Muss die Aufsichtsbehörde im Impressum angegeben werden? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Muss die Aufsichtsbehörde im Impressum angegeben werden?

  1. Internetrecht: Über die Pflicht zur Angabe der aktuellen Aufsichtsbehörde im Impressum

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    Landgericht Düsseldorf, 08.08.2013, Az.: 14 c O 92/13 U

    Seit März 2007 gilt § 5 Telemediengesetz (früher § 6 TDG). Danach müssen bestimmte Informationen über die Identität des Webseitenbetreibers/Telediensteanbieters im Internet angegeben werden.

    Unter anderem muss gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG im Impressum auch die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden, wenn die Website im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf.

    Einer behördlichen Zulassung bedürfen z.B. Spielhallenbetreiber, Immobilienmakler, Inkassounternehmen, Gaststätten oder Taxiunternehmen. Dabei muss immer die aktuell zuständige Behörde für den jetzigen Geschäftssitz des Webseitenbetreibers angegeben werden. Vorsichtshalber sollte ebenfalls die Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde angegeben werden.

    In dem hier besprochenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf hatte dieses einen Rechtsstreit zwischen zwei Immobilienmakler zu entscheiden, von den einer die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angegeben hatte.

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    Sachverhalt: Die Parteien dieses Rechtsstreits waren Wettbewerber. Der Verfügungskläger war als Immobilienmakler in Düsseldorf tätig. Auch die Verfügungsbeklagte zu 1), eine juristische Person, deren Gesellschafter die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) waren, betätigte sich als Immobilienmaklerin mit Sitz in Düsseldorf.

    Mitte Mai 2013 stellte der Verfügungskläger fest, dass die Verfügungsbeklagten auf ihrer Homepage die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angegeben hatten, obwohl die Verfügungsbeklagte zu 1) als Immobilienmaklerin einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nachging. Daraufhin mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 27.05.2013 ab und forderte sie unter Fristsetzung zum 10.06.2013 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Auf die Abmahnung antworteten die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 04.06.2013 und lehnten die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ab.

    Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 13.06.2013 untersagte das Landgericht Düsseldorf den Verfügungsbeklagten durch einstweilige Beschlussverfügung vom 19.06.2013 bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel, auf ihrer Homepage in der Rubrik „Impressum“ und in Wohnungsvermittlungsinseraten unter Verwendung von Telemedien im Sinne von § 1 (1) des Telemediengesetzes (TMG) nicht anzugeben, welche Behörde die nach § 34 c GewO notwendige Erlaubnis erteilt hat.

    Gegen die einstweilige Verfügung legten die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 28.06.2013 Widerspruch ein.

    Der Verfügungskläger beantragte daraufhin, die einstweilige Verfügung vom 19.06.2013 aufrecht zu erhalten. Die Verfügungsbeklagten beantragten, den einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 19.09.2013 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

    Die Verfügungsbeklagten wandten ein, sie seien nur zur Angabe der Aufsichtsbehörde verpflichtet, nicht hingegen zur Angabe der Behörde, die die Erlaubnis erteilt habe. Diese Behörden könnten auch durchaus verschieden sein.

    Weiter waren sie der Ansicht, die Abmahnung des Verfügungsklägers sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich und schließlich bestünde auch kein Verfügungsgrund.

    Landgericht Düsseldorf: Das Landgericht Düsseldorf hob den Beschluss auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück. Nach Ansicht des Landgerichts sei nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht länger glaubhaft, dass dem Verfügungskläger der geltend gemachte Anspruch zustünde.

    Der Verfügungskläger habe gegen die Verfügungsbeklagten keinen Anspruch auf Unterlassung in der geltend gemachten Form gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 TMG.

    Allerdings seien die Parteien Wettbewerber, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Auch liege ein Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG vor. Nach dieser Vorschrift seien in leicht erkennbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer Form Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht werde, die der behördlichen Zulassung bedürfe. Es stünde außer Streit, dass für die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten eine behördliche Zulassung erforderlich sei. Dies ergebe sich aus § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO. Danach bedürfe derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wolle, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Weiter hätten die Verfügungsbeklagten auf ihrer Homepage keinerlei Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde getätigt.

    Der Verfügungskläger könne indes nicht von den Verfügungsbeklagten verlangen, es zu unterlassen, nicht die Behörde anzugeben, welche die nach § 34 c GewO notwendige Erlaubnis erteilt habe, da diese – anders als von der Kammer zunächst angenommen – nicht zwingend mit der zuständigen Aufsichtsbehörde identisch sei.

    Dem Verfügungskläger sei insoweit zuzustimmen, als die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde zugleich als Aufsichtsbehörde  im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen sei. So beschränke sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung, sondern sie müsse auch nachträglich prüfen, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten sei, § 2 Abs. 2 GewRV (OLG Koblenz MMR 2006, 624). Damit sei sachlich sowohl für die Erteilung als auch für die Aufsicht gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 GewRV die Kreisordnungsbehörde zuständig.

    Damit sei aber nicht der zwingende Schluss geboten, dass dies stets auch örtlich dieselbe Behörde sei. Denn von der Frage der sachlichen Zuständigkeit sei die der örtlichen Zuständigkeit zu trennen, die sich nach § 4 OBGNW richte. Damit könnten die Behörde, die die Erlaubnis erteilt habe und die, die die Gewerbetätigkeit zu beaufsichtigen habe, auseinanderfallen, wenn beispielsweise – wie im Falle der Verfügungsbeklagten – ein Umzug des Gewerbetreibenden erfolgt sei. So hätten die Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht, dass die für die Verfügungsbeklagte zu 1) zuständige Aufsichtsbehörde die Stadt Düsseldorf sei, diese aber nicht die Gewerbeerlaubnis erteilt habe.

    Der Antrag des Verfügungsklägers sei auch keiner Auslegung zugänglich gewesen. So habe er trotz des bereits vorgerichtlich geäußerten Einwandes der Verfügungsbeklagten, die Aufsichtsbehörde sei nicht zwingend mit der die Erlaubnis erteilenden Behörde identisch, an der Formulierung seines Antrages festgehalten.

    Quelle: Landesgericht Düsseldorf

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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