Landgericht Köln 11.07.2013 Az.: 1 S 313/11 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Landgericht Köln 11.07.2013 Az.: 1 S 313/11

  1. Mietrecht: Der Zahlungsentscheidung des Bürgen muss eine sorgfältige, nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Prüfung vorausgehen

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    Landgericht Köln, 11.07.2013, Az.: 1 S 313/11

    Die Mietkaution stellt eine Sicherheit für den Vermieter dar, die es ihm ermöglichen soll, im Falle des Auszuges des Mieters eventuelle Schäden oder auch Mietrückstände abzudecken.

    Der Mieter kann die Mietsicherheit u.a. entweder in Bargeld oder in Form eine Bürgschaft stellen.

    Im Rahmen der Mietbürgschaft  verpflichtet sich der Bürge, für die aus dem Mietverhältnis resultierenden Verbindlichkeiten des Mieters im Rahmen des § 551 BGB einzustehen.

    Wenn der Bürge zur Zahlung aufgefordert wird, muss dieser grundsätzlich das Interesse des Geschäftsherrn wahren und die Berechtigung des Gläubigers sorgfältig prüfen. Zu diesem Zweck hat er Erkundigungen über etwaige Einreden und Einwendungen des Hauptschuldners bei diesem einzuholen.

    Unterlässt der Bürge die im Einzelfall erforderliche Prüfung, kann er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Hauptschuldner machen.

    In dem oben genannten Urteil hatte das Landgericht Köln darüber zu entscheiden, ob der Bürge durch die Auszahlung der Bürgschaftssumme seine Pflichten gegenüber dem Hauptschuldner verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hatte.

    Sachverhalt: Der Vermieter wendete sich an die für die Mietkaution bürgende Bank des Mieters, um die Auszahlung der Bürgschaftssumme zu erreichen.

    Die Bank hörte den Mieter nicht an und zahlte die Bürgschaftssumme aus, nachdem sie das dritte Schreiben des Vermieters bekommen hatte, mit welchen die Ersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach erstmals schlüssig dargelegt wurden.

    Das Girokonto des Mieters wurde belastet. Dieser klagte daraufhin und machte Schadensersatz gegen die Bank geltend. Das zunächst angerufene Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Landgericht Köln ein.

    Landgericht Köln: Das Landgericht Köln folgte der Ansicht des Klägers und urteilte, dass die Berufung  zulässig sei und auch in der Sache überwiegend Erfolg habe.

    Dem Kläger stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Durch die Auszahlung der Bürgschaftssumme an den Vermieter des Klägers habe die Beklagte schuldhaft ihre Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis verletzt, wodurch dem Kläger ein entsprechender Schaden entstanden sei.

    Es liege eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten vor. Der Zahlungsentscheidung des Bürgen müsse eine sorgfältige, nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Prüfung vorausgehen, wobei sich Umfang und Inhalt der Prüfungspflichten nach dem Inhalt der Rechtsbeziehungen zum Hauptschuldner, der Interessenlage und den Einzelumständen richte.

    Der Bürge sei verpflichtet, bei der Befriedigung des Gläubigers auch das Interesse des Geschäftsherrn zu wahren. Dazu gehöre die sorgfältige Prüfung der Berechtigung des Gläubigers. Der Bürge habe den ihm über die Hauptforderung bekannten Sachverhalt in der Regel auf für ihn offenkundige Einwendungen oder Einreden zu überprüfen.

    Grundsätzlich sei auch der Hauptschuldner nach dem Vorhandensein von Einwendungen oder Einreden gegen die Gewährleistungsforderungen zu befragen, da nur der Hauptschuldner in der Regel über die Kenntnisse und Urkunden verfüge, die erforderlich seien, um Einwendungen und Einreden gegen die verbürgte Schuld vorzubringen und zu belegen.

    Die Beklagte habe nach den vorgenannten Grundsätzen schuldhaft gegen ihre Prüfpflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verstoßen, indem sie den Kläger nicht umfassend zu möglichen Einwendungen angehört habe. Die Beklagte habe dem Kläger vor der Auszahlung der Bürgschaftssumme nur das Anforderungsschreiben des Vermieters zur Stellungnahme zugeleitet.

    Das spätere, an die Beklagte gerichtete Schreiben des Vermieters habe sie dem Kläger hingegen nicht übersandt. Eine Anhörung zu diesem Schreiben wäre indes unter mehreren Gesichtspunkten erforderlich gewesen.

    Zum einen habe der Vermieter in diesem Schreiben seine behaupteten Forderungen gegen den Kläger erstmals konkret beziffert, aufgeschlüsselt nach Einzelpositionen. Zum anderen habe sich der Vermieter erstmals in diesem Schreiben einer Forderung wegen ausstehender Miete.

    Die Kenntnisnahme des Schreibens wäre für den Kläger daher von erheblicher Bedeutung gewesen, um konkrete Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vorbringen zu können.

    Dem Kläger sei durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden.

    Für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trage der Kläger als Gläubiger des behaupteten Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast.

    Eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers greife nicht ein. Zwar komme bei der Verletzung vertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichten grundsätzlich eine Beweislastumkehr dergestalt in Betracht, dass der Schuldner die Darlegungs- und Beweispflicht dafür trage, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen hätte.

    Dies gebiete der Schutzzweck der Aufklärungs- und Warnpflicht. Diese Überlegung greife bei der hier in Rede stehenden Verletzung der Prüf- und Anhörungspflicht jedoch nicht, da diese nicht auch dazu habe dienen sollen, Beweisschwierigkeiten des Klägers zu verhindern.

    Quelle: Landgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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