Landesarbeitsgericht Düsseldorf 04.11.2014 Az.: 17 Sa 637/14 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Landesarbeitsgericht Düsseldorf 04.11.2014 Az.: 17 Sa 637/14

  1. Arbeitsrecht: Kündigung einer Bankangestellten wegen Verstoßes gegen interne Richtlinien der Bank unwirksam.

    Leave a Comment

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 04.11.2014, Az.: 17 Sa 637/14

    Der Zweck der arbeitsrechtlichen Kündigung ist nicht die Sanktion für eine begangene Arbeitsvertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen.

    Somit muss sich die vergangene Pflichtverletzung noch für die Zukunft belastend auswirken. Dabei gilt das Prognoseprinzip. Eine negative Prognose liegt immer dann vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen wird.

    Für eine wirksame Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung ist somit grundsätzlich eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose.

    Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.

    In dem oben genannten Fall des LAG Düsseldorf hatte dieses im Rahmen der Berufung darüber zu entscheiden, ob einer Bankangestellten, welche gegen interne Regelungen der Bank verstoßen hatte, ohne Abmahnung wirksam gekündigt worden war.

    Sachverhalt: Die Klägern war seit 2008 bei der beklagten Bank beschäftigt und Vorgesetzte von zwei Teams.

    Die Mutter der Klägerin hatte bei der beklagten Bank ein Sparbuch, über welches die Klägern per Generalvollmacht verfügungsberechtigt war. Zwischen 2010 und 2012 verfügte die Klägerin insgesamt 33mal online und buchte Beträge zwischen 500 Euro und 12.000 Euro von dem Sparbuch ab.

    Diese Buchungen erfolgten 29 Mal zugunsten des eigenen Kontos der Klägerin, drei Mal auf ein Konto ihrer Mutter und einmal auf das Sparbuch der minderjährigen Tochter der Klägerin.

    Mit diesen Verfügungen verstieß die Klägerin gegen interne Geschäftsanweisungen der beklagten Bank, wonach die Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken dürfen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder einem Verwandten bis zum Dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil bringen können.

    Kenntnis von den Buchungen erlangte die beklagte Bank aufgrund einer Nachfrage eines Erben der inzwischen verstorbenen Mutter der Klägerin.

    Daraufhin kündigte die beklagte Bank der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgemäß.

    Das zunächst von der Klägerin angerufene Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen nicht aufgelöst worden sei. Gegen diese Entscheidung reichte die beklagte Bank Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein.

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Das LAG Düsseldorf folgte der Ansicht der Klägerin und des erstinstanzlich angerufenen Arbeitsgerichtes und stellte ebenfalls fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung nicht aufgelöst worden war.

    Zwar hätte die die Klägerin durch die Verfügungen erhebliche Pflichtverletzungen gegenüber der beklagten Bank begangen, weil sie aufgrund der Anweisungen des Geldinstituts nicht berechtigt gewesen war, als Mitarbeiterin Buchungen zu ihren Gunsten vorzunehmen.

    Diese Pflichtverletzung sei aber nicht so schwerwiegend gewesen, dass auf sie nicht noch durch eine Abmahnung ausreichend hätte reagiert werden können.

    Maßgeblich sei im Kündigungsrecht insofern nämlich das Prognoseprinzip. Nach dem festgestellten Sachverhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei nicht davon auszugehen, dass eine Abmahnung von vornherein erfolglos gewesen wäre und nicht zu einer Verhaltensänderung der Klägerin geführt hätte. Im Ergebnis habe somit nicht die für die Kündigung notwendige negative Prognose vorgelegen.

    Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Arbeitsrecht.