Mängel Photovoltaikanlage Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Mängel Photovoltaikanlage

  1. Erneuerbare Energien: Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Mängeln einer Solaranlage.

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    Im Fall der Mangelhaftigkeit einer Solaranlage ist zunächst einmal die rechtliche Einordnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses wichtig.

    Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (z. B. eine Solaranlage) zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.

    Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.03.2004 (Az.: VIII ZR 76/03) ist dabei vor allen Dingen auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.

    Kommt man bei dieser Betrachtung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Lieferung und Montage der Solaranlage um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (im Unterschied zum Werkvertrag) handelt, richten sich die Gewährleistungsrechte nach dem Kaufvertragsrecht.

    Bei Mangelhaftigkeit stünden dem Eigentümer dann grundsätzlich die folgenden gesetzlichen Rechte zu:

    – Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
    – Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB),
    – Minderung (§ 441 BGB) des Kaufpreises,
    – Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB).

    Da die Nacherfüllung das vorrangige Recht ist, muss der Eigentümer zunächst auf Nacherfüllung bestehen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die weiteren Ansprüche in Betracht.

    Typische Mängel einer Solaranlage sind z. B.:

    – die Anlage entspricht nicht den Sicherheitsvorkehrungen, welche durch die Blitzschutznorm DIN EN 62305 aufgestellt wird,
    – der Blitzschutzpotentialausgleich ist nicht vorhanden,
    – die Anbringung der Solaranlage entspricht nicht den notwendigen Standards bzw. Sicherheitsvorkehrungen (Brandgefahr),
    – es besteht eine Verschattung der PV-Anlage und damit einhergehend eine Ertragsminderung (bzw. Ertragsdifferenz)
    – es besteht allgemein eine Ertragsdifferenz zu vergleichbaren Anlagen.

    Um die Nacherfüllung geltend zu machen, müssen die Mängel allerdings genau benannt sein. Da die Mangelhaftigkeit einer Solaranlage für den Laien oftmals nur schwer erkennbar bzw. beschreibbar ist, empfiehlt es sich daher, die Mängel im Rahmen eines Privatgutachtens genau feststellen zu lassen.

    Problematisch ist dabei allerdings, dass der Eigentümer der Solaranlage dann auf den Kosten eines solchen Privatgutachtens sitzen bleiben würde und ein solches Privatgutachten in einem Gerichtsverfahren nur als Parteivortrag gewertet werden würde.

    Eine gute Alternative ist daher auch das selbstständige Beweisverfahren, in dessen Rahmen die Kosten des anzustellenden Gutachtens je nach Vorliegen der Fehler auf die Parteien verteilt werden würde.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Erneuerbare Energien: Ausweisung von Windvorranggebieten im Regionalplan Nordhessen unwirksam

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    Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 17.03.2011, Az.: 4 C 883/10.N

    Gemäß § 1 ROG ist der Gesamtraum der Bundesrepublik durch zusammenfassende und aufeinander abgestimmte Raumordnungspläne zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

    Mittel zur Entwicklung dieser Raumordnungspläne ist das überörtliche Raumplanungsrecht. Dieses betrifft somit die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (§ 3 Nr. 6 ROG), die in ihren Zielsetzungen über die örtlichen Belange hinausgehen.

    Seit der Reform des Raumordnungsgesetzes findet das Raumplanungsrecht seine Rechtsgrundlage in dem „Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften“, welches am 30. Juni 2009 in Kraft getreten ist. Das Raumordnungsgesetz 1997 ist außer Kraft getreten.

    Das Recht der Gesetzgebung für die Raumordnung unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG)

    Im Rahmen der Raumplanung sind insbesondere Landesentwicklungspläne und Regionalpläne abzufassen. Der Regionalplan ist der Raumordnungsplan für eine Planungsregion.

    Er wird aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt, konkretisiert die allgemein gehaltenen Ziele und Grundsätze nach den regionalen Besonderheiten und gibt damit einen Rahmen für die Bauleitplanung der Gemeinden vor.

    Die Regionalen Planungsverbände sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG verpflichtet, für ihre Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen.

    In den Regionalplänen werden die Grundsätze nach § 2 ROG sowie die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich ausgeformt.

    Dabei können in den Regionalplänen insbesondere Vorrangflächen ausgewiesen werden, die das Ziel haben, bestimmte Raumnutzungen auf bestimmten Flächen zu begrenzen.

    Regionalpläne sind oftmals Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens. Dies ist ein gerichtliches Verfahren, durch das die Gültigkeit einer Rechtsnorm überprüft wird. Normenkontrollverfahren sind in der Verfassungsgerichtsbarkeit und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

    In der oben genannten Entscheidung hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof nun darüber zu entscheiden, ob die in dem Regionalplan Nordhessen 2009 festgelegten Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen wirksam war.

    Sachverhalt: Der Regionalplan Nordhessen 2009 bestimmt, dass in den im Regionalplan ausgewiesenen „Vorranggebieten für Windenergienutzung“ die Errichtung und der Betrieb raumbedeutsamer Windenergieanlagen Vorrang vor entgegenstehenden Planungen und Nutzungen hat und die Planung und Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen außerhalb dieser Vorranggebiete nicht zulässig ist.

    Da eine Betreiberfirma für Windenergieanlagen allerdings vier ihrer Anlagen auf gepachteten Flächen aufstellen wollte, die sich außerhalb der Vorrangflächen für Windenergienutzung befanden, beantragte diese Firma die Überprüfung des Regionalplanes des Regierungspräsidiums Kassel.

    VGH Kassel: Der Verfassungsgerichtshof Kassel entschied nun, das die Zielfestlegung in dem Regionalplan unwirksam ist. Denn nach Auffassung der VGH werde weder im Regionalplan selbst noch in den Aufstellungsunterlagen nachvollziehbar dokumentiert, aus welchen Gründen die Regionalversammlung die für die Windkraftnutzung generell geeignete Potentialfläche verringert habe.

    Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

    Verwandte Gerichtsentscheidungen:
    22.11.2000, VG Dessau, Az.: 1 A 121/99DE
    19.01.2001, OVG Greifswald, Az.: 4 K 9/99
    22.05.2002, VGH München, Az.: 26 B 01.2234
    06.11.2006, VGH Baden-Württemberg, Az.: 3 S 2115/04
    24.05.2007, VGH Baden-Württemberg, Az.: 3 S 2789/06
    25.07.2007, VG Sigmaringen, Az.: 5 K 166/05
    28.01.2010, OVG Niedersachsen, Az.: 12 KN 65/07
    28.01.2010, OVG Niedersachsen, Az.: 12 KN 65/07
    29.04.2010, VG Stuttgart, Az.: 13 K 898/08

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  3. Erneuerbare Energien: Solaranlagen müssen der Gestaltungssatzung der Stadt genügen.

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    OVG Koblenz, 11.02.2011, Az.: 8 A 11111/10.OVG

    Neben Festsetzungen zur Verunstaltungsabwehr, können Gemeinden nach dem Baugesetzbuch und den Landesbauordnungen auch positive Regelungen über die Baugestaltung treffen (z. B. Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen).

    Neben der Gefahrenabwehr betreffen Gestaltungssatzungen ebenfalls Fragen der Stadtgestaltung und Stadtentwicklung und decken sich insofern oftmals mit bauplanungsrechtlichen Ausweisungen.

    Sowohl die Landesbauordnungen als auch das Baugesetzbuch sehen daher folgerichtig vor, dass Gestaltungssatzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können (§ 9 IV BauGB, vgl. § 86 BauO NW.

    Im Bereich der Erneuerbaren Energien sollen Gestaltungssatzungen Solaranlagen im Stadtbereich zulassen und Möglichkeiten aufzeigen, wie diese mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild möglichst verträglich integriert werden können.

    Dabei sollen Solaranlagen möglichst organisch in Dach- und Wandflächen eingebunden werden. Denkbarer Ansatzpunkt dafür ist die Zusammenfassung einzelner Solaranlagen oder die Nutzung abgesetzter Dachteile.

    Die Anforderung an die Gestaltungssatzung selber und die Vereinbarkeit bestehender Solaranlagen mit dieser Satzung unterscheidet sich dann fundamental je nachdem, ob es sich bei dem Stadtgebiet um ein Neubaugebiet oder einen historischen Stadtteil handelt.

    In der oben genannten Entscheidung hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz nun darüber zu entscheiden, ob der über den Dachfirst hinausragende Teil einer Solaranlage mit der Gestaltungssatzung der Stadt Speyer und damit auch mit dem historischen Stadtbild der Stadt vereinbar ist.

    Sachverhalt: Der Kläger war Eigentümer zweier mit Wohnhäusern bebauter Grundstücke in Speyer, die im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung lagen. Die Gestaltungssatzung wurde von der Stadt Speyer erlassen, um das historische mittelalterliche Erscheinungsbild der Stadt zu erhalten.

    Der Kläger montierte auf die Häuser Solaranlagen, die teilweise über den Dachfirst hinausragten. Unter Hinweis auf die Gestaltungssatzung gab die Beklagte Stadt dem Kläger daraufhin auf, die Solaranlagen vollständig zu entfernen.

    Vor dem Verwaltungsgericht hatte die durch den Kläger erhobene Klage überwiegend Erfolg, indem die Beseitigungsverfügung nur insoweit bestätigt wurde, als dem Eigentümer die Entfernung der über den Dachfirst hinausragenden Solaranlage aufgegeben wurde.

    OVG: Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) muss sich die Gestaltung der Dächer in die historische Umgebung einfügen. Die Umgebung der Häuser des Klägers sei durch eine im Wesentlichen einheitliche Dachlandschaft aus ziegelgedeckten Satteldächern mit einem klar konturierten Dachfirst gekennzeichnet. Da die Solaranlage diesen Rahmen nicht einhalte, soweit die jeweils obere Reihe der Solaranlagen über den Dachfirst hinausragen, sei die Anordnung der Stadt in diesem Umfang berechtigt gewesen.

    Quelle: OVG Koblenz

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  4. Erneuerbare Energien: Errichtung einer Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Kirche unzulässig

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    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12.10.2010 Az.: 14 ZB 09.1289

    Bei ihrer Errichtung müssen Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) sämtlichen relevanten Regelungen des öffentlichen Baurechts genügen. Zum öffentlichen Baurecht gehören das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das sog. Baunebenrecht. In historischen Innenstädten verhindert oftmals insbesondere das Baunebenrecht in Gestalt des Denkmalschutzes die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern.

    Der Denkmalschutz unterliegt der Landesgesetzgebung, weshalb jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz mit zum Teil unterschiedlichen Bestimmungen hat. In Bayern hat der Bayerische Landtag am 25.06.1973 das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler erlassen, das die grundlegenden Bestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege in Bayern enthält (zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes vom 27.7.2009).

    Gem. Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes sind Denkmaleigentümer verpflichtet, ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Wer Eigentümer eines Baudenkmals ist, trägt damit Verantwortung auch für die Allgemeinheit.

    Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Kirche aus dem vorigen Jahrhundert gegen das Bayrische Denkmalschutzgesetz verstößt.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin (Pfarrkirchenstiftung) hatte eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Bau einer Photovoltaikanlage auf dem Kirchengebäude beantragt, welche durch die zuständige Behörde abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung klagte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, welches mit Hinweis auf den Denkmalschutz die Klage abwies. Daraufhin beantragte die Antragstellerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts Ansbach.

    Bayrischer Verwaltungsgerichtshof: Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestanden keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Erlaubnis sowohl durch die zuständige Behörde als auch durch das Verwaltungsgericht Ansbach zu Recht versagt wurden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Gebäude als ein typisches Nürnberger Kirchenbauwerk der 20er und 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts eingestuft habe. Dessen Denkmaleigenschaft werde durch Anbauten aus den 1960er Jahren nicht beseitigt. Zwar solle die Photovoltaikanlage zu einem überwiegenden Teil auf dem Anbau errichtet werden. Es komme aber nicht darauf an, ob auch er als Denkmal zu werten sei, denn durch die unmittelbare Nähe wirke die Photovoltaikanlage jedenfalls auf das denkmalgeschützte ursprüngliche Kirchenbauwerk ein. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Die Belange von Klima und Umwelt seien zwar bei der Ermessensausübung zu beachten gewesen. Die Beklagte habe sich damit aber ausreichend auseinandergesetzt. Eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Behörde ergebe sich deshalb nicht, zumal der Klägerin weitere Gebäude (z.B. das Pfarrhaus) zur Nutzung für Photovoltaik zur Verfügung stünden.

    Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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