Müssen ausländische Webseiten ein Impressum haben? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Müssen ausländische Webseiten ein Impressum haben?

  1. Internetrecht: Zur Frage, ob ausländische Diensteanbieter ein Webseitenimpressum nach deutschen Vorschriften vorweisen müssen.

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    Bei der Frage, ob ausländische Diensteanbieter auf ihrer Webseite ein Impressum nach deutschem Recht vorhalten müssen, ist entscheidend, ob das Herkunftsland- und das Marktortprinzip anwendbar ist.

    Das Herkunftslandprinzip und das Marktortprinzip sind Prinzipien, welche die Rechtsstellung von Waren- und Dienstleistungsanbietern in einem gemeinsamen und grenzüberschreitenden Markt regeln.

    Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das Herkunftslandprinzip, dass sich Diensteanbieter im Binnenmarkt nur mehr nach dem Recht desjenigen Staates richten müssen, in welchem sie niedergelassen sind. Das Marktortprinzip wiederum weist das Rechtsverhältnis demjenigen Ort zu, an dem Wettbewerbshandlungen auf die Marktteilnehmer (Kunden oder Mitbewerber) einwirken sollen. Schon aus der Gegenüberstellung dieser Definitionen ergibt sich, dass das Herkunftslandprinzip und das Marktortprinzip oftmals kollidieren.

    1. Diensteanbieter mit Niederlassung in einem Staat der Europäischen Union (EU)

    Im Bereich des E-Commerce innerhalb der Europäischen Union (EU) haben sich die Mitgliedstaaten bereits seit längerer Zeit darauf geeinigt, dass das Marktortprinzip durch das Herkunftslandprinzip ersetzt werden soll (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG)).

    Grund für diese Einführung der Geltung des Herkunftslandprinzips in der EU ist die gewollte Verhinderung der Einschränkung der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union durch unterschiedliche Informationsvorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaaten.

    Der deutsche Gesetzgeber hat das in der europäischen Richtlinie geregelte Herkunftslandprinzip in den §§ 2a, 3 Telemediengesetz (TMG) umgesetzt.

    Somit müssen Internetauftritte von EU-ansässigen Anbietern in Bezug auf den europäischen Binnenmarkt grundsätzlich nur denjenigen Vorgaben entsprechen, welche die Rechtsordnung ihres Niederlassungsstaates vorsehen. Somit gilt nach dem Herkunftslandprinzip: Wer seine Niederlassung mit Internetauftritt in Deutschland hat, muss sich in Bezug auf das Webseitenimpressum nur an das deutsche Recht halten, auch wenn er auf seiner Webseite um Kunden in Frankreich wirbt.

    2. Diensteanbieter mit Niederlassung in einem außereuropäischen Staat (Drittstaat)

    Ob auch drittstaatsangehörige Diensteanbieter auf ihrer Webseite Informationen bereithalten müssen, welche deutschen Gesetzen (oder den Gesetzen von anderen europäischen Ländern) genügen müssen, ist etwas komplizierter zu beurteilen.

    Zwei Gerichtsverhandlungen können hier exemplarisch herangezogen werden

    Dazu können zwei gerichtliche Entscheidungen betrachtet werden, nämlich einmal die Entscheidung des Landgerichts Siegen vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13 und die darauf folgende Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.13, Az.: I-4 U 100/13.

    Diesen Entscheidungen zugrunde lag die Frage, ob die in Deutschland ansässige Klägerin, welche Kreuzfahrten in Ägypten anbot, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines fehlerhaften Webseitenimpressums gegen die in Ägypten ansässige Beklagte hatte, welche ebenfalls Kreuzfahrten in Ägypten anbot.

    Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB daran scheitern würde, dass der im Ausland residierende Diensteanbieter aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG geregelten Herkunftslandprinzips nicht verpflichtet sei, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.

    Dessen Verantwortung würde sich vielmehr nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts richten (Anmerkung: Das Internationale Privatrecht ist ein Kollisionsrecht, welches von Land zu Land unterschiedlich geregelt ist und bestimmt, nach welchem nationalen Recht der dem internationalen Rechtsgeschäft zugrunde liegende Vertrag beurteilt werden soll). Insoweit sei gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO das ägyptische Recht anzuwenden. Unterliege der Vertragsschluss ägyptischem Recht, so würde auch für die insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes gelten.

    Dieser Ansicht des Landgerichts widersprach das Oberlandesgericht Hamm in der Berufungsentscheidung vom 17.12.13, Az.: I-4 U 100/13: Nach Ansicht des OLG Hamm würden die hier maßgeblichen Informationspflichten nämlich nicht dem Vertrags-, sondern dem Wettbewerbsrecht unterfallen, also der außervertraglichen Haftung. Die hierfür maßgeblichen Kollisionsnormen würden sich somit in der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. Rom-II-VO) wiederfinden, so dass nach dem hier maßgeblichen Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO das Recht des Ortes anwendbar sei, an dem die Marktinteressen der Konkurrenten oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden können (also Marktortprinzip). Bei einer auf deutsche Verbraucher zielenden und in Deutschland abrufbaren Werbung sei daher deutsches Recht anzuwenden.

    Nach Ansicht des OLG Hamm stünde dieser Beurteilung auch nicht das Herkunftslandprinzip des § 3 TMG entgegen. Dieses Prinzip würde keine Kollisionsnorm darstellen, sondern solle lediglich im Ergebnis dafür sorgen, dass die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union durch unterschiedliche mitgliedschaftsstaatliche Informationsvorschriften nicht beeinträchtigt werde. Es fehle aber an einer Beeinträchtigung der innergemeinschaftlichen Niederlassungsfreiheit, wenn die Rechtsanwendung dazu führe, dass auf einen außerhalb der Gemeinschaft, etwa in Ägypten, ansässigen Anbieter Informationsregeln angewendet würden. In einem solchen Fall sei das Herkunftslandprinzip nicht berührt.

    3. Fazit

    Folgt man der Rechtsprechung des OLG Hamm, ist somit zumindest bei drittstaatsangehörigen Diensteanbietern für die Anwendbarkeit der deutschen Informationsvorschriften hinsichtlich des Webseitenimpressums eines drittstaatsangehörigen Webseitenbetreibers grundsätzlich das Marktortprinzip maßgeblich. Wenn der drittstaatsangehörige Diensteanbieter somit mit seinem Webseitenangebot gezielt in Deutschland wirbt, um zum Beispiel seine Produkte und Dienstleistungen in Deutschland zu verkaufen und damit am deutschen Wettbewerb teilnimmt, muss das Impressum seiner Webseite den deutschen Vorgaben genügen.

    Bei EU-angehörigen Diensteanbietern wiederum sollen wegen des geltenden Herkunftslandprinzips nur die jeweiligen Informationspflichten des Niederlassungsstaates gelten, da eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Geltung verschiedener nationaler Informationspflichten verhindert werden soll. Das Impressum der Webseite eines EU-angehörigen Diensteanbieters braucht somit nur die Informationen bereithalten, welche die Gesetze desjenigen Staates fordern, in welchem der Diensteanbieter seine Niederlassung hat.

    Dennoch ist in jedem Fall Vorsicht geboten. Ob in einem speziellen Fall das Herkunftsland- oder das Marktortprinzip anwendbar ist bzw. ob ein deutsches Impressum vorgehalten werden muss oder nicht, ist von vielen individuellen Gegebenheiten abhängig und sollte somit immer individuell geprüft werden.

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    Musterimpressum2Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

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