§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX hat zum Regelungsinhalt, dass Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf Beschäftigung haben, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln könnten.
Arbeitsrecht: Dem Weiterbeschäftigungsanspruch eines Schwerbehinderten steht nicht entgegen, dass dieser nicht mehr alle vertraglich geschuldeten Arbeiten ausführen kann.
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