Mieterhöhung Voraussetzungen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Mieterhöhung Voraussetzungen

  1. Mietrecht: Der Mieter muss eine Modernisierung nicht dulden, wenn die daraus resultierende Mieterhöhung für ihn eine Härte bedeuten würde

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    Landgericht Berlin, 09.07.2013, Az.: 63 S 438/12

    § 554 BGB, der bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes am 01.05.2013 galt, besagte, dass der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden hatte, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich waren.

    Dies galt allerdings nicht, wenn die Maßnahmen für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeutet hätte. Dabei war unter Anderem die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.

    Nach dem durch das Mietrechtsänderungsgesetz neu eingeführten § 555 d Abs. 2 Satz 2 BGB  hat die zu erwartende Miterhöhung nun keine Relevanz mehr für die Duldungspflicht des Mieters.

    Die Miethöhe selbst, die in der alten Fassung als Härtegrund benannt war, ist nunmehr nur nach § 559 Abs. 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.

    In dem oben genannten Urteil hatte das Landgericht Berlin darüber zu entscheiden, ob ein Duldungsanspruch des Vermieters nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. besteht.

    Sachverhalt: Die Vermieterin beabsichtigte eine Modernisierung, die zu einer Erhöhung der Kaltmiete um monatlich 62,00 Euro führen sollte.

    Die Duldung der Modernisierung lehnte die Mieterin daraufhin mit dem Argument ab, dass sie nach der Mieterhöhung über die Hälfte ihres Einkommens für die Mietzahlung aufwenden müsste.  Dies würde eine nicht mehr hinnehmbare Härte darstellen, so dass die Modernisierung nicht zu dulden sei.

    Die Vermieterin klagte daraufhin auf Duldung der von ihr geplanten Modernisierungsmaßnahme, welche zunächst durch das Amtsgericht abgelehnt wurde. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Klägerin dann Berufung zum Landgericht Berlin ein.

    Landgericht Berlin: Das Gericht folgte der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht und lehnte das Bestehen des Duldungsanspruchs ab.

    Die Beklagte müsse die streitgegenständliche Maßnahmen gem. § 554 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB a. F. nicht dulden, da sie für sie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der klagenden Vermieterin und anderer Mieter nicht zu rechtfertigen sei.

    Nach Abzug der erhöhten Miete müsse dem Mieter ein Einkommen verbleiben, das es ihm ermögliche, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebensstandard festzuhalten. Es sei eine Gesamtschau der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters vorzunehmen und so eine Belastungsquote zu ermitteln.

    Als Vergleichsmaßstab für die Frage, ab wann eine Härte vorliege, könne die vom Statistischen Bundesamt aufgrund der Mikrozensus-Erhebung zuletzt veröffentlichen durchschnittlichen Mietbelastungsquoten herangezogen werden.  Diese hätten im Jahre 2010 durchschnittlich 22,8 % betragen.

    Für die vorzunehmende Abwägung sei von dem Gesamteinkommen auszugehen, das dem Beklagten und seiner Familie zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Verfügung stünde. Dieses belaufe sich auf 2.180,00 €.

    Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mieterhöhung von 62,00 € beliefe sich die Gesamtmiete dann auf insgesamt 1.110,00 € und begründe damit eine ganz erheblich über dem Bundesdurchschnitt liegende Mietbelastung der Beklagten in Höhe von 51 % ihres Einkommens.

    Bei der gebotenen Interessenabwägung könne zu Lasten des Mieters berücksichtigt werden, dass er sich – gemessen an seinen sozialen Verhältnissen  – eine viel zu große und teure Wohnung leiste. Ein derartiges Missverhältnis sei hier jedoch nicht gegeben.

    Quelle: Landgericht Berlin

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  2. Mietrecht: In einer Mieterhöhungserklärung nach dem WoBindG ist nur die Erhöhung selbst zu erläutern, nicht dagegen die Bildung der erhöhten Einzelmiete insgesamt.

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    Bundesgerichtshof, 04.12.2013, Az.: VIII ZR 32/13

    Mieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum richten sich nach § 10 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG).

    Der  Vermieter kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 WoBindG die Miete durch schriftliche Erklärung erhöhen, wenn der Mieter nur zur Entrichtung eines geringeren als des nach dem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet ist.

    Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird. Zusätzlich verlangt § 10 Abs. 1 Satz 3 WoBindG, dass der Berechnung der Kostenmiete eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus beigefügt wird, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt.

    Für Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung bedeutet dies, dass die monatliche Miete unter Umständen auch rückwirkend erhöht werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WoBindG).

    Daher stellt sich die Frage, ob an die Begründung einer Mieterhöhungserklärung weitere über den Wortlaut des § 10 I WoBindG hinausgehenden formalen Anforderungen zu stellen sind. Mit dieser Frage beschäftigte sich in dem oben genannten Urteil der Bundesgerichtshof.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Vermieterin hatte die Wohnungsmiete gemäß dem Wohnungsbindungsgesetz rückwirkend erhöht

    Die Kläger waren Mieter und die Beklagte Vermieterin eines öffentlich geförderten Einfamilienhauses. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Mietererhöhungserklärung der Beklagten vom 26. Juli 2011, mit der diese die monatliche Nettomiete gem. § 10 WoBindG rückwirkend zum 1. Januar 2009 um 72,99 Euro erhöht hatte.

    Die Kläger zahlten die erhöhte Miete unter Vorbehalt, nachdem die Beklagte wegen der Nichtzahlung eine Kündigung des Mietverhältnisses angedroht hatte.

    Nachträglich forderten die Mieter die gezahlte Mieterhöhung wieder zurück und klagten diese ein

    Die für Januar 2009 bis Dezember 2011 geleisteten Beträge von insgesamt 2.627,64 € forderten die Kläger zurück. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat der darauf gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision haben die Kläger ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

    Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes

    BGH sah Mieterhöhungsverlangen als wirksam an

    Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht des Landgerichts und wies die Revision der Kläger ab. Den Klägern stünde kein Anspruch auf Rückzahlung des für die Jahre 2009 bis 2011 unter Vorbehalt geleisteten Miterhöhungsbetrages von 2.627,64 zu, da die Mieterhöhungserklärung der Beklagten wirksam sei.

    Die Mieterhöhungserklärung erfülle die an eine Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG zu stellenden Anforderungen. In dem Schreiben sei die Grundlage der Mieterhöhung, nämlich erhöhte Instandhaltungs- und Verwaltungspauschalen sowie höhere Darlehensaufwendungen, mitgeteilt und auf dieser Grundlage die Erhöhung der Durchschnittsmiete um 13,06 % berechnet worden.

    Bildung der Einzelmiete und Wohnwert der Wohnung müsse nicht immer erläutert werden

    Weitere Erläuterungen bezüglich der Bildung der Einzelmiete insgesamt sowie des Wohnwertes der einzelnen Wohnung, der nur zur Anfang der Vermietung gem. § 8a Abs. 5 WoBindG und nicht in jeder Mieterhöhungserklärung erläutert werden müsse, seien nicht erforderlich.

    Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG. Demnach sei nur die Erhöhung selbst zu erläutern und zu berechnen. Bei der Erläuterung der Mieterhöhung seien nach § 4 Abs. 7 Satz 2 NWV 1970 lediglich die Gründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen Aufwendungen erhöht hätten, und die darauf entfallenden Beträge.

    Nur die Erhöhung müsse detailliert erläutert werden

    Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 WoBindG enthalte im Zusammenhang mit den sie ausfüllenden und ergänzenden Vorschriften eine bis ins Detail gehende Aufzählung der an der Mieterhöhungserklärung zu stellenden formalen Erfordernisse.

    Es bestünde keine Veranlassung zur Verschärfung dieser Anforderungen, zumal dem von einer Mietererhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG betroffenen Mieter zur Klärung etwaiger Unklarheiten das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 8 Abs. 4 WoBindG, § 29 Abs. 1 NMV 1970 zustünde.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  3. Mietrecht: Ermittlung der Mieterhöhung anhand eines Gutachtens oder eines Mietspiegels

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    Bundesgerichtshof, 03.07.2013, Az.: VIII ZR 354/12

    Gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters dem Mieter in Textform zu erklären und ordnungsgemäß zu begründen.Der Vermieter hat dabei zunächst die entsprechende Form der Mieterhöhung zu beachten:

        • Grundsätzlich muss der Vermieter das Mieterhöhungsschreiben selbst verfasst haben. Wenn das Mieterhöhungsverlangen durch den Verwalter oder sonstigen Bevollmächtigten verfasst und übersendet wurde, muss auch eine ausreichende Vollmacht mit übersendet werden.
        • Das Mieterhöhungsverlangen muss an alle und nicht nur an einzelne Mieter gerichtet sein.
        • Der Grund des Mieterhöhungsverlangens muss ausreichend erläutert sein. Die einfache Nennung von Stichwörtern reicht hier nicht aus.
        • Genaue Erläuterung der Höhe des neuen Mietzinses (Gegenüberstellung alter und neuer Mietzins sowie Herausstellung des Differenzbetrages)
        • Der Stichtag der Mieterhöhung muss genannt werden.
        • Aufforderung zur Zustimmung mit ordnungsgemäßer Fristsetzung.

    Soll die Begründung der Mieterhöhung anhand eines Mietspiegels erfolgen, muss der Vermieter weitere Vorgaben beachten:

        • Der Mietspiegel muss auf die Gemeinde und der Datenbestand des Mietspiegels auf das Mietobjekt anwendbar sein.
        • Der Mietspiegel muss aktuell sein.
        • Es muss verständlich dargelegt werden, warum eine bestimmte Gruppierung aus dem Mietspiegel für die Mieterhöhung herangezogen wird.
        • Der verlangte neue Mietzins muss innerhalb der Mietzinsspannen des Mietspiegels liegen.

    Je nach Art des Mietvertrages, des heranzuziehenden Grundes für die Mieterhöhung usw. können natürlich weitere Voraussetzungen für eine wirksame Mietzinserhöhung zum Tragen kommen.

    In der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes hatte dieser darüber zu entscheiden, ob die Ermittlung des ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen einer Mieterhöhung anhand eines Gutachtens erfolgen durfte oder der Mietspiegel einer Nachbarstadt herangezogen werden musste.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Beklagten waren Mieter von Reihenhäusern der Klägerin in Geilenkirchen-Neutevern.

    Bei diesem Ortsteil von Geilenkirchen handelte es sich um eine im Jahr 1953 errichtete ehemalige Soldatensiedlung, die zum unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte und sich nunmehr insgesamt im Eigentum der Klägerin befand.

    Im Jahr 2009 verlangte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Mietspiegel von Geilenkirchen die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete (in den meisten Fällen auf 4,86 € je qm). Die Beklagten erteilten die Zustimmung nicht.

    Amtsgericht bestätigte Mieterhöhung durch die Vermieterin

    Das Amtsgericht gab der auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung gerichteten Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ganz oder überwiegend statt.

    Das herangezogene Gutachten basierte auf Vergleichswohnungen der ehemaligen Soldatensiedlung, die die Klägerin dem Sachverständigen benannt hatte.

    Landgericht sah nur geringere Mieterhöhung als gerechtfertigt an

    Das Berufungsgericht änderte die erstinstanzlichen Urteile teilweise ab und verurteilte die Beklagten – unter Heranziehung des Mietspiegels der Stadt Geilenkirchen – nur zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung (4,30 € je qm).

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Nach dem BGH hätte das Gutachten auf mehr Vergleichsmieten gestützt werden müssen

    Dem folgte der BGH nur teilweise. Nach dem BGH sei ein Gutachten als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ungeeignet, wenn es nur Vergleichswohnungen aus einer einzigen Siedlung, die im Eigentum ein und desselben Vermieters steht, berücksichtige.

    Denn der Sachverständige müsse bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde berücksichtigen.

    Landgericht habe somit den Mietspiegel zurecht zugrunde gelegt

    Das Berufungsgericht habe daher seiner Entscheidung zu Recht den Mietspiegel der Stadt Geilenkirchen und nicht das erstinstanzlich eingeholte Gutachten zugrunde gelegt.

    Allerdings habe das Berufungsgericht jedoch den im Mietspiegel vorgesehenen Einfamilienhauszuschlag mit der Begründung abgelehnt, dass dadurch der Höchstwert der Mietspiegelspanne überschritten werde und dies unzulässig sei.

    Landgericht hätte aber den Einfamilienhauszuschlag zulassen müssen

    Dies sei rechtsfehlerhaft. Mit einem solchen Zuschlag sollen ersichtlich Umstände berücksichtigt werden, die in den im Mietspiegel ausgewiesenen Spannen keinen Niederschlag gefunden haben.

    Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten waren, habe der BGH den Einfamilienhauszuschlag selbst geschätzt und sei auf eine ortsübliche Vergleichsmiete von 4,41 € je qm gekommen.

    Welche Arten der Mieterhöhung gibt es?

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  4. Mietrecht: Mieterhöhungsverlangen ist auch bei Mietabgeltung durch Dienstleistungen gerechtfertigt

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    Amtsgericht Offenbach, 08.02.2013, Az.: 37 C 445/12

    Wenn der Vermieter an dem Mietobjekt Arbeiten durchführt oder durchführen lässt, ist zwischen sogenannten Modernisierungsmaßnahmen und sogenannten Erhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden.

    Modernisierungsmaßnahmen sind nach § 555b BGB bauliche Veränderungen des Vermieters,

    – durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),

    – durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird,

    – durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,

    – durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht oder

    – die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden.

    Erhaltungsmaßnahmen wiederum sind solche Maßnahmen, durch die bestehende Schäden beseitigt (Instandsetzung) oder mögliche Schäden vorbeugend verhindert werden sollen (Instandhaltung).

    Die folgende Grafik soll den Unterschied zwischen einer Erhaltungs- und einer Modernisierungsmaßnahme nochmals verdeutlichen:

    Modernisierungsmassnahmen_Erhaltungsmassnahmen

    Wichtig ist diese Unterscheidung insbesondere deshalb, weil eine Erhaltungsmaßnahme vom Vermieter in viel einfacherer Art und Weise und in viel kürzerer Zeit als eine Modernisierungsmaßnahme angekündigt werden kann.

    Bei Modernisierungsmaßnahmen hingegen sieht das Gesetz wesentlich strengere Maßnahmen hinsichtlich der Form und Zeit der Ankündigung vor.

    In der oben genannten Entscheidung hatte das Amtsgericht Offenbach darüber zu entscheiden, ob der Vermieter eine Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme vom Mieter verlangen durfte, obwohl zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart worden war, dass der Mietzins vom Mieter durch die Leistung von Dienstleistungen abgegolten werden sollte.

    Sachverhalt: Die Beklagten hatten von der Voreigentümerin der Klägerin eine Wohnung in Offenbach gemietet. Nachdem sie die Wohnung schon einige Zeit bewohnt hatten, schlossen sie am 08.06.1986 einen schriftlichen Mietvertrag mit der damaligen Eigentümerin.

    Danach war die Wohnung bis zum Tode des Längstlebenden der beiden Beklagten vermietet.

    Die Mieter waren verpflichtet, den Garten des Hauses zu pflegen, solange sie dazu gesundheitlich in der Lage waren, die Abrechnung der Nebenkosten mit allen Mietparteien vorzunehmen und einzelne aufgelistete Nebenkosten, insbesondere die Heizkosten, zu bezahlen. Der Mietzins wurde in dem Vertrag nicht erwähnt.

    Ende 2007 erwarb die Klägerin das Haus im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Im Jahr 2012 wurde das Haus von der Klägerin mit einem Kostenaufwand von 7.944,74 Euro wärmeisoliert.

    Aufgrund dieser Modernisierungsmaßnahme ergab sich eine jährliche Mieterhöhung von 155,37 Euro pro Jahr und 12,95 Euro pro Monat. Diese Mieterhöhung erklärte die Klägerin den Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 30. 8. 2012.

    Die Beklagten lehnten die Zahlung der Mieterhöhung mit dem Hinweis ab, dass durch den Mietvertrag jegliche Mietzahlung durch die Erbringung der Dienstleistungen abgegolten sei und Mieterhöhungen somit nicht möglich seien.

    Amtsgericht Offenbach: Das Amtsgericht Offenbach folgte der Ansicht der Klägerin und verurteilte die Beklagten zur gesonderten Zahlung der Mieterhöhung.

    Nach Ansicht des AG Offenbach seien die Beklagten aus den §§ 535 Abs. 2, 559 und 559b Abs. 2 BGB ab November 2012 zur Zahlung von 12,95 Euro monatlich an die Klägerin verpflichtet gewesen.

    Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Klägerin zunächst auf Zustimmung zur Mieterhöhung hätte klagen müssen, sei unzutreffend.

    Die Vorschrift des § 558b Abs. 2 S. 1 BGB sei auf Modernisierungsmieterhöhungen nicht anzuwenden. Der Vermieter könne im Fall des § 559 BGB vielmehr direkt auf Zahlung und unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO auch auf künftige Leistung klagen.

    Von den im Termin unstreitig gewordenen Kosten der Modernisierung des Hauses zum Zweck der Energieeinsparung könnten gemäß § 559 BGB jährlich 11% nach dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche zur Wohnfläche der Wohnung der Beklagten im Wege der Modernisierungsmieterhöhung umgelegt werden.

    Die Klägerin habe die Mieterhöhung auch formgerecht im Schreiben vom 30. 8. 2012 erklärt. Auch sei die Erhöhung rechnerisch zutreffend ermittelt worden.

    Eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB sei nach dem besonderen Mietvertrag der Parteien auch nicht ausgeschlossen gewesen.

    Die ursprünglichen Vertragsparteien hätten vereinbart, dass als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung bestimmte Dienstleistungen erbracht werden sollten, während Zahlungen nur auf Nebenkosten vorgesehen gewesen seien.

    Dieser Vertragswortlaut könne aber nicht so verstanden werden, dass damit jegliche Mietzinsverpflichtung ausgeschlossen sei.

    Insbesondere handele es sich hier nicht um eine Werkdienstwohnung im Sinne des § 576b BGB, auf die die Vorschriften über Mieterhöhungen unanwendbar wären.

    Quelle: Amtsgericht Offenbach

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