Alle Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum zustimmen, wenn diese durch die Maßnahme in einem das Maß des § 14 Ziffer 1 WEG übersteigenden Umfang beeinträchtigt sind. Die dahingehende Abstimmung sollte durch den Bauherrn sehr sorgfältig vorbereitet werden, damit die Abstimmung nicht schon wegen fehlender Informationen verloren geht.
WEG-Recht: Die in der Teilungserklärung vereinbarte Duldung einer baulichen Veränderung ersetzt nicht die Zustimmung
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