Mietmangel Schimmel Archive - Seite 2 von 2 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Mietmangel Schimmel

  1. Mietrecht: Trotz erfolgloser Mangelbeseitigung muss ein erneut auftretender Mietmangel dem Vermieter erneut angezeigt werden.

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    Amtsgericht München, 08.11.2011, Az.: 431 C 20886/11

    Bei der Geltendmachung von Mietmängeln gegenüber dem Vermieter müssen Mieter große Sorgfalt walten lassen.

    Die Rechte des Mieters bei Vorhandensein eines Mietmangels sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.

    Hauptnorm hinsichtlich der Mängelrechte des Mieters ist § 536 BGB. Danach hat der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgrund des Mietmangels gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten, also einen Mietminderungsanspruch.

    Neben dem Minderungsanspruch gem. § 536 BGB kann der Mieter bei Vorliegen eines Mietmangels allerdings ebenfalls einen Anspruch auf Selbstvornahme der Beseitigung des Mangels und einen damit korrespondierenden Aufwendungsersatzanspruch, einen Anspruch auf außerordentliche Kündigung oder einen Schadensersatzanspruch haben.

    Will der Mieter den Mietzins wegen des Vorliegens eines Mangels mindern, sollten folgende Schritte eingehalten werden:

    1. Genaue Prüfung des Vorliegens eines Mietmangels

    Es existieren relativ hohe Hürden für das Vorliegen eines Mietmangels. Nach der Rechtsprechung ist ein Mietmangel eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten.

    Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erheblich gemindert ist.

    Auch spielt hier die Frage eine Rolle, ob der Mieter den Mietmangel vielleicht selber verschuldet hat (z. B. wenn eine Schimmelbildung in den Mieträumen durch nicht ausreichende Lüftung durch den Mieter erst hervorgerufen wurde).

    2. Anzeige des Mietmangels bei dem Vermieter

    Vor der Mietminderung muss der Mangel dem Vermieter darüber hinaus angezeigt werden und dem Vermieter Gelegenheit gegeben werden, den Mietmangel zu beseitigen.

    Um die Anzeige im Streitfall beweisen zu können, sollte diese Anzeige schriftlich erfolgen.

    3. Geltendmachung der Mietminderung

    Liegt nach sorgfältiger Prüfung ein Mietmangel vor, kann der Mieter den Mietzins in angemessener Weise mindern.

    Je nach Mangel ist die Miete also zu einem gewissen Prozentsatz zu mindern. Diese Abschätzung des Prozentsatzes der Mietminderung ist besonders sorgfältig vorzunehmen.

    Wenn der Mieter die Miete nämlich unangemessen hoch gemindert hat, riskiert er eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund Zahlungsverzuges.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts München hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Mieter einen Schadensersatzanspruch wegen eines erneut aufgetretenen Mietmangels hatten, obwohl sie den Mangel dem Vermieter nicht erneut angezeigt hatten.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Vermieter hatte großflächigen Schimmel nur mit Schimmelbeseitigungsspray behandelt

    In der Wohnung der klagenden Mieter hatte sich in allen Räumen mit Ausnahme des Flures Schimmel gebildet. Nach Anzeige des Mangels bei dem beklagten Vermieter behandelte der Hausmeister des Anwesens diesen zunächst mit einem Schimmelbeseitigungsspray.

    Trotz dieser Behandlung kam es wenig später erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Kläger dem Beklagten erneut an, worauf dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte.

    Nach mehrfach erneuter Schimmelbildung kündigten die Mieter fristlos und verlangten Schadensersatz

    Als sich ein paar Monate später erneut Schimmel zeigte, kündigten die Kläger fristlos, räumten die Wohnung und verlangten von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Umzugskosten in Höhe von 500 Euro, die Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1713 Euro sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte in Höhe von 101 Euro.

    Der Beklagte weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, dass die Kläger ihm die neuerliche Schimmelbildung nicht angezeigt hätten und er somit keine Gelegenheit hatte den Mangel zu beseitigen.

    Urteil des Amtsgerichts München

    Amtsgericht München sah keine Schadensersatzpflicht des Vermieters

    Das AG München folgte der Ansicht des Beklagten. Den Klägern stünde ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zu, da der erneut aufgetretene Mangel der Wohnung, der Schimmel im Bad, dem Vermieter nicht angezeigt worden sei.

    Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen werde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei.

    Vermieter muss erneute Chance zur Mangelbeseitigung gegeben werden

    Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangelbeseitigung getan.

    Quelle: Amtsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Verjährung von Ersatzansprüchen des Mieters hinsichtlich rechtsgrundlos erbrachter Renovierungskosten

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    Bundesgerichtshof, 04.05.2011, VIII ZR 195/10

    Das Thema Schönheitsreparaturen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen die oftmals bis zum Bundesgerichtshof ausgefochten werden.

    Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfertigen bzw. vertragsgemäßen Zustand zu halten, wozu auch die regelmäßige Renovierung der Mieträume gehört.

    Allerdings wird diese Verpflichtung des Vermieters in dem Mietvertrag üblicherweise auf den Mieter abgewälzt.

    Früher wurde dazu häufig eine Renovierungsklausel mit starrem Fristenplan aufgenommen die typischerweise folgendermaßen ausformuliert wurde:
    „Der Mieter hat Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre durchzuführen.“

    Über eine solche Klausel mit starrem Fristenplan hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juni 2004 (Az.: VIII ZR 361/03) geurteilt, dass der starre Fristenplan den Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit zur rechtzeitigen Renovierung verpflichten würde und die Klausel wegen des darin enthaltenen Verstoßes gegen Treu und Glauben somit unwirksam sei.

    Auch die sogenannte „Tapetenklausel“, wonach der Vermieter verpflichtet wird, beim Auszug sämtliche Tapeten zu entfernen, ist nach BGH Rechtsprechung (VIII ZR 152/05, VIII ZR 109/05) unwirksam:

    „Der Mieter hat die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben.”

    Ein weiteres (vielbeachtetes) Urteil des BGH vom 28.03.2007 (Az.: VIII ZR 199/06) beschäftigte sich mit den sogenannten Ausführungsklauseln.
    Danach sind an im Wohn¬raummietvertrag enthaltene Klauseln, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsrepara¬turen in einer bestimmten Art und Weise auferlegen, hohe Anforderungen zu stellen.

    Eine Klausel, die z. B. bestimmt, dass der Mieter nur mit Zu¬stimmung des Vermieters von der „bisherigen Ausführungsart“ der Schönheitsreparaturen abweichen darf, ist demgemäß wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

    In dem oben genannten Urteil hatte sich der BGH nun mit der Frage zu beschäftigen, ab wann ein Erstattungsanspruch des Mieters hinsichtlich von Schönheitsreparaturen verjährt, welche der Mieter in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.

    Sachverhalt: Der Kläger war über 6 Jahre Mieter einer Wohnung des Beklagten. Vor Beendigung des Mietverhältnisses ließ der Kläger die Wohnung fachgerecht renovieren.

    In dem Mietvertrag war vereinbart, dass der Kläger zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet sei:

    „Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit nach Ablauf folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen zu lassen: Küche, Bad bzw. Duschräume, Toilette alle drei Jahre; alle übrigen Wohnräume und Flure alle fünf Jahre“.

    Da die Klausel aufgrund der starren Fristen insofern wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam war, verlangte der Kläger von dem Beklagten die aufgewandten Renovierungskosten wegen rechtsgrundloser Bereicherung zurück. Der Beklagte hingegen erhob die Einrede der Verjährung.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte der Ansicht des Beklagten. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren grundsätzlich in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB).

    Diese Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses erfasse auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt habe.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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