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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Aufenthaltsrecht

  1. Ausländerrecht: Der Aufenthalt von Bürgern der Europäischen Union und der Schweiz in Deutschland

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    Zu den Voraussetzungen und den rechtlichen Regelungen des Aufenthaltes von EU und EWR Bürgern sowie Bürgern der Schweiz in Deutschland.

    1. Aufenthalt von EU/EWR-Bürgern in Deutschland

    Der Aufenthalt von EU-Bürgern und EWR-Bürgern in Deutschland richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).

    Danach sind solche EU-Bürger und EWR-Bürger unter Anderem in Deutschland freizügigkeitsberechtigt,

    –       die sich in Deutschland nur bis zu drei Monaten aufhalten.

    –       die in Deutschland einer nichtselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

    –       die in Deutschland Dienstleistungen erbringen oder empfangen.

    –       die als vormalig selbstständige und nichtselbstständig Erwerbstätige nach der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und Richtlinie 75/34/EG verbleibeberechtigt sind.

    –       die arbeitssuchend sind.

    –       die eine Berufsausbildung in Deutschland machen.

    –       die in Deutschland studieren.

    –       die bereits ihre Rente empfangen.

    –       die Daueraufenthaltsberechtigt sind (nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren bzw. drei Jahren in besonderen Fällen).

    Neben den EU-Bürgern und EWR-Bürgern können ebenfalls deren Familienangehörige in Deutschland freizügigkeitsberechtigt sein.

    Dies ist unter Anderem der Fall

    –       bei Ehegatten und Lebenspartnern von EU-Bürger und EWR-Bürgern

    –       bei Verwandten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    –       bei Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie einer freizügigkeitsberechtigten Person oder ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners, denen diese Unterhalt gewähren

    Nicht-Erwerbstätige EU-Bürger und EWR-Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sein.

    Bis Januar 2013 wurde EU-Bürgern und EWR-Bürgern zur Dokumentation ihrer Freizügigkeit eine sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt.

    Aufgrund der Änderung des FreizügG/EU am 29.01.2013 wird eine solche Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr ausgestellt.

    Unionsbürger bekommen bei Anmeldung somit nur noch eine Meldebescheinigung nach dem Melderecht.

    Somit ist bei Unionsbürgern grundsätzlich vom Vorliegen eines Freizügigkeitsrechtsrechts auszugehen und das Nichtbestehen dieses Rechts muss von der prüfenden Behörde festgestellt werden.

    Eine solche Prüfung darf nur im Einzelfall und bei begründeten Zweifeln an dem Freizügigkeitsrecht erfolgen. Auch die Beweislast trägt die Behörde.

    Folgende Bescheinigungen oder Aufenthaltskarten sieht das FreizügG/EU vor:

    –        Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht von Unionsbürgern, § 5 Abs. 5 i. V. m. § 4 a FreizügG/EU

    –       Aufenthaltskarte für Angehörige von Unionsbürgern § 5 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU

    –       Daueraufenthaltskarte für Angehörige von EU/EWR-Bürgern § 5 Abs. 5 i. V. m. § 4 a Abs. 1 FreizügG/EU

    2. Aufenthalt von Staatsangehörigen der Schweiz in Deutschland

    Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz) besondere Regelungen.

    Folgende Aufenthaltstitel sieht das Freizügigkeitsabkom­men EG/Schweiz vor:

    –       Aufenthaltserlaubnis für freizügigkeitsberechtigte Schweizer § 28 S. 2 AufenthV i. V. m. Freizügigkeitsabkom­men EG/Schweiz

    –       Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizern § 28 S. 2 AufenthV i. V. m. Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Die unter falscher Identität erworbene Einbürgerung ist nichtig

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    Verwaltungsgericht Stuttgart, 12.11.2012, Az.: 11 K 3014/12

    Als ausländischer Staatsbürger haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

        • Zum Zeitpunkt der Einbürgerung besitzen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
        • Sie haben seit mindestens 8 Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
        • Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen können Sie ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
        • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
        • Sie verfügen über Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
        • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (Ausnahmen für geringfügige Straftaten)
        • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
        • Sie geben bei der Einbürgerung Ihre alte Staatsangehörigkeit auf oder verlieren diese.

    In bestimmten Situationen gibt es auch die Möglichkeit der Ermesseneinbürgerung, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Das folgende Schaubild soll noch einmal die Möglichkeiten der Einbürgerung verdeutlichen:

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    In dem oben genannten Fall hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart darüber zu entscheiden, ob die Einbürgerung eines pakistanischen Staatsangehörigen nichtig sei, weil dieser die deutsche Staatsangehörigkeit mittels der Angabe einer falschen Identität erworben hatte.

     Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Einbürgerungsbewerber war unter falscher Identität nach Deutschland gereist

    Der Kläger war im Jahr 1995 unter der Identität einer fremden, existierenden Person mit afghanischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland eingereist und hatte um Asyl nachgesucht.

    In dem darauf folgenden Asylverfahren wurde ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan festgestellt und der Kläger erhielt in der Folgezeit eine Aufenthaltsgenehmigung.

    Schließlich beantragte der Kläger unter der falschen Identität die Einbürgerung

    Im Juli 2004 beantragte der Kläger unter seiner falschen Identität die Einbürgerung und wurde eingebürgert.

    Im Oktober 2010 beantragte der Kläger dann bei der Landeshauptstadt Stuttgart, der Beklagten, seine Personalien zu berichtigen.

    Dahingehend gab er zu, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen afghanischen Personalien aufgetreten sei.

    Da diese Täuschungshandlung jedoch länger als fünf Jahre zurückläge, könne ihm dies deshalb nicht mehr vorgehalten werden.

    Die Beklagte nahm dies zum allerdings Anlass, mit Bescheid vom 14.05.2012 die Nichtigkeit der Einbürgerung des Klägers festzustellen.

    Hiergegen erhob der Kläger nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens im September 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen, da die Einbürgerung auch nach Auffassung des Gerichts nichtig sei.

    Gericht sah die Einbürgerung als rechtswidrig an

    Nach Auffassung des Gerichts sei ein Verwaltungsakt – wie die Einbürgerung – nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei.

    Dies sei hier der Fall.

    Zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung sei es, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sei und feststünde.

    Nur wenn Gewissheit bestünde, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person sei, für die er sich ausgebe, könne nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und Ausschlussgründe nicht gegeben seien (z.B.: welche ausländische Staatsangehörigkeit besitzt der Bewerber, ist er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, liegt ein Ausweisungsgrund vor).

    Der Kläger habe gegen diese Voraussetzung verstoßen, da auf Grund seiner falschen Identität die erforderlichen Prüfungen unterblieben oder zumindest objektiv nicht durchführbar gewesen seien.

    Dieser Mangel sei auch besonders schwerwiegend und offensichtlich. Die Vorstellung, dass sich ein Ausländer unter Vorgabe einer wahren Identität, die zwar eine andere, existente Person besitze, jedoch nicht er selbst, eine im Ergebnis wirksame Einbürgerung erschleichen könne, erscheine dem Gericht als unerträglich.

    Dem Ausländer wäre es auf diesem Wege möglich, die überwiegend im öffentlichen Interesse gebotenen Überprüfungen zu umgehen bzw. zu unterlaufen und er könne so eine Einbürgerung erlangen, deren Voraussetzungen er in eigener Person überhaupt nicht erfülle.

    Soweit für die Rücknahme einer Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz eine absolute 5-jährige Ausschlussfrist gelte, könne sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht berufen. Eine „Rücknahme“ setze voraus, dass es überhaupt eine wirksame Einbürgerung gebe. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Einbürgerung des Klägers von vorneherein nichtig gewesen sei.

    Gegen diese Entscheidung hat das Gericht die Berufung zugelassen. Diese wurde durch den Kläger am 27.12.2012 eingelegt.

    Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

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  3. Ausländerrecht: Die Aufenthaltserlaubnis muss das assoziationsrechtliche Recht des Daueraufenthaltes eindeutig erkennen lassen

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    Bundesverwaltungsgericht, 22.05.2012, Az.: BVerwG 1 C 6.11

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    Nach dem 1963 abgeschlossenen Assoziierungsabkommen EWG – Türkei erwerben türkische Arbeitnehmer durch die Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Zuge einer stufenweisen Verfestigung nach insgesamt vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80).

    Art. 7 ARB 1/80 wiederum privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers.

    In dem oben genannten Urteil des BVerwG hatte das BVerwG nun darüber zu entscheiden, ob in Deutschland lebenden Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmer, welchen nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei ein Daueraufenthaltsrecht zusteht, eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen können, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel zu sichern.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine 35jährige Tochter eines türkischen Arbeitnehmers und lebte seit 1990 in Deutschland.

    Ihr stand gem. Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu, welches nur unter sehr engen Voraussetzungen erlöschen kann.

    Die Ausländerbehörde hat ihr eine auf jeweils höchstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und diese auch regelmäßig verlängert.

    Die Klägerin beantragte die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis. Dieses Ansinnen lehnte die Ausländerbehörde ab, weil die Familie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritt.
    Auch vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos.

    Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Gleichzeitig sprach das BVerwG aus, dass der Wunsch der Klägerin, ihr Daueraufenthaltsrecht nach außen erkennbar bescheinigt zu erhalten, berechtigt sei.

    Die bisher übliche Form und Bescheinigung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG genüge den Anforderungen des Assoziationsrechts insofern nicht.

    Vielmehr müsse eine Aufenthaltserlaubnis, die ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 bescheinige, eine Gültigkeitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen.

    Darüber hinaus müsse sie eindeutig erkennen lassen, dass ihr ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu Grunde liege.

    Nur mit diesen Angaben könnten die betroffenen Ausländer im Rechtsverkehr das ihnen zustehende Daueraufenthaltsrecht auf einfache und praxisgerechte Weise dokumentieren.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  4. Ausländerrecht: Für unter dem HumHAG eingereiste jüdische Emigranten gilt das Abschiebungsverbot der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr.

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    Bundesverwaltungsgericht, 22.03.2012, Az.: BVerwG 1 C 3.11

    Zwischen 1991 und 2004 nahmen sämtliche Bundesländer jüdische Zuwanderer aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion auf.

    Entscheidungsbefugt hinsichtlich der Aufnahme waren in diesem Zeitraum die jeweiligen Ministerpräsidenten auf Basis des sogenannten Kontingentflüchtlingsgesetzes (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge –HumHAG-).

    Mit in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes verlor das HumHAG am 1.Januar 2005 allerdings seine Gültigkeit. Seitdem müssen jüdische Zuwanderer ihre Einreise nach Deutschland auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes beantragen.

    Seit dem Außerkrafttreten des HumHAG haben die bisher eingewanderten jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion daher auch nicht mehr die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun in der hier dargestellten Entscheidung darüber zu richten, ob bezüglich jüdischer Emigranten mit Verlust des Status des Kontingentflüchtlings insofern auch das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gilt.

    Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention enthält das Verbot, einen Flüchtling i.S. des Art. 1 der Konvention:

    „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Kläger war russischer Staatsangehöriger und als jüdischer Emigrant in die BRD gekommen

    Der Kläger war ein 46 jähriger russischer Staatsangehöriger, der 1997 als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen worden war.

    Im Dezember 2003 wurde der Kläger wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Strafkammer ging von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung aus.

    Wegen Mordes wollte die Ausländerbehörde den Kläger abschieben

    Die beklagte Ausländerbehörde wies den Kläger im Februar 2006 aus und drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation an.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die gegen die Ausweisung gerichtete Klage ab.

    Bayrischer Verwaltungsgerichtshof hob Abschiebungsandrohung auf

    Die Abschiebungsandrohung hob er auf, da jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion aufgrund eines Beschlusses der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen entsprechend § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge – Kontingentflüchtlingsgesetz – genießen würden.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Bundesverwaltungsgericht wiederum sah keinen Abschiebungsschutz nach Art 33 GFK

    Diese Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf.

    Dabei ließ der Senat offen, ob die dem Kläger durch die Aufnahme im Jahr 1997 vermittelte Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes das Abschiebungsverbot des Art. 33 GFK bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst habe.

    Denn jedenfalls mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 habe der Gesetzgeber die Rechte dieser Personengruppe neu geregelt.

    Nach dem nunmehr geltenden § 23 Abs. 2 AufenthG könne das Bundesministerium des Inneren zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anordnen, Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage zu erteilen. Diesen werde nach der Einreise ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt; Abschiebungsschutz nach Art. 33 GFK bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG würden sie allerdings nicht genießen.

    Aus den Übergangsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergäbe sich, dass die Neuregelung auch die zukünftige Rechtsstellung der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten abschließend ausformen solle.

    Auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bestünden dagegen keine Bedenken

    Dagegen bestünden auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Bedenken, da die Betroffenen ein Daueraufenthaltsrecht besäßen und ihnen
    die Möglichkeit verbleibe, bei Furcht vor Verfolgung einen Asylantrag zu stellen.

    Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der Herzerkrankung würde das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers eingreifen, verstoße ebenfalls gegen Bundesrecht.

    Sie verfehle die Maßstäbe, die bei der Prognose des künftigen Krankheitsverlaufs und der Erreichbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung anzulegen seien.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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