Niederlassungserlaubnis Sozialleistungen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Niederlassungserlaubnis Sozialleistungen

  1. Ausländerrecht: Die Sozialleistungsansprüche von Ausländern in Abhängigkeit verschiedener Aufenthaltstitel

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    Die Möglichkeit für Ausländer, Sozialleistungen vom deutschen Staat zu beziehen, hängt insbesondere davon ab, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer besitzt.

    Grundsätzlich ist dabei zunächst zwischen den vier Arten von Aufenthaltstiteln zu unterscheiden, die in Deutschland bestehen:

    • Niederlassungserlaubnis
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Visum
    • Daueraufenthalt-EG
    • Duldung
    • Blaue Karte EU

    Aber auch innerhalb dieser Arten von Aufenthaltstiteln gibt es weitere Unterschiede, welche Art von Sozialleistungen durch den jeweiligen Ausländer beantragt werden können.

    Grundlage für die Möglichkeit von Ausländern, Sozialleistungen in Deutschland zu beziehen, ist das Sozialstaatsprinzip. Dieses in Art. 20 GG verankerte Prinzip verpflichtet den deutschen Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze in der Bundesrepublik Deutschland und für eine angemessene soziale Versorgung der sich in der BRD befindlichen Personen zu sorgen.

    Dabei knüpft das Sozialstaatsprinzip nicht an die deutsche Staatsbürgerschaft an, sondern gilt auch für Menschen, die lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Folgende Sozialleistungen gibt es unter Anderem in Deutschland

    Unter Anderem gibt es die folgenden Sozialleistungen in Deutschland, welche teilweise auch von ausländischen Mitbürgern bezogen werden können:

    SGB II:

    Das SGB II (Sozialgesetzbuch II) ist das Gesetz, welches einschlägig ist, wenn umgangssprachlich von Arbeitslosengeld II oder Hartz-IV-Leistungen gesprochen wird. Dabei unterscheidet das SGB II zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

    SGB XII:

    Das SGB XII (Sozialgesetzbuch XII) deckt den Lebensunterhalt für erwerbsunfähige Personen und Personen über 65 Jahre ab. Darüber hinaus sind in dem SGB XII ergänzende Hilfeleistungen für pflegebedürftige und behinderte Personen geregelt.

    AsylbLG:

    Das Asylbewerberleistungsgesetz wiederum ist ein völlig eigenständiges Leistungsrecht, das mit den Leistungssystemen des SGB II und des SGB XII nicht vergleichbar ist. Insbesondere Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

    Kindergeld:

    Das Kindergeld, welches in den §§ 32, 62 – 78 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt ist, ist eine staatliche Zahlung an Erziehungsberechtigte. Das Kindergeld wird in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der Kinder geleistet.

    Elterngeld:

    Das Elterngeld hat ab 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzt. Bei dem Elterngeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert.

    Unterhaltsvorschuss:

    Der sogenannte Unterhaltsvorschuss dient der finanziellen Unterstützung bzw. Absicherung von Kindern, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben und keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt von dem anderen Elternteil bekommen.

    BAföG-Leistungen:

    BAfög Leistungen (Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) sind staatliche Zuschüsse, die Schüler und Studenten während der Ausbildung oder des Studiums vom Staat bekommen können, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Wohngeld:

    Wohngeld ist eine weitere staatliche Unterstützung für Bürger, die aufgrund geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete erhalten.

    Hinsichtlich der Aufenthaltstitel kann zwischen den folgenden Aufenthaltstiteln unterschieden werden:

    Niederlassungserlaubnis:

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, welcher grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

    Daueraufenthaltserlaubnis-EG:

    Die Daueraufenthaltserlaubnis EG ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Von der Niederlassungserlaubnis unterscheidet er sich dadurch, dass mit ihm eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich auch im Europäischen Ausland möglich ist.

    Aufenthaltserlaubnis:

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel und wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt

    Hinsichtlich der Möglichkeit Sozialleistungen zu erhalten, ist hier zwischen den Aufenthaltszwecken aus humanitären Gründen, zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung, der Forschung, der Ausübung einer Beschäftigung, zum Familiennachzug für Ehegatten oder Kinder und zu weiteren Zwecken zu unterscheiden. Von besonderer Bedeutung ist hier auch der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

    Aufenthaltsgestattung:

    Die Aufenthaltsgestattung ist kein eigenständiger Aufenthaltstitel. Bei förmlicher Asylantragsstellung wird Asylsuchenden vom BAMF eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt (§ 63 AsylG), die zum Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens berechtigt.

    Duldung:

    Die Duldung ist nach der Definition des Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern.

    Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

    Ein Ausländer mit einer Duldung nach § 60a AufenthG kann in der Regel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

    Blaue Karte EU

    Die Blaue Karte EU gem. § 18b Abs. 2 AufenthG ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

    Inhaber der Blauen Karte EU haben beispielsweise Anspruch auf SGB II Leistungen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Für unter dem HumHAG eingereiste jüdische Emigranten gilt das Abschiebungsverbot der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr.

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    Bundesverwaltungsgericht, 22.03.2012, Az.: BVerwG 1 C 3.11

    Zwischen 1991 und 2004 nahmen sämtliche Bundesländer jüdische Zuwanderer aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion auf.

    Entscheidungsbefugt hinsichtlich der Aufnahme waren in diesem Zeitraum die jeweiligen Ministerpräsidenten auf Basis des sogenannten Kontingentflüchtlingsgesetzes (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge –HumHAG-).

    Mit in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes verlor das HumHAG am 1.Januar 2005 allerdings seine Gültigkeit. Seitdem müssen jüdische Zuwanderer ihre Einreise nach Deutschland auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes beantragen.

    Seit dem Außerkrafttreten des HumHAG haben die bisher eingewanderten jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion daher auch nicht mehr die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun in der hier dargestellten Entscheidung darüber zu richten, ob bezüglich jüdischer Emigranten mit Verlust des Status des Kontingentflüchtlings insofern auch das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gilt.

    Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention enthält das Verbot, einen Flüchtling i.S. des Art. 1 der Konvention:

    „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Kläger war russischer Staatsangehöriger und als jüdischer Emigrant in die BRD gekommen

    Der Kläger war ein 46 jähriger russischer Staatsangehöriger, der 1997 als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen worden war.

    Im Dezember 2003 wurde der Kläger wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Strafkammer ging von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung aus.

    Wegen Mordes wollte die Ausländerbehörde den Kläger abschieben

    Die beklagte Ausländerbehörde wies den Kläger im Februar 2006 aus und drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation an.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die gegen die Ausweisung gerichtete Klage ab.

    Bayrischer Verwaltungsgerichtshof hob Abschiebungsandrohung auf

    Die Abschiebungsandrohung hob er auf, da jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion aufgrund eines Beschlusses der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen entsprechend § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge – Kontingentflüchtlingsgesetz – genießen würden.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Bundesverwaltungsgericht wiederum sah keinen Abschiebungsschutz nach Art 33 GFK

    Diese Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf.

    Dabei ließ der Senat offen, ob die dem Kläger durch die Aufnahme im Jahr 1997 vermittelte Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes das Abschiebungsverbot des Art. 33 GFK bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst habe.

    Denn jedenfalls mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 habe der Gesetzgeber die Rechte dieser Personengruppe neu geregelt.

    Nach dem nunmehr geltenden § 23 Abs. 2 AufenthG könne das Bundesministerium des Inneren zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anordnen, Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage zu erteilen. Diesen werde nach der Einreise ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt; Abschiebungsschutz nach Art. 33 GFK bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG würden sie allerdings nicht genießen.

    Aus den Übergangsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergäbe sich, dass die Neuregelung auch die zukünftige Rechtsstellung der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten abschließend ausformen solle.

    Auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bestünden dagegen keine Bedenken

    Dagegen bestünden auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Bedenken, da die Betroffenen ein Daueraufenthaltsrecht besäßen und ihnen
    die Möglichkeit verbleibe, bei Furcht vor Verfolgung einen Asylantrag zu stellen.

    Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der Herzerkrankung würde das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers eingreifen, verstoße ebenfalls gegen Bundesrecht.

    Sie verfehle die Maßstäbe, die bei der Prognose des künftigen Krankheitsverlaufs und der Erreichbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung anzulegen seien.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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