Können WEG auf Zustimmung verklagt werden? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Können WEG auf Zustimmung verklagt werden?

  1. Mietrecht: Die Verwaltung einer WEG darf Heizkosten aus früheren Zeiträumen nicht in die aktuelle Abrechnung einbringen.

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    Landgericht Köln, 27.10.2016, Az.: 29 S 91/16

    Die Verwaltung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist. Diese Einnahmen- und Ausgabenrechnung und insbesondere die darin erfolgte Verteilung der Kostenpositionen muß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

    Dieser Begriff der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ ist gesetzlich nicht bestimmt. Was hierunter zu verstehen ist, kann dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nur teilweise entnommen werden. Ordnungsgemäß ist nach § 14 Abs. 1 WEG, was dem geordneten Zusammenleben der Gemeinschaft dient und gem. § 15 Abs. 3 WEG den Interessen der Gemeinschaft nach billigem Ermessen entspricht.

    In dem hier besprochenen Fall des Landgerichts Köln ging es um die Frage, ob die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung Aufwendungen für Heizkosten, die vor dem Abrechnungszeitraum getätigt worden seien, in Abrechnung bringen durfte und dies dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Kläger waren Wohnungseigentümer und verklagten die WEG

    Die Parteien in diesem Rechtsstreit bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße 89 – 93, R-Straße 47 – 51 in Köln. Die Kläger waren Eigentümer in der Einheit und verfügten über eine eigene Ölheizung. Die Teilungserklärung vom 22.03.1993 sah u. a. in § 13 Ziffer 2 i. V. m. Ziffer 1 vor, dass Betriebskosten und Heizkosten nach dem Verhältnis der Quadratmeter-Wohnfläche zu verteilen seien.

    In der Eigentümerversammlung vom 18.08.2015 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 3 die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung 2014. Die Einzelabrechnung der Kläger wies unter den Betriebskosten die Position „Endbestand Öl Haus 93“ mit einem Betrag von EUR 5.127,93 aus, diese Kosten wurden entsprechend der Wohnfläche auf die Kläger umgelegt mit einer Kostenbelastung der Kläger in Höhe von EUR 1.921,30. In der Gesamtabrechnung wurden diese Kosten unter sonstige Verwaltungskosten eingestellt. Die von der Firma C erstellte Einzelabrechnung wies Heizkosten der Kläger in Höhe von EUR 1.188,93 sowie einen Restbestand von EUR 5.127,93. Der Ölanfangsbestand war bislang nicht auf die Eigentümer umgelegt und in den Einzelabrechnungen erfasst worden. In der Vergangenheit wurden in den Jahresabrechnungen Abgrenzungsposten aufgeführt.

    Ziel der Klage war die Herausnahme von Kosten eines früheren Abrechungszeitraumes aus dem aktuellen Abrechnungszeitraum

    Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 3 über die Gesamt- und Einzelabrechnung insoweit, wie dort die Kosten für den Endbestand Öl Haus 93 in Höhe von EUR 5.127,93 aufgenommen worden sind. Die Kläger vertreten die Auffassung, die Verteilung der Kostenposition „Endbestand Öl Haus 93“ widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil im Jahr 2014 nur so viel Heizöl verbraucht worden sei, wie auch zugekauft worden sei, es seien keine weiteren Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden. Die Kläger würden mit Kosten belastet, die im Abrechnungszeitraum nicht angefallen seien.

    Erstinstanzliches Gericht sah die Hereinnahme der Kosten als ordnungsgemäße Verwaltung an

    Das zunächst angerufene Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2016 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Da die Kosten für den Ölbestand in der Vorjahresabrechnung als Abgrenzungsposten enthalten gewesen seien, sei bislang eine Umlage auf die Eigentümer weder gemäß § 16 Abs. 2 WEG noch nach Verbrauch erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BGH seien diese Kosten der Bevorratung nach § 16 Abs. 2 WEG oder dem vereinbarten Verteilungsschlüssel umzulegen, um denkbaren Liquiditätslücken vorzubeugen. Um den Anforderungen dieser Rechtsprechung Genüge zu tun, sei es im Umstellungsjahr erforderlich, diesen Abgrenzungsposten aufzulösen und in dessen Höhe eine Position „Kosten“ in die Gesamtjahresabrechnung einzustellen, wobei die Umlage nach den Vorgaben des BGH erfolgen müsse. Dies sei vorliegend erfolgt, indem die streitgegenständliche Position in der Gesamtjahresabrechnung unter „Verwaltungskosten“ erfasst und in der Einzelabrechnung entsprechend dem Schlüssel für die sonstigen Verwaltungskosten umgelegt worden sei.

    Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung zum Landgericht Köln ein.

    Urteil des Landgericht Köln

    Berufungsgericht urteilte, dass die Jahresabrechnung nicht die Kosten eines vorangegangen Zeitraumes enthalten dürfe

    Das Landgericht Köln urteilte nun, dass der angefochtene Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 18.08.2015 in Bezug auf die Position Endbestand Öl Haus 93 in Höhe von EUR 5.127,93 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde. Denn in der Jahresabrechnung seien nicht auch Aufwendungen für Heizkosten, die vor dem Abrechnungszeitraum getätigt worden seien, in Abrechnung zu bringen. Der Bundesgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 17.02.2012 damit zwar nicht ausdrücklich befasst, vielmehr habe er ausgeführt:

    „Die Verwaltung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung, wenn alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen und erfolgten Ausgaben eingestellt werden. Die Darstellung der tatsächlichen Geldflüsse ermöglicht durch einen Abgleich mit den Gesamtkontoständen ohne Weiteres die Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung. Diese einfache Prüfung ließe sich im Fall der Vornahme von Abgrenzungen nicht oder nur erschwert durchführen. Ein sachlicher Grund, hiervon bei der Darstellung der Heiz- und Warmwasserkosten in der Gesamtabrechnung abzuweichen, besteht nicht, insbesondere lässt sich ein solcher nicht aus den Bestimmungen der Heizkostenverordnung herleiten. Diese erfordert lediglich eine Verteilung der tatsächlich angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage des gemessenen Verbrauchs. Den Vorgaben der Heizkostenverordnung ist daher bereits dann Genüge getan, wenn zwar nicht in der Gesamtabrechnung, aber in den Einzelabrechnungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgenommen wird, dort also die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs verteilt werden. Der Umstand, dass sich insoweit ausnahmsweise die Einzelabrechnung nicht unmittelbar aus der Gesamtabrechnung herleitet, ist hinzunehmen, sofern die in der Einzelabrechnung enthaltene Abweichung deutlich ersichtlich und mit einer verständlichen Erläuterung versehen wird. An welcher konkreten Stelle der Gesamt- oder Einzelabrechnung diese Erläuterung erfolgt, bleibt dem Verwalter überlassen. Entscheidend ist allein, dass die Darstellung verständlich und nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Umlage der verausgabten Gelder für die angeschafften, aber noch nicht verbrauchten Brennstoffe enthält die Heizkostenverordnung keine Regelung. Diese Kosten sind daher zunächst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder nach einem ansonsten vereinbarten Kostenverteilungsschlüsse zu verteilen“ (vgl. BGH NJW 2012, 1434 ff.).“

    Im Gesamtkontext würden diese Ausführungen jedoch nur den Rückschluss zulassen, dass Zahlungsflüsse, d. h. Ausgaben für Heizkosten in dem vor dem Abrechnungszeitraum liegenden Zeitpunkt in der Jahresabrechnung nicht aufzuführen seien, weil es sich ausschließlich um eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das jeweils betreffende Jahr handeln würde. Der bevorratete Brennstoff sei nicht anzugeben, denn es handele sich nicht um einen Geldfluss in dem betreffenden Jahr. Dies wäre auch systemwidrig, weil auch andere durch die Wohnungseigentümergemeinschaft angeschaffte Gegenstände dort nicht aufgeführt würden. Der Ölbestand sei für die Wohnungseigentümer aus der Heizkostenabrechnung im Vergleich mit dem in der Gesamtabrechnung dargestellten Aufwand für den Einkauf von Brennstoffen erkennbar und damit nachvollziehbar (vgl. AG Bremen, ZMR 2014, 316 ff.). Es bestünde auch keine zwingende Notwendigkeit einer Belastung der einzelnen Wohnungseigentümer gemäß dem Verteilungsschlüssel gemäß § 16 Abs. 2 WEG oder dem in der Teilungserklärung vorgesehenen allgemeinen Verteilungsschlüssel des bevorrateten Brennstoffes, denn eine entsprechende Umlage der verausgabten Gelder für noch nicht verbrauchten Brennstoff, die aber nicht in dem entsprechenden Abrechnungsjahr verausgabt worden sind, bedürfe es nicht, auch wenn dieses darauf zurückzuführen sei, dass (vorliegend) erstmals entsprechend den Vorgaben des BGH die Abrechnung in Bezug auf die Heizkosten vorgenommen werde. Der Einkauf von Brennstoffen könne in der Zukunft unter Berücksichtigung der Bevorratung an den zu erwartenden Verbrauch angepasst werden, so dass dementsprechend die noch vorhandene Bevorratung reduziert werde und die einzelnen Wohnungseigentümer nach der Maßgabe der Heizkostenverordnung belastet werden. Die Notwendigkeit einer Verteilung von Kosten, die im dem zugrundeliegenden Abrechnungsjahr nicht angefallen seien, bestünde nicht. Eine Liquiditätslücke, die zu einer solchen nachträglichen Belastung Anlass geben würde, sei nicht ersichtlich.

    Im Ergebnis seit sowohl die Einzelabrechnung als auch die Gesamtabrechnung für ungültig zu erklären

    Dementsprechend sei sowohl die Einzelabrechnung als auch die Gesamtabrechnung, soweit der entsprechende Betrag in den Verwaltungskosten aufgeführt sei, für ungültig zu erklären.

    Quelle: Landgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. WEG-Recht: Die eigenmächtige bauliche Veränderung einer Anlage durch Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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    Amtsgericht München, 16.10.2014, Az.: 483 C 2225/14 WEG

    Wenn Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bauliche Veränderungen in einer Wohnanlage vornehmen möchten, benötigen sie dazu in den allermeisten Fällen die Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

    Klassische Maßnahmen, für welche oftmals die Zustimmung der anderen Mitglieder erforderlich sind, sind beispielsweise Um- und Anbauten in Balkon- und Terrassenbereichen, die Errichtung eines Car-Ports auf einer Stellplatzfläche, oder die Installation von Satelliten-Empfangsanlagen.

    In dem hier besprochenen Fall des Amtsgerichts München hatte dieses darüber zu entscheiden, ob Mitglieder einer WEG ein Gartenhaus behalten durften, welches diese ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder im Garten der Anlage aufgestellt hatten.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Der Kläger und die beiden Beklagten waren Mitglieder einer WEG

    Der Kläger wohnte im ersten Obergeschoss, das beklagte Ehepaar im Erdgeschoß darunter. Die beiden Beklagten wollten auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhäuschen aufstellen und stellten einen diesbezüglichen Antrag bei einer Eigentümerversammlung im Juni 2012. Die übrigen Eigentümer verweigerten allerdings ihre Zustimmung.

    Dennoch stellte das beklagte Ehepaar ein Gerätehaus mit den Maßen 1,3 Meter * 1,8 Meter * 2,05 Meter und eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter * 2 Meter auf der Sondernutzungsfläche auf. Daraufhin verlangte der Kläger die Beseitigung, da durch das Gartenhaus die Optik des Anwesens beeinträchtigt worden sei und ihn die intensive Nutzung des Gartens bei der Arbeit zu Hause störe.

    Trotz negativen Mitgliedervotum stellten die Beklagten ein Gartenhaus auf

    Das beklagte Ehepaar weigerte sich, das Gartenhaus samt Terrasse zu beseitigen. Der Kläger könne von seiner Wohnung aus das Gartenhaus kaum sehen. In dem Gartenhaus müssten der Rasenmäher und Gartengeräte untergebracht werden.

    Schließlich erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München.

    Urteil des Amtsgerichts München:

    Amtsgericht München verurteilt Beklagte zur Entfernung des Gartenhäuschens

    Das Amtsgericht München folgte der Ansicht des Klägers und verurteilte das Ehepaar, das Gartenhaus zu entfernen und es zu unterlassen, die mobile Terrasse aufzubauen.

    Das Aufstellen von Gartenhaus und Terrasse sei eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wodurch das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert werde. Es gebe keinen Genehmigungsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch in der Gemeinschaftsordnung sei das Aufstellen eines Gartenhauses untersagt. Die Beklagten hätten auch kein diesbezügliches Sondernutzungsrecht. Somit sei der Kläger durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt.

    Zu diesem Urteil kam das Gericht insbesondere nach dem Betrachten der vorgelegten Fotos: Die Fotos würden die Größe und die braune Farbe des Gartenhauses sowie der Holzterrasse zeigen.

    Durch das Gartenhäuschen und die Terrasse bestehe die Gefahr einer höheren Lärmbelastung der anderen Eigentümer

    Diese würden sich von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern abheben, auch die umliegenden Häuser seien weiß. Eine intensivere Nutzung des Gartens sei mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden. Wie die Beklagten selber vortragen würden, sei eine Nutzung der Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens schwierig. Die mobile Holzterrasse schaffe insoweit Abhilfe und ermögliche eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche. Damit würden die Beklagten ihre Pflichten als Wohnungseigentümer verletzen.

    Quelle: Amtsgericht München

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  3. WEG-Recht: Der WEG-Beschluss, dass die Haustür nachts abzuschließen ist, kann anfechtbar sein.

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    Landgericht Frankfurt am Main, 12.05.2015, Az.: 2-13 S 127/12

    Gemäß § 23 WEG können die Wohnungseigentümer über alle Angelegenheiten, über die nach dem Gesetz oder nach einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer durch Beschluß entschieden werden kann, in einer Eigentümerversammlung Beschlüsse treffen.

    Ein solcher Beschluss bindet gemäß § 10 Abs. 4 WEG alle Wohnungseigentümer unabhängig davon, ob und wie sie abgestimmt haben.

    Dennoch kann ein solcher Beschluss ungültig sein und später durch einzelne Wohnungseigentümer angefochten werden.

    Ein Beschluss ist z. B. dann ungültig, wenn er

    • gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB)
    • einen sittenwidrigen Inhalt hat (§ 138 BGB)
    • gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung zwingend
      nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 Satz 2WEG)

    In dem hier besprochenen Fall des Landgerichts Frankfurt am Main wurde ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Eigentümer angefochten, nach welchem die Haustür des Hauses nachts abgeschlossen werden sollte

    Sachverhalt: Die Parteien waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung vom 21.05.2011 beschlossen die Wohnungseigentümer zu dem Tagesordnungspunkt 10, den § 4.7 der Hausordnung wie folgt zu ändern:

    „Im allgemeinen Interesse ist die Haustür in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens verschlossen zu halten“.

    Diesen Beschluss haben die Kläger mit der vorliegenden Klage angefochten. Das zunächst angerufene Amtsgericht wies die Klage ab, gegen dieses Urteil richteten die Kläger ihre Berufung zum Landgericht Frankfurt am Main.

    Landgericht Frankfurt am Main: Das LG Frankfurt am Main urteilte nun, dass die Berufung nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist. Der angefochtene Beschluss sei für ungültig zu erklären.

    Nach Ansicht des Landgerichts könne dabei dahinstehen, ob die angefochtene Regelung in der Hausordnung bereits gem. § 134 BGB in Verbindung mit der Hessischen Bauordnung nichtig sei, denn die getroffene Regelung würde jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

    Mit dem angefochtenen Beschluss würde die bestehende Hausordnung geändert. Eine Hausordnung enthalte im Wesentlichen Verhaltensvorschriften, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden sollen, wobei insbesondere die §§ 13, 14 WEG, das öffentliche Recht und die Verkehrssicherungspflichten zu beachten seien.

    Dabei müssten die Regelungen der Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG und einem ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG entsprechen.

    Unter Anlegung dieser Maßstäbe würde die Regelung, während der Nachtzeiten die Haustür verschlossen zu halten, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Denn insoweit seien bei einer Ergänzung der Hausordnung die schutzwürdigen Belange der Wohnungseigentümer zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

    Diese Abwägung würde dazu führen, dass auch unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnisses der beklagten übrigen Wohnungseigentümer die angefochtene Regelung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde.

    Insoweit könne dahinstehen, ob die Hessische Bauordnung bereits dem Verbot entgegenstünde und ob insoweit eine drittschützende Wirkung bestünde, die für eine Nichtigkeit des Beschlusses gem. § 134 BGB Voraussetzung wäre.

    Denn das Abschließen der Hauseingangstür würde zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher führen. Durch das Abschließen der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt würde. Dieses würde die Fluchtmöglichkeit erheblich einschränken, da es auf der Hand liege, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, dass jeder Hauseigentümer und jeder Besucher der Wohnungseigentumsanlage bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führen würde, so dass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen könne.

    Demzufolge werde auch überwiegend in Rechtsprechung und Literatur – zu der vergleichbaren mietrechtlichen Thematik – eine Regelung dahingehend, dass die Haustür verschlossen zu halten sei, in Mietverträgen als unzulässig angesehen.

    Diesem Interesse stünde zwar das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer gegenüber, aus Sicherheitsgründen die Haustür geschlossen zu halten. Insoweit stünde auch für die Kammer außer Frage, dass dem Sicherungsbedürfnis durch eine geschlossene Haustür in höherem Maße als durch eine nichtverschlossene Haustür Rechnung getragen werde.

    Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes bedürfe es insoweit einer Abwägung dieser Interessen – bei der sich schon die Frage stellen dürfte, ob sie gleichwertig seien – allerdings nicht, denn diese beiden Interessen stünden bezüglich eines Verschlusses der Haustür nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis.

    Es gebe – auch dieses sei Gegenstand der Eigentümerversammlung gewesen, auf welcher der angefochtene Beschluss gefasst wurde – Haustürschließungssysteme, welche beide Interessen vereinigen, die nämlich ein Verschluss des Hauseingangs zulassen, auf der anderen Seite ein Öffnen durch flüchtende Bewohner aber ohne einen Schlüssel ermöglichen würden.

    Angesichts dieser Möglichkeit würde es jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen würde, in den Nachtstunden die Haustür verschlossen zu halten und dadurch in Notsituationen Fluchtmöglichkeiten – mit gegebenenfalls tödlichem Risiko – erschweren würde. Ein derartiger Beschluss würde das Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über die Hausordnung deutlich überschreiten, so dass auf die Anfechtung der angefochtene Beschluss für ungültig zu erklären sei.

    Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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  4. WEG-Recht: Die in der Teilungserklärung vereinbarte Duldung einer baulichen Veränderung ersetzt nicht die Zustimmung

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    Landgericht Berlin, 16.07.2013, Az.: 55 S 171/12

    Gemäß § 22 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

    Für Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft heißt dies, dass die anderen Miteigentümer bei deren Umbauplänen mitbestimmen dürfen.

    Damit die Abstimmung auf einer Wohnungseigentümerversammlung erfolgreich verläuft, sollte die Beschlussfassung durch denjenigen Miteigentümer, der die Bauausführung beabsichtigt, sorgfältig vorbereitet werden.

    Fehlen der Eigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung nämlich wesentliche Angaben zum beabsichtigten Bau, kann die Gemeinschaft die Zustimmung verweigern, bis alle notwendigen Informationen vorliegen.

    Wenn allerdings alle Informationen vorliegen und die Gemeinschaft den Ausbau zu Unrecht verweigert, kann der den Umbau begehrende Eigentümer nach § 21 Abs. 8 WEG auf Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht klagen.

    In dem oben genannten Urteil des Landgerichts Berlin hatte dieses im Rahmen der Berufung darüber zu entscheiden, ob eine WEG die Zustimmung zum Ausbau eines Dachbalkons zu Unrecht verweigert hatte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Miteigentümer wollte Dachbalkon errichten

    Der Miteigentümer einer Wohnungseigentümeranlage wollte einen Balkon errichten. Dieser Balkon sollte nicht an der Außenfassade angebracht werden, sondern als Dachbalkon ausgestaltet werden.

    In der Teilungserklärung war Duldungspflicht vereinbart

    In der der WEG zugrunde liegenden Teilungserklärung war unter § 8 Nr. 3 eine Duldungsverpflichtung der anderen Eigentümer für den Fall eines Balkonausbaus vorgesehen.

    Hinsichtlich der Errichtung des Dachbalkons erfolgte auf einer Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Abstimmung.

    Trotzdem stimmten die anderen Eigentümer gegen den Ausbau

    Die Miteigentümer stimmten gegen den Ausbau des Dachbalkons. Diesen Beschluss versuchte der Kläger zunächst erfolglos vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding für ungültig erklären zu lassen, indem er unter Anderem argumentierte, dass eine Miteigentümerin bei der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei.

    Gegen das abweisende Urteil des Amtsgericht richtete sich die Berufung des Klägers zum Landgericht Berlin.

    Urteil des Landgerichts Berlin

    Nach § 22 Abs. 1 WEG hätten alle Miteigenümer ihre Zustimmung erteilen müssen

    Das Landgericht Berlin folgte der Ansicht des Amtsgerichts Berlin Wedding und wies die Berufung des Klägers ab. Eine nicht ordnungsgemäße Vertretung einer Miteigentümerin habe hier keine Auswirkung auf das Ergebnis des Beschlusses gehabt, da jedenfalls nicht alle Miteigentümer zugestimmt hätten.

    Dass aber alle Miteigentümer ihre Zustimmung zu dem Beschlussantrag erteilen mussten, folge aus § 22 Abs. 1 WEG.

    Nach dieser Vorschrift müssten einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum alle Eigentümer zustimmen, welche durch diese Maßnahme in einem das Maß des § 14 Ziffer 1 WEG übersteigenden Umfang beeinträchtigt seien. Eine bauliche Veränderung sei ein auf Dauer gerichteter Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums, der nicht der Instandhaltung oder Instandsetzung diene.

    Bei Bauvorhaben, die das äußere Erscheinungsbild verändern, müsse Einstimmigkeit vorliegen

    Wenn Balkone an einer Fassade angebracht werden sollen oder wie hier ein Dachbalkon errichtet werden solle, dann sei das ein auf Dauer angelegter Eingriff in das Gemeinschaftseigentum bzw. eine Veränderung des Gemeinschaftseigentum, was das äußere Erscheinungsbild anbelange, denn dieser Balkon sei von außen sichtbar und erfordere aus statischen Gründen Sicherungen in der Fassade und innerhalb der Decken der darunter liegenden Einheit/en.

    Der von dem Kläger beabsichtigte Bau beinhalte entgegen seiner auch in zweiter Instanz weiter vertretenen Auffassung keine ordnungsgemäße Erstherstellung der Wohnanlage, was bedeuten würde, dass lediglich eine mehrheitliche Entscheidung der Eigentümer erforderlich sei.

    Denn der Umstand, dass in der Teilungserklärung in § 8 Nr. 3 eine Duldungsverpflichtung der anderen Eigentümer für den Fall eines Balkonausbaus vorgesehen sei, bedeute lediglich eine vereinbarte Entscheidung über das „Ob“.

    Es bedeute jedoch nicht etwa eine Verpflichtung eines jeden Eigentümers, diesen Balkon errichten zu müssen oder einen konkreten Plan aller dahingehend, dass ohne Balkone die Anlage unfertig wäre. Ein Haus ohne Balkone sei weder im Allgemeinen noch konkret mit dieser Bestimmung in der Teilungserklärung ordnungswidrig bzw. unvollständig hergestellt.

    Die Errichtung des Balkons für die Dachgeschosswohnung stelle einen erheblichen Eingriff dar

    Die Errichtung des Balkons für die Dachgeschosswohnung stelle einen erheblichen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar, von dem alle Miteigentümer gleichermaßen betroffen seien, weil sie über das Maß an Störungen, die man bei normalem nachbarlichen Zusammenleben hinnehmen müsse, beeinträchtigt würden.

    Dies betreffe sowohl den Eingriff in die Substanz, als auch in die Optik. Es hätten nicht alle Eigentümer zugestimmt, also sei der Beschuss richtig als abgelehnt protokolliert worden.

    Die Eigentümer seien auch nicht etwa verpflichtet gewesen, ihre Zustimmung zu dem Beschlussantrag des Klägers zu erklären. Der Beschluss sei zwar bereits sehr detailreich und hätte viele Fragen geklärt, welche durch einen derartigen Bau entstünden.

    Allerdings könne man keine Farben, kein Material und überhaupt nur grobe Einzelheiten erkennen. Ein Beschluss, der zustimmungsfähig sei, müsse Architektenzeichnungen beinhalten oder vergleichbare Darstellungen mit Einzelheiten, was Material, Optik und Technik anbelange.

    Quelle: Langericht Berlin

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