Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 07.03.2018 Az.: OVG 11 N 152.16 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 07.03.2018 Az.: OVG 11 N 152.16

  1. Ausländerrecht: Verpflichtungsklage gerichtet auf Ehegatten- und Familiennachzug zu dem in Deutschland mit Niederlassungserlaubnis lebenden türkischen Ehemann und Vater

    Leave a Comment

    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 07.03.2018, Az.: OVG 11 N 152.16

    Im Bereich des Kindernachzugs ist § 32 AufenthG anzuwenden Nach  Absatz 1 ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen.

    Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann

    § 32 Abs. 1 AufenthG verlangt also, dass beiden Eltern oder dem allein Sorgeberechtigten ein hiesiges Aufenthaltsrecht zustehen muss. Hierfür ist nicht ausreichend und deswegen ohne Belang, dass nichtverheiratete Väter nach Anerkennung der Vaterschaft für ihre Kinder in der türkischen Gerichts- oder Rechtspraxis mitsorgeberechtigt sind.

    Im nachstehenden Beschluss wird durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu den  Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen.

    Danach muss sich die Zulassungsbegründung der Berufung mit dem angegriffenen Urteil auseinandersetzen und begründen, warum ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ein pauschaler Verweis auf Zweifel innerhalb der Begründung genügt dafür nicht.

    Sachverhalt:  Durch Urteil vom 22. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage eines türkischen Klägers abgelehnt, der auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Ehegatten- und Familiennachzugsvisa zum in Deutschland mit Niederlassungserlaubnis lebenden türkischen Ehemann und Vater geklagt hatte. Das Gericht führte zur Begründung aus, die Klägerin zu 1. verfüge trotz zeitweisen Aufenthalts in Deutschland während ihrer Kindheit nicht über die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse. Dies habe ein in der deutschen Botschaft in Ankara durchgeführter Sprachtest belegt.

    Daher seien die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 6 AufenthG nicht erfüllt. Es seien keine weiteren Bemühungen, auch nicht nach Eheschließung und Visumsbeantragung, unternommen worden, um die notwenigen Sprachkenntnisse zu erlangen. Eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit habe nicht vorgelegen.

    Es sei nicht gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG/Türkei (ARB 1/80) verstoßen worden, da zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies verfolgt würden, und mit Blick auf die vom EuGH bestätigte Zulässigkeit einer Integrationsprüfung auch nicht gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie2003/86/EG verstoße.

    Zudem lehnte das Gericht einen Anspruch für die 1996 und 1997 geborenen Klägern zu 2. und 3. auf Erteilung von (Kindernachzugs-) Visa ab, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG auch dann nicht erfüllt seien, wenn die Visaanträge bereits vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres gestellt worden seien. Die damals noch unverheiratete Mutter sei nämlich gemäß Art. 337 ZGB Türkei 2001 allein sorgeberechtigt gewesen und der hier mit Niederlassungserlaubnis lebende Vater habe das (gemeinsame) Sorgerecht erst mit Eheschließung 2014 erlangt (Art. 336 Abs. 1 ZGB Türkei 2001).

    Daher bestehe kein  Anspruch nach § 32 Abs. 2 AufenthG mangels Beherrschung der deutschen Sprache und positiver Integrationsprognose. Ausnahmen wegen besonderen Härte gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG oder einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG seien nicht ersichtlich.

    Auch für den 2010 geborenen Kläger zu 4. gebe es keinen Anspruch, denn mangels Aufenthaltsrechts der Mutter habe es gemäß § 32 Abs. 1 und 3 AufenthG ihrerseits einer Einverständniserklärung zur Übersiedlung zum Vater unter Inkaufnahme der räumlichen Trennung von ihr bedurft, welche nie angegeben worden sei. Wieder spreche nichts für Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG.

    Hiergegen haben die Kläger fristgemäß Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Der Antrag auf Zulassung der Berufung habe keinen Erfolg, denn die geltend gemachten  Zulassungsgründe seien nicht erfolgreich dargelegt worden.

    Zunächst hätte es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bedurft, welche dann bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würden.

    Es dürfe nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung derartigen Zweifeln unterliegen, was aber nicht durch das Zulassungsvorbringen der Kläger dargetan sei.

    Die Kläger brächten vor, ein Nachweis von Deutschkenntnissen für die Klägerin zu 1. sei wegen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit nach den Urteilen des EuGH vom 10. Juli 2014 – C-138/13 und des OVG Berlin- Brandenburg vom 30. Januar 2015 – 7 B 22.14  nicht erforderlich, da die Regelung wegen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei nicht anwendbar sei. Diesem Vortrag fehle es bereits an der gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen argumentativen Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils.

    Im Urteil werde ausgeführt, dass der sachliche Anwendungsbereich der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 eröffnet sei, auch stelle die Einführung des Spracherfordernisses als Nachzugsvoraussetzung eine „neue“ Beschränkung dar, seit Einfügung der gesetzlichen Härtefallklausel in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG,  sei dies aber im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung gerechtfertigt, denn die mit dem Spracherfordernis verfolgten Ziele stellten zwingende Gründe des Allgemeinwohls im Sinne der sodann dort im Einzelnen zitierten (späteren) Rechtsprechung des EuGH dar.

    Das Gericht stelle klar, dass das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr bedürfe und dies inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche.

    Das Urteil habe zudem gewürdigt, dass die Klägerin zu 1. als Analphabetin nicht in der Lage sei, die deutsche Sprache zu lernen. Diesbezüglich würden die Auseinandersetzungen mit den  Ausführungen des angegriffenen Urteils fehlen. Denn im Urteil werde unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet, dass die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten allein keine Ausnahme vom Spracherfordernis begründen könnten, die Klägerin zu 1. seit Eheschließung und Visumbeantragung keinerlei Spracherwerbs- oder zumindest Alphabetisierungsbemühungen unternommen habe und auch mit Blick auf ihre persönliche Situation Hinreichendes für eine Unzumutbarkeit oder auch Unmöglichkeit des Spracherwerbs in der Türkei weder dargelegt noch erkennbar sei.

    Zudem führe die Beklagte zutreffen in der Zulassungserwiderung aus, dass die zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg die Teilnahme an einem hiesigen Integrationskurs betroffen habe und angesichts der Begründung mit den Besonderheiten des Einzelfalls auch keine generelle Aussage zur Unzumutbarkeit von Spracherwerbsbemühungen für Analphabeten zulasse.

    Auch würde durch das Vorbingen, die Klägerin beherrsche zwar nicht die Schrift, habe sich aber früher in der Bundesrepublik aufgehalten und könne sich auf einfache Art und Weise in deutscher Sprache verständigen, nicht die nötige Auseinandersetzung mit dem Urteil darstellen.

    Das Vorbingen lasse nicht den Rückschluss auf aktuell vorhandene ausreichende Sprachkenntnisse zu, was auch durch das Ergebnis des von der deutschen Botschaft in Ankara am 1. Oktober 2015 durchgeführten Sprachtests gestützt werde. Diesem Vorbringen werde nicht ausreichend entgegen gehalten.

    Das Berufungsgericht führt aus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils  nicht damit dargelegt  würden, dass hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3.  die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG ungeachtet dessen vorliegen würden, weil gemäß Art. 337 ZGB Türkei bei nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge der Mutter zustehe, da nach der (türkischen) „Gerichts- und Personenpraxis“ nichtverheiratete Väter mitsorgeberechtigt seien. Denn mit der Anerkennung der Vaterschaft werde das Kind in das für den Vater zuständige Geburtsregister eingetragen, der Vater könne sogar bestimmen, dass das Kind seinen Nachnamen annehme.

    Dieses Vorbringen könne aber dahinstehen, da auch dann die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt seien, wonach beiden Eltern oder dem allein Sorgeberechtigten ein hiesiges Aufenthaltsrecht zustehen müsse. Das alleinige Sorgerecht des Vaters wird in der Zulassungsbegründung selbst nicht behauptet und es stehe unstreitig fest, dass die zumindest mitsorgeberechtigte Mutter, die Klägerin zu 1., kein hiesiges Aufenthaltsrecht besitze.

    Die Zulassungsbegründung setze sich nicht damit auseinander, dass eine verbindliche und unmissverständliche Einverständniserklärung nicht vorliege, wenn es um das Einverständnis der Mutter mit der Einreise der Kinder zum hier lebenden Vater gehe.

    Besondere rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO seien ebenfalls nicht einschlägig, ebenso wenig läge eine nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtsgrundsätzliche Bedeutung vor. Zu den Gründen nach § 124 Abs.2 Nr. 2 VWGO werde in gleicher Weise vorgetragen wie zu denen, die die Zweifel am Urteil darlegen sollen.

    Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung liege vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwerfe, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe.

    Mit dem Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO würden lediglich die zur Begründung der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache genannten Fragen wiederholt, ohne dabei darzulegen, wieso die Beantwortung dieser Fragen der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Das „zwecks Meidung von Wiederholungen umfassend auf die bisherigen Ausführungen im Vor- und Klageverfahren“ Bezugnehmen, genüge den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

    Daher sei der Antrag abzulehnen.

    Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht