öffentlicher Dienst Höhergruppierungsanspruch Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: öffentlicher Dienst Höhergruppierungsanspruch

  1. Arbeitsrecht: Zum Anspruch der Leiterin einer Kindertagesstätte auf Höhergruppierung nach dem TVöD

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    Bundesarbeitsgericht, 16.04.2014, Az.: 4 AZR 745/13

    Mit der Bezeichnung „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ werden mehrere Tarifverträge für die Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bezeichnet. Der TVöD ist am 01.10.2005 in Kraft getreten und hat den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst.

    Die Entgeltgruppen des TVöD werden mit E 1 bis E 15 wiedergegeben. Dabei stellt die Entgeltgruppe E 1 die niedrigste und die Entgeltgruppe E 15 die höchste einzustufende Gruppe dar. Bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses werden die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in eine der 15 Entgeltgruppen eingruppiert.

    Obwohl die Entgeltgruppe in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird, hat der Beschäftigte im öffentlichen Dienst grundsätzlich keinen Anspruch auf die im Arbeitsvertrag genannte Entgeltgruppe. Grund dafür ist die sogenannte Tarifautomatik im öffentlichen Dienst.

    Entsprechend dieser Tarifautomatik folgt die Eingruppering zwangsläufig aus der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer bei Ausweitung seiner Tätigkeiten oder aus anderen Gründen einen Anspruch auf Höhergruppering haben kann (gleichzeitig besteht dann allerdings auch die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer rückgruppiert wird).

    Wenn ein Arbeitnehmer der Ansicht ist, er sei zu niedrig eingruppiert kann dieser einen Höhergruppierungsantrag stellen und bei Notwendigkeit eine Eingruppierungsfeststellungsklage einreichen. Dabei obliegt dem Beschäftigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Tätigkeit die durch die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe geforderten Anforderungen erfüllt.

    In dem oben genannten Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte sich dieses damit zu beschäftigen, ob die Leiterin einer Kindertagesstätte Anspruch auf eine Höhergruppering hatte.

    Sachverhalt des Gerichtsverfahrens:

    Klägerin war Leiterin einer Kindertagesstätte

    Die Klägerin war Sozialpädagogin und seit September 1992 als Leiterin der Kindertagesstätte L bei der beklagten Stadt, die Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Bayern wart, beschäftigt.

    Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-BT-V) in der Fassung der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung.

    Die Klägerin erhielt bis 2009 und erneut ab 2011 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V/VKA. Im Jahre 2010 hatte sie eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 13 TVöD-BT-V/VKA bezogen, da in der von ihr geleiteten Kindertagesstätte im Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 nunmehr weniger als 100, nämlich nur noch 91 Kinder – darunter drei mit Behinderung – betreut worden waren; weitere Kinder waren nicht angemeldet.

    Eine Integrationsempfehlung der beklagten Stadt – „Planungsschritte zur Aufnahme von Kindern mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen der Stadt A“ – sah eine gestaffelte Reduzierung der zugrunde zulegenden Anzahl der betreuten Kinder aus therapeutischen und pädagogischen Gründen vor, wenn Kinder mit Behinderung in der Tageseinrichtung aufgenommen werden, z. B. bei einer Betreuung von drei bis fünf Kindern mit Behinderung eine Reduzierung der Kinderzahl um zehn.

    Klägerin klagt auf Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppen S13 und S15

    Nach erfolgloser Geltendmachung hatte die Klägerin mit ihrer Klage die Zahlung von – rechnerisch unstreitigen – monatlichen Vergütungsdifferenzen zwischen den Entgeltgruppen S 13 und S 15 TVöD-BT-V/VKA für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 begehrt.

    Sie vertrat die Auffassung, entsprechend der Integrationsempfehlung der beklagten Stadt seien die Betreuungszahlen in der Tageseinrichtung abgesenkt worden. Nach diesen Vorgaben hätten nur maximal 90 Kinder aufgenommen werden müssen. Da in der integrativen Kindertagesstätte auch drei Kinder mit Behinderung betreut würden und bei der Platzvergabe zumindest zwei Plätze einnähmen, seien die erforderlichen Belegzahlen im Referenzzeitraum des vierten Quartals des Vorjahres nicht nur zur Qualitätssicherung, sondern auch aus therapeutischen und pädagogischen Gründen anzupassen.

    Im Ergebnis sei deshalb von rechnerisch durchschnittlich mindestens 97,5 belegten Plätzen auszugehen. Zudem habe der Regierungsbezirk S vorgegeben, pro Kind mit einer Behinderung zusätzlich ein „Zählkind“ zu berechnen, so dass für dieses Kind drei Plätze zu berücksichtigen und zu berechnen seien.

    Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab

    Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klageziel weiter.

    Urteil des Bundesarbeitsgerichts:

    Auch das Bundesarbeitsgericht sah keinen Anspruch auf Höhergruppierung

    Das Bundesarbeitsgericht folgte der Ansicht der Vorinstanzen und urteilte nun, dass auch die Revision der Klägerin keinen Erfolg hat. Die Klägerin habe im Jahr 2010 keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V/VKA.

    Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien würden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der VKA Anwendung finden. Dabei würden sich die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in einer Kindereinrichtung als unselbständiger Teil der Gemeindeverwaltung gemäß § 56 TVöD – Besonderer Teil Verwaltung – (TVöD-BT-V) iVm. der dazugehörigen Anlage (Anlage zum Abschn. VIII Sonderregelungen VKA zu § 56) nach den Merkmalen des Anhangs zur „Anlage C (VKA)“ richten.

    Abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD erhielten diese Beschäftigten ein Entgelt nach Anlage C (VKA), in die sie am 1. November 2009 nach den Vorgaben des § 28a TVÜ-VKA übergeleitet worden seien. Dabei sei, solange der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthielte, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor § 22 BAT anzuwenden (vgl. BAG 12. Dezember 2012 – 4 AZR 199/11 – Rn. 29 mwN; 11. Dezember 2013 – 4 AZR 493/12 – Rn. 12).

    Nach Anwendung der Eingruppierungsregelungen des TVöD-BT-V/VKA kein Anspruch gegeben

    In Anwendung der Eingruppierungsregelungen des TVöD-BT-V/VKA hätte die Klägerin seit dem 1. Januar 2010 keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V/VKA und deshalb auch keinen Anspruch auf die entsprechenden Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis Dezember 2010.

    1. Die einschlägigen Tarifnormen würden lauten:

    „S 7

    1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

    S 13

    1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

    S 15

    1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

    Protokollerklärungen:

    1. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
    2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.“
    3. Die Tätigkeit der Klägerin habe im Jahr 2010 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V/VKA nicht erfüllt. Die von ihr geleitete Kindertagesstätte L würde im maßgebenden Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 auch unter Berücksichtigung des Abweichungsspielraums nach Nr. 9 Satz 2 der Protokollerklärung des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA mit einer durchschnittlichen Auslastung von 91 Plätzen nicht mehr zu den Kindertagesstätten iSd. Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V/VKA zählen.

    Nach den tariflichen Vorgaben (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. zB BAG 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) sei allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßgebend. Eine Mehrfachzählung von Kindern bestimmter Gruppen sehe die Tarifregelung nicht vor.

    Entgeltgruppe S15 knüpft an die Belegung von mindestens 100 Plätzen an

    Nach dem Tarifwortlaut knüpfe die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten – wozu nach der Protokollerklärung Nr. 8 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA die Kindertagesstätte in der L ohne Weiteres gehöre – ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an, z. B. für die Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V/VKA an die durchschnittliche Belegung von mindestens 100 Plätzen.

    Zur Ermittlung dieser Durchschnittsbelegung sei nach der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der gleichzeitig belegbaren Plätze im Referenzzeitraum (1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres) heranzuziehen.

    In der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA hätten die Tarifvertragsparteien für die Berechnung die „je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze“ zugrunde gelegt. Mit dieser pauschalierten Betrachtungsweise würden sie davon ausgehen, dass die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte und damit die tarifliche Wertigkeit der maßgeblichen Tätigkeit steigen, je mehr Kinder in der Einrichtung gleichzeitig betreut würden.

    Tarifregelung schließt Doppelzählung und fiktive Berechnung aus

    Die Tarifregelung schließe damit aber nicht nur eine Doppelzählung der Plätze aus, die vormittags und nachmittags an andere Kinder vergeben würden, sondern auch eine fiktive, nicht auf die tatsächlich vergebenen Plätze abstellende Berechnung.

    Diese typisierende und pauschalierende tarifliche Regelung verzichte im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung darauf, bei der Bestimmung der maßgebenden durchschnittlichen Belegungszahl noch weitere sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken könnten, nenne die Tarifnorm nicht

    Entgegen der Auffassung der Revision würden auch abweichende Bemessungsmaßstäbe aus anderen, nichttariflichen Regelungen an dieser Berechnungsmethode nichts ändern.

    Eine mögliche Doppelzählung aufgrund von kommunalen oder landesgesetzlichen Regelungen, die – aus pädagogischen oder anderen Gründen – Mindestanforderungen für eine Personalbemessung einer Kindertagesstätte formulieren und ggf. Kindern unter drei Jahren (vgl. insoweit BAG 11. Dezember 2013 – 4 AZR 493/12 – Rn. 18) oder Kindern mit Behinderung – wie die Integrationsempfehlung der beklagten Stadt – doppelt berücksichtigen würden, ließen sich nicht auf die tariflichen Bewertungs- und Berechnungsmaßstäbe übertragen. Die tariflichen Bestimmungen würden hierauf nicht abstellen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin sei deshalb auch eine mögliche Anweisung des Regierungsbezirks S zur Berechnung der Personalbemessung, aufgrund dieser es bei der Betreuung von behinderten Kindern zu einer andern Zählweise komme, für die tarifliche Bewertung und Eingruppierung unerheblich.

    Es liege auch keine unschädliche Unterschreitung der durchschnittlichen Belegungszahl i. S. d. Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA vor. Es fehle an einer Maßnahme der Beklagten im Sinne der Tarifregelung.

    Nach der Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA führe eine Unterschreitung aufgrund von vom Arbeitgeber zu verantworteten Maßnahmen (zB einer „Qualitätsverbesserung“) nicht zu einer Herabgruppierung. Allerdings blieben nach Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA hiervon organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

    Beklagte habe auch keine organisatorischen Maßnahmen getätigt, um Belegungszahlen abzusenken

    Die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Unterschreitung der erforderlichen Durchschnittsbelegung die Folge einer von der Beklagten zu verantworteten Maßnahme, insbesondere einer solchen zur Qualitätsverbesserung, sei. Worin eine solche auf eine Änderung des bestehenden Zustands abzielende und von der Beklagten initiierte Maßnahme liegen solle, ließe sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Allein in der Aufnahme von Kindern mit Behinderungen würde eine solche Maßnahme nicht liegen.

    Hinzu komme, dass im Referenzzeitraum durchschnittlich lediglich 91 Plätze belegt gewesen waren und die Aufnahme von Kindern mit Behinderungen nicht zu einer Ablehnung weiterer Kinder geführt habe. Auch dies spreche dafür, dass die Beklagte keine konkreten organisatorischen Maßnahmen getroffen habe, um die (durchschnittlichen) Belegungszahlen abzusenken.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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