öffentlicher Dienst Kündigung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: öffentlicher Dienst Kündigung

  1. Arbeitsrecht: Kündigung wegen Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst

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    Arbeitsgericht Krefeld, 18.09.2015, Az.: 2 Ca 1992/13

    Ein Arbeitsverhältnis kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

    Ein solcher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes für oder bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder entgegennimmt.

    Denn in diesem Fall macht sich der Arbeitnehmer der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 SGB bzw. der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 SGB strafbar.

    Da er dabei gleichzeitig seine Pflichten aus § 3 Abs. 2 TVöD und den Interessen des öffentlichen Arbeitgebers zuwiderhandelt, gibt er seinem Arbeitgeber damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung.

    welche Kündigungsgründe gibt es

    In dem hier besprochenen Fall des Arbeitsgerichtes Krefeld hatte ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes von einem Imbissbetreiber günstiges Essen erhalten und hatte es im Gegenzug dafür mit den Parkverstößen der Kunden des Imbissbetreibers nicht so ernst genommen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Der 51-jährige Kläger in diesem Kündigungsschutzverfahren war seit Mai 2009 bei der Stadt als Ordnungsdienstmitarbeiter beschäftigt.

    Mitarbeiter des Ordnungsdienstes hatte im Imbiss verbilligt gegessen

    Im Rahmen dieser Tätigkeit war der Kläger im Januar und Februar 2013 diverse Male mit seinem Dienstfahrzeug zu einem Imbiss gefahren, um dort zu deutlich günstigeren Konditionen, als diese allgemein galten, essen zu können. So bezahlte der Kläger für sein dort bestelltes Essen grundsätzlich nur 5 Euro.

    Als Gegenleistung ließ er Falschparker ohne Strafe davon kommen

    Diese Vergünstigung erhielt der Kläger nur deswegen, weil er als Gegenleistung Falschparker in der Imbiss-Umgebung erst nach der Pause und erst nach Ankündigung und Rücksprache mit dem Imbissbetreiber aufgeschrieben hatte

    Unter Anderem wegen dieser Vorwürfe kündigte die beklagte Stadt dem Kläger dann wegen Vorteilsannahme/Bestechlichkeit durch außerordentliche und fristlose Kündigung, hilfsweise durch ordentliche und fristgerechte Kündigung.

    Nach erhaltener Kündigung reichte der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage ein

    Gegen diese Kündigungen reichte der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Krefeld ein.

    Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld

    Arbeitsgericht sah fristlose Kündigung als unwirksam an

    Das Arbeitsgericht Krefeld urteilte, dass zumindest die fristlose Kündigung der Stadt unwirksam gewesen sei.

    Wer sich als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 SGB bzw. der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 SGB strafbar mache, verletze seine Pflichten und handele den Interessen des öffentlichen Arbeitgebers zuwider. Somit gebe der Arbeitnehmer damit seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung.

    Allerdings habe vorliegend nur bewiesen werden können, dass der Kläger sowie seine Kollegen Mahlzeiten zu verbilligten Preisen erhalten hätten, die Beklagte habe aber nicht beweisen können, dass zwischen den Imbiss-Stuben-Betreibern und den Mitarbeitern des Ordnungsdienstes eine Abrede dahingehend bestanden habe, dass der Kläger und seine Kollegen als Gegenleistung die Kunden des jeweiligen Imbiss von einem Verwarnungsgeld verschont hätten.

    Die fristlose Kündigung sei auch nicht als außerordentliche Verdachtskündigung gerechtfertigt. Zwar könne der Verdacht, der Vertragspartner könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, nach gefestigter Rechtsprechung des BAG einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Der dahingehende Verdacht müsse aber dringend sein, d. h. es müsse eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Straftat oder die Pflichtverletzung begangen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

    Allerdings sei die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung wirksam geworden

    Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei aber durch die hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten beendet worden. Denn die ordentliche Kündigung der Beklagten sei als verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt gewesen. Eine verhaltensbedingte Kündigung sei sozial gerechtfertigt, wenn Umstände im Verhalten eines Arbeitnehmers vorliegen würden, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Dies sei hier der Fall.

    Die Kündigung sei auch verhältnismäßig gewesen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde bei einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung aus dem Tatbestandsmerkmal „bedingt“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG abgeleitet. Eine Kündigung sei danach nur erforderlich (ultima ratio), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden gewesen sei. Auch dies sei hier der Fall gewesen.

    Quelle: Arbeitsgericht Krefeld

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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