaikanlage diene, diese wieder ablösbar und damit die Photovoltaikanlage kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (Carport) sei, da sie ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart behielte.

    Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Einkommensteuer: Ehegattensplitting gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

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    Niedersächsisches Finanzgericht, 09.11.2010, Az.: 10 V 309/10

    Grundsätzlich geht die Einkommensteuer vom Individualprinzip aus, d. h., dass die Steuergesetze grundsätzlich auf jeden Steuerpflichtigen gesondert angewendet werden und dass die Einkommensteuer für die einzelne steuerpflichtige Person unter Zugrundelegung ihres zu versteuernden Einkommens festgesetzt wird. Dieser Einzelveranlagung unterliegen alle Steuerpflichtigen, für die nicht die Ehegattenbesteuerung anzuwenden ist.

    Bei Ehegatten wird der Grundsatz der Einzelveranlagung durchbrochen (§ 26 Abs. 1 EStG), wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Die zweite Bedingung ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Ehepartner eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, also eine räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft mit gemeinsamer Erledigung der beide Ehepartner berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens.

    Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften bestand nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteil des BFH vom 20.07.2006, Az.: III R 8/04) bisher kein Anspruch auf Zusammenveranlagung, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hatte und Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht vom Wortlaut der Vorschriften nicht erfasst waren. Auch die entsprechende Anwendung der Vorschriften (§§ 26, 26b EStG) war mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers nicht geboten.

    Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun im vorläufigen Rechtsschutz unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig sei.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin als Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beantragte bei dem zuständigen Finanzamt Zusammenveranlagung gem. §§ 26 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 26b EStG. Der Antragsgegner (Finanzamt ), der mit Einkommensteuerbescheid für 2008 zunächst eine Zusammenveranlagung durchführte, erließ in dem hiergegen von der Antragstellerin aus anderen Gründen geführten Einspruchsverfahren einen Änderungsbescheid in dem es zwar den anderen Streitpunkten abhalf, nunmehr aber, nachdem es der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben hatte, statt der Zusammen- eine Einzelveranlagung durchführte.

    Mit ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor Gericht macht die Antragstellerin geltend, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungswidrig sei.

    Niedersächsisches Finanzgericht: Das Niedersächsische Finanzgericht folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass im Rahmen der überschlägigen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden. Zwar habe die Antragstellerin nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden einkommensteuerlichen Vorschriften keine Möglichkeit, eine Zusammenveranlagung zu erreichen, weil der Gesetzgeber das Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt habe (BFH-Urteile in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515 und vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFH/NV 2006, 1966). Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften sei mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers gleichfalls nicht geboten.

    Der Ausschluss der Antragstellerin als Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting sei jedoch verfassungswidrig. In Fällen, in denen der Gesetzgeber eine mit der sexuellen Orientierung von Personen zusammenhängende Differenzierung vornehme, fordere das Bundesverfassungsgericht eine strenge Gleichheitsprüfung (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 124, 199, 220 f.). Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft sei kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199, 221). Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, seien typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199, 222).

    Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Einkommensteuerrecht in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolge, bedürfe es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199, 222). Ein solcher gewichtiger Unterschied sei aber nicht gegeben.

    Auch die besondere Stellung der Ehe und Familie im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige eine Ungleichbehandlung nicht. Ginge die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199, 226).

    Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht

    Aktualisierung: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 06.06.2013 entschieden, dass das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt. Zum Urteil

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  4. Int. Steuerrecht: Ausländische Quellensteuer nur anrechenbar auf positive Kapitalerträge/Kein Verstoß gegen EU-Recht

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    Finanzgericht Baden-Württemberg, 21.7.2010, Az.: 1 K 332/09

    Auf Kapitalerträge in Deutschland fällt Abgeltungssteuer in Höhe von 25% an. Gem. § 34c Abs. 1 EStG wird die im Ausland auf ausländische Einkünfte gezahlte Quellensteuer, die der deutschen Einkommensteuer entspricht, von Amts wegen auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG).

    Dies allerdings nur, solange die Einkünfte in dem ausländischen Staat erzielt worden sind, der deutschen Einkommensteuer unterliegen und die Quellensteuer nicht bereits anderweitig (z. B. durch eine verwaltende Fondsgesellschaft) abgezogen wurde.

    Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Rahmen der Zusammenveranlagung Einnahmen aus Kapitalvermögen in einem ausländischen Staat mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bestand.

    Diese Einnahmen unterlagen der dortigen Quellensteuer, die der deutschen Einkommensteuer entsprach und nach deutscher Gesetzgebung also somit grundsätzlich anrechenbar war.

    Die Höhe der auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer war somit gem. § 34c Abs. 1 S. 2 EStG in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der sich auf die ausländischen Einkünfte ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird, § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG.

    Die Anrechnung wirkt sich insofern auf die steuerliche Durchschnittsbelastung aus, da persönliche Freibeträge, SA und außergewöhnliche Belastungen im Ergebnis anteilig gekürzt werden. Dies hat zur Folge das derjenige Anteil der ausländischen Quellensteuer, der den nach dieser Formel errechneten Höchstbetrag übersteigt, nicht angerechnet wird und ein sogenanntes steuerliches Minderungspotential ungenutzt verbleibt (ein Übertrag auf das Folgejahr ist nicht möglich).

    Der Kläger war insofern der Ansicht, dass diese Berechnung gegen die Grundsätze des freien Kapitalverkehrs nach Art. 63 AEUV verstoße, da die Aussicht auf den Verlust des steuerlichen Minderungspotentials den Kapitalverkehr einschränken würde.

    FA Baden-Württemberg: Das Gericht verwies auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich dieser Regelungen. Zwar werde in der Literatur teilweise vertreten, dass § 34c Abs.1 EStG gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs verstoße, in der Rechtsprechung sei ein Verstoß der Regelung des § 34c Abs. 1 EStG gegen EU Recht bisher jedoch verneint worden.

    Der BFH hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers, ausländische Quellensteuern wie inländische Kapitalertragsteuern zu erstatten, wenn eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer nicht möglich ist, ausdrücklich abgelehnt (BFH-Beschluss vom 3.12.2003 I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004,525; auch die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (BVerfG, Beschluss vom 9.9.2004).

    Auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte werde ein Verstoß gegen EU Recht ebenfalls bisher verneint (FG Köln, Urteil vom 11.07.2002, 7 K 8572/98, EFG 2002, 1391; Hamburg, Beschluss vom 14.03.2006 VI 373/03, Juris Rechtsprechungsdatenbank; vgl. auch Hahn Juris PR 32/2006 Anm. 5).

    Dies gelte auch für die Rechtsprechung des EuGH, wonach sich der Sitzstaat des Empfängers von Dividenden darauf beschränken kann, ausländische Quellensteuern nur im Rahmen der einschlägigen DBA Regelungen anzurechnen (EuGH Urteil vom 14.12.2006, C 194/06 Orange European Smallcap Fund IStR 2008, 435).

    Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

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