Muss ich die Telefonnummer im Impressum angeben? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Muss ich die Telefonnummer im Impressum angeben?

  1. Internetrecht: § 5 TMG verbietet die Angabe einer teuren Mehrwertdienstenummer im Impressum der Homepage

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    Landgericht Frankfurt am Main, 02.10.2014, Az.: 2-3 O 445/12

    Die Vorschrift § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verpflichtet den Webseitenbetreiber, Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Das heisst, im Impressum der Webseite müssen Angaben vorhanden sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Der Webseitenbetreiber muss also eine E-Mail Adresse und eine Telefonnummer angeben.

    Allerdings genügt nicht jede Telefonnummer diesen Voraussetzungen. So sollte möglichst auch die jeweilige Landes- und Stadtvorwahl im Impressum enthalten sein.

    Vorsicht ist auch geboten bei der Angabe von kostenpflichtigen Mehrwertdiensterufnummer im Impressum. So sollte auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden. Auch sollte nicht ausschließlich eine Mehrwertdiensterufnummer angegeben werden, sondern zusätzlich eine Rufnummer zum Basistarif. Sollte man dennoch nur eine Mehrwertdiensterufnummer angeben, darf der dabei verlangte Tarif nicht zu hoch, sein, da die Telefonnummer ansonsten nicht den Voraussetzungen des § 5 TMG genügen könnte.

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    In dem hier dargestellten Urteil des Landesgerichts Frankfurt am Main hatte dieses über die Vereinbarkeit der Angabe einer Mehrwertdienstenummer mit § 5 TMG zu entscheiden, bei deren Benutzung pro Minute bis zu EUR 2,99 anfielen konnten.

    Sachverhalt: Die Parteien waren Wettbewerber. Die Klägerin betrieb einen Internet-Versandhandel und verkaufte unterschiedliche Produkte, darunter Fahrradanhänger. Auch die Beklagte bot unter den Domains www…de und http://…de u.a. Fahrradanhänger zum Verkauf an.

    Unter der zuletzt genannten Internet-Adresse gab die Beklagte im Rahmen des Impressums Namen, Rechtsform, Anschrift und Vertretungsberechtigten an. Als Telefonnummer wurde eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer, bei der Kosten von bis zu 2,99 €/Minute anfielen, angegeben. In der Rubrik „Kontakt“ wurde zum einen auf eine E-Mail-Adresse und zum anderen auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer verwiesen. Ein Kontaktformular war nicht hinterlegt, vielmehr erfolgt eine Verlinkung auf das E-Mail-Programm des Nutzers.

    Mit Beschluss vom 19.09.2012 hatte das Gericht (Az.: 2-03 O 380/12) eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Beklagten unter Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden war, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Anbieterkennzeichnung neben der Angabe der E-Mail-Adresse lediglich auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer zu verweisen. Mit Beschluss vom 02.10.2012 wurde der Klägerin dann aufgegeben, Hauptsacheklage zu erheben. Dies tat die Beklagte beim Landgericht Frankfurt am Main.

    Landgericht Frankfurt am Main: Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte, dass die Klage teilweise begründet ist.

    Der Klägerin stünde gegen die Beklagte der mit Antrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer im Rahmen der Anbieterkennzeichnung gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, 5 Abs. 1Nr. 2 TMG zu.

    Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, welche Art. 5 Abs. 1 c)der RL 2001/31/EG umsetzen würde, gebiete dem Diensteanbieter, Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen würden.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe insoweit ausgeführt, dass der Diensteanbieter verpflichtet sei, neben seiner Adresse der elektronischen Post (E-Mail-Adresse) weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese müssten nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie könnten etwa auch eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer an den Diensteanbieter wenden könnten (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553,juris-Rn. 32, 40). Das Kriterium Unmittelbarkeit würde bedeuten, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet sein dürfe (vgl.EuGH, NJW 2008, 3553, juris-Rn. 29); eine Kommunikation sei effizient, wenn sie es erlaube, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhalte, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar sei.

    Das Gericht sei der Ansicht, dass die Einrichtung einer Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer keine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter ermöglichen würde, namentlich dann, wenn wie hier Kosten im Bereich der gerade noch zulässigen Höchstpreise gemäß § 66d TKG – hier bis zu 2,99 €/Minute – anfallen würden.

    Werde die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten würden, könne dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten.

    Dies widerspreche den Zielen der RL 2001/31/EG. Diese wolle einerseits einen Beitrag zur Akzeptanz der neuen Informations- und Kommunikationstechniken im täglichen Rechts- und Geschäftsverkehr leisten, gleichzeitig solle auch der Schutz der Verbraucher gewährleistet werden.

    Hiermit stünde es nicht im Einklang, wenn der Diensteanbieter aus der Kontaktaufnahme mittels gebührenpflichtiger Servicenummern zusätzlichen Gewinn erzielen würde, zumal dem Verbraucher keine angemessene Gegenleistung zuteil werde.

    Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf berufen würde, dass das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrukturen eines Online-Händlers anders als beim stationären Handel keinen beratenden Verkäufer vorsähen würden, was auch im Rahmen der Kalkulation der Preise Auswirkungen habe, so dass es angemessen sei, Kosten für die Beantwortung telefonischer Anfragen zu erheben, könne ihr nicht gefolgt werden. Relevante Nachteile im Wettbewerb durch die durch die telefonische Beratung verursachten Kosten dürften schon deshalb nicht entstehen, weil zumindest in der Union alle Mitbewerber der Beklagten insoweit den gleichen Regeln unterliegen würden. Gewisse – natürlich nicht von der Hand zu weisende – Belastungen der Beklagten (wie auch eines jeden anderen Normadressaten) müssten – darüber hinaus auch mit Blick auf die in Art. 12, 14 GG vorgesehenen Grundrechtsschranken – hingenommen werden. Denn der mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verbundene Eingriff sei durch die damit verknüpften vernünftigen sachlichen Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert.

    Ebenso könne der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass eine Belastung des Anrufers mit entsprechenden Kosten deshalb gerechtfertigt sei, weil noch keine vertragliche Verbindung bestünde. Insoweit verweise die Klägerin zutreffend darauf hin, dass bereits eine Sonderverbindung mit entsprechenden Verpflichtungen bestünde (§ 311 Abs. 2 BGB). Die bereits vor Vertragsschluss von dem Diensteanbieter mitgeteilten Informationen sollten den Nutzern des Dienstes gerade ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen könnten.

    Der Beklagten sei auch nicht darin beizutreten, dass aus Art. 21RL 2011/83/EU folge, dass die Bereitstellung einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer erst dann nicht zulässig sei, nachdem bereits ein Vertrag zustande gekommen wäre. Der Schutz der Verbraucher sei in jedem Stadium des Kontakts zwischen dem Diensteanbieter und den Nutzern des Dienstes sicherzustellen. Auch wenn kein generelles Verbot der Bereitstellung einer Mehrwertdienstenummer für das Stadium vor Vertragsschluss statuiert sei, führe dies im Umkehrschluss nicht dazu, dass dies generell zulässig sei, zumal §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bzw. Art. 5 Abs. 1 c) der RL 2001/31/EG gerade keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer vorsehen würde.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten habe sich der EuGH auch nicht zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung einer Mehrwertdienstenummer geäußert und diese insbesondere auch nicht bejaht. Der BGH habe diese Frage auch nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Vielmehr habe der BGH lediglich im Vorlagebeschluss im Zusammenhang mit der Erörterung der Gleichwertigkeit anderer Kommunikationswege für eine fehlende Überlegenheit der Einrichtung eines Telefonanschlusses die möglichen Kosten einer Mehrwertdienstenummer angeführt.

    Der Beklagten könne auch nicht darin gefolgt werden, dass das Merkmal der Ermöglichung einer effizienten Kommunikation allein nach zeitlichen Aspekten zu beurteilen sei. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Richtlinie, wonach eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht werden solle. Ansonsten hätte man statt des Wortes „effizient“ auch den Begriff „schnell“ verwenden können. Zwar habe der EuGH das Kriterium der unmittelbaren und effizienten Kommunikation im Sinne einer hinreichend zügigen Kommunikation ohne zwischengeschaltete Person beschrieben, dies aber vor dem Hintergrund, dass hier zu klären gewesen war, ob der Umstand, dass bei einer Kommunikation über ein Kontaktformular zwangsläufig die Antwort – anders als bei einem Telefonat – zeitlich versetzt (dort 30 bis 60 Minuten später) erfolgt, einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung entgegenstünde. Ein bloßes Abstellen auf zeitliche Gesichtspunkte würde ansonsten etwa bedeuten, dass eine effiziente, weil zeitnahe Kommunikation bereits bei jeglichem Telefonkontakt vorliegen würde, auch wenn der Gesprächspartner auf Anbieterseite Anrufer standardmäßig mit der Antwort abspeisen würde, dass telefonische Auskünfte nicht erteilt würden. Der Entscheidung des EuGH sei vielmehr zu entnehmen, dass das Merkmal der Effizienz gerade auch an den Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen des Verbrauchers zu messen sei. Diesen werde aber eine Kontaktmöglichkeit, die mit Telefongebühren verbunden sei, die die üblichen Kosten überschreiten würden, gerade nicht gerecht.

    Demgegenüber stünden der Klägerin keine Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz gemäß den Anträgen zu 2. und 3.zu. Diese würden insbesondere nicht aus den § 9 UWG, 242 BGB folgen. Auch nach den Erfahrungen des Lebens lasse sich nicht mit einiger Sicherheit erwarten, dass der Wettbewerbsverstoß zu einem –wenn auch voraussichtlich schwer zu beziffernden – Schaden geführt habe. Die Klägerin stütze sich insoweit darauf, dass sich im Falle einer zeitlich ausgedehnten und intensiven Verwendung eines Impressums mit einer Mehrwertdienstenummer erhebliche Wettbewerbsvorteile – schon durch die mit der Einrichtung verbundenen Einnahmen – ergäben würden. Ein Schadensausgleich durch Herausgabe des Verletzergewinns komme zwar grundsätzlich auch bei einem Wettbewerbsverstoß in Betracht. Selbst bei mitbewerberbezogenen Wettbewerbsverstößen sei jedoch anerkannt, dass es keinen Erfahrungssatz dahingehend gäbe, dass der Umsatz des Verletzers dem Verletzten zugute gekommen wäre. Insoweit fehle es an hinreichendem Vortrag, dass die Verletzungshandlung bei der Klägerin zu einem Schaden geführt habe.

    Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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  2. Internetrecht: Die Angabe einer teuren Hotline im Impressum einer Webseite genügt nicht den Vorgaben des Telemediengesetzes

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    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 02.10.2014, Az.: 6 U 219/13

    Wer eine eigene Homepage (Shop, Blog, Portal oder einfache Werbeseite) betreibt oder im Internet irgendetwas anbietet (z.B. in einem Online Portal) muss die im Telemediengesetz vorgegebenen Informationen auf der Webseite bereithalten.

    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gehören dazu Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Webseitenbetreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

    Das hier besprochene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte die Frage zum Gegenstand, ob die Angabe einer teuren Mehrwertdienstnummer im Impressum als Kontaktnummer noch den Vorgaben des § 5 TMG genügt.

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    Sachverhalt: Die Parteien dieses Rechtsstreits waren Betreiber eines Internetversandhandels und vermarkteten eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte, darunter Fahrradanhänger.

    Die Beklagte bot ihre Produkte u. a. auf einer Webseite unter der Domain http://….de an. Unter dieser Internetadresse gab die Beklagte im Rahmen des Impressums ihren Namen, ihre Rechtsform, Anschrift und Vertretungsberechtigten an und führt als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer auf, bei der Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfielen. In der Rubrik „Kontakt“ wurde zum einen auf eine E-Mail-Adresse und zum anderen auf die o. g. kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer verwiesen. Ein Kontaktformular war nicht hinterlegt; vielmehr erfolgt eine Verlinkung auf das E-Mail-Programm des Nutzers.

    Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte durch das Impressum gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (im Folgenden TMG) verstoßen würde. Diese Vorschrift würde den Diensteanbieter verpflichten, den Benutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung zusätzlicher Informationen würde jedenfalls dann, wenn sie wie vorliegend kostenpflichtig sei, nicht den Bedürfnissen bzw. berechtigten Erwartungen des Nutzers entsprechen. Im Gegenteil sei die Einrichtung eines telefonischen Kontaktes unter einer Mehrwertdienstnummer geeignet, potentielle Nutzer durch die damit verbundenen zusätzlichen Kosten von einer Kontaktaufnahme abzuhalten.

    Das zunächst angerufene Landgericht folgte der Rechtsauffassung der Klägerin verurteilte die Beklagte, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Anbieterkennzeichnung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu verweisen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Angabe einer Mehrwertdienstenummer keine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter ermöglichen könne. Dies gelte namentlich dann, wenn wie hier Kosten entstünden, die am obersten Rand der noch zulässigen Höchstpreise gem. § 66d TKG liegen würden, denn dadurch könnten die Nutzer wegen der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden. Das Merkmal der Effizienz sei vor allem an den Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen des Verbrauchers zu messen. Diese hätten ein legitimes Interesse daran, im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht mit erheblichen Kosten belastet zu werden.

    Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Das OLG Frankfurt am Main folgte der Ansicht des Landesgerichts und urteilte, dass die Berufung keinen Erfolg habe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folge aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

    § 5 Abs. 1 S. 2 TMG würde vorsehen, dass bei der Kennzeichnung des Anbieters von Telemedien, d. h. beim sog. Impressum, Angaben stehen müssten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen könnten, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Weder diese Vorschrift noch die ihr zugrunde liegende Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG verlange nach ihrem Wortlaut die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Diensteanbieter erreichbar ist. Ebenso wenig würden diese Bestimmungen verlangen, dass die Kontaktaufnahmemöglichkeit für den Nutzer kostenlos ist.

    Maßgeblich sei nach den Vorgaben des EuGH, dass der Nutzer Angaben erhalten würde, die es ihm ermöglichen würden, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, was wiederum voraussetzen würde, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommunizieren kann („unmittelbar“) und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar sei.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht verbindlich vorgegeben, dass die vom Diensteanbieter für eine Kontaktaufnahme geforderten Kosten für die Frage einer effizienten Kommunikation völlig außer Betracht bleiben müssten. Diese Frage sei dem EuGH in der Vorlageentscheidung vom Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf die dortige Fallgestaltung gar nicht gestellt worden und werde dementsprechend in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht angesprochen.

    Der Europäische Gerichtshof habe lediglich klargestellt, dass eine telefonische Kommunikation (dem Grunde nach) als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden könne, weil sie die oben genannten Kriterien erfüllen würde. Davon zu trennen sei aber die Frage, ob die mit einer erheblichen Kostenbelastung verbundene telefonische Kontaktmöglichkeit aus Sicht der Verbraucher überhaupt eine realistische Alternative darstellen würde.

    „Effizienz“ würde vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit beinhalten. Man könne daher mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitischen und verbraucherpolitischen Ziele der E-Commerce-Richtlinie diesen Gesichtspunkt beim Merkmal der „Effizienz“ mit berücksichtigen. Auch die englische („…which allow him to be contacted rapidly and in a direct and effective manner“) und die französische Sprachfassung („…permettant d’entrer en contact rapidement et de communiquer directement et efficacement avec lui“) stünden dieser Betrachtung nicht entgegen. Da die Kosten einer telefonischen Rückfrage eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher darstellen und sie u. U. von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten könnten, habe das Landgericht mit Recht diese Frage problematisiert.

    Das Landgericht habe die Frage, ob die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher durch Angabe ihrer Mehrwertdienstnummer eine effiziente Kontaktmöglichkeit eröffne, angesichts der hier geforderten Kosten mit Recht zulasten der Beklagten beantwortet. Das von der Beklagten geforderte Entgelt liege an der oberen Grenze der gem. § 66d Abs. 1 TKG für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise.

    Dem Argument der Beklagten, die gesetzliche Obergrenze sei nicht überschritten und deshalb sei eine „effiziente Kontaktaufnahme“ ermöglicht worden, würde der Senat nicht folgen. Die Mitglieder des Senats gehörten selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen und könnten daher aus eigener Anschauung beurteilen, dass die Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus den Mobilfunknetzen geeignet seien, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme „abzuschrecken“. Die damit verbundene Kostenersparnis der Beklagten, die ihr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen könne, ebenso wie die Tatsache, dass das Verbindungsentgelt geeignet sei, für die Beklagte eine Neben-Einnahmequelle zu generieren, lasse sich mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG nicht vereinbaren.

    In der Verletzung von § 5 Abs. 1 S. 2 TMG habe das Landgericht mit Recht einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gesehen. Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten auch gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG unlauter, weil dem Verbraucher Informationen vorenthalten würden, welche nach dem Unionsrecht geboten seien.

    Das Landgericht habe das Verbot mit Recht nicht im Hinblick auf das konkrete Wettbewerbsverhältnis der Parteien beschränkt. Dass die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten beim Vertrieb von Fahrradanhängern über das Internet sei, habe ihr die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG eröffnet, limitiere aber nicht ihren auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Anspruch. Der sachliche Umfang des Unterlassungsanspruchs richte sich danach, in welchem Umfang eine Begehungsgefahr bestünde, sei es in Form einer Wiederholungs- oder einer Erstbegehungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr erstrecke sich auf alle kerngleichen Verstöße.

    Da hier eine betriebs- und keine produktbezogene Verletzungshandlung vorliegen würde, umfasse die Wiederholungsgefahr die gesamte Produktpalette der Beklagten, also nicht nur den Produktbereich, in dem beide Parteien in unmittelbarem Wettbewerb bestünden. Eine Beschränkung des Anspruchs auf diesen Bereich komme daher nicht in Frage. Dies lasse sich auch aus den Vorgaben schließen, die der Bundesgerichtshof zur Frage der regionalen Reichweite eines Unterlassungsanspruchs aufgestellt habe:

    Der Bundesgerichtshof habe einem nur regional tätigen Mitbewerber einen für das gesamte Bundesgebiet geltenden Unterlassungsanspruch zugesprochen, weil der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner Individualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zuerkannt werde.

    Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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