Mietminderung wegen Rauchen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Mietminderung wegen Rauchen

  1. Mietrecht: Der Nachbar hat gegen den Mitmieter keinen Anspruch auf Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon

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    Landgericht Potsdam, 14.03.2014, Az.: 1 S 31/13

    Der gesellschaftliche Wandel hat zur Folge, dass das exzessive Rauchen eines Mieters immer öfter als nicht vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache durch die Nachbarn oder den Vermieter betrachtet wird.

    Das Amtsgericht Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, 31.07.2013, Az.: 24 C 1355/13) hat in einer Entscheidung das starke Rauchen eines Mieters in einem Mehrfamilienhaus und die damit einhergehende Belästigung der anderen Mieter sogar als fristlosen Kündigungsgrund akzeptiert.

    Dennoch sieht die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur das Rauchen des Mieters weiterhin als Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung an.

    Auch die oben genannte Entscheidung des Landgerichts Potsdam hatte das Rauchen eines Mieters zum Gegenstand. Gegenpartei in diesem Rechtsstreit war allerdings nicht der Vermieter, sondern ein Nachbar des Rauchers.

    Sachverhalt: Die Parteien des Rechtsstreits sind Mieter von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Die Balkone beider Wohnungen liegen übereinander, sind jeweils überdacht und an den Seiten verkleidet.

    Die Beklagten sind Raucher und nutzen ihren Balkon mehrmals täglich zum Rauchen. Die Kläger als Nichtraucher fühlen sich durch aufsteigenden Zigarettenrauch in der Nutzung ihrer Wohnung und des Balkons gestört.

    Der Umfang des täglichen Rauchkonsums der Beklagten auf dem Balkon ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger behaupten einen Verbrauch von täglich ca. 20 Zigaretten, die Beklagten geben an, täglich maximal 12 Zigaretten auf dem Balkon zu rauchen.

    Die zunächst beim Amtsgericht eingereichte Klage, dass die Beklagten das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten unterlassen (Klageantrag zu 1.), das Badezimmerfenster während der Nachtzeit geschlossen halten (Klageantrag zu 2.) und den Aschenbecher auf dem Balkon während bestimmter Tageszeiten leeren sollen (Klageantrag zu 3.), wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 06.09.2013 abgewiesen.

    Gegen dieses Urteil richtet sich die beim Landgericht Potsdam eingereichte Berufung der Kläger.

    Landgericht Potsdam: Das Landgericht Potsdam folgte der Ansicht des Amtsgerichts und urteilte, dass den Klägern die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt zustehen.

    I. Anspruch auf Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten

    Ein Anspruch auf Unterlassung des Rauchens würde nicht aufgrund von Besitzschutzansprüchen bestehen (§§ 862 Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB).

    Weder eine Zugangsbeeinträchtigung noch eine Zugangserschwerung würden hier vorliegen. Denn am Betreten ihres Balkons seien die Kläger allein dadurch, dass die Beklagten mitunter auf ihrem Balkon rauchen würden, nicht gehindert.

    Auch soweit sich die Kläger durch den Geruch des von dem Nachbarbalkon ausgehenden Zigarettenrauchs in ihrem subjektiven Wohlbefinden gestört fühlen, liege kein Eingriff in die tatsächliche Sachherrschaft vor.

    Rauchen in einer Mietwohnung gehöre grundsätzlich, wenn die Mietparteien keine dies untersagende oder einschränkende Vereinbarung getroffen hätten, zum vertragsgemäßen Gebrauch.

    Ein vertragsgemäßes Verhalten eines Mieters könne insofern nicht zugleich eine verbotene Eigenmacht gegenüber einem Mitmieter darstellen.

    Unterlassungsansprüche der Kläger würden auch nicht aus Ansprüchen wegen Gesundheitsverletzung folgen (§§ 823, 1004 BGB).

    Drohende Gesundheitsverletzungen der Kläger durch aufsteigenden Zigarettenrauch von dem einem Stock tiefer liegenden Balkon könnten hier nicht festgestellt werden. Hierfür genüge nicht der Hinweis der Kläger auf die im letzten Jahrzehnt stark zugenommenen Erkenntnisse über die Schädlichkeit des Passivrauchens durch die im Tabakrauch enthaltenen krebserzeugenden Substanzen (Kanzerogene) selbst bei nur geringen Mengen.

    Im vorliegenden Fall bestünde eine erhebliche Distanz durch den Höhenunterschied von ca. 3 Metern. Zudem werde der aufsteigende Rauch durch das Balkondach abgeleitet und müsse, damit er auf dem darüber liegenden Balkon wahrnehmbar werde, in dessen Bereich hineingeführt werden.

    Auch § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz habe keine Unterlassungsansprüche der Kläger zur Folge.

    Die Nichtrauchendenschutzgesetze des Bundes und der Länder würden lediglich das Verbot des Tabakrauchens in den dort genannten vollständig umschlossenen Räumen, vornehmlich öffentlichen Einrichtungen, Hotels, Gaststätten etc. (z.B. § 2 Abs. 1 und 2 BbgNiRSchG) regeln. Dazu gehöre nicht das Rauchen in gemieteten Räumlichkeiten einschließlich mit vermieteter Balkone. Es gebe keine Regelungen, die das Rauchen und dessen Folgen in der Privatsphäre betreffen.

    Auch unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses stünde den Klägern ein Unterlassungsanspruch nicht zu.

    Zwar könnten nach einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung die Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses unter entsprechender Anwendung der Maßstäbe des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander angewendet werden, allerdings fehle es hier jedenfalls an zwingenden Gründen, nach denen es geboten sein könnte, den Beklagten zeitabschnittsweise das Rauchen auf dem von ihnen gemieteten Balkon zu untersagen.

    II. Anspruch auf Unterlassung des Öffnens des Badezimmerfensters

    Auch hinsichtlich des Klageantrages zu 2. stünde den Klägern ein Anspruch weder aus Besitzstörung noch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu.

    Insofern fehle es bereits an einem geeigneten Beweisantritt dafür, dass die Beklagten abends/nachts in ihrem Badezimmer rauchen würden und der Rauch bei anschließender Lüftung über das geöffnete Fenster in das Schlafzimmer der Kläger ziehe. Zudem erscheine es, soweit die Kläger von der Wahrnehmung nächtlichen Zigarettenqualms berichten, nicht ausgeschlossen, dass dieser von anderen, etwa hinter dem Haus rauchenden Personen stamme.

    III. Leerung Aschenbecher

    In Bezug auf die Leerung des Aschenbechers stünde den Klägern ebenfalls weder aus Besitzstörung noch nach den Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsrechts ein Anspruch zu.

    Die von den Klägern angeführte „Erfahrungstatsache“, dass auch von ausgedrückten Zigaretten Geruchsbelästigungen ausgehen würden, reiche zur schlüssigen Begründung des ursprünglichen Antrags nicht aus.

    Quelle: Landgericht Potsdam

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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