Mangelhaftigkeit einer Solaranlage Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Mangelhaftigkeit einer Solaranlage

  1. Erneuerbare Energien: Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Mängeln einer Solaranlage.

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    Im Fall der Mangelhaftigkeit einer Solaranlage ist zunächst einmal die rechtliche Einordnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses wichtig.

    Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (z. B. eine Solaranlage) zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.

    Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.03.2004 (Az.: VIII ZR 76/03) ist dabei vor allen Dingen auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.

    Kommt man bei dieser Betrachtung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Lieferung und Montage der Solaranlage um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (im Unterschied zum Werkvertrag) handelt, richten sich die Gewährleistungsrechte nach dem Kaufvertragsrecht.

    Bei Mangelhaftigkeit stünden dem Eigentümer dann grundsätzlich die folgenden gesetzlichen Rechte zu:

    – Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
    – Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB),
    – Minderung (§ 441 BGB) des Kaufpreises,
    – Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB).

    Da die Nacherfüllung das vorrangige Recht ist, muss der Eigentümer zunächst auf Nacherfüllung bestehen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die weiteren Ansprüche in Betracht.

    Typische Mängel einer Solaranlage sind z. B.:

    – die Anlage entspricht nicht den Sicherheitsvorkehrungen, welche durch die Blitzschutznorm DIN EN 62305 aufgestellt wird,
    – der Blitzschutzpotentialausgleich ist nicht vorhanden,
    – die Anbringung der Solaranlage entspricht nicht den notwendigen Standards bzw. Sicherheitsvorkehrungen (Brandgefahr),
    – es besteht eine Verschattung der PV-Anlage und damit einhergehend eine Ertragsminderung (bzw. Ertragsdifferenz)
    – es besteht allgemein eine Ertragsdifferenz zu vergleichbaren Anlagen.

    Um die Nacherfüllung geltend zu machen, müssen die Mängel allerdings genau benannt sein. Da die Mangelhaftigkeit einer Solaranlage für den Laien oftmals nur schwer erkennbar bzw. beschreibbar ist, empfiehlt es sich daher, die Mängel im Rahmen eines Privatgutachtens genau feststellen zu lassen.

    Problematisch ist dabei allerdings, dass der Eigentümer der Solaranlage dann auf den Kosten eines solchen Privatgutachtens sitzen bleiben würde und ein solches Privatgutachten in einem Gerichtsverfahren nur als Parteivortrag gewertet werden würde.

    Eine gute Alternative ist daher auch das selbstständige Beweisverfahren, in dessen Rahmen die Kosten des anzustellenden Gutachtens je nach Vorliegen der Fehler auf die Parteien verteilt werden würde.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Erneuerbare Energien: Baurechtliche Fragen bezüglich Solaranlagen

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    Bei ihrer Errichtung müssen Photovoltaikanlagen sämtlichen relevanten Regelungen des öffentlichen Baurechts genügen. Das öffentliche Baurecht teilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht auf.

    Das Bauplanungsrecht dient dazu, die rechtliche Qualität des Bodens festzulegen und ist im Wesentlichen durch den Bund im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Zentrales Element des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung.

    Das Bauordnungsrecht demgegenüber regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die konkrete bauliche Anlage und soll somit Verunstaltungen und Gefahren abwehren und soziale und ökologische Standards bewahren.

    Das Bauordnungsrecht wiederum teilt sich auf in das materielle Bauordnungsrecht, welches die materiellen Anforderungen an Konstruktion und Gestaltung des einzelnen Bauwerks festlegt (materielles Bauordnungsrecht) und das formelle Bauordnungsrecht, dass die Genehmigungsbedürftigkeit von Bauvorhaben, die Bauaufsicht und die hierauf bezogenen Organisations- und Verfahrensvorschriften regelt.

    Das Bauordnungsrecht ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt, die wiederum nach dem Vorbild der von der Bauministerkonferenz beschlossenen „Musterbauordnung für die Länder des Bundesgebietes einschließlich des Landes Berlin“ erlassen wurden.

    Nach den Bauordnungen der Länder sind Photovoltaikanlagen als „bauliche Anlagen“ zu beurteilen, da sie mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Einrichtungen sind. Auch der Umstand, dass die Verbindung mit dem Boden nur mittelbar durch das Gebäude gegeben ist, steht einer solchen Beurteilung nicht entgegen.

    Formalrechtlich bedürfen bauliche Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung nach den jeweiligen Landesbauordnungen (siehe z. B. § 63 Abs. 1 BauONW).

    Materiellrechtlich müssen bauliche Anlagen mit den Vorschriften des Bauplanungs- des Bauordnungs- und des Baunebenrechts (z. B. dem Denkmalschutzrecht) übereinstimmen.

    1.) Genehmigungspflichtigkeit

    Das Verfahren der formellen Genehmigungspflicht in den jeweiligen Bundesländern lässt sich in vier Kategorien einteilen:

    – Schlichte Genehmigungsfreiheit
    – Freistellungs-, Anzeige- bzw. Kenntnisgabeverfahren
    – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
    – „Normales“ Baugenehmigungsverfahren

    a.) Schlichte Genehmigungsfreiheit

    Jedes Bundesland hat eine solche Genehmigungsfreiheit in seine jeweilige Landesbauordnung aufgenommen unter die die größte Anzahl der in Deutschland verbauten Photovoltaik-Anlagen fallen.

    Ist die Anlage „schlicht“ genehmigungsfrei, muss der Bauherr keinen Bauantrag stellen und auch keine Anzeige bei einer Behörde machen. Die Verantwortung für die Einhaltungen der gesetzlichen Bestimmungen lastet dann auf dem Bauherrn.

    Wenn im Zusammenhang mit diesen Regelungen von „Dach- und Außenwandflächen“ gesprochen wird, kann das bedeuten, dass nur diejenigen Solaranlagen verfahrensfrei sind, die in die Dach- und Außenwandflächen eingelassen sind oder an der Dach- und Außenwandflächen „anliegen“.

    b.) Freistellungs-, Anzeige- bzw. Kenntnisgabeverfahren

    Ist die auf einem Gebäude errichtete Anlage nicht genehmigungsfrei, dann richtet sich das einzuhaltende Verfahren nach den Vorschriften, die bei einer baulichen Änderung des Gebäudes einzuhalten sind.

    D. h. das für die Änderungen jeweils ein Verfahren durchlaufen werden muss:

    – das Freistellungsverfahren, wenn das Vorhaben genehmigungsfrei ist.

    – das Anzeigeverfahren oder Kenntnisgabeverfahren, wenn das Vorhaben anzeigepflichtig ist.

    c.) Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

    Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde hingegen nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen, wie z. B. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, seine Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung), beantragte Abweichungen vom Bau(ordnungs)recht oder andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Baugenehmigung eine andere Gestattung ersetzt oder diese andere Gestattung wegen der Baugenehmigung entfällt (z. B. Denkmalschutzrecht).

    d.) „Normales“ Baugenehmigungsverfahren

    Ist keines der oben genannte Alternativen einschlägig, muss das „normale“ Baugenehmigungsverfahren durchlaufen werden. Grundsätzlich sind dies diejenigen PV-Anlagen, die im Außenbereich geplant und gebaut werden sollen.

    2.) Materielles Baurecht

    Wie oben bereits erwähnt, müssen die Solaranlagen nicht nur den formellen sondern auch den materiellen Anforderungen des öffentlichen Baurechts genügen. Neben dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht wird dabei auch das Baunebenrecht, also insbesondere das Denkmalschutzrecht, relevant.

    a.) Bauplanungsrecht

    Das deutsche Bauplanungsrecht unterteilt das Gebiet einer Gemeinde in drei Bereiche: den Außenbereich (§ 35 BauGB), den durch Bebauungspläne erfassten Bereich ( § 30 Abs. 1 BauGB) und den Innenbereich (zusammenhängende Ortsteile ohne Bebauungsplan) (§ 34 BauGB).

    aa.) Qualifizierte Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB)

    Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ist dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

    Die von der Gemeinde festgesetzten Bebauungspläne setzen grundsätzlich eine Gebietsart fest (z. B. reines oder allgemeines Wohngebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet etc.). Wenn nun aufgrund der Leistung der PV-Anlage ein Gewerbe angemeldet werden muss und das Vorhaben in einem reinen Wohngebiet verwirklicht werden soll, kann es zu Problemen kommen, da Gewerbe in reinen Wohngebieten nicht genehmigungsfähig sind.

    Darüber hinaus sind die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beachten.

    bb.) Innenbereich (§ 34 BauGB)

    Bei Vorhaben im Innenbereich ohne Bebauungsplan muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die vorhandene Eigenart der Umgebung „einfügen“.

    Die Durchsetzung eines Vorhabens in diesem Bereich könnte somit problematisch werden, wenn sich die sich dieses nach dem Ermessen der Behörde nicht in die vorhandene Eigenart der Umgebung „einfügt“.

    cc.) Außenbereich (§ 35 BauGB)

    Der Außenbereich soll zwar im Grundsatz von der Bebauung freigehalten werden, Vorhaben sind dort aber als untergeordnete Anlagen zu privilegierten Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder als selbstständige privilegierte Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig, wenn Ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.

    PV-Anlagen fallen grundsätzlich nicht (auch nicht erweiternd, VG Minden, Urteil vom 25.06.2002 – 1 K 1350/01) unter den Regelungskatalog des § 35 Abs. 1 BauGB.

    Als sogenannte „sonstige Anlagen“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sind sie somit strengen Genehmigungsvoraussetzungen unterworfen.

    b.) Bauordnungsrecht

    Hinsichtlich des Bauordnungsrechts in Bezug auf PV-Anlagen spielt vor allen Dingen das in allen Landesbauordnungen geregelte Verunstaltungsverbot eine wesentliche Rolle.

    Nach dem Verunstaltungsverbot sollen alle baulichen Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang gebracht werden, dass sie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten und die zukünftige Gestaltung nicht beeinträchtigen. Dafür spielen Form, Maßstab, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander eine Rolle.

    Hinsichtlich der Verunstaltung wird grundsätzlich zwischen der umgebungsbezogenen Verunstaltung und der objektbezogenen Verunstaltung unterschieden.

    Eine bauliche Anlage verunstaltet ihre Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem so genannten gebildeten Durchschnittsbetrachter als belastend und Unlust erregend empfunden wird.

    Eine Verunstaltung liegt mit anderen Worten vor,wenn das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild infolge der baulichen Anlage einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand darstellt.

    Danach genügen bloße Störungen der Umgebung nicht. Ein hässlicher, das ästhetische Empfinden verletzender Zustand ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Die bauliche Anlage muss danach einen Zustand schaffen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt und Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert.

    Eine bauliche Anlage wirkt verunstaltet, wenn ein ästhetischen Eindrücken gegenüber offener Betrachter, der sog. gebildete Durchschnittsbetrachter, sich bei ihrem Anblick in seinem ästhetischen Empfinden nicht bloß beeinträchtigt, sondern verletzt fühlt.

    Es genügt also nicht bereits jede Störung der architektonischen Harmonie, also jede Unschönheit, sondern für die Verunstaltung notwendig ist ein Zustand, der bei dem aufgeschlossenen Betrachter als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt und
    Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert.

    Aus diesen Definitionen ist ersichtlich, dass die Beurteilung sehr subjektiv und damit Meinungsverschiedenheiten bzw. Streitigkeiten vorgegeben sind.

    Einen weiteren relevanten Bereich des Bauordnungsrechts im Zusammenhang mit PV-Anlagen bilden die Abstandsflächen.
    Abstandsflächen sind Flächen, die von oberirdischen Gebäuden freigehalten werden müssen, wenn Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut werden. Die Abstandsflächen dienen dem Brandschutz der Gebäude. Darüber hinaus sollen sie die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Grundstücke sicherstellen.

    PV-Anlagen können grundsätzlich Einfluss auf die Berechnung der Abstandsflächen der ihnen zugehörigen Gebäude haben, sie können aber auch selbst Abstandsflächen notwendig machen.

    c.) Baunebenrecht

    Im Rahmen des Baunebenrechts ist vor allen Dingen das Denkmalschutzrecht relevant.

    Der Denkmalschutz unterliegt der Landesgesetzgebung, deshalb hat jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz mit zum Teil unterschiedlichen Bestimmungen. In NRW richtet sich der Denkmalschutz nach dem „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980.

    Viele gerichtliche Entscheidungen hinsichtlich PV-Anlagen haben das Denkmalschutzrecht zum Gegenstand.

    Soll das Vorhaben an oder neben einem denkmalgeschützen Gebäude verwirklicht werden, kann somit grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich sein.

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  3. Solarenergie: Neues Urteil des VG Berlin verschiebt die Prioritäten zugunsten der Solarenergie

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    Verwaltungsgericht Berlin, 09.09.2010 Az.: VG 16 K 26.10

    Bei ihrer Errichtung müssen Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) sämtlichen relevanten Regelungen des öffentlichen Baurechts genügen. Zum öffentlichen Baurecht gehören das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das sog. Baunebenrecht.

    In historischen Innenstädten verhinderte insbesondere das Baunebenrecht in Gestalt des Denkmalschutzes die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern. Allerdings scheinen sich neuerdings aufgrund der Vorgaben des EEG zur Steigerung der Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien und der Aufnahme des Umweltschutzes in Art. 20 GG die Prioritäten zugunsten der Erneuerbaren Energien zu verschieben. Darauf deutet ein vielbeachtetes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09.09.2010 hin. Zwar unterliegt der Denkmalschutz der Landesgesetzgebung, weshalb jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz mit zum Teil unterschiedlichen Bestimmungen hat. (in NRW z. B. das „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980. Dennoch haben solche Urteile grundsätzlich Richtungswirkung für das ganze Bundesgebiet.

    Sachverhalt: Der Kläger in dem oben genannten Fall besitzt ein im Jahre 1928 gebautes Haus das einer Siedlung in Berlin-Zehlendorf angehört. Sowohl das Haus des Klägers, als auch die anderen Häuser der Siedlung waren Teil einer deutschlandweit bekannt gewordenen architektonischen Auseinandersetzung, die im Jahre 1929 zwischen den Architekten und Eigentümern dieser Siedlung und der sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Siedlung geführt wurde („Zehlendorfer Dächerkrieg“). Dieser Zehlendorfer Dächerkrieg hatte die unterschiedlichen Dachformen beider Siedlungen (Flachdächer und Spitzdächer) zum Inhalt.

    Der Kläger begehrte von der Denkmalbehörde eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Solaranlage auf seinem Dach. Diese lehnte die Behörde mit dem Hinweis ab, dass eine Installation zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen würde. Darüber hinaus bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Zehlendorfer Siedlung. Nach Ansicht der Behörde stand auch der „Zehlendorfer Dächerkrieg“ einer Genehmigung im Wege, da die Bebauung des Daches auch Auswirkungen auf den Zeugniswert der Siedlungen haben würde. Der Kläger klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Erteilung der Genehmigung.

    Verwaltungsgericht Berlin: Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Kläger in dem oben zitierten Urteil Recht. Zwar sei die Denkmalbehörde grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob ein Vorhaben des Bauherrn denkmalverträglich sei oder nicht. Dennoch habe sie grundsätzlich eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Die demgemäß vorgenommene Interessenabwägung der Behörde habe in dem vorliegenden Fall aber zu einer rechtwidrigen Entscheidung der Behörde geführt. Zunächst sei die Solaranlage auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Hauses geplant und daher von vornherein nicht geeignet, die geschützten Güter zu beeinträchtigen. Des Weiteren sei die Einheitlichkeit der Dächer und der damit einhergehende Zeugniswert der Siedlung für den „Dächerkrieg“ bereits durch die Anbringung von Parabol- und Fernsehantennen im Laufe der Zeit weitgehend verloren gegangen. Darüber hinaus erwähnte das Gericht die im Jahre 2005 erfolgte Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz.

    Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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