Die Vollvermietung und die Angabe von Besucherzahlen scheiden als zusicherungsfähige Eigenschaften der angemieteten Räume aus, weshalb eine Minderung des Mietzinses gemäß § 536 BGB nicht in Betracht kommt.
Gewerbemietrecht: Die vom Vermieter angekündigte Besucherzahl eines Einkaufszentrums stellt keine zusicherungsfähige Eigenschaft dar.
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