Mietminderung Bruttomiete Nettomiete Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Mietminderung Bruttomiete Nettomiete

  1. Gewerberaummietrecht: Mietminderung auf Null bei verzögerter Eröffnung eines Einkaufszentrums

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    Kammergericht Berlin, 21.11.2016, 8 U 121/15

    Das Anmietung von Gewerberäumen ist die eine Sache, sie zu betreiben wiederum die Andere. Gewerbemietverträge beinhalten oft eine Klausel zur Betriebspflicht. Durch diese wird der Mieter verpflichtet, die angemieteten Räumlichkeiten zu festgelegten Öffnungszeiten – oder zumindest zur bestimmten Kernzeiten – adäquat dem vertraglich vereinbarten Vorhaben entsprechend zu nutzen. Beinhaltet sind eine selbstständige Leistungsverpflichtung des Mieters sowie ein entsprechender Leistungsanspruch des Vermieters.

    Die dahinterstehende Intention einer solchen Betriebspflicht ist, dass bestimmte Geschäfts- oder Dienstleistungszentren – speziell Einkaufszentren – nur attraktiv und für die Kundenzum Besuch motivierend  sind, wenn nach Möglichkeit alle Gewerberäume vermietet sind und auch betrieben werden.

    Vor allem aber in Einkaufszentren ergeben sich viele Besonderheiten für Gewerberaummietverträge. Es kommt vor, dass diese Verträge oft mit zahllosen Klauseln überfrachtet werden. Dies kann leicht zum Streit über mögliche Rechte und Pflichten der beiden Parteien führen. Fraglich ist auch, welche Rechte ein Mieter in einem Einkaufszentrum hat, wenn dieses trotz Ankündigung verspätet eröffnet wird.

    Sachverhalt: Vorliegend handelt sich um einen Fall, wo ein Einkaufszentrum nicht zur dem vorgesehenen und vertraglich vereinbarten Zeitpunkt eröffnet werden konnte. Der Grund dafür lag unter Anderem bei einem Problem mit dem Brandschutz.

    Die Übergabe des Einkaufszentrums erfolgte am 21.02.2014,   die Eröffnung hingegen fand erst am 27.08.2014 statt. Mietsache waren Räume, welche zum Betrieb einer hochwertigen Kunstgalerie vermietet worden waren. Wegen der Verzögerung der Eröffnung klagte der Mieter auf Rückzahlung der gezahlten Miete für den Zeitraum von 21.02.2914 bis 27.08.2014.

    Kammergericht Berlin: Das Kammergericht Berlin entschied nun, dass dem Kläger für den ersten Monat nach der Übergabe kein Mietminderungsrecht zustand. Obwohl die Mietfläche von der Beklagten ohne Innenausbau – Beleuchtung, Malerarbeiten, Elektrik – an den Kläger übergeben worden war. Denn es war vereinbart worden, dass der Kläger den Innenausbau auf seine eigenen Kosten durchführen habe müssen.

    Allerdings war der Kläger nach einer vertraglichen Klausel in dem Mietvertrag verpflichtet worden, sein Geschäft spätestens einen Monat nach der Übergabe des Einkaufszentrums zu eröffnen. Daraus ergab sich, dass der Kläger in diesem Zeitraum – von einem Monat – die Mietsache also das Einkaufszentrum nicht für den eigentlichen Vertragszweck – das Betreiben der hochwertigen Kunstgalerie – nutzen konnte, sondern vertragsgemäß nur für den notwendigen Eigenausbau. Die Tatsache, dass das Einkaufszentrum im Verlauf des ersten Monats nach der Übergabe nicht eröffnet war, hatte folglich keine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs zur Folge. Infolgedessen wurde die Minderung der Miete während des ersten Monats nicht für gerechtfertigt erklärt.

    Hingegen wurde für den Zeitraum ab dem Ablauf des ersten Monats nach der Übergabe bis zur Eröffnung des Einkaufszentrums die Miete auf null gemindert. Gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB müsse der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Sollbeschaffenheit der Mietsache, welche vertraglich geschuldet ist, sei demnach ihre Tauglichkeit zum vereinbarten Gebrauch, wobei insbesondere ihre Eignung zu dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck gehöre (BGH NJW 1982, 696; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, III. B, Rn. 2785; Palandt, BGB, § 535 Rn. 17).

    Ein Mangel der Mietsache gem. § 536 Abs. 1 BGB sei jede nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands von dem vertraglich vereinbarten Zustand, der ihre Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt oder aufhebt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, beispielsweise Urteil vom 15.12.2010 – XII ZR 132/09, NJW 2011, 149 Tz. 12).

    Quelle: Kammergericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Kündigung und Räumung bei unberechtigter Mietminderung

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    Bundesgerichtshof, 11.07.2012, Az.: VIII ZR 138/11

    Gem. § 536 BGB ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgrund eines Mangels derselben aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.

    Die Mietminderung tritt somit automatisch ein, ohne dass sich der Mieter darauf berufen muss.

    Für den Mangel, also die nachteilige Abweichung der Ist- von der Soll -Beschaffenheit, trifft den Vermieter dabei quasi eine „Garantiehaftung“, so dass ein Verschulden des Vermieters nicht erforderlich ist.

    Die Mietminderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Abschluss des Mietverhältnisses kannte, diesen aber nicht rechtzeitig dem Vermieter gemeldet hat, oder den Mangel selbst verursacht oder verschuldet hat.

    Eine Mietminderung in Höhe von 100% tritt nur bei völliger Beseitigung der Gebrauchsfähigkeit und nur für deren Dauer ein.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    In der oben genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, ob dem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn dieser die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Beklagten waren Mieter, Kläger waren Vermieter eines Hauses

    Die Beklagten waren Mieter eines Einfamilienhauses der Kläger. Im Dezember 2008 teilten die Beklagten den Klägern mit, dass sich im Haus aufgrund baulicher Mängel Schimmel und Kondenswasser bilden würden.

    Vermieter waren der Ansicht, dass die Mieter wegen falschen Heiz- und Lüftungsverhaltens Schimmel verursacht hatten

    Anlässlich eines Ortstermins im Dezember 2008 brachten die Kläger gegenüber den Beklagten zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach das Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten dafür verantwortlich sei. Diese Vermutung äußerten die Kläger insbesondere deshalb, weil sich in dem Raum zwei Aquarien sowie eine Terrarium mit Schlangen befanden.

    Dennoch minderten die Beklagten die vertraglich vereinbarte Bruttomiete in Höhe von 1.550 € pro Monat für die Monate März 2009 bis Juni 2010 um jeweils 310 € (20 %).

    Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 kündigten die Kläger daraufhin das Mietverhältnis wegen des bis dahin aufgelaufenen Mietrückstands in Höhe von 3.410 € fristlos.

    Nach Kündigung verklagten die Vermieter auf Zahlung und Räumung

    Mit ihrer Klage verlangten die Kläger Zahlung des bis Januar 2010 aufgelaufenen Mietrückstands nebst Zinsen sowie die Räumung des Hauses.

    Das Amtsgericht verneinte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 27. Mai 2010 einen zur Minderung berechtigenden Mangel und gab der Klage in vollem Umfang statt.

    Die Beklagten glichen daraufhin im Juni 2010 den für die Monate Februar 2010 bis Mai 2010 aufgelaufenen Mietrückstand aus und zahlten ab Juli 2010 unter Vorbehalt wieder die volle Miete. Während des Berufungsverfahrens glichen die Beklagten im Februar 2011 den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Mietrückstand vollständig aus.

    Berufungsgericht hatte die Klage hinsichtlich der Räumung abgewiesen

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagten – nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.410 € übereinstimmend für erledigt erklärt hatten – zur Zahlung von Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Räumung abgewiesen.

    Bei der Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Beklagten kein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete treffe und sie sämtliche Rückstände im Februar 2011 ausgeglichen hätten.

    Hiergegen legten die Kläger Revision ein.

    Urteil des Bundesgerichtshofes

    Bundesgerichtshof sah Räumungsanspruch als gegeben an

    Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht der Kläger. Nach Ansicht des BGH habe auch im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB der Mieter die Nichtzahlung der Miete zu vertreten, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last falle.

    Dies sei der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    Für eine mildere Haftung und damit eine Privilegierung des Mieters bestehe auch in den Fällen kein Anlass, in denen der Mieter die Ursache eines Mangels, hier der Schimmelpilzbildung, fehlerhaft einschätze.

    Bei Zweifel solle der Mieter die Miete unter Vorbehalt zahlen und selbst einklagen

    Der Mieter könne bei Zweifeln die Miete unter Vorbehalt zahlen, so dass ihm die Möglichkeit bleibe, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein.

    Im vorliegenden Fall könne der Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten verneint werden.

    Den Beklagten müsse sich die Vermutung aufdrängen, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien sowie eines Terrariums mit Schlangen eine die Schimmelbildung begünstigende höhere Luftfeuchtigkeit in der gemieteten Wohnung bedinge und somit an das Lüftungsverhalten entsprechend höhere Anforderungen zu stellen waren.

    Die Mietrückstände seien erst im Februar 2011 vollständig ausgeglichen worden. Da diese Zahlung nicht mehr innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfolgt sei, ließe sie die Wirksamkeit der Kündigung vom 7. Januar 2010 unberührt, so dass die Beklagten zur Räumung verpflichtet seien.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  3. Mietrecht: Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei möbliert vermieteter Wohnung

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    Bundesgerichtshof, 02.03.2011, VIII ZR 209/10

    Grundsätzlich können Mieter gem. § 536 Abs. 1 BGB Mietminderung gegenüber dem Mieter geltend machen, wenn die Mietsache einen Sachmangel oder Rechtsmangel aufweist bzw. wenn der Mietsache zugesicherte Eigenschaften fehlen.

    Im Falle der Mangelhaftigkeit der Wohnung oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften muss der Mieter allerdings bestimmte Vorgaben beachten, damit die Mietminderung nicht rechtlich angreifbar ist.

    Insofern ist der Mangel bei dessen Auftreten dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Ohne diese Mängelanzeige hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Schaden behoben wird. In der Mangelanzeige sollte der Mangel möglichst genau geschildert werden.

    Darüber hinaus sollte ein Hinweis an den Vermieter erfolgen, dass dieser dazu verpflichtet ist, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Außerdem sollte eine Frist zur Mangelbehebung gesetzt und angekündigt werden, dass die Miete bis zum Zeitpunkt der Schadensbehebung um einen bestimmten Betrag gekürzt wird.

    Sofort ab Auftreten des Mangels kann der Mieter die Miete gegenüber dem Vermieter mindern. Der Mieter braucht daher nicht darauf zu warten, dass die Mangelanzeige den Vermieter erreicht hat. Da die Miete in den meisten Fällen im Voraus bezahlt wird, kann der Mieter die Miete auch rückwirkend kürzen.

    Besondere Probleme bereitet dem Mieter allerdings oftmals die Feststellung, ob ein bestimmter Mangel zu einer Mietminderung berechtigt und wie hoch die Mietminderung ausfällt.

    Gerichte definieren einen Mangel als „eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten“.

    Die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch muss dabei erheblich gemindert sein. Unerheblich ist ein Fehler nach der Rechtsprechung dann, wenn der Mangel leicht erkennbar und schnell mit geringen Mitteln zu beseitigen ist.

    Eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, „wenn der Vermieter durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Mieter zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaften und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will“.

    Gerade im Bereich der Wohnraummiete gibt es unzählige Gerichtsentscheidungen die Mietminderungen aufgrund verschiedenster Gründe zum Inhalt haben. Als Fehler anerkannt ist zum Beispiel eine fehlerhafte Zentralheizungsanlage, die zu Brennstoffmehrverbrauch führt (MDR 1983, S. 229) oder unzureichender baulicher Wärmeschutz in Wohnräumen (WuM 2006, S. 609).

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    In der oben genannten Entscheidung hatte der BGH nun darüber zu entscheiden, ob der Mieter eine Mietminderung geltend machen kann, wenn die Fläche einer möbliert vermieteten Wohnung die vertraglich vereinbarte Fläche um mehr als 10% unterschreitet.

    Sachverhalt: Der Kläger war Mieter einer vollständig möblierten Wohnung des Beklagten in Berlin. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche betrug jedoch nur 44,3 m. Aufgrund der Flächenabweichung in Höhe von 11,5 % hielt der Kläger eine dieser Abweichung entsprechende Mietminderung für gerechtfertigt und forderte mit Schreiben von Mai 2009 eine teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit in Höhe von EUR 1.964,20.

    Der Beklagte hingegen war der Ansicht, dass in der Kaltmiete die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden sei, so dass die Miete nur um insgesamt 736,58 zu mindern sei.

    Der Kläger klagte daraufhin vor dem Amtsgericht welches der Klage in Höhe von EUR 288,22 stattgab und die Klage im Übrigen abwies. Die dagegen gerichtete Berufung bei dem Landgericht wies dieses zurück.

    BGH: Der BGH bestätigte die Ansicht des Klägers. Ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter berechtige auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet.

    Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums sei nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  4. Mietrecht: Keine Mietminderung wegen Flächenabweichung bei Hinweis im Mietvertrag

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    Bundesgerichtshof, 10.11.2010, Az.: VIII ZR 306/09

    Mieter können gem. § 536 Abs. 1 BGB Mietminderung gegenüber dem Mieter geltend machen, wenn die Mietsache einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist bzw. wenn der Mietsache zugesicherte Eigenschaften fehlen. Zu diesen Eigenschaften gehört auch die Größe der Wohnung oder einzelner Räume. Die Zusicherung dieser Eigenschaft wird jedoch oftmals vertraglich abbedungen.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Im Mietvertrag war unter Vorbehalt die Größe der Wohnung festgelegt worden

    Die Mieterin (Beklagte) schloss mit dem Vermieter (Kläger) einen Mietvertrag, der unter Anderem folgenden Inhalt hatte: „Vermietet werden […] folgende Räume: […] deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“

    Die tatsächliche Fläche der Wohnzung wich von der vertraglichen ab

     

    Nachdem die Mieterin eine Abweichung der tatsächlichen Quadratmeterzahl von der vertraglich „vereinbarten“ festgestellt hatte, minderte Sie die Miete. Der Vermieter verklagte die Mieterin daraufhin.

    Urteil des Bundesgerichtshofs

    Bundesgerichtshof urteilte, dass im Mietvertrag keine verbindliche Größe festgelegt worden war

    Der BGH sah einen zur Minderung der Miete führenden Mangel als nicht gegeben an, weil die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien nicht als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen sei. Die Parteien hätten vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dienen solle, sondern dass sich der räumliche Umfang der Mietsache vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergäbe.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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