Landgericht Berlin 05.09.2016 Az.: 67 S 41/16 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Landgericht Berlin 05.09.2016 Az.: 67 S 41/16

  1. Mietrecht: In familientauglichen Häusern müssen Anwohner mit Kinderlärm rechnen und diesen daher akzeptieren.

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    Landgericht Berlin, 05.09.2016, Az.: 67 S 41/16

    Die eigenen vier Wände dienen den Mietern oft als Rückzugsort und Ort der Ruhe. Diese Ruhe kann jedoch empfindlich gestört werden. Kinder können bekanntlich laut sein und mit ihrem Geschrei, Getrampel und lautstarken Gespiele die Nerven der Nachbarn erheblich belasten. Dies ist allerdings in den meisten Fällen kein Grund, die Miete zu mindern.

    Das Rennen, Stampfen, Poltern sowie Brüllen von Kleinkinder entspricht jedenfalls deren Entwicklung, befand das Landgericht Berlin. Somit müssen die Nachbarn mit solchen Geräuschen leben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie in einem öffentlich geförderten Wohnhaus mit familientauglichen Wohnungen leben.

    Sachverhalt: In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin als Mieterin einer Erdgeschosswohnung geklagt. Seit dem Einzug einer Familie mit Kindern in der Wohnung über ihr fühlte sie sich durch den entstanden Lärm erheblich in ihrer Ruhe gestört. Es sei nicht nur das Springen und Poltern der Kinder, das sie ärgerte, auch die lautstarken Auseinandersetzungen der Eltern brachten die Frau um ihre Ruhe.

    Aus diesem Grund verlangte sie 9.000 Euro überzahlte Miete von der beklagten Vermieterin wegen der angeblich entstandenen Mietminderung zurück. Zusätzlich sollte die vorhandene Lärmbelästigung der eingezogenen Familie beseitigt werden. Bis zu der Beseitigung wollte die Klägerin ihre Miete um 50 Prozent mindern.

    Landgericht Berlin: Die Klägerin hatte mit ihrem Vorliegen keinen Erfolg, urteilte das Landgericht Berlin. Der Lärm, welches von der eingezogenen Familie entstehen würde, bewege sich im Bereich des sozial zumutbaren. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil es sich bei dem Wohnort um geförderten Wohnraum handeln würde, bei dem die Mieterin mit dem Einzug von Familien habe rechnen müssen. Dies würde sich ändern, wenn die Klägerin in einem extrem teuren Luxusappartement oder einer seniorengerechten Wohnung wohnen würde, hier müsste sie mit einem erhöhten Kinderlärm nicht rechnen.

    Quelle: Landgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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