Rechtsanwalt Köln Abfindung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Abfindung

  1. Arbeitsrecht: Die Berechnung/Ermittlung der Höhe des Abfindungsanspruches des Arbeitnehmers

    Leave a Comment

    Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, 09.12.2011, Az.: 9 Sa 557/11

    Verliert ein Arbeitnehmer infolge einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages seinen Arbeitsplatz, hat er entgegen der landläufigen Meinung keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus einem Sozialplan oder einem Tarifvertrag ergeben.

    Trotz der Abwesenheit eines solchen Abfindungsanspruches werden durch den Arbeitgeber allerdings sehr oft dennoch Abfindungen gezahlt. Grund dafür ist in den allermeisten Fällen, dass der Arbeitgeber die Befürchtung hat, dass der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage die Kündigung vor Gericht zu Fall bringen kann. Denn dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ungewollt weiter beschäftigen und ist mit weiteren Lohnkosten belastet.

    Eine Abfindung kann dann entweder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages geregelt werden, oder im Laufe eines Verfahrens im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gegen eine bereits erfolgte Kündigung. Der erste Schritt zum Erhalt einer Abfindung nach einer Kündigung ist daher die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

    In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren kann der Arbeitnehmer dann mit dem Arbeitgeber einen Vergleich schließen, in welchem die Abfindung geregelt wird. Oder der Arbeitnehmer beantragt, dass das Gericht die Abfindung festsetzt (in diesem Falle regelt § 10 KSchG die Höhe der Abfindung, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist).

    Problematisch ist jedoch die Berechnung der Abfindung bzw. die Feststellung der Höhe der Abfindung, wenn diese im Aufhebungsvertrag oder im Vergleich mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens festgelegt werden soll.

    Für die Berechnung der Abfindung gibt es eine Faustformel, die „Regelabfindung“ genannt wird und ein halbes Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr beträgt.

    Ein halbes Bruttomonatseinkommen ist allerdings nicht in jedem Fall gerechtfertigt, sondern kann in bestimmten Fällen zu hoch, aber auch zu niedrig sein. Die folgenden Kriterien sollten bei der Bemessung der Abfindung daher grundsätzlich eine Rolle spielen:

    • Dauer der Betriebszugehörigkeit: Hier gilt grundsätzlich, dass die Abfindung immer dann höher zu bemessen ist, wenn der Arbeitnehmer lange bei dem Unternehmen beschäftigt war. Entscheidend dabei ist nicht die Dauer der Beschäftigung in einem bestimmten Betrieb eines Unternehmens, sondern die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit.
    • Lebensalter des Arbeitnehmers: Auch das Lebensalter des Arbeitnehmer sollte bei der Bemessung der Abfindung eine Rolle spielen. Dies ist insbesondere bei Arbeitnehmern relevant, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, denn ab diesem Zeitpunkt sinken altersbedingt die Chancen auf eine Weiterbeschäftigung. Ein hohes Alter kann allerdings auch abfindungsmindernd wirken, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer kurz vor der Rente steht.
    • Familienstand des Arbeitnehmers: Auch der Familienstand des Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen. Die Höhe der Abfindung für einen Arbeitnehmer der 3 Kinder zu versorgen hat, sollte naturgemäß höher bemessen werden, als die Höhe der Abfindung eines kinderlosen Arbeitnehmers.
    • Folgen der Entlassung: Auch die zu erwartenden Folgen der Entlassung sind relevant. Droht dem Arbeitnehmer eine lange Arbeitslosigkeit muss sich dies ebenfalls in der Höhe der Abfindung widerspiegeln.
    • Unberechtigte Verdächtigung durch den Arbeitgeber: Wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in unberechtigter Weise und leichtfertig verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben und bilden sich dadurch nachteilige Gerüchte zu Lasten des Arbeitnehmers, muss man auch dies bei der Berechnung der Abfindungshöhe berücksichtigen.
    • Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers: Bedenken muss der Arbeitnehmer bei der Festlegung der Abfindungshöhe auch die eigene und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
    • Mobbing des Arbeitnehmers: Ist der Arbeitnehmer vor der Kündigung bzw. vor Abschluss des Aufhebungsvertrages gemobbt worden, sollte auch dies in die Beurteilung der Abfindungshöhe einbezogen werden. Gleichzeitig kann aber auch das Verhalten des Arbeitnehmers abfindungsmindernd wirken, wenn dieser ehrverletzende oder verleumderische Vorwürfe gegen den Arbeitgeber getätigt hat.

    In dem hier besprochenen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland Pfalz hatte dieses im Berufungsverfahren über die Höhe der Abfindung für die Kündigung eines Vertriebsleiters zu entscheiden.

    Sachverhalt: Der am 07.07.1975 geborene, 2 Personen zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten, die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigte, seit dem 1.2.2005 als Vertriebsleiter zu einer Bruttomonatsarbeitsvergütung in Höhe von 2.300,- EUR beschäftigt gewesen.

    Am 24.1.2011 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt. Den hiergegen gerichteten Kündigungsschutzantrag des Klägers hatte die Beklagte anerkannt. Der Kläger hatte dann die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung beantragt. Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hatte das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.000,- EUR zu zahlen.

    Gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger mit der Berufung an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Dabei machte der Kläger geltend, dass die vom Arbeitsgericht festgesetzte Abfindung unangemessen niedrig gewesen sei. Die Abfindung läge deutlich unterhalb der „Faustformel“, bei deren Anwendung sich ein Abfindungsbetrag von 6.690 EUR errechnen würde.

    Auch würde er entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts arbeitsmarkttechnisch kein geringes Lebensalter aufweisen. So habe er sich seit Dezember 2010 mit 20 Bewerbungen erfolglos beworben.

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Das LAG Rheinland-Pfalz folgte der Ansicht des Klägers zumindest teilweise und urteilte, dass die Klage sowohl zulässig als auch teilweise begründet sei. Dem Kläger stünde nach dem Grundsatz der Angemessenheit der Abfindung nach § 9 Abs. 1 KSchG in Ausübung eigenen Ermessens der Berufungskammer ein Gesamtabfindungsanspurch in Höhe von 6.700,- EUR zu.

    Die für die Festsetzung der hinter den Abfindungssätzen des § 1 a KSchG und den im Gerichtsbezirk üblichen Abfindungssätzen unter anderem für das Arbeitsgericht maßgebliche Erwägung, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger im Gütetermin vom 21.2.2011 das Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht angenommen habe, berücksichtige nicht, dass die Beklagte ausgeführt hatte, eine sofortige Weiterbeschäftigung des Klägers in seiner ursprünglichen Stellung scheide aus, da der Kläger sich die Vertrauensstellung erst wieder erarbeiten müsse.

    Die Beklagte habe dabei offensichtlich auf die von ihr ursprünglich zur Rechtfertigung der Kündigung angeführten Behauptungen Bezug genommen und die Notwendigkeit der Wiedererarbeitung von Vertrauen auf das insoweit behauptete Fehlverhalten des Klägers gestützt.

    Dieser behauptete Vertrauensverlust habe aber bereits zum Zeitpunkt der Güteverhandlung bestanden, so dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte den Kläger auch bei Annahme des Fortsetzungsangebots zu diesem Zeitpunkt nicht vertragsgerecht als Vertriebsleiter beschäftigt hätte.

    In Ausübung eigenen Ermessens halte das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz eine Abfindung in Höhe von 6.700,- EUR für angemessen, so dass dem Kläger noch ein weiterer Abfindungsanspruch in Höhe von 2.700,- EUR zustünde.

    Wie sich aus § 10 Abs. 2 KSchG ergebe, komme der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Lebensalter des Arbeitnehmers bei der Bemessung der Abfindung wichtige Bedeutung zu. Das Alter des Klägers rechtfertige vorliegend allerdings weder die Festsetzung einer besonders niedrigen, noch die einer erhöhten Abfindung. Das Lebensalter des Klägers begründe nicht die Befürchtung, deswegen bei der Suche nach einer Anschlussbeschäftigung besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein. Der Gesichtspunkt der Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt rechtfertige ebenfalls nicht die Festsetzung einer von üblichen Abfindungsbeträgen nach unten oder nach oben abweichenden Abfindungsbemessung. Eine zeitnahe Aufnahme einer gleichwertigen Stelle, die ggfs. abfindungsmindernd zu berücksichtigen wäre (vgl. ErfK/Kiel, 9. Aufl. § 10 KSchG, Rz. 7), sei nicht ersichtlich. Andererseits sei unter diesem Gesichtspunkt auch keine Erhöhung der Abfindung veranlasst, da der Kläger nach eigenem Sachvortrag seine Bemühungen um eine Folgebeschäftigung nur lokal begrenzt betrieben habe. Weitere Faktoren, die eine von üblichen Sätzen nach unten abweichende Abfindungshöhe rechtfertigen, würden nicht vorliegen. Der Kläger sei unterhaltspflichtig für 2 Personen.

    Unter Berücksichtigung dessen sei eine Abfindung in Höhe von ½ Gehalt pro Beschäftigungsjahr angemessen, so dass sich gerundet ausgehend von einem Monatsverdienst von 2.230 EUR brutto ein Gesamtabfindungsbetrag in Höhe von 6.700 EUR ergebe. Ein darüber hinausgehender Abfindungsanspruch bestünde hingegen aus den genannten Gründen nicht, so dass die weitergehende Berufung zurückzuweisen war.

    Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Arbeitsrecht

  2. Arbeitsrecht: Trotz § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann eine gerichtlich protokollierte Erledigungsklausel auch die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs umfassen.

    Leave a Comment

    Bundesarbeitsgericht, 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11

    Banner4

    Der Urlaubsanspruch für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende ist im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz; BurlG) geregelt.

    Gemäß § 3 Abs. 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in Höhe von mindestens 24 Werktagen im Rahmen einer sechs Tage Woche, ansonsten 20 Werktage.

    Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er gem. § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten.

    Auf diesen Abgeltungsanspruch kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch verzichten.

    Einzelvertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen, werden durch § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG allerdings ausgeschlossen.

    In dem oben genannten Urteil des Bundesarbeitsgericht hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein gerichtlicher Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess, nach welchem wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollten, ebenfalls die Abgeltung von nicht genommenen Urlaubes des Arbeitnehmers umfasste.

    Sachverhalt: Die Beklagte hatte am 26.11.2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30.06.2009 gekündigt.

    Im Kündigungsrechtsstreit hatten die Parteien am 29.06.2010 in einem Vergleich u. a. festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 aufgelöst worden sei, von der Beklagten an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro gezahlt werde und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt seien.

    Aus den Jahren 2006 bis 2008 hatte der Kläger gegen die Beklagte allerdings noch Urlaubsansprüche offen. Mit Schreiben vom 29.07.2010 verlangte der Kläger daher von der Beklagten, den Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Diesem Ansinnen kam die Beklagte mit Hinweis auf die gerichtliche Erledigungsklausel nicht nach.

    Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das mit der Berufung angerufene Landesarbeitsgericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro.

    Bundesarbeitsgericht: Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten zum Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

    Nach Ansicht des BAG sei die Klage unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29.06.2010 habe den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs ebenfalls erfasst.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Arbeitsrecht

    Banner2

  3. Arbeitsrecht: Eine Kettenbefristung bei Arbeitsverträgen ist nach dem EuGH bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich

    1 Comment

    Europäischer Gerichtshof (EuGH), 26.01.2012, Az.: C-586/10

    Wir haben bereits mehrfach über die Zulässigkeit und die rechtlichen Hintergründe von Kettenbefristungen berichtet:

    Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst

    Keine rechtswidrige Kettenbefristung wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurück liegt.

    Der EuGH hat nun in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass die mehrfache Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen wegen Vertretungsbedarf zulässig sein kann, wenn sich der Vertretungsbedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist.

    Sachverhalt: Die Klägerin war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land NRW als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig.

    Sämtliche mit Ihr geschlossenen Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich vorübergehend (z. B. wegen Elternzeit) hatten beurlauben lassen.

    Vor dem Arbeitsgericht Köln machte die Klägerin schließlich geltend, dass ihr letzter Arbeitsvertrag als unbefristet zu gelten habe, da kein sachlicher Grund mehr vorliege, der die Befristung des Vertrages rechtfertige.

    Schließlich könne bei insgesamt 13 unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden.

    Das LAG Köln legte den Rechtstreit schließlich dem EuGH zur Entscheidung vor.

    Europäischer Gerichtshof: Der EuGH stellte zunächst fest, dass der im deutschen Recht vorgesehene vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen könne, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertige.

    Somit könne sich auch aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sei, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, nicht ergeben, dass ein sachlicher Grund nicht gegeben ist oder ein Missbrauch vorliege.

    Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert sei, ginge über die Ziele hinaus, die mit der durch das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt würden und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt werde.

    Quelle: Europäischer Gerichtshof (EuGH)

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten im Arbeitsrecht.