Hessisches Landesarbeitsgericht, 25.07.2011, Az.: 17 Sa 153/11Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.Für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB, die fristlos oder mit einer sozialen Auslauffrist erklärt wird, ist somit grundsätzlich ein wichtiger Grund erforderlich.Liegt ein
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Gesellschaftsrecht: Die Geltung des KSchG kann im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der GmbH vereinbart werden
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gelten in Deutschland nicht als Arbeitnehmer mit dementsprechenden sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Folgen. Die Geltung des KSchG kann allerdings im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbart werden.
Arbeitsrecht: Mehrere Filialen können ein Betrieb i. S. d. Kleinbetriebsklausel sein
Das Kündigungsschutzgesetz ("KSchG") findet gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündigungszeitpunkt entweder mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder mehr als fünf (Alt-) Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren. Dahingehend kann es unter Umständen geboten sein, die Mitarbeiteranzahl für mehrere Filialen zusammen zu rechnen, um die Umgehung des KSchG zu unterbinden.Sachverhalt: Die Beklagte beschäftigte an ihrem Sitz in Leipzig mindestens acht und an ihrem Standort in Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar 2006 setzte sie in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den sie
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