Landgericht Berlin 28.08.2014 Az.: 52 O 135/13 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Landgericht Berlin 28.08.2014 Az.: 52 O 135/13

  1. Internetrecht: Über die im Impressum angegebene Email muss eine tatsächliche Kommunikation möglich sein.

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    Landgericht Berlin, 28.08.2014, Az.: 52 O 135/13

    Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

    In dem hier besprochenen Fall des Landgerichts Berlin hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Angabe einer Email-Adresse im Impressum im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ausreichend war, welche bei Anfragen eine automatisch generierte Email versendete, welche wiederum auf verschiedene Email-Formulare zur Kontaktaufnahme verwies.

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    Sachverhalt: Der Kläger ist eine in die Liste nach § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragene qualifizierte Einrichtung, deren satzungsmäßiger Zweck es ist, Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt unter www.google.de die bekannte Internetsuchmaschine und bot zahlreiche weitere Produkte und Dienste an.

    Die Produkte und Dienste stellt die Beklagte den Nutzern zur Verfügung, ohne dass hierfür von diesen Kosten entrichtet werden müssen. Für einige Dienste, wie z.B. gmail. google hangouts, google docs, google Kalender ist eine Registrierung erforderlich, die eine Einwilligung in die werbliche Nutzung der Daten beinhaltet.

    Alle diese Dienste führen per Link zu dem einheitlichen Impressum der Beklagten, welches der Kläger beanstandet. Dieses beinhaltet neben Namen, Adresse, Tel. und Fax-Nr. der Beklagten als E-Mail-Adresse die Adresse support-de@google.com. Eine Kontaktaufnahme über diese E-Mail-Adresse führt zu der folgenden automatisierten Antwort:

    „Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gruenden nicht moeglich (…) vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden koennen. Kontaktaufnahme mit der Google Inc. ist ueber dafuer bereit gestellte E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support/) moeglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zustaendigen Mitarbeiter gelangt.“

    Es folgt eine Aufstellung von Links zu Hilfeseiten und Kontaktformularen. Der Kläger ist der Ansicht, die insoweit vorgegebene Kontaktmöglichkeit der Beklagten per Formular entspreche nicht den Anforderungen des § 5 TMG. Die Beklagte wiederum ist der Ansicht, dass das Impressum die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 5 TMG erfülle.

    Landgericht Berlin: Das Landgericht Berlin urteilte, dass die Klage sowohl zulässig als auch begründet ist.

    Das klägerische Begehren sei gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) an deutschem Recht zu messen, da der Kläger die Verletzung von Verbraucherinteressen in Deutschland geltend machen würde.

    Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 2 Abs. 1 UKlaG jeweils i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die beanstandete Fassung des Impressums genüge nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

    Nach dieser Vorschrift hätten Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

    Die Informationspflichten des § 5 TMG würden dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen. Sie würden daher Markverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr.11 UWG darstellen.

    Zunächst könne es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG auf die von der Beklagten angebotenen Dienste anwendbar sei, denn auch wenn unstreitig für die einzelnen angebotenen Dienstleistungen durch den Verbraucher keine Kosten entrichtet werden müssten, so handele die Beklagte, die übrigens auch bekanntlich erhebliche Gewinne durch die Einnahmen aus der auf den Seiten geschalteten Werbung erzielen würde, doch jedenfalls geschäftsmäßig.

    Fest stünde auch, dass das einheitliche Impressum der Beklagten eine E-Mail-Adresse angeben würde und damit entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halte. Unstreitig sei auch, dass über diese E-Mail-Adresse – eine weitere werde nicht angegeben – eine individuelle Kommunikation mit einem Mitarbeiter der Beklagten nicht möglich sei, weil nur eine automatische Antwort mit weiteren Hinweisen komme, auf die nicht geantwortet werden könne.

    Die Angabe einer solchen E-Mail-Adresse sei keine „Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglich(t)“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

    Schon aus der Existenz dieses weiteren Tatbestandsmerkmals folge, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht allein der Identifikation des Telemedienanbieters diene, sondern dass Sinn und Zweck dieses Erfordernisses sei, dass der Verbraucher einfach Kontakt zu dem Anbieter aufnehmen könne. Dies werde über die von der Beklagten im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht gewährleistet.

    Das Bereitstellen einer Adresse der elektronischen Post, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht, erfordere nach Auffassung des Landgerichts die Angabe einer funktionierenden E-Mail-Adresse, die gewährleistet, dass der Inhalt eingehender E-Mails vom Adressaten zur Kenntnis genommen werde. Dabei könnten im Impressum auch mehrere E-Mail-Adressen, etwa für unterschiedliche Geschäftsfelder, angegeben werden. Es müsse sich aber um eine oder mehrere E-Mail-Adressen handeln, nicht ausreichend sei der Verweis auf Online-Kontaktformulare.

    Quelle: Landgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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