Muss mein Xing-Profil ein Impressum haben? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Muss mein Xing-Profil ein Impressum haben?

  1. Internetrecht: Unterlassungsanspruch wegen fehlendem Xing-Profil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

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    Landgericht München I, 03.06.2014, Az.: 33 O 4149/14

    In den meisten wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten geht es in erster Linie um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das gilt auch bei Streitigkeiten wegen fehlender Anbieterkennzeichnungen (Impressum) von Webseiten.

    Diese Ansprüche sollten im ersten Schritt außergerichtlich durch eine Abmahnung eingefordert werden. Werden die erhobenen Forderungen (strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärungen) dann trotz der Aufforderung nicht freiwillig oder nur unzureichend vom Abgemahnten abgegeben, muss der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

    Dies ist dann möglich mittels einer Unterlassungsklage oder im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Der vorläufige Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung dient dazu, einen Streitfall vorläufig zu regeln

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    In dem hier dargestellten Fall des Landgerichts München I hatte dieses im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt verpflichtet war, eine Unterlassungserklärung gegenüber einem anderen Rechtsanwalt abzugeben, weil dieser auf seinem XING-Profil kein Impressum bereithielt.

    Sachverhalt: Der Antragsteller in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren war Rechtsanwalt und Inhaber eines Profils bei der Internetplattform XING im Rahmen einer Premiummitgliedschaft. Der Antragsgegner war ebenfalls Rechtsanwalt. Auch der Antragsgegner unterhielt, jedoch nur im Rahmen einer Basismitgliedschaft, einen Internetauftritt bei „XING“.

    Die Internetplattform „XING“ bietet seinen Nutzern drei verschiedene Arten von Benutzerkonten an, nämlich ein „Employer Branding-Profil“, eine Premium-Mitgliedschaft und eine Basis-Mitgliedschaft. Kleinere Unternehmen und Verbraucher haben nur die Wahl zwischen der Premium- und der Basis-Mitgliedschaft. Die Basis-Mitgliedschaft erlaubt dabei nur die Nutzung der grundlegendsten Funktionen der Plattform. Geschäftlich relevante Funktionen wie die Möglichkeit, Benutzern, die nicht Kontakte sind, Nachrichten zu schreiben, bleiben der Premium-Mitgliedschaft vorbehalten. Unregistrierte Nutzer können u.a. bei einem Mitgliederprofil kein Foto und kein Unternehmen sehen Auch eine Kontaktaufnahme ist einem unregistrierten Benutzer nicht möglich. Nutzer von „XING“ müssen zwingend die von „XING“ zur Verfügung gestellten Profilfunktionen verwenden und eine geschäftliche Adresse angeben. Gibt der Nutzer seine private Adresse ein, weil er das Portal als Privatperson nutzen möchte, zeigt „XING“ diese gleichwohl als Geschäftsadresse an und verknüpft diese eigenmächtig mit der an anderer Stelle eingegebenen Firma, ohne dass der Nutzer hierauf irgendwelchen Einfluss haben würde.

    Wegen des Internetauftritts des Antragsgegners bei „XING“, welcher über kein Impressum verfügte, mahnte der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 04.02.2014 ab und forderte diesen erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

    Der Antragsteller war der Ansicht, eine Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums auf XING ergebe sich aus den § 5 TMG und § 55 RStV. Das eingerichtete Internetprofil werde vom Antragsgegner nicht nur privat genutzt und erfülle zumindest Marketingzwecke.

    Der Antragsgegner wiederum war der Ansicht, dass es an einem Verfügungsanspruch fehlen würde. Es sei bereits zu verneinen, dass für „XING“-Profile eine Impressumspflicht nach § 5 TMG bestünde. Eine solche bestünde nur für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.

    Schließlich sei auch kein Verfügungsgrund ersichtlich, denn der Antragsteller habe erst durch die grob fahrlässige Einreichung des Antrags beim örtlich unzuständigen Gericht und dann durch ein Fristverlängerungsgesuch klar gezeigt, dass ihm die Sache nicht so eilig sei.

    Landgericht München I: Das Landgericht München I urteilte, dass der der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar zulässig, aber nicht begründet sei:

    Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei allerdings ein Verfügungsgrund gegeben:

    Die Dringlichkeit werde gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Zudem habe der Antragsteller mit eidesstattlicher Versicherung vom 03.03.2014 glaubhaft gemacht, auf das Internetprofil des Antragsgegners am 02.02.2014 aufmerksam geworden zu sein. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei am 06.02.2014 und mithin innerhalb der im OLG-Bezirk München maßgeblichen Monatsfrist bei Gericht eingereicht worden.

    Weder die Einreichung des Antrags beim Landgericht München II noch die Beantragung einer Fristverlängerung seien dringlichkeitsschädlich gewesen. Die Anrufung des Landgerichts München II sei aus Sicht der – an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II gebundenen – Kammer keinesfalls grob fahrlässig gewesen. Die vom Antragsteller begehrte Fristverlängerung lange vor dem bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung habe zum einen schon tatsächlich nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt und zum anderen seien kurze Erwiderungsfristen jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich und hinzunehmen.

    Allerdings bestünde kein Verfügungsanspruch:

    Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil sie miteinander als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden:

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis sei dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten, den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören könne

    Vorliegend handele es sich zwar jedenfalls bei der Kanzlei, in der der Antragsgegner angestellt sei, unwidersprochen um eine Kanzlei mit regionaler Ausrichtung. Auch Privatleute würden aber heutzutage nach der Erfahrung der Kammer nicht in aller Regel nur ortsnah tätige Anwälte aufzusuchen und würden ortsfern ansässige „Spezialanwälte“ nicht nur ausnahmsweise in wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheiten in Anspruch nehmen.

    In der Veröffentlichung seines Profils bei „XING“ liege auch eine geschäftliche Handlung des Antragsgegners im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn die konkrete Ausgestaltung des Profils sei objektiv geeignet, den Absatz der vom Antragsgegner bzw. der ihn beschäftigenden Kanzlei angebotenen Dienstleistungen zu fördern, weil der Antragsgegner dort unter Hervorhebung seiner eigenen beruflichen Qualifikation seinen Arbeitgeber benennen würde. Es handele sich daher aus Sicht des angesprochenen allgemeinen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder der Kammer als durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher gehören würden, nicht nur um ein rein privates Profil des Antragsgegners beim Internetportal „XING“, bei welchem es sich nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners um ein soziales Netzwerk für berufliche Kontakte handeln würde, welches es seinen Mitgliedern erlauben solle, geschäftliche und berufliche Kontakte zu knüpfen und mit anderen Mitgliedern auszutauschen.

    Auch verstoße das streitgegenständliche Profil des Antragsgegners bei „XING“ gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG:

    Die Impressumspflicht nach der Marktverhaltensregelung des § 5 TMG gelte für Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Gem. § 2 Nr. 1 TMG sei ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit halte oder den Zugang, zur Nutzung vermitteln würde. Bei Internetportalen seien die einzelnen Anbieter, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten würden, für ihre Seiten impressumspflichtig. Der Begriff der kommerziellen Kommunikation setze Art. 2 f) der e-commerce-Richtlinie wörtlich um. Er sei weit zu verstehen und umfasse alle Arten von Werbung, wobei die im Wettbewerbsrecht entwickelten Begriffe der geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und der Werbung herangezogen werden könnten.

    Im Hinblick auf das von ihm bei „XING“ unterhaltene Profil sei der Antragsgegner unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe Diensteanbieter eines geschäftsmäßigen Telemediums. Da das in Rede stehende Profil des Antraqsgegners bei „XING“ unstreitig über kein Impressum verfügen würde, verstoße dieser gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG.

    Eine nach § 4 Nr. 111 UWG unlautere geschäftliche Handlung sei allerdings nach § 3 UWG nur unzulässig, wenn sie geschäftliche Relevanz aufweisen würde. Es komme also darauf an, ob die Handlung geeignet sei, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen bzw. soweit es um die Verletzung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern ginge, die ihre Grundlage im Unionsrecht haben würden, ob sie dazu geeignet sei, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen würde, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Diese Eignung sei dann anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die konkrete Handlung zu einer solchen spürbaren Beeinträchtigung führen würde

    Grundsätzlich komme dem Fehlen eines Impressums in der Regel geschäftliche Relevanz zu. Vorliegend sei zwischen den Parteien allerdings unstreitig, dass die Internetplattform „XING“ dazu diene, Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Dass darüber hinaus über „XIING“ üblicherweise auch Geschäftsabschlüsse angebahnt und insbesondere Mandatsverhältnisse begründet werden, habe der Antragsteller nicht darzutun vermocht. Der Antragsteller habe insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass gerade ein Basis-Profil wie dasjenige des Antragsgegners mit den entsprechenden rudimentären Angaben tatsächlich überhaupt von künftigen Mandanten genutzt werde, welche auf diese Weise einen Rechtsanwalt suchen würden. Unter Zugrundelegung und Würdigung des Sachvortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren sei eine Vergleichbarkeit zwischen einem Basisprofil bei „XING“ und einem (Unternehmens-)Auftritt bei „Facebook“ oder „Google+“ nicht gegeben, mit der Folge, dass der Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners im konkreten Streitfall wettbewerblich nicht relevant sei.

    Quelle: Landgericht München I

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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  2. Internetrecht: Beim Impressum eines Xing-Profils ist darauf zu achten, dass dieses „Leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 TMG ist

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    Landgericht Stuttgart, 27.06.2014, Az.: 11 O 51/14

    Wird ein Webseitenbetreiber wegen eines fehlerhaften Impressums im Internet abgemahnt, kann er gegen die abmahnende Partei selbst in die Offensive gehen und eine sogenannte negative Feststellungsklage einreichen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung unberechtigt war.

    Eine negative Feststellungswiderklage ist immer dann zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, weil die Rechtsposition einer Partei an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann.

    In dem hier dargestellten Urteil des Landgerichts Stuttgart hatte dieses über eine negative Feststellungsklage eines Rechtsanwaltes zu entscheiden, der von einem anderen Rechtsanwalt wegen eines fehlendem/fehlerhaften Impressums auf der Plattform XING abgemahnt worden war.

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    Sachverhalt: Beide Parteien waren als Rechtsanwälte tätig. Der Kläger unterhielt auf der Internet-Plattform XING ein auf seine Person bezogenes sogenanntes Profil. Am unteren rechten Rand der Internetseite (Profil) befand sich ein mit dem Schriftzug „Impressum von …“ bezeichneter Link. Bei dessen Anklicken öffnete sich ein grau umrandetes Fenster mit dem in größerer Schrift gehaltenen Schriftzug „Impressum von …“ und dem darunter stehenden Link …. Beim Anklicken dieses Links wurde der Betrachter zu der Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei „… Rechtsanwälte“ und den dort vorhandenen Angaben zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG geführt.

    Mit Schreiben vom 12.02.2014 mahnte der Beklagte den Kläger wegen eines Verstoßes gegen § 5 TMG ab, wobei er u. a. erklärte:

    „… Wie ich zu meinem Erstaunen feststellen musste, verstoßen Sie gegen geltendes Recht, indem sie im Rahmen ihres Internetauftritts auf der Plattform
    ,XING‘ keinerlei Impressum vorhalten…

    Ich fordere Sie deshalb auf, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, auf Ihrer Internetseite des Providers ,Xing‘ kein Impressum vorzuhalten…“

    Der Abmahnung war eine vom Beklagten vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der die Unterlassungspflicht wie folgt formuliert war:

    „1. Ich werde es künftig unterlassen, im Rahmen meines Internetauftritts auf der Plattform ,Xing‘ kein Impressum vorzuhalten…“

    Daraufhin verklagte der Kläger den Beklagten und begehrte im Rahmen einer Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagte keinen Anspruch darauf habe, dass der Kläger es unterlässt, im Rahmen seines Profils bei der Internetplattform XING kein Impressum vorzuhalten.

    Der Beklagte seinerseits erwirkte aufgrund desselben XING-Profils gegen den Kläger im vorangegangenen Verfügungsverfahren beim Landgericht Stuttgart (Az.: 11 O 101/14) eine einstweilige Verfügung, durch die dem Kläger untersagt wurde, geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien auf der Internet-Plattform XING anzubieten, ohne die gemäß § 5 TMG erforderlichen Informationen verfügbar zu halten.

    Landgericht Stuttgart: Das LG Stuttgart urteilte nun, dass der (negative) Feststellungsantrag des Klägers zwar zulässig, jedoch nur teilweise begründet sei.

    Soweit sich der negative Feststellungantrag gegen den abgemahnten Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verletzungshandlungen richten würde, sei er unbegründet. Soweit er sich jedoch gegen einen darüber hinausreichenden Anspruch auf Unterlassung eines XING-Auftritts ohne jegliches Impressum richten würde sei er begründet

    I. Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße

    Soweit der Kläger die Feststellung begehren würde, dass dem Beklagten der abgemahnte Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße nicht zustünde, sei seine negative Feststellungsklage unbegründet. Denn gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3; 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG sowie in Verbindung mit §§ 3; 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG könne der Beklagte die Unterlassung dieser konkreten Verletzungsform verlangen. Dieser Unterlassungsanspruch erstrecke sich auch auf kerngleiche Verstöße.

    Da beide Parteien als Rechtsanwälte tätig seien, sei der Beklagte Mitbewerber des Klägers im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

    Der Kläger habe durch die Veröffentlichung seines Profils im Rahmen der Internet-Plattform XING in der Version, die von den registrierten („eingeloggten“) Mitgliedern des Netzwerks abgerufen werden könne gegen die Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG in spürbarer Weise (§ 3 UWG) verstoßen. Aufgrund dieses Erstverstoßes bestünde Wiederholungsgefahr, die einen Anspruch auf Unterlassung dieser konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße begründen würde, § 8 Abs. 1 UWG.

    § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG enthalte Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG.
    Die Anerkennung dieser Bestimmungen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Auch sei der Kläger Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 TMG. Diensteanbieter sei gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermitteln würde. Telemedien in diesem Sinne seien gemäß § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Halbs. 2 TMG im Einzelnen genannten – hier nicht relevanten – Telekommunikationsdienste nach dem TKG .

    Bei der streitgegenständlichen Internet-Veröffentlichung des Klägers auf der Internet-Plattform XING – Profil handele es sich um einen eigenen Informations- und Kommunikationsdienst und somit um ein eigenes Telemedium des Klägers, welches dieser zur Nutzung bereit halte, § 2 Nr. 1 TMG.

    Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals sei Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern, je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellen würde. Entscheidend dafür, ob es sich bei dieser Internetveröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handeln würde, sei, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes – also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals bestimmen könne und sich sein (Unter-) Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellen würde.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen sei der Kläger selbst Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 TMG. Denn für einen objektiven Dritten stelle sich seine Internetveröffentlichung (Profil) auf der Plattform XING als ein eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des Klägers dar, mit dem dieser selbst für seine anwaltliche Tätigkeit werben würde.

    Auch handele es sich um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG. Zwar werde die Internetveröffentlichung des Klägers selbst nicht gegen Entgelt angeboten. Ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium liege jedoch auch dann vor, wenn der Diensteanbieter die Webseite als Einstiegsmedium nutzen würde, mittels derer er dem Kunden im Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbieten würde. Abzustellen sei also auf den Inhalt der über die Website angepriesenen Leistungen des Diensteanbieters.

    Auch die bloße Werbung für Waren oder Dienstleistungen ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten sei daher als Telemediendienst im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG anzusehen, der eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung begründen würde. Durch das Merkmal der geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien sollten nach der Gesetzesbegründung lediglich solche Internetseiten von der Informationspflicht ausgenommen werden, die rein privaten Zwecken dienen und nicht Dienstleistungen bereitstellen würden, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar seien, sowie entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen handele es sich bei der Internetveröffentlichung – Profil – des Klägers auf der Plattform XING um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium im Sinne von § 5 TDG. Denn sie diene der Werbung für die geschäftsmäßige, entgeltliche Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt.

    Die streitgegenständliche Internetveröffentlichung verstoße gegen die Informationspflichten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG, weil die dort genannten Pflichtangaben nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werden.

    „Leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 TMG seien die Pflichtangaben dann, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar seien.

    Die werbenden Angaben des Klägers im Rahmen seines XING-Profils würden sich aus Sicht eines außenstehenden Dritten an Mitglieder dieses sozialen Netzwerks richten, also Personen, die sich bei XING registriert hätten. Denn nur diesen „eingeloggten Mitgliedern“ würden die für die unmittelbare geschäftliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten benötigten Daten – sein aktueller Unternehmensname sowie die erforderlichen Kontaktdaten (Anschrift, Telefonund Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) – beim Aufruf des XING-Profils angezeigt, während diese für „nicht eingeloggte“, also nicht registrierte Personen nicht sichtbar seien.

    Wollten nicht registrierte Personen die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten durch Anklicken der jeweiligen Felder des Profils in Erfahrung bringen, würden sie aufgefordert, sich zunächst registrieren zu lassen. Würden sich aber somit aus Sicht eines außenstehenden Dritten die Information- und Kommunikationsdienste, die der Beklagte im Rahmen seines XING-Profils anbieten würde, an die Mitglieder des sozialen Netzwerks richten, so würde sich die Frage, ob die für die Anbieterkennzeichnung erforderlichen Informationen gemäß § 5 TMG im Rahmen des Profils verfügbar gehalten würden, nach derjenigen „Version“ des Profils richten, die den registrierten („eingeloggten“) Mitgliedern des Netzwerks bei Aufruf des Profils angezeigt werde.

    In dem Text der Version für registrierte Mitglieder selbst würden die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG erforderlichen Angaben fehlen:

    – die (Rechtsanwalts-) Kammer, der der Kläger angehört, § 5 Abs. 1 Nr. 5a TMG,

    – der Staates, in dem ihm die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ verliehen worden ist, § 5 Abs. 1 Nr. 5b TMG,

    – sowie die berufsrechtlichen Regelungen, die für den Kläger gelten, und wie diese zugänglich sind, § 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG,

    – sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, über die der Kläger unstreitig verfügt, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.

    Nicht ausreichend sei, dass diese Angaben in dem Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „… Rechtsanwälte“, der der Kläger angehöre, enthalten seien, welches vom XING-Profil des Klägers aufgerufen werden könne, in dem man zunächst auf den dort vorhandenen Link „Impressum von …“ klicken müsse, woraufhin sich das Fenster „Impressum von …“ öffnen würde, in dem sich der weitere Link befinden würde, bei dessen Anklicken das Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „… Rechtsanwälte“ angezeigt werde, das nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers alle erforderlichen Angaben für den Kläger enthalte, also auch diejenigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG. Denn diese Form der Verfügbarkeit der erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG sei nicht „leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 Abs. 1 TMG.

    Zwar könne die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden können, den Anforderungen einer „leichten Erkennbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 1’TMG genügen. Voraussetzung sei jedoch, dass (1.) die jeweiligen Links, die zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung führen, für sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie (2.) so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erreicht werden könne. So reiche es z. B. aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichnet seien, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt.

    Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass ein Erstverstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG vorliegen würde, der auch spürbar i. S. v. § 3 UWG sei.

    Der Kläger habe somit durch die streitgegenständliche Internetveröffentlichung eine unlautere Handlung begangen, § 3 Abs. 1 UWG. Aufgrund dieses Erstverstoßes bestünde Wiederholungsgefahr.

    II. Unterlassung eines XING-Auftritts ohne Impressum

    Begründet sei die Feststellungsklage jedoch insoweit, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten nicht der ebenfalls abgemahnte, abstrakt formulierte Anspruch darauf zustünde, dass der Kläger es unterlässt, im Rahmen seines Profils bei der Internetplattform XING „kein Impressum“ vorzuhalten. Denn dieser Anspruch stünde dem Beklagten deshalb nicht zu, weil der Kläger keinen Erstverstoß dergestalt begangen habe, dass er auf der Plattform XING eigene Telemedien ohne jegliches Impressum („kein Impressum“), also ohne jedwede Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG bereitgehalten habe. Mangels Erstverstoßes bestünde daher keine Wiederholungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG begründen könnte. Eine Erstbegehungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 UWG habe der Beklagte nicht dargelegt.

    Quelle: Landgericht Stuttgart

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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