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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Aufenthaltserlaubnis

  1. Ausländerrecht: Nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland erfordert eine konstante Beschäftigung bei einem Arbeitgeber

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    Verwaltungsgericht München, 11.05.2017, Az.: M 12 K 16.2612

    Nach § 25b Abs. 1 S.1, 2 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat; sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt; seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist; über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Der Abs. 1 S. 1 des § 25b AufenthG legt den grundsätzlichen Rahmen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung dar, demnach die Integration in die Lebensverhältnisse. Für die Beurteilung, ob eine Integration erfolgt ist, bieten der Abs. 1 S. 2 Auslegungshilfen. So ist in der Regel das Vorliegen der Voraussetzungen notwendig aber auch hinreichend um eine nachhaltige Integration anzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 , Rn. 8, juris).

    In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob sich ein Ausländer, der sich 25 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und hiervon mehrere Jahre geduldet wurde, einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG hat.

    Sachverhalt: Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger und reiste im Februar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nunmehr begehrt er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

    Mit Bescheid vom 16.06.1994, rechtskräftig seit dem 10.05.2001 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Ab dem 05.10.2002 bis zum 20.12.2012 erhielt er jedoch Duldungen wegen fehlender Reisedokumente.

    Mit Bescheid vom 13.09.2005 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11.03.2005 abgelehnt. Eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht dagegen erhobene Klage, Az.: M 26 K 05.3443, wurde mit Urteil vom 23.03.2006 abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.

    Im Oktober 2012 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, woraufhin er am 28.09.2012 eine bis zum 18.12.2012 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhielt.

    Im Dezember 2012 wurde erneut ein Antrag gestellt, woraufhin der Kläger eine Fiktionsbescheinigung letztmalig bis zum 25.07.2016 erhielt.

    Mit Schreiben vom 15.12.2015 und 12.04.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Arbeitsvertrag, eine aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung, Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, eine aktuelle Bestätigung, dass keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden und einen Nachweis über den aktuellen Mietzins vorzulegen. Daraufhin übersandte der Bevollmächtigte des Klägers im April 2016 eine Arbeitgeberbescheinigung vom 10.04.2016, eine Bestätigung, dass der Kläger zurzeit keine SGB II-Leistungen bezöge, sowie einen Mietvertrag.

    Mit Bescheid vom 13.05.2016 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 18.12.2012 abgelehnt, der Kläger zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung nach Äthiopien angedroht und für den Fall von Abschiebungshindernissen die Abschiebung ausgesetzt. Hierzu wurde ausgeführt, dass es dem Kläger nicht möglich sei, seinen Lebensunterhalt wie bei § 104 a Abs. 1 Satz 1 und §§ 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 104 a Abs. 1 Satz. 2 AufenthG gefordert nicht erbringen könnte. Er habe sich trotz mehrerer Fiktionsbescheinigungen nicht darum bemüht eine Anstellung zu finden, die seinen Lebensunterhalt sichere. Auch fehle es an den Voraussetzungen für einen anderweitigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG fehle es an einem positiven Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), in dem die Asylberechtigung zuerkannt, die Flüchtlingseigenschaft anerkannt oder Abschiebungsverbote festgestellt worden seien. Ebenso komme § 25 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht, da der Kläger einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet begehre. Im Weiteren bestünden auch keine schützenswerten familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, so dass auch hieraus keine dringenden humanitären Gründe ersichtlich seien. Für § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es an der vollziehbaren Ausreisepflicht und für § 25 b AufenthG an der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage und begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2016, sowie die Verpflichtung der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    Diese wurde damit begründet, dass der Kläger seit dem 10.05.2016 unbefristet, ungekündigt und ohne Probezeit bei seinem Arbeitgeber mit einem Nettoeinkommen in Höhe von 923,48 EUR beschäftigt sei. Im Weiteren habe er seit Juli 2016 einen Nebenjob, bei dem er nochmals 200,00 EUR verdiene. Hierdurch sei sein Lebensunterhalt gesichert, die Miete betrage lediglich 485,00 EUR.

    Die Beklagte erwiderte daraufhin, dass der Kläger vom 01.05.2013 bis 31.03.2016 Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Die im Dezember 2015 vorgelegte Arbeitgeberbestätigung sei in die Zeit dieses Leistungsbezuges gefallen. Diesbezügliche Gehaltsnachweise seien nicht vorgelegt worden. Gemäß Klagebegründung befinde sich der Kläger seit 10.05.2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Nettoeinkommen von 923,48 EUR. Seine Miete betrage aktuell 485,00 EUR. Somit verblieben dem Kläger nach Abzug der Miete nur ca. 430,00 EUR zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Dies sei nur minimal mehr als der anzusetzende Regelbedarf gemäß SGB II. Bezüglich des Nebenjobs mit 200,00 EUR Verdienst sei bisher nichts vorgelegt worden. Die Prognose hinsichtlich der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers falle somit weiterhin negativ aus.

    Hierauf wurde durch den Klägervertreter erwidert, dass der Bezug der SGB-Leistungen nicht ausschlaggebend sei und fügte diesem Schreiben einen unbefristeten Arbeitsvertrag von November 2016 bei. Der Aufforderung Gehaltsnachweise und eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung zu erbringen kam der Kläger nicht nach, auch zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.

    Verwaltungsgericht München: Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Trotz des Nichterscheinens des Klägers konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO über den Rechtsstreit entschieden werden.

    Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sodass der ablehnende Bescheid rechtmäßig sei und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt werde.

    Nach § 25 b AufenthG solle einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Die im Rahmen des § 25 b Abs. 1 S. 1 AufenthG zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung der nachhaltigen Integration sei durch Satz 2 Nummer 1 bis 5 näher bestimmt.

    Eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitere daran, dass die Voraussetzungen des § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG nicht vorlägen.

    Der Kläger habe keine ausreichenden Nachweise bezüglich seiner Einkünfte, die eine positive Prognose darlegen würden erbracht. Grundsätzlich sei ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis ausreichend, jedoch könne die Beklagte weitere sachdienliche Nachweise verlangen, wie die Vorlage der letzten Gehaltsabrechnung oder eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung. Der Kläger habe jedoch bislang lediglich eine Gehaltsabrechnung für den Dezember 2016 vorgelegt und eine Kopie des Arbeitsvertrages, obwohl aufgrund von Fälschungssicherheit ein Original vorzulegen war. Darüber hinaus stimme die vorgelegte Arbeitgeberbestätigung vom 19.04.2016 hinsichtlich des Arbeitgebers nicht mit der zuletzt vorgelegten Kopie des Arbeitsvertrages vom 28.11.2016 überein. Allein die rückschauende Betrachtung ermögliche vorliegend daher nur – vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Vergangenheit oft den Arbeitgeber gewechselt habe und über Jahre Sozialleistungen bezog – eine negative Prognose bezüglich der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts.

    Auch sei kein atypischer Sachverhalt anzunehmen, sodass § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG vorläge. Im Fall des Klägers sei es weder unverhältnismäßig noch unzumutbar an den gesetzlichen Voraussetzungen festzuhalten. Der Gesetzgeber bringe durch § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts und hinreichende mündliche Deutschkenntnisse als Ausdruck einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 b AufenthG als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse anzusehen sei. Sodass Ausnahmen grundsätzlich eng auszulegen seien. Ein Ausnahmefall sei nur bei besonderen, atypischen Umständen gegeben, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten sein (BVerwG, Urt. v. 30. 4. 2009 – 1 C 3.08).

    Eine derartige Ausnahme läge beim Kläger nicht vor. Er habe weder darauf vertrauen könne im Bundesgebiet zu bleiben, noch habe er seinen langen Aufenthalt dazu genutzt sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten wäre.

    Auch habe der Kläger weder familiäre oder anderweitige schützenswerte Bindungen. Ebenso habe sich der Kläger beruflich nicht in der Bundesrepublik Deutschland integriert. Er habe über Jahre Sozialleistungen bezogen und häufig den Arbeitgeber gewechselt.

    Die Ablehnung der Verlängerung sei darüber hinaus auch verhältnismäßig. Dem Kläger sei es zumutbar sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Im Weiteren seien keine anderen einschlägigen Anspruchsgrundlagen ersichtlich.

    Gegen die auf § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung und die auf § 50 AufenthG gestützte Ausreisefrist bestünden rechtliche Bedenken. Die Klage sei daher abzuweisen.

    Quelle: Verwaltungsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Keine Niederlassungserlaubnis bei mangelhafter Kenntnisse der deutschen Sprache und Rechtsordnung.

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    Bundesverwaltungsgericht, 28.04.2015, Az.: BVerwG 1 C 21.14

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein drittstaatsangehöriger Ausländer in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis (also einen unbefristeten Aufenthaltstitel) erlangen.

    Voraussetzung dafür ist allerdings unter Anderem, dass der Ausländer gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 AufenthG über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt.

    Von diesen Voraussetzungen kann nur in bestimmten Härtefällen eine Ausnahme gemacht werden.

    In dem hier dargestellten Fall des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob einer türkischen Staatsangehörigen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden musste, obwohl sie weder über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache noch über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügte.

    Sachverhalt: Die 1984 geborene Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit war im Jahre 2005 im Rahmen des Ehegattennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann in die BRD eingereist.

    Im gleichen Jahr erhielt sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis und wurde zugleich zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Wegen ihrer Schwangerschaft brach die Klägerin den Integrationskurs dann aber vorzeitig ab.

    Auch nach der Geburt ihres Kindes besuchte sie den Integrationskurs nicht und begründete dies zunächst damit, dass sie ihr Kind betreuen müsse und darüber hinaus eine schlechte Verkehrsanbindung bestehen würde.

    Später teilte sie mit, dass sie auch aufgrund einer erneuten Schwangerschaft und hieraus resultierender Beschwerden erneut nicht an dem Kurs teilnehmen könne.

    Im Februar 2010 erhielt die Klägerin eine weitere Aufenthaltserlaubnis, die bis zum Februar 2012 befristet worden war und den Zusatz enthielt „Erwerbstätigkeit gestattet“.

    Mit Bescheid vom 12.11.2012 lehnte die Ausländerbehörde des Beklagten den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab, da die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügte.

    Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der daraufhin angerufene Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

    Gegen dieses letzte Urteil reichte die Klägerin Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.

    Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen.

    Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 9 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 AufenthG), da sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht nachgewiesen habe.

    Es könne auch nicht ausnahmsweise von der Teilnahme an einem Integrationskurs abgesehen werden, da die von der Klägerin geltend gemachten Hinderungsgründe keinen Härtefall begründen würden.

    Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 13 ARB 1/80) berufen, welches neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt verbietet.

    Denn die Klägerin habe auch ohne die begehrte Niederlassungserlaubnis bereits wegen ihrer Rechtsstellung als Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80.

    Danach habe sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, welche ihr dauerhaft auch einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt vermitteln würde.

    Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 greife nur bei neuen Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die mittlerweile schärferen Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) hätten hier aber keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarktzugang der Klägerin.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  3. Asylrecht: Handlungsmöglichkeiten des Asylbewerbers nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylerstantrages

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    Ist das Asylverfahren durch unanfechtbare Ablehnung des Asylantrages abgeschlossen, hat der Asylbewerber grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um ein neues Verfahren in Gang zu setzen.

    Zum einen kann der Asylbewerber einen sogenannten Asylfolgeantrag stellen, zum Anderen kann ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt werden.

    I.)           Asylfolgeantrag

    Der Asylfolgeantrag ist in § 71 AsylG geregelt und auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling gerichtet (§71 Abs.1 S.1 AsylG i.V.m.§13 Abs.1 AsylG).

    Gem. § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren allerdings nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) vorliegen.

    Das VwVfG regelt das Verwaltungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

    Gemäß § 51 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes (im Falle des Asylverfahrens ist dies die Ablehnung des Asylerstantrages) zu entscheiden, wenn

    1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;

    2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;

    3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

    Vereinfacht gesagt, kann ein Asylfolgeantrag somit nur dann Erfolg haben, wenn neue Gründe, neue Dokumente oder neue Beweise für asylrelevante Tatsachen gegeben sind.

    Gem. § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Asylfolgeantrag des Weiteren nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

    Darüber hinaus muss der Asylfolgeantrag gem. § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten ab dem Tage gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

    An den Asylfolgeantrag werden somit sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt.

    Der Asylfolgeantrag ist persönlich bei der Asylaußenstelle zu stellen, bei der auch der Erstantrag gestellt wurde.

    Zu beachten ist, dass dem Antragsteller eines Asylfolgeantrages bei Stellung des Antrages Abschiebungshaft drohen kann.

    Gem. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer nämlich zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist bei Asylfolgeantragstellern regelmäßig der Fall.

    Die Stellung eines Asylfolgeantrages führt nicht dazu, dass der Aufenthalt gem. § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG gestattet ist. Allerdings führt die Stellung des Asylfolgeantrages regelmäßig dazu, dass der Antragsteller gem. § 60a AufenthG geduldet wird.

    Gem. § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung nämlich aus rechtlichen Gründen solange untersagt, bis das BAMF eine Mitteilung darüber gegeben hat, dass das Asylfolgeverfahren nicht durchgeführt wird.

    Teilt das BAMF mit, dass aufgrund des Asylfolgeantrages ein neues Verfahren aufgenommen wird, kann dieses wiederum zu einer neuen Aufenthaltsgestattung führen.

    2.)          Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens

    Wie bereits erwähnt kann es im Asylverfahren auch unabhängig von einem Asylfolgeantrag zu einem „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ kommen.

    In diesem Fall muss das BAMF gem. § 51 Abs.5 VwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG auf dem Ermessenswege entscheiden, ob es seine Entscheidung zugunsten des Betroffenen ändert.

    Der Vorteil an diesem Wiederaufgreifen des Verfahrens ist, dass der dahingehende Antrag auch nach Ablauf von drei Monaten gestellt werden kann.

    Im Gegensatz zum Asylfolgeantrag ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens allerdings nur zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG möglich. Das Ziel der Flüchtlingsanerkennung kann dadurch nicht erreicht werden.

    Wenn allerdings die Voraussetzungen des § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind, hat das BAMF das Verfahren wieder aufzugreifen, da das Ermessen des BAMF insofern auf Null reduziert ist.

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  4. Ausländerrecht: Ablauf und Voraussetzungen des Erteilungsverfahrens eines Visums zur Arbeitsaufnahme (nationales Visum).

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    Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder 18b AufenthG wird für die Dauer von vier Jahren erteilt. Da insofern keine Vorrangprüfung mehr notwendig ist, ist das Verfahren mittlerweile stark vereinfacht worden. Die Aufenthaltserlaubnis für eine einfache Beschäftigung ist jedoch weiterhin schwer zu erhalten.

    Da somit grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit an dem Erteilungsverfahren beteiligt werden muss, handelt es sich bei dabei um ein langwieriges Unterfangen.

    Die folgenden Schritte sind Bestandteil des Ablaufs des Erteilungsverfahrens:

    1.)          Termin bei der Botschaft

    Hat der Ausländer ein Arbeitsplatzangebot oder bereits einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen muss dieser bei der Visastelle der Deutschen Botschaft in seinem Heimatland einen Termin vereinbaren und die erforderlichen Nachweise und Dokumente bei der Auslandsvertretung einreichen.

    Folgende Dokumente sind mindestens erforderlich:

        • Gültiger Reisepass mit Kopien
        • 2 Antragsformulare
        • 3 Passbilder
        • Unterschriebener Arbeitsvertrag mit dem in Deutschland ansässigen Unternehmen oder konkretes Arbeitsplatzangebot
        • Qualifikationsnachweise des Antragstellers
        • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz

    Je nach Botschaft können dazu noch weitere Unterlagen angefordert werden.

    2.)          Bundesverwaltungsamt

    Nach Eingang der Unterlagen übermittelt die Botschaft die Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt, welches die Daten in der Visadatei speichert und bestimmte Abfragen vornimmt.

    3.)          Zuständige Ausländerbehörde in Deutschland

    Danach werden die Unterlagen an die für den Ausländer zuständige Ausländerbehörde übersendet. Dies ist die Ausländerbehörde, in deren Bereich der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen will. Also typischerweise der Firmensitz des zukünftigen Arbeitgebers des Ausländers.

    Die Ausländerbehörde prüft dann anhand der Unterlagen, ob die Bundesagentur für Arbeit an dem Verfahren zu beteiligen ist. Dies ist grundsätzlich notwendig.

    Wenn die Bundesagentur für Arbeit Ihre Zustimmung erteilen muss, leitet die Ausländerbehörde die Unterlagen an diese weiter.

    4.)          Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

    Die Bundesagentur für Arbeit prüft dann, ob der Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden kann.

    Zuständige Abteilung für diese Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit ist die zentrale Auslands- und Fachvermittlung.

    Die zentrale Auslands- und Fachvermittlung wiederum kann dann auch die lokale Agentur für Arbeit am Sitz des zukünftigen Arbeitgebers des Ausländers bei der Prüfung einschalten, welche dann für den Arbeitgeber nach passenden deutschen Arbeitnehmers sucht (Vorrangprüfung).

    Wird von der lokalen Agentur für Arbeit kein passender deutsche Arbeitnehmer gefunden, der vorrangig die offene Stelle besetzen könnte, kann die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung an die Ausländerbehörde übermitteln.

    5.)          Entscheidung der Ausländerbehörde

    Wenn die Ausländerbehörde keine entgegenstehenden Erkenntnisse hat, gibt dieser wiederum Ihre Zustimmung an die Botschaft weiter.

    6.)          Entscheidung der Botschaft

    Die Botschaft, bei der die endgültige Entscheidung liegt, wird dann, nach positiver Prüfung, den Ausländer über die Entscheidung informieren. Danach kann sich der Ausländer das Visum bei der Botschaft das Visum abholen

    7.)          Rechtsbehelfe

    Wird die Erteilung des Visums verweigert, kann dies entweder mit einer Remonstration oder mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

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