Mangelhafte Reise Minderung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Mangelhafte Reise Minderung

  1. Reiserecht: Die Erkrankung von Reisenden wegen des Ausfalls einer Kläranlage stellt einen Reisemangel dar.

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    Landgericht Köln, 24.08.2015, Az.: 2 O 56/15

    Wenn die Urlaubsreise durch Unannehmlichkeiten beeinträchtigt wird, kann in vielen Fällen der Reiseveranstalter dafür zur Verantwortung gezogen werden.  Dies gilt aber nicht für alle Vorfälle, welche den Urlaub verderben könne.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zum Beispiel entschieden, dass Raubüberfälle auf Reisende in der Dominikanischen Republik als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos anzusehen sind und daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten des Reiseveranstalters begründen (OLG Frankfurt am Main, 25.02. 2013, Az.: 16 U 142/12).

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf wiederum hat entschieden, dass die durch Wasser hervorgerufene Glätte und die dadurch bedingte Rutschigkeit des Bodenbelags im Bereich eines Schwimmbeckens übliche Begleiterscheinungen in Schwimmbädern seien, so dass ein daraus resultierender Sturz erneut die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellen würde (OLG Düsseldorf, 15. 12.2011 – I-12 U 24/11).

    Maengelrechte_im_Reiserecht

    In dem hier dargestellten Fall des Landgerichts Köln hatte dieses darüber zu urteilen, ob der Ausfall einer Kläranlage und die daraus folgende Erkrankung der Reisenden eine Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters zu Folge hatte.

    Sachverhalt: Der Kläger in diesem Rechtsstreit war mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern für zwei Wochen in die Türkei in ein Fünf Sterne Hotel zu einem Gesamtpreis von EUR 6.143 gefahren.

    Die Beklagte hatte in ihren Prospekten ausdrücklich mit einem langen, feinen Sandstrand geworben, welcher vom Hotel abgetrennt und bewacht war.  Zum Betreten des Hotels erhielten die Besucher ein Armband, mit welchem man den hoteleigenen Strandabschnitt betreten konnte.

    Seit dem 06.08.2014 wies die örtliche Kläranlage einen Defekt auf. Die Beklagte erfuhr von dem Defekt am 15.8.2014. 200m von dem Hotel der Kläger entfernt führte ein Gülleabfluss ins Meer. Es wurden Entsorgungsfahrzeuge und Schlauchwagen eingesetzt, die versuchten, Fäkalien abzupumpen, die im Meer schwammen.

    Während des Aufenthalts der Kläger am Urlaubsort erkrankten viele Hotelgäste an einem schweren Brechdurchfall. Der am 18.08.2014 aufgesuchte Hotelarzt wies die gesamte Familie des Klägers zu 1) am 19.08.2014 in ein Krankenhaus ein und erklärte den Kläger zu 2) vom 17. bis 18. August 2014 für reiseunfähig.

    Am 18.08.2014 bat der Kläger zu 1) gegenüber der Reiseleitung um Abhilfe. Warnungen durch die Reiseleitung vor dem Baden im Meer wurden zu keiner Zeit ausgesprochen. Am 20.08.2014 wurde von der Beklagten ein Schreiben ausgelegt, wonach aufgrund des Defekts der örtlichen Kläranlage geklärte Abwässer ins Meer gelangten, aber keine Gesundheitsgefährdung bestünde, sämtliche Ergebnisse der analysierten Meerwasserproben lägen innerhalb der Normalwerte. Der Reiseveranstalter R warnte am 18.08.2014 davor, im Meer zu baden, da Abwässer ungeklärt durch einen Fluss ins Meer gelangt sein könnten.

    Am 21.08.2014 rief der Kläger bei dem Reisebüro in Deutschland an und bat darum, in ein anderes Hotel verlegt zu werden. An demselben Tag rügte der Kläger zu 1) schriftlich gegenüber der Reiseleitung, dass die Familie ab dem 15.8.2014 unter Magen-Darm-Beschwerden leide. Am 22.8.2014 wurden der Kläger und seine Familie nach Belek gebracht. Die Taxikosten in Höhe von 60 Euro und den Aufpreis für das neue Hotel in Höhe von 276 Euro musste der Kläger zu 1 selbst tragen.

    Mit Schreiben vom 03.9.2014 forderten die klägerischen Rechtsanwälte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.09.2014 auf, eine angemessene Minderung, Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit und Ersatz für die materiellen Schäden zu leisten. Nach fruchtlosem Fristablauf forderten die klägerischen Rechtsanwälte die Beklagte nochmals zur Zahlung auf. Eine Zahlung erfolgte nicht, daraufhin reichte der Kläger Klage beim Landgericht Köln ein.

    Landgericht Köln: Das Landgericht Köln urteilte nun, dass dem Kläger zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.949,07 Euro aus § 346 Abs. 1, § 651d Abs. 1, § 638 Abs. 4 BGB wegen Minderung des Reisepreises zustünde.

    Die reiserechtlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB würden Anwendung finden, da eine Pauschalreise vorliegen würde.

    Gemäß § 651d Abs. 1 BGB mindere sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB, wenn ein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vorliegen würde. Ein Reisemangel liege vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet sei, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern würden. Dies setze voraus, dass der tauglichkeitsmindernde Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters stamme. Es müsse sich nicht notwendigerweise ein vom Veranstalter beeinflussbares Risiko realisieren. Auch vom Reiseveranstalter nicht beeinflussbare Risiken könnten einen Reisemangel begründen, sofern sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen würden. Es sei anerkannt, dass selbst Beeinträchtigungen auf Grund höherer Gewalt einen Reisemangel begründen könnten, soweit sie sich auf die geschuldete Leistung unmittelbar auswirken würden.

    Eine durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage ausgelöste Magen-Darm-Erkrankung begründe einen Reisemangel. Die Reise werde dadurch in ihrer Tauglichkeit gemindert; die Erkrankung hindere die Reiseteilnehmer an sämtlichen Aktivitäten, insbesondere der normalen Nahrungsaufnahme. Es stünde fest, dass sämtliche Familienmitglieder an einer akuten Gastroenteritis erkrankt gewesen seien. Dies ergebe sich aus den beigebrachten Arztberichten. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten sei insoweit unerheblich. Den Arztberichten könne die Diagnose einer akuten Gastroenteritis entnommen werden sowie dass sämtliche Familienmitglieder des Klägers über Erbrechen, Durchfall und Bauchschmerzen geklagt hätten.

    Unerheblich für das Vorliegen des Reisemangels sei, dass die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der örtlichen Kläranlage außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten liegen würde. Die Kammer teile die Ansicht der Beklagten nicht, wonach ein Reisemangel nur dann vorliegen könne, wenn er aus dem Einflussbereich des Reiseveranstalters stamme.

    Ein Abhilfebegehren des Klägers (§ 651d Abs. 2 BGB) liege vor. Der Kläger zu 1) habe am 18.8.2014 gegenüber der Reiseleitung Abhilfe begehrt. Eines Abhilfebegehrens vor Ort habe es zudem bereits nicht bedurft, weil die Beklagte ausweislich ihres eigenen Vortrags seit dem 15.8.2014 Kenntnis von dem Defekt der örtlichen Kläranlage gehabt habe. Den dadurch ausgelösten Auswirkungen könne sich die Beklagte aufgrund der Offenkundigkeit der Lage in Side, die auch Gegenstand der Berichterstattung in der deutschen Presse gewesen sei, nicht entzogen haben.

    Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Reisepreisminderung folge das Gericht der klägerischen Berechnung:

    Dem Kläger zu 1) stünde gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 341,75 Euro (Rezeptzahlungen in Höhe von 5,75 Euro + Taxikosten in Höhe von 60 Euro + Mehrkosten Hotel in Höhe von 276 Euro) gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.

    Die Beklagte habe gegenüber den Klägern eine aus dem Reisevertrag folgende Nebenpflicht verletzt, indem sie sich nicht ausreichend über die Zustände vor Ort informiert habe und die Kläger kurzfristig auf eine andere Region der Türkei umgebucht habe.

    Die Taxikosten und Hotelmehrkosten seien unstreitig aufgrund des Wechsels der Unterkunft der Kläger entstanden. Telefonkosten in Höhe von 32 Euro könnten hingegen nicht ersetzt verlangt werden. Ein Schaden des Klägers selbst sei nicht dargetan worden. Die Telefonrechnung sei nicht an den Kläger, sondern die Auto-Verleih-M-GmbH adressiert, so dass davon auszugehen sei, dass letztere die Telefonkosten getragen habe. Dass der Kläger für die private Nutzung des Telefons gegenüber der GmbH ein Entgelt erbracht habe, sei nicht dargetan worden.

    Darüber hinaus stünde dem Kläger zu 1) ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe von 1.974,51 Euro gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu. Dieser Anspruch folge hälftig aus eigenem Recht und hälftig aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) als originärer Anspruch der Ehefrau des Klägers.

    Gemäß § 651f Abs. 2 BGB könne der Reisende wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt werde. Vorliegend sei bereits aufgrund der zuerkannten Minderungsquote von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Die Erkrankung aller Familienmitglieder habe zur Folge, dass keinerlei Aktivitäten jedenfalls in der ersten Urlaubshälfte vorgenommen werden konnten. Dass die Nahrungsaufnahme bei Vorliegen einer Gastroenteritis stark eingeschränkt sei, sei allgemein bekannt. Die Urlaubszeit werde auch nutzlos aufgewandt, da aufgrund der hygienischen Zustände schon jeglicher Erholungszweck verfehlt worden sei.

    Auch dem Kläger zu 2) und der Klägerin zu 3) stünde jeweils ein solcher Anspruch zu. Auch Schülern und Kindern stünde ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewandter Urlaubszeit zu (BGHZ 85, 168; LG Frankfurt RRa 11, 63).

    Darüber hinaus stünde dem Kläger zu 1) und seiner Ehefrau auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro und den Klägern zu 2 und 3) jeweils ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.

    Quelle: Landgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Reiserecht: Die Betreuung von Behinderten durch die Reiseleitung stellt keinen Reisemangel dar

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    Amtsgericht München, 01.12.2012, Az.: 223 C 17592/11

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    Das Reisevertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 651a ff. geregelt. § 651c BGB wiederum ist die zentrale Vorschrift des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts.

    Gemäß § 651c BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

    Zugesicherte Eigenschaften sind besonders qualifizierende Eigenschaften der Reise, die zwischen den Parteien des Reisevertrages vereinbart wurden. Die Vereinbarung kann dabei individuell erfolgen oder durch den Reiseprospekt Bestandteil des Reisevertrages werden.

    Neben  der mangelfreien Unterbringung  und Verpflegung am Urlaubsort gehört zu den Hauptpflichten des Reiseveranstalters auch die mangelfreie Beförderung vom und zum Urlaubsort.

    Folgende Grafik stellt die möglichen Folgen einer mangelhaften Leistung des Reiseveranstalters dar:

    Maengelrechte_im_Reiserecht

    In der oben genannten Entscheidung des AG München hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die intensive Betreuung von behinderten Mitreisenden durch die Reiseleitung einen zur Reisepreisminderung berechtigenden Mangel darstellt.

    Ähnliche Urteile: Landgericht Frankfurt am Main, 25.02.1980, Az.: 24 S 282/79; Amtsgericht Flensburg, 27.08.1992, Az.: 63 C 265/92; Amtsgericht Kleve, 12.03.1999, Az.: 3 C 460/98; Amtsgericht Bad Homburg, 12.08.199, Az.: 2 C 2096/99

    Sachverhalt: Im November 2010 war ein Ehepaar für drei Wochen nach Südafrika gereist. Die Studienreise kostete das Ehepaar 9990 Euro.

    Schon der Hinflug hatte sich um 4 Stunden und 45 Minutenverzögert, das Badezimmer des Hotels in Kapstadt wies Schimmelbefall auf und auf der Fahrt nach Pretoria kam es zu einer Buspanne. Auf die Beschwerden der Reisenden hin bezahlte das Reiseunternehmen 285 Euro und übersandte einen Reisegutschein in Höhe von 200 Euro.

    Dennoch verlangten die Reisenden weitere 714 Euro. Sie bemängelten, dass die ansonsten gute Reiseleitung mit einer schwerstbehinderten, beinahe blinden Mitreisenden beschäftigt und dadurch weniger präsent gewesen sei.

    Sie waren der Ansicht, dass das Reiseunternehmen die Verantwortung habe, nur solche Gäste auf einer Reise mitzunehmen, die die Strapazen entweder selbstständig oder mit Hilfe einer dauernden persönlichen Betreuungsperson meistern können, ohne den zeitlichen Ablauf einer solchen Studienreise an jedem Programmpunkt durch zeitaufwendige Betreuungsleistungen durch die Reiseleitung zu behindern und zu verzögern.

    Als das Reiseunternehmen nicht bezahlte, erhob die Ehefrau Klage vor dem Amtsgericht München.

    Amtsgericht München: Das AG München folgte der Ansicht der Kläger nicht. Soweit die Klägerin meine, ihr stünden Ansprüche zu, weil sich die Reiseleiterin um eine behinderte Mitreisende mehr kümmern musste, sei diese Meinung bereits im Ansatz verfehlt.

    Ein Mangel erfordere die Abweichung der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung. Das Reiseunternehmen schulde aber keine nicht behinderten Mitreisenden. Die Klägerin möge sich daran erfreuen, dass sie nicht behindert sei und sich nicht darüber beschweren, dass es auch behinderte Menschen gäbe, welche ebenfalls an Reisen teilnehmen wollen und hierbei eine intensivere Betreuung benötigen. Dies sei im Übrigen das allgemeine Risiko bei einer Gruppenreise und stelle keinen Mangel dar.

    Quelle: Amtsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Reiserecht: Minderung des Reisepreises aufgrund unzulänglicher Reiseleitung

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    Amtsgericht Köln, 01.12.011, Az. 138 C 323/11

    Die folgende Grafik stellt die verschiedenen Mängelrechte dar, die ein Reisender geltend machen kann, wenn die von ihm gebuchte Reise einen Mangel aufweist.

    Maengelrechte_im_Reiserecht

    Gem. § 651c BGB liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht die vom Veranstalter zugesicherten Eigenschaften hat oder andere Fehler ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zur Erholung oder zum sonst im Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.

    Gem. §651c Abs. 2 BGB kann der Reisende von dem Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Dieser kann die Abhilfe allerdings verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

    Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe schafft, kann der Reisende gem. § 651c Abs. 3 BGB selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

    Natürlich kann der Reisende gem. § 651d BGB auch eine Minderung des Reisepreises geltend machen. Eine solche Minderung tritt allerdings dann nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

    Gem. § 651e BGB kann der Reisende den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird.

    Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung kann der Reisende gem. § 651f BGB auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht, wenn der Mangel der Reise auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

    In dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts Köln wollte der Reisende eine Reisepreisminderung von 50% geltend machen, weil der Reiseleiter vor Ort seiner Ansicht nach wenig Eigenantrieb zeigte und wichtige örtliche Besonderheiten nicht kannte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Klägerin hatte eine lange Äthiopienreise gebucht

    Die klagende Reisende hatte sich bei der beklagten Reiseveranstalterin für eine Äthiopienreise „20 Tage Äthiopien/vom Norden bis zu den Seen“ mit einem Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Adis Abeba angemeldet. Gegenstand der Reise war eine Rundreise mit Charterbus gemäß Reiseplan. Im Preis inbegriffen war ebenfalls eine deutschsprachige Reiseleitung. Der Reisepreis betrug 2.085,00 Euro.

    Im Reiseprospekt für die streitgegenständliche Reise wurde einer der Reiseleiter in Äthiopien mit Bild vorgestellt, von dem es hieß, dass er vor ein paar Jahren für den Job des Reiseleiters begeistert wurde und es für ihn inzwischen nichts Schöneres gäbe, als mit den Gästen auf Entdeckungstour durch Äthiopien zu gehen.

    Nach Ansicht der Klägerin war der Reiseleiter faul und unwissend

    Nach Ansicht der Klägerin wurde dieses Versprechen des Prospekts vor Ort jedoch nicht erfüllt. Der Reiseleiter hätte sich praktisch nie aus eigenem Antrieb geäußert und hätte nur unzureichend Informationen zur jeweiligen Tagesplanung, den Sehenswürdigkeiten und der Fauna und Flora gegeben. Im Übrigen sei ihm auch das in der Region berühmte Timkat-Fest nicht bekannt gewesen.

    Klägerin war deswegen der Ansicht, dass sie ein Anrecht auf Preisminderung habe

    Demgemäß war die Klägerin der Auffassung, dass sie zu einer Reisepreisminderung von 50 % = 1.042,50 Euro berechtigt sei.

    Urteil des Amtsgerichts Köln

    Das Amtsgericht Köln folgte der Ansicht der Klägerin teilweise.

    Gericht folgte der Ansicht der Klägerin teilweise

    Nach Ansicht der Gerichts konnte die Klägerin von der Beklagten eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB für eine nicht ausreichende Reiseleitung in Höhe von 312,75 Euro verlangen.

    Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der von der Beklagten gestellte Reiseleiter nicht den im Reiseprospekt mitgeteilten und näher beschriebenen Anforderungsprofil für eine deutschsprachige Reiseleitung auch nach dem Charakter der gebuchten Reise entsprach.

    Grundsätzlich würden sich die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung einer Reise mit Rücksicht auf eine vom Reiseveranstalter geschuldete Reisebegleitung nach den hierzu im Reisevertrag getroffenen Vereinbarungen und zum Anderen danach richten, welchen Charakter die gebuchte Reise hat und welche Qualifikation der Reisebegleitung im Hinblick auf den konkreten Reisecharakter abzuverlangen ist.

    Wegen der Katalogbeschreibung durfte die Klägerin auf eine ordnungsgemäße Reiseleitung vertrauen

    Ausweislich der Katalogbeschreibung der Beklagten wäre eine deutschsprachige Reiseleitung geschuldet gewesen, die ausweislich der bebilderten Beschreibung eines Reiseleiters mit Engagement mit den Gästen auf Entdeckungstour durch Äthiopien gehen sollte.

    Aufgrund der Beschreibung im Prospekt wäre hier zu erwarten gewesen, dass die Reiseleitung die wesentlichen Informationen und grundlegende Informationen zu den einzelnen Sehenswürdigkeiten und aufgesuchten Orten abgeben würde.

    Diesen Anforderungen habe der von der Beklagten gestellte Reiseleiter für die Reise der Klägerin nicht genügt.

    Zeugen hätten übereinstimmend die Unfähigkeit des Reiseleiters bestätigt

    Die Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, dass der Reiseleiter eher als Reisebegleitung anzusehen gewesen sei und nur unzureichend tätig war.

    Er habe nur wenige Informationen zu den aufgesuchten Sehenswürdigkeiten gegeben und sich im Übrigen auch wenig um die Reisegruppe gekümmert.

    Unter Berücksichtigung des Charakters der Reise als Erlebnisreise hielt das Gericht eine Reisepreisminderung von 15 % = 312,75 € unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für angemessen.

    Quelle: Amtsgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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