Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 09.09.2015 Az.: 17 Sa 810/15 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 09.09.2015 Az.: 17 Sa 810/15

  1. Arbeitsrecht: Schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung eines Sicherheitsbeamten führt zur Kündigung.

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    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 09.09.2015, Az.: 17 Sa 810/15

    Gemäß § 626 Abs. 1 BGB bedarf es für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist z.B. eine erhebliche Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten.

    Wichtige Gründe sind zum Beispiel:

    – Beharrliche Arbeitsverweigerung

    – Beleidigung oder Bedrohung des Arbeitgebers

    – Arbeiten während der Arbeitsunfähigkeit für einen anderen Arbeitgeber

    – Begehung von Straftaten am Arbeitsplatz

    – Urlaubsantritt ohne Genehmigung

    – Verstoß gegen eine Wettbewerbsvereinbarung.

    In dem hier besprochenen Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hatte dieses darüber zu entscheiden, ob das eigenmächtige Verlassen des Kontrollbereichs durch einen Sicherheitsbeamten einen derartigen wichtigen Grund darstellte.

    Sachverhalt: Die Arbeitgeberin in diesem Rechtsstreit war ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes und hatte den Arbeitnehmer bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt eingesetzt.

    Dieser Produktionsbereich war durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt wurde. Bei einer Sperrung wurden sie einer Personenkontrolle durch das Wachpersonal unterzogen. Eine Sperrung erfolgte durchschnittlich bei jedem zweiten Mitarbeiter.

    Entgegen der eindeutigen Weisung der Arbeitgeberin schaltete der Arbeitnehmer den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für einen Vertreter zu sorgen.

    Anschließend hielt er sich aus privaten Gründen längere Zeit bei einem anderen Mitarbeiter der Münzprägeanstalt auf. Während seiner Abwesenheit konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden. Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000,00 EUR fest. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund.

    Gegen diese Kündigung reichte der Arbeitnehmer zunächst Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht ein. Dieses stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche sowie ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden war. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts habe die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer wegen des Verlassens des Wachraums lediglich abmahnen dürfen; eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei unverhältnismäßig gewesen.

    Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein.

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts urteilte das LAG, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung doch aufgelöst worden sei, weil der Beklagten ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Seite gestanden habe.

    Die dem Kläger vorgehaltenen Vertragspflichtverletzungen könnten jeweils „an sich“ Anlass für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Dies gelte vor allem für das Verlassen des Wachraums für einen erheblichen Zeitraum, in dem der Kläger seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei und in dem der Produktionsbereich der SMB unkontrolliert verlassen werden konnte.

    Der Beklagten sei es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an einer weiteren Beschäftigung nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

    Der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten besonders schwerwiegend verletzt, als er am 08.07.2014 den Wachraum verlassen und es Mitarbeitern der SMB ermöglicht habe, das Gebäude unkontrolliert zu verlassen.

    Für die SMB sei es von besonderer Bedeutung, dass eine zuverlässige Ausgangskontrolle stattfinden würde. Bei der Produktion von Münzen würden Edelmetalle verwendet, die ohne großen Aufwand versteckt und entwendet werden könnten, wobei angesichts des Wertes der Metalle selbst bei der Entwendung kleiner Mengen ein wirtschaftlich großer Schaden entstehen könne. Dem hierdurch entstehenden Anreiz, Edelmetall zu entwenden, könne nur durch eine Kontrolle begegnet werden, die eine große Gefahr der Entdeckung mit sich bringe. Sie werde zunächst durch die vorhandene Kontrolleinrichtung als solche gewährleistet, weil das Drehkreuz nicht ohne weiteres durchschritten werden könne und infolge des Zufallgenerators, der bei durchschnittlich jedem zweiten Mitarbeiter des Produktionsbereichs anschlagen würde, eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, kontrolliert zu werden.

    Die abschreckende Wirkung der Kontrolleinrichtung hänge jedoch zusätzlich davon ab, dass eine Kontrolle durch den im Wachraum eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten auch vorgenommen werde. Vor diesem Hintergrund würde sich die Arbeitsanweisung der Beklagten erklären, wonach der Wachraum stets besetzt sein müsse und für den Fall, dass der Mitarbeiter dort länger als fünf Minuten nicht anwesend sein könne, ein Mitarbeiter der SMB die Kontrolle im Wachraum zu übernehmen habe.

    Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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