Notwendige Inhalte Impressum Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Notwendige Inhalte Impressum

  1. Internetrecht: Die Angabe der Daten der Aufsichtsbehörde im Impressum einer Webseite

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    Landgericht Leipzig, 12.06.2014, Az.: 5 O 848/13

    In jedem Impressum einer Webseite müssen verschiedene Informationen über die Identität des Seitenbetreibers/Telediensteanbieters bereit gehalten werden. Wird der Teledienst (also die Webseite) im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf und für die eine Aufsichtsbehörde zuständig ist, müssen auch die aktuellen Angaben der Aufsichtsbehörde im Impressum bereitgehalten werden.

    Dabei muss darauf geachtet werden, dass immer die aktuell zuständige Behörde für den jetzigen Geschäftssitz angegeben wird. Ob die Adresse der Aufsichtsbehörde angegeben werden muss ist strittig, ein Gerichtsurteil ist bislang nicht bekannt, sicherheitshalber sollte die Adresse aber angegeben werden.

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    In dem hier besprochenen Urteil des Landgerichts Leipzig hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Nichtangabe der Aufsichtsbehörde im Impressum der Webseite einer Immobilienmaklerin einen Wettbewerbsverstoß darstellte.

    Sachverhalt: Die Parteien dieses Rechtsstreits waren beide als Immobilienmakler tätig. Seit März 2013 war die Beklagte Inhaberin des Unternehmens A. Das Unternehmen der Beklagten hatte seit diesem Zeitpunkt einen Internetauftritt, seit August 2012 war die Beklagte Inhaberin der dazugehörigen Domain.

    Im März 2013 war ferner ein Lebenslauf der Beklagten im Internet abrufbar. Zur Berufserfahrung der Beklagten war dort u.a. ausgeführt: „Inhaberin A Januar 2011 – Aktuell (2 Jahre 3 Monate)”. Zur Ausbildung der Beklagten war u.a. ausgeführt: „Gepr. Immobilienmakler, Immobilienwirtschaft” und „Dipl. Betriebswirt für Marketing, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsenglisch, Marketing, 2005-2007″. Die Beklagte hatte tatsächlich ein Abendstudium zur Betriebswirtin für Marketing (WA) bei der IHK sowie eine Grundausbildung zum „Immobilienmakler” absolviert. Für die erfolgreiche Teilnahme hatte sie eine Bescheinigung erhalten.

    Die Beklagte war ferner Inhaberin einer weiteren Domain unter welcher im Januar 2013 der Internetauftritt des Unternehmens B abrufbar war. Die Beklagte verfügte seit 14.01.2014 über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.02.2013 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen damals fehlender Gewerbeerlaubnis und mangelhafter Anbieterkennzeichnung auf der Webseite erfolglos ab. Auch verweigerte die Beklagte die Zahlung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

    Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei bereits zuvor, u.a. im Jahr 2013 als Immobilienmaklerin der Unternehmen B und sodann A tätig gewesen. Sie sei auch Inhaberin des Unternehmens B gewesen. Sie meint, ohne Gewerbeerlaubnis in der Person der Beklagten selbst habe die Beklagte gegen eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 34c Abs. 1 GewO verstoßen. Ein weiterer Verstoß gegen Maklerverhaltensregeln gemäß § 5 TMG würde darin liegen, dass der Name des Diensteanbieters, mithin der Inhabers im Impressum auf der Webseite nicht angegeben sei und weder auf dieser Website noch auf der Website Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vermerkt seien.

    Ferner täusche die Beklagten durch die Angaben im Portal „LinkedIn” über ihre berufliche Qualifikation und das Alters des Unternehmens A.

    Aufgrund dieser Verstöße stünden der Klägerin Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 und 3 UWG zu. Wegen der vorgerichtlichen Abmahnung könne die Klägerin ferner Erstattung von Abmahnkosten aus einem Streitwert von 50.000,00 EUR verlangen, wobei sie die Verfahrensgebühr anteilig auf die Geschäftsgebühr anrechnen würde.

    Landgericht Leipzig: Das Landgericht Leipzig folgte der Ansicht der Klägerin und urteilte, dass die Klage zulässig und zumindest teilweise begründet sei. Die Klägerin sei als Mitbewerberin der Beklagten im Bereich der Immobilienvermaklung gemäß § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimiert zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitbewerber nach dem UWG. Die Klägerin sei unstreitig bereits zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlungen im Januar und März 2013 als Immobilienmaklerin tätig gewesen.

    Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch mit dem aus Ziffer 1 a) ersichtlichem Inhalt gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 34c Abs. 1 GewO.

    Gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO bedürfe einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen u.a. über Grundstücke, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wolle.

    Über die Erlaubnis müsse verfügen, wer die Tätigkeit ausübt. Die Tätigkeit rechtlich ausüben und für diese auch öffentlich-rechtlich verantwortlich sein, sei derjenige (vgl. §§ 41, 45 GewO), der Inhaber des Gewerbes sei, in dessen Namen mithin Verträge gemakelt werden würden.

    Die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis stelle gemäß § 4 Nr. 11 eine Marktverhaltensregel in Gestalt einer Marktzutrittsregel dar, welche auch dem Schutz von Verbrauchern vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Personen dienen würde.
    Die Beklagte habe zur Überzeugung des Gerichts gegen diese Marktverhaltensregel verstoßen, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits im Jahr 2013 Verträge über Wohnräume vermittelt habe, ohne zum damaligen Zeitpunkt Inhaberin einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO gewesen zu sein. Erforderlich, aber auch ausreichend für die richterliche Überzeugung sei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebieten würde, ohne sie völlig auszuschließen. Dies sei hier der Fall.

    Die Wiederholungsgefahr werde durch die festgestellte Verletzung indiziert, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits einmal unlauter gehandelt und die Gefahr einer erneuten Verletzung nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt habe. Die Wiederholungsgefahr sei nicht bereits durch die zwischenzeitliche Erteilung der Gewerbeerlaubnis entfallen. Denn diese Erteilung bestünde nicht zwingend dauerhaft, sie könne zurückgenommen oder widerrufen werden. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte eine identische oder gleichartige Verletzungshandlung in der Zukunft erneut begehen werde .

    Die Klägerin habe gegen die Beklagte ferner einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3, 4 Nr. 11 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG.

    Die Vorgaben gemäß § 5 TMG würden Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellen.
    Das Impressum des Internetauftritts des Unternehmens A weise keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde aus, obwohl die Beklagte als Inhaberin des Unternehmens und Verantwortliche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO ausüben würde.

    Für die Gestaltung des Internetauftritts sei die Beklagte als Inhaberin des Unternehmens verantwortlich und hafte hierfür als Störer.

    Ein Verstoß gegen die Vorgaben des TMG stelle nicht lediglich einen unbeachtlichen Bagatellverstoß dar. Dieser sei vielmehr geeignet, gemäß § 3 Abs. 1 UWG die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeitsgrenze sei vorliegend überschritten, weil die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gerade für den Verbraucher eine Hilfestellung seien, zum einen überhaupt die Verlässlichkeit eines Maklers zu überprüfen und im Fall von Beanstandungen sich an die ausgewiesene Aufsichtsstelle unkompliziert werden zu können.

    Die Wiederholungsgefahr werde aufgrund der vorangegangenen Missachtung der Vorgaben des TMG vermutet.

    Die Klägerin habe gegen die Beklagte ferner einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Denn ausweislich der Eigendarstellung im Portal LinkedIn habe die Beklagte ihre Qualifikation irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG dargestellt.

    Die Eigendarstellung sei als geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzuschätzen. Diese Präsentation habe eine geschäftliche Ausrichtung. Hierfür spreche, dass es sich bei dem Portal gemäß der Eigenwahrnehmung der Betreiber um „the world’s largest professional network” handelt. Der Zugang sei ferner nicht beschränkt und auch der Inhalt zur Vorstellung der Beklagten sei rein berufsbezogen. Der Darstellung zur Beklagten komme eine Referenzfunktion zu, die insoweit objektiv im Zusammenhang mit dem Absatz der von ihr angebotenen Dienstleistungen stünde.

    Die Angabe „Diplom-Betriebswirt” sei irreführend, weil die Beklagte tatsächlich lediglich ein von der IHK angebotenes Abendstudium absolviert habe. Der Rechtsverkehr dürfte aufgrund des lange Zeit von Hochschulen vergebenen Grades derzeit noch davon ausgehen, dass diejenige Person, die den Grad führt, ein Hochschulstudium absolviert habe und aufgrund dessen über ein dem Grad entsprechendes Leistungsvermögen verfüge.

    Ferner sei die Angabe „Gepr. Immobilienmaklerin” irreführend. Das vorangestellte Adjektiv würde das Bestehen einer Abschlussprüfung suggerieren, die wiederum präsente Kenntnisse der vermittelten Inhalte bestätigen würde. Eine solche Prüfung habe die Beklagte jedoch nicht abgelegt. Die von ihr vorgelegte Bescheinigung bestätige lediglich eine Teilnahme am Lehrgang.

    Für diese Angaben hafte die Beklagte als Störerin. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine andere Person die Angaben veröffentlicht habe. Die Beklagte habe sich von der Präsentation im Übrigen auch nicht distanziert.

    Die Wiederholungsgefahr werde aufgrund der vorangegangenen unlauteren Eigendarstellung vermutet. Weitere Unterlassungsansprüche stünden der Klägerin hingegen nicht zu.

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    Quelle: Landgericht Leipzig

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Internetrecht: Die Rechtsform der GmbH & Co. KG stellt besondere Anforderungen an das Impressum

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    Die GmbH & Co. KG ist gesetzlich nicht geregelt und der Exot unter den Personengesellschaften, da sie eine Mischform aus einer Kapitalgesellschaft (GmbH) und einer Personengesellschaft (KG) darstellt. Dies hat zur Folge, dass auch das Impressum der Webseite einer GmbH & Co. KG besondere Anforderungen erfüllen muss.

    Die GmbH & Co. KG besteht aus zwei Arten von Gesellschaftern, dem Komplementär und den Kommanditisten.

    Der Komplementär ist der Unternehmer der GmbH & Co. KG und führt die Geschäfte, die Kommanditisten statten im Normalfall die Gesellschaft durch ihre Einlagen mit Geld aus. Da der Komplementär grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen haften würde, wenn dieser eine Privatperson wäre, wird bei der GmbH & Co. KG die Rolle des Komplementärs durch die GmbH, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ausgefüllt.

    Im täglichen Geschäftsverkehr kann die Haftung der geschäftsführenden Stelle somit begrenzt werden. Somit ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist ideal, wenn man die Vorteile der Rechtsform der Kommanditgesellschaft mit den Vorteilen der beschränkten Haftung einer GmbH kombinieren möchte.

    Besonderheiten der GmbH & Co KG finden Niederschlag im Impressum

    Wie bereits erwähnt, haben die Besonderheiten der GmbH & Co. KG auch direkten Einfluss auf die Inhalte und Ausgestaltung des Impressums der Internetseite einer solchen Gesellschaft.

    Denn egal ob es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person wie die GmbH & Co. KG handelt, hat der Betreiber einer Webseite als Diensteanbieter gem. § 5 Telemediengesetz für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

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    Neben der Firma der Gesellschaft (also dem vollständigen Namen) muss die Adresse, sowie die Telefon- und Faxnummer angegeben werden.

    Weitere Pflichtbestandteile sind die Emailadresse sowie die Angabe des Registergerichts und der Registernummer.

    Da die Komplementärin die GmbH ist, muss deren Namen sowie sämtliche Geschäftsführer der GmbH angegeben werden.

    Auch das Registergericht und die Registernummer der GmbH ist anzugeben. Weitere Angaben sind die Wirtschaftsidentifikationsnummer, die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie eventuell geltende berufsrechtliche Regelungen sowie die Erreichbarkeit dieser berufsrechtlichen Regelungen.

    Im unteren Bereich können Sie mehrere Vorlagen eines Impressum für verschiedene Gesellschaftsformen finden:

     

    Musterimpressum2Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  3. Wettbewerbsrecht: Auch Social Media Auftritte von Diensteanbietern i. S. d. § 5 TMG bedürfen eines Impressums

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    LG Aschaffenburg, 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11

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    § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) regelt die Mindestangaben, welche das Impressum der Webseite eines Diensteanbieters im Internet zur Verfügung zu stellen hat:

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

    5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    Insbesondere § 5 Abs. 1 S. 1 TMG ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, welcher festlegt, dass die Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

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    „Leicht erkennbar“ ist das Impressum, wenn der auf das Impressum verweisende Link von dem Besucher der Webseite ohne aufwändiges Suchen erkennbar ist. Der Besucher sollte somit nicht gezwungen sein, auf der Webseite unnötig „scrollen“ zu müssen oder gar seine Auflösung zu ändern.

    „Unmittelbar erreichbar“ ist das Impressum, wenn es spätestens beim zweiten „Klick“ von jeder Seite des Internetauftritts erreichbar ist. Befindet sich der Link auf das Impressum auf der Startseite, sollte die Startseite somit von jeder Unterseite nur einen „Klick“ entfernt sei. Am besten sollte jede Unterseite jedoch einen direkten Link auf das Impressum haben.

    „Ständig verfügbar“ ist das Impressum, wenn die Mindestangaben des § 5 Abs. 1 TMG in der selben Sprache wie der Rest der Website zur Verfügung gestellt werden, diese ausdruckbar sind und die Besucher das Impressum ohne Verwendung eines weiteren Programmes erkennen können.

    Eine weitere wichtige Frage neben der Gestaltung des Impressums ist jedoch auch die Frage, wann überhaupt ein Impressum zur Verfügung gestellt werden muss.

    Dabei wird von den Webseitenbetreibern oftmals vergessen, dass auch Social Media Auftritte der Diensteanbieter i. S. d. § 5 TMG eines Impressums bedürfen.

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    In dem oben genannten Fall hatte das Landgericht Aschaffenburg im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Infoportals die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch auf deren Facebook-Auftritt bzw. Profil ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hatte.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin betrieb im Internet ein Infoportal. Auf diesem Infoportal wurde unter anderem hinsichtlich einer Region in Deutschland über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert.

    Die Antragsgegnerin betrieb ebenfalls ein Infoportal zu der Region und informierte ebenso über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps.

    Beide Parteien verfügten neben ihrem eigentlichen Internetauftritt ebenfalls über eine Auftritt, bzw. ein Profil bei Facebook.

    Im Rahmen des Rechtsstreits trug die Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin in einem bestimmten Zeitraum in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt hatte. Insbesondere seien die Pflichtangaben nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.

    Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei insofern wettbewerbswidrig gewesen.

    Die Antragsgegnerin hingegen trug vor, dass sie den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch in dem benannten Zeitraum genüge getan habe. Auch in dem Zeitraum seien diese leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen.

    Schließlich seien bei ihrem Auftritt bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL angegeben worden. Lediglich hinsichtlich der Gesellschaftsform sei es notwendig gewesen, dass der Besucher weiter klicken habe müssen.

    Landgericht Aschaffenburg: Das LG Aschaffenburg folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass die Antragsgegnerin unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt hatte.

    Nach Ansicht des Gerichts dienen die Informationspflichten des § 5 TMG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

    Insofern müssten auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt würden und nicht lediglich eine rein private Nutzung vorläge.

    Quelle: LG Aschaffenburg

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  4. Internetrecht: Regionsbezogene Domain für Freiberufler zulässig

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    Bundesgerichtshof, 01.09.2010, (Az. StbSt (R) 2/10)

    Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. § 57a StBerG präzisiert dies dahingehend, dass dem Steuerberater Werbung nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

    Insofern ist Internetwerbung für Steuerberater grundsätzlich zulässig, solange diese nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Allerdings ist der Inhalt einer Steuerberater-Homepage teilweise durch berufsrechtliche Regelungen und insbesondere durch § 6 Telemediengesetz vorgeschrieben. Zu diesen pflichtgemäßen Angaben zählen z. B. der Name, die Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und bei juristischen Personen zusätzlich Vertretungsberechtigte, bei Steuerberatungsgesellschaften das Handelsregister und die Registernummer. Fehlen diese Angaben, kann dies gemäß § 12 TDG mit bis zu 50.000 € geahndet werden (vgl. OLG München, 11.09.2003 (Az.: 29 U 2681/03)).

    Mit einem interessanten Fall von Steuerberaterwerbung hatte sich nun der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Fall zu befassen.

    Sachverhalt: Der Steuerberater in dem oben genannten Fall war mit seiner Kanzlei im südlichen Niedersachsen ansässig. Aus diesem Grund hatte er im Jahre 2006 die Internet-Domain „www.steuerberater-suedniedersachsen.de“ registriert und betrieb darunter seine Kanzlei-Homepage. Diese nutze er insbesondere dafür, seine Kanzlei und deren Mitarbeiter vorzustellen und auf von ihm organisierte Veranstaltungen hinzuweisen. Da die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hannover in der Domain einen Verstoß gegen die §§ 57, 57a StBerG sah, sprach sie gegen den Steuerberater einen Verweis aus. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Celle hob dieses Urteil hingegen auf sprach den Steuerberater frei, ließ aber die Revision zu (§ 129 Abs. 2 StBerG). Diese wurde von der Staatsanwaltschaft geführt.

    Bundesgerichsthof: Der BGH entschied, dass die vom Steuerberater verwendete Internet-Domain keine unerlaubte Werbung im Sinne der §§ 57 Abs. 1, 57a StBerG darstellt. Der Steuerberaterberühme sich keiner Sonderstellung für den südlichen Teil von Niedersachsen, da der Verkehr wisse, dass nur eine Person sich diese Domain sichern könne. Auch sei in der Domain keine Behauptung des Steuerberaters zu sehen, in der Region südliches Niedersachsen eine Alleinstellung für seinen Berufszweig zu haben, da auch hier der Verkehr wisse, dass in dieser Region mehr als ein Steuerberater tätig sind. Darüber hinaus sei auch keine Gefahr einer „Kanalisierung“ von Mandanten gegeben, da der Begriff „suedniedersachsen“ nicht präzise genug sei, um alle Mandanten aus dieser Region auf die Homepage des Steuerberaters zu locken.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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