Photovoltaikanlagen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Tag Archive: Photovoltaikanlagen

  1. Erneuerbare Energien: Gesammelte Urteile zu Solaranlagen (Photovoltaikanlagen)

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    Inhaltsverzeichnis:

    1.) Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 02.06.2004, Az.: 2 A 209/03

    Für ein Einschreiten der Beklagten als untere Denkmalschutzbehörde fehlte es an einer Rechtsgrundlage. Auf § 23 Abs. 1 Satz 1 NDSchG kann sich die Beklagte nicht berufen.
    Nach dieser Vorschrift treffen die Denkmalschutzbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 bis 17, 25, 27 und 28 des Gesetzes sicherzustellen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen liegt indessen nicht vor. Durch den Einbau der Photovoltaik- und Sonnenkollektorenanlage ist kein Baudenkmal verändert worden. Folglich bedurfte der Kläger für ihre Errichtung keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NDSchG.

    2.) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 03.05.2006, Az.: 1 LB 16/05

    Ein denkmalgeschütztes Ensemble muss nicht aus Gebäuden bestehen, die in einem überschaubaren Zeitraum erstellt worden sind.
    Das Anbringen von Sonnenkollektoren auf einem Steildach eines Gebäudes, das in einem zwischen dem 13. und 19. Jahrhundert entstandenen Innenstadtbereich (Fachwerklandschaft) steht, kann einen denkmalwidrigen Eingriff darstellen.
    Art. 14 und 20a GG hindern die Bauaufsichtsbehörde nicht grundsätzlich, die Beseitigung solcher Kollektoren zu verlangen.

    3.) Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.03.2006, Az.: 5 K 491/02

    Umsatzsteuer 1997: Keine unternehmerische Tätigkeit beim Betrieb einer Photovol¬taikanlage, wenn der produzierte Strom selbst verbraucht und nur der überschüssige Strom ins Netz des Versorgers eingespeist wird.

    4.) Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25.06.2002, Az.: 1 K 1350/01

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zur Errichtung einer PVA, weil dem Vorhaben Vorschriften des öffentlichen Rechts entgegen stehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
    Die Errichtung der geplanten PVA ist auf dem dafür vorgesehenen, unstreitig im Außenbereich gelegenen Grundstück gemäß § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Maßstab für diese Beurteilung ist § 35 Abs. 2 BauGB, weil das Vorhaben keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt.
    Zwar kann der Betrieb einer PVA der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird. Die Zulässigkeit von Energieversorgungsanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setzt darüber hinaus aber einen spezifischen Standortbezug voraus. Die Anlage muss auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs derart angewiesen sein, dass das Vorhaben insgesamt damit steht oder fällt. Es reicht nicht aus, wenn sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder aufdrängt. Bei Anlagen der öffentlichen Versorgung ist dies vor allem insoweit gegeben, als sie leitungsgebunden sind, weil eine umfassende Versorgung ohne Berührung des Außenbereichs nicht möglich ist. An einem solchen spezifischen Standortbezug fehlt es der geplanten PVA. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige Anlagen ihrer Art nach auf die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen angewiesen wären. Unverschattete Flächen gibt es auch in den Innenbereichen von Städten und Gemeinden. PVA verfügen grundsätzlich nicht über ein Störpotential, das geeignet wäre, ihre Zulassung im Innenbereich weit gehend zu verhindern.

    5.) Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17.09.1999, Az.: 10 A 2464/99

    Die Klägerin hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, daß die Anbringung von Sonnenkollektoren auf dem Dach geeignet ist, den Denkmalwert des Hauses zu beeinträchtigen, nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Sie meint aber, die Sonnenkollektoren der von ihr beauftragten Firma träten nicht störend in Erscheinung. Hierzu hat sie einige Fotos über montierte Sonnenkollektoren vorgelegt. Die Fotos erwecken indes keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß Sonnenkollektoren (herkömmlicher Art und Größe) den Denkmalwert des Gebäudes beeinträchtigen würden. Im Gegenteil bestätigen die Fotos anschaulich, daß übliche Sonnenkollektoren, die großflächig auf das Dach aufgebracht werden, dessen äußeres Erscheinungsbild und damit das des Hauses insgesamt negativ beeinflussen.

    6.) Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.05.2009, Az.: 3 S 21/08

    Ein Hauseigentümer muss wesentliche Blendwirkungen, die durch die Reflexion von Sonnenstrahlen von einer auf dem Nachbargebäude befindlichen Photovoltaikanlage ausgehen, nicht hinnehmen, wenn die Anlage nach ihrer Beeinträchtigungswirkung nicht ortsüblich ist.

    7.) Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.03.2009, Az.: 3 S 1953/07

    Zum Unterschied zwischen Satteldächern und Walmdächern. Die Festsetzung von Satteldächern für ein größeres Baugebiet zwecks Erhalt und Sicherung dieser im Gemeindegebiet deutlich überwiegenden Dachform kann ein hinreichendes und abwägungsfehlerfreies Gestaltungskonzept darstellen. Gründe des allgemeinen Wohls im Sinne von § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO erfordern es grundsätzlich nicht, ein Walmdach zuzulassen, um auf dessen nach Süden gerichteter Dachfläche Solarzellen anzubringen und dadurch deren Wirkungsgrad gegenüber anderen möglichen Standorten zu optimieren.

    8.) Urteil Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 05.10.2006, Az.: 8 S 2417/05

    Wenn die nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO zulässige Anbringung von Fotovoltaik-Modulen zwangsläufig dazu führt, dass etwa 99 % der Fläche einer Dachhälfte optisch schwarz, schwarz/grau oder schwarz/blau in Erscheinung tritt, und wenn die Gemeinde zugleich das Ziel verfolgt, eine weitgehende Einheitlichkeit der farblichen Gestaltung der Dacheindeckungen zu erreichen, so erfordern Gründe des allgemeinen Wohls im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO die Zulassung einer der Farbe der Solarmodule entsprechenden Farbe der übrigen Dacheindeckung.

    9.) Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.06.2003, Az.: 2 U 43/03

    Erneuerbare Energie: Kostentragung für die Neuverlegung einer Leitung zwischen einem Trafohaus und dem Abgabepunkt des rückeinspeisenden Kunden

    10.) Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 23.06.2009, Az.: 3 K 150/08.F

    Einzelfall, in dem die beabsichtigte Beheizung des Anwesens mit elektrischer Energie nicht zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an ein Fernheizwerk berechtigt.

    11.) Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 04.03.2009, Az.: 1 K 4048/08.F

    Der Ausschluss von Wohnungseigentümern, deren Gemeinschaftseigentum sich auf ein Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten bezieht, von der Basisförderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien , verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung.

    Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass nur solche Solarkollektoranlagen, die eine bestimmte Gesamtgröße der Bruttokollektorfläche nicht überschreiten, mit Zuschüssen für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien gefördert werden, während größere Anlagen nur durch zinsgünstige Kredite gefördert werden.

    12.) Urteil des Landgerichts Gießen vom 01.04.2008, Az.: 6 O 51/07

    Zukünftige Zahlungspflicht für eine Stromeinspeisungsvergütung: Voraussetzung des Vorliegens einer Konversionsfläche bei beabsichtigter Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer ehemaligen Windenergie-Nutzfläche.

    13.) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 01.11.2007, Az.: 15 U 25/07

    Stromeinspeisung: Voraussetzungen einer erhöhten Vergütung nach EEG bei einer Photovoltaikanlage; ausschließliche Montage an einem Gebäude bei Ableitung des Gewichts des Moduls über einen Mast mit eigenem Fundament.

    14.) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 01.11.2007, Az.: 15 U 12/07

    Stromeinspeisung: Vergütungsberechnung bei Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen auf „Schutzhütten“ für auf Freiland gehaltene Hühner.

    15.) Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 10.10.2007, Az.: 1 E 1914/07

    Die Zuwendung für die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasseraufbereitung und Raumheizung darf nicht vollständig entzogen werden, wenn der Begünstigte zwar die Voraussetzungen zur Förderung einer solchen Anlage nicht erfüllt hat, wohl aber die Voraussetzungen zur Förderung einer Solarkollektoranlage, die nur zur Warmwasserbereitung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme dient.

    16.) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.06.2007, Az.: 14 U 4/07

    Zu den Voraussetzungen einer erhöhten Vergütung für Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie nach § 11 II 1 EEG.

    17.) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.05.2007, Az.: 1 U 201/06

    Eine Auslegung der Regelung zu § 11 Abs. 6 EEG nach ihrem Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck führt zu dem Ergebnis, dass der Betreiber der neu hinzugekommenen Anlage und derjenige der bereits vorhandenen Anlage nicht identisch sein müssen.

    18.) Urteil des Landgerichts Kassel vom 05.03.2007, Az.: 5 O 1690/06

    Erneuerbare Energien: Vergütungsanspruch für eingespeisten Strom aus einer Solaranlage, angebracht auf einem Carport.

    19.) Urteil des Landegerichts Kassel vom 06.12.2006, Az.: 9 O 1252/06

    Rechtsstreit über die Vergütungspflicht der örtliche Netzbetreiberin (Beklagte) nach § 11 Abs. 1 EEG bzw. § 11 Abs. 2 S. 1 EEG.

    20.) Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 19.01.2006, Az.: 1 E 538/05

    Über die Rechtmäßigkeit der Subventionsbewilligung für die Montage einer Solarkollektoranlage mit Absorbermatten.

    21.) Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 07.01.2002, Az.: 1 E 3541/01

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheides für eine Solarkollektoranlage.

    22.) Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 09.09.2009, Az.: 3 K 92/09

    Die laufende Nr. 1.1.2.2 der Anlage 1 zur Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22, BS 2013-1-35) kann im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht für die Gebührenfestsetzung herangezogen werden. Dieser Gebührentatbestand setzt eine Genehmigung nach § 61 der Landesbauordnung (LBauO) zur gesonderten Herstellung, Errichtung oder Änderung von Lager-, Abstell-, Aufstell- oder Ausstellungsplätzen voraus.

    23.) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 22.07.2009, Az.: 8 A 10417/09.OVG

    Soweit die Klägerin einen Privilegierungsgrund nicht nur in der dienenden Hilfsfunktion der Photovoltaikanlage für eine Windenergieanlage sieht, sondern auch die Verbindung von Windkraftanlage und Photovoltaikanlage zu einer kombinierten Stromerzeugungsanlage (Hybrid) als privilegiert ansieht und dies als primäres Forschungsziel verfolgt, liegen die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht vor. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. September 2007 8 A 11166/06.OVG- [ZfBR 2008, 63], S. 13 f. d.U., näher ausgeführt hat, ist die Entwicklung einer solchen Hybridanlage zur kontinuierlichen Stromerzeugung ein Aliud zu einer auf die Nutzung der Windenergie beschränkten Anlage. Der Gesetzgeber hat indes bewusst den Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf die isolierte Nutzung der Windenergie beschränkt. Auf dieses Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

    24.) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 12.09.2007, Az.: 8 A 11166/06.OVG

    Mit Bauantrag vom 4. Juli 2002 beantragte ihre Rechtsvorgängerin als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Photovoltaikmodul¬trägers (SPT SK 30 WKA) an einer Wind-kraftanlage. Nach den Bauunterlagen sollte um den Turm der Windenergieanlage ein kreisförmiger Sockel von 4 m Höhe errichtet werden, auf dem sich ein ca. 23 m langer, 15,54 m breiter und um 45° geneigter Modul¬träger (lichte Höhe ca. 16 m oberhalb des Fundaments) sonnenstandsnach¬geführt bewegen soll . In diesen Unter¬lagen wurden auch Zahl und Anlage der Module dargestellt. Ferner wurden Informationsblätter zur Solartechnologie vorge¬legt. Darin wird ausgeführt, dass bei einer dem Sonnenlauf nachgeführten Photovoltaik-Anlage ein deutlich höherer Ertrag zu er¬zielen sei. Die Schaffung einer Hybrid¬anlage sei sinnvoll, weil die Kombination von Wind- und Solarenergie unabhängige Energieversorgung ge¬währleiste.

    25.) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 24.05.2006, Az.: 8 A 10892/05.OVG

    Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind die dort bezeichneten privilegierten Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Auf diese Vorschrift kann sich die Klägerin nicht berufen, weil der strittige Träger für PV-Beplattung, MDS und Kleinwindkraftanlagen nicht zu den privilegierten Vorhaben gehört. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz „dient“ er nicht der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie (s. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Wann Anlagen, die nicht selbst Windenergie erzeugen, die Voraus¬setzungen des „Dienens“ gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfüllen, hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten, rechtskräftigen Urteil vom 11. Mai 2005 (BauR 2005, 606ff.) erörtert.

    26.) Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 05.03.2009, Az.: 4 K 1029/08.NW

    Die Kläger haben auf ihrem Wohnhaus in … eine Photovoltaikanlage installiert, mit der sie gewonnene elektrische Energie in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Aus steuerrechtlichen Gründen meldeten sie zum 3. März 2008 den „Betrieb einer Photovoltaikanlage“ im Gewerberegister an. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. April 2008 zog daraufhin der Beklagte die Kläger zu einer Gewerbeabfallentsorgungsgebühr für den Zeitraum von April bis Dezember 2008 in Höhe von 39,15 € heran.

    27.) Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 20.02.2007, Az.: 13 C 243/06

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch in Höhe von 136,83 Euro. Die Kürzungen der Beklagten waren berechtigt. Die Voraussetzungen, wonach die Beklagte zur Zahlung eines erhöhten Entgeltes nach § 11 Satz 2 Abs. 2 EGG verpflichtet ist, liegen nicht vor. Die Photovoltaik-Anlage ist kein wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB. Die durch sie ersetzte Terrassenüberdachung war nicht zur Herstellung des Wohngebäudes eingefügt worden. Auch ohne die Terrassenüberdachung ist das Wohngebäude nach der Verkehrsanschauung als fertiggestellt anzusehen. Seinen Zweck als Wohngebäude zu dienen wird auch ohne die Terrassenüberdachung erreicht (vgl. Palandt, 66. Auflage § 94 Rn. 6). Diese dienten nicht vordergründig der Verschattung des Wohngebäudes. Sinn und Zweck der Terrassenüberdachung ist, die Terrasse als solches vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Verschattung von sich hinter der Terrasse befindlichen Wohnräumen ist nur Nebeneffekt. Anders als bei einer Markise, die zeitlich begrenzt und immer nur als Verschattungselement eingesetzt wird, wenn die Sonne auf das Fenster scheint, findet die Verschattung bei der Terrassenüberdachung immer statt.
    Terrassendach könnte dann ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sein, wenn es Teil der Dachkonstruktion wäre, d.h. wenn das Dach über den üblichen Dachüberstand hinaus über die Terrasse verlängert wird. Aber auch in einem solchen Fall greift § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG nicht, da dann das Terrassendach als Dach des Wohngebäudes anzusehen wäre.

    28.) Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.04.2008, Az.: V R 10/ 07

    Ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen.
    Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht möglich.

    29.) Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.10.2008, Az.: VIII ZR 313/07

    Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 (§ 33 EEG) ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die d daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Hieran fehlt es, wenn das Tragwerk ohne Zwischenschaltung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Gebäudes darauf ausgerichtet ist, die Fotovoltaikmodule zu tragen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Erneuerbare Energien: Errichtung einer Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Kirche unzulässig

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    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12.10.2010 Az.: 14 ZB 09.1289

    Bei ihrer Errichtung müssen Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) sämtlichen relevanten Regelungen des öffentlichen Baurechts genügen. Zum öffentlichen Baurecht gehören das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das sog. Baunebenrecht. In historischen Innenstädten verhindert oftmals insbesondere das Baunebenrecht in Gestalt des Denkmalschutzes die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern.

    Der Denkmalschutz unterliegt der Landesgesetzgebung, weshalb jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz mit zum Teil unterschiedlichen Bestimmungen hat. In Bayern hat der Bayerische Landtag am 25.06.1973 das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler erlassen, das die grundlegenden Bestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege in Bayern enthält (zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes vom 27.7.2009).

    Gem. Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes sind Denkmaleigentümer verpflichtet, ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Wer Eigentümer eines Baudenkmals ist, trägt damit Verantwortung auch für die Allgemeinheit.

    Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Kirche aus dem vorigen Jahrhundert gegen das Bayrische Denkmalschutzgesetz verstößt.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin (Pfarrkirchenstiftung) hatte eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Bau einer Photovoltaikanlage auf dem Kirchengebäude beantragt, welche durch die zuständige Behörde abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung klagte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, welches mit Hinweis auf den Denkmalschutz die Klage abwies. Daraufhin beantragte die Antragstellerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts Ansbach.

    Bayrischer Verwaltungsgerichtshof: Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestanden keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Erlaubnis sowohl durch die zuständige Behörde als auch durch das Verwaltungsgericht Ansbach zu Recht versagt wurden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Gebäude als ein typisches Nürnberger Kirchenbauwerk der 20er und 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts eingestuft habe. Dessen Denkmaleigenschaft werde durch Anbauten aus den 1960er Jahren nicht beseitigt. Zwar solle die Photovoltaikanlage zu einem überwiegenden Teil auf dem Anbau errichtet werden. Es komme aber nicht darauf an, ob auch er als Denkmal zu werten sei, denn durch die unmittelbare Nähe wirke die Photovoltaikanlage jedenfalls auf das denkmalgeschützte ursprüngliche Kirchenbauwerk ein. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Die Belange von Klima und Umwelt seien zwar bei der Ermessensausübung zu beachten gewesen. Die Beklagte habe sich damit aber ausreichend auseinandergesetzt. Eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Behörde ergebe sich deshalb nicht, zumal der Klägerin weitere Gebäude (z.B. das Pfarrhaus) zur Nutzung für Photovoltaik zur Verfügung stünden.

    Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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  3. Solarenergie: Neues Urteil des VG Berlin verschiebt die Prioritäten zugunsten der Solarenergie

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    Verwaltungsgericht Berlin, 09.09.2010 Az.: VG 16 K 26.10

    Bei ihrer Errichtung müssen Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) sämtlichen relevanten Regelungen des öffentlichen Baurechts genügen. Zum öffentlichen Baurecht gehören das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das sog. Baunebenrecht.

    In historischen Innenstädten verhinderte insbesondere das Baunebenrecht in Gestalt des Denkmalschutzes die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern. Allerdings scheinen sich neuerdings aufgrund der Vorgaben des EEG zur Steigerung der Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien und der Aufnahme des Umweltschutzes in Art. 20 GG die Prioritäten zugunsten der Erneuerbaren Energien zu verschieben. Darauf deutet ein vielbeachtetes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09.09.2010 hin. Zwar unterliegt der Denkmalschutz der Landesgesetzgebung, weshalb jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz mit zum Teil unterschiedlichen Bestimmungen hat. (in NRW z. B. das „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980. Dennoch haben solche Urteile grundsätzlich Richtungswirkung für das ganze Bundesgebiet.

    Sachverhalt: Der Kläger in dem oben genannten Fall besitzt ein im Jahre 1928 gebautes Haus das einer Siedlung in Berlin-Zehlendorf angehört. Sowohl das Haus des Klägers, als auch die anderen Häuser der Siedlung waren Teil einer deutschlandweit bekannt gewordenen architektonischen Auseinandersetzung, die im Jahre 1929 zwischen den Architekten und Eigentümern dieser Siedlung und der sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Siedlung geführt wurde („Zehlendorfer Dächerkrieg“). Dieser Zehlendorfer Dächerkrieg hatte die unterschiedlichen Dachformen beider Siedlungen (Flachdächer und Spitzdächer) zum Inhalt.

    Der Kläger begehrte von der Denkmalbehörde eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Solaranlage auf seinem Dach. Diese lehnte die Behörde mit dem Hinweis ab, dass eine Installation zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen würde. Darüber hinaus bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Zehlendorfer Siedlung. Nach Ansicht der Behörde stand auch der „Zehlendorfer Dächerkrieg“ einer Genehmigung im Wege, da die Bebauung des Daches auch Auswirkungen auf den Zeugniswert der Siedlungen haben würde. Der Kläger klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Erteilung der Genehmigung.

    Verwaltungsgericht Berlin: Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Kläger in dem oben zitierten Urteil Recht. Zwar sei die Denkmalbehörde grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob ein Vorhaben des Bauherrn denkmalverträglich sei oder nicht. Dennoch habe sie grundsätzlich eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Die demgemäß vorgenommene Interessenabwägung der Behörde habe in dem vorliegenden Fall aber zu einer rechtwidrigen Entscheidung der Behörde geführt. Zunächst sei die Solaranlage auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Hauses geplant und daher von vornherein nicht geeignet, die geschützten Güter zu beeinträchtigen. Des Weiteren sei die Einheitlichkeit der Dächer und der damit einhergehende Zeugniswert der Siedlung für den „Dächerkrieg“ bereits durch die Anbringung von Parabol- und Fernsehantennen im Laufe der Zeit weitgehend verloren gegangen. Darüber hinaus erwähnte das Gericht die im Jahre 2005 erfolgte Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz.

    Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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  4. Erneuerbare Energien: PV-Novelle im Hinblick auf Solaranlagen auf Ackerflächen nicht verfassungswidrig

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    Bundesverfassungsgericht, 23.09.2010, Az.: 1 BvQ 28/10

    Das Erneuerbare Energien Gesetz („EEG“) verpflichtet Netzbetreiber dazu, Strom aus Erneuerbaren Energiequellen abzunehmen und in einer bestimmten Höhe zu vergüten.

    Gem. § 32 Abs. 1 EEG beträgt die Vergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 31,94 Cent pro Kilowattstunde. Diese Abnahmeverpflichtung wird durch die PV-Novelle („Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 11.08.2010 in der am 17.08.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1170) veröffentlichten Fassung“) in der Weise eingeschränkt, dass die Abnahmeverpflichtung nur für Ackerland-Solaranlagen besteht, die vor Januar 2011 in Betrieb genommen werden und deren zu Grunde liegende Bebauungsplan vor dem 25. März 2010 erlassen worden ist. Grund für die Einschränkung ist die zunehmende Konkurrenz zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und der Nutzung dieser Ackerflächen durch Photovoltaikanlagen.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin ist ein im Bereich der Solarenergie tätiges Unternehmen. Da sie nach eigenen Angaben 24 begonnene Projekte für Solarparks auf früheren Ackerflächen innerhalb der Übergangsfristen nicht abschließen könne, habe die Änderung durch die PV-Novelle einschneidende Konsequenzen für sie. Die Antragstellerin war demgemäß der Auffassung, dass die PV-Novelle gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG („Berufsfreiheit“) verstoße, hilfsweise in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Denn durch die bis zum 1. Januar 2015 befristete Vergütungsregelung des EEG sei den Unternehmen zunächst Investitionssicherheit gegeben worden. Dieses Vertrauen werde durch die zu kurzen Übergangsbestimmungen der PV-Novelle im Hinblick auf Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen enttäuscht.

    Bundesverfassungsgericht: Der mit der Neuregelung einhergehende Eingriff in die Berufs- oder allgemeine Handlungsfreiheit verstößt nach Ansicht des BVerfG nicht gegen den auch bei derartigen Eingriffen zu beachtenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Indem der Gesetzgeber mit der von der Antragstellerin angegriffenen neuen Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EEG die Förderung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf ehemaligen Ackerflächen nun erstmals davon abhängig macht, dass ein spätestens zum 25. März 2010 beschlossener Bebauungsplan vorliegt, trifft er potentielle Investoren in einer unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sowieso ungesicherten Situation, weil auch nach bisherigem Recht ein entsprechender Bebauungsplan – wenn auch ohne bestimmte Frist – erforderlich sei (dessen Beschluss rechtlich ungewiss ist).

    In solchen Fällen eine Frist einzuführen, die sich am Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausrichtet, belaste den Betroffenen nicht unangemessen und diene dem legitimen gesetzgeberischen Ziel, den künftigen Verbrauch von Freiflächen für Photovoltaikanlagen zum Schutz von Natur und Landschaft und zugunsten der Nahrungs- und Futtermittelproduktion effektiv zu begrenzen.

    Quelle: Bundesverfassungsgericht

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