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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Aufenthaltsrecht

  1. Ausländerrecht: Informationen über eingestellte Ermittlungsverfahren können der Einbürgerung entgegenstehen.

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    Bundesverwaltungsgericht, 20.03.2012, Az.: 5 C 1.11

    Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.

    Gem. § 3 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gem. § 4 StAG, durch Erklärung nach § 5 StAG, durch Annahme als Kind nach § 6 StAG, durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a) oder für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). erworben werden.

    Hinsichtlich der Einbürgerung eines Ausländers unterscheidet man zwischen der Anspruchseinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung.

    1.) Anspruchseinbürgerung
    Der Ausländer hat einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er
    1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
    2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt,
    3. zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
    4. seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
    5. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
    6. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist,
    7. über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und
    8. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt.

    2.) Ermessenseinbürgerung
    Auch wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt sind, können die Behörden den Ausländer im Rahmen der Ermessenseinbürgerung einbürgern, wenn ein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind:
    • Der Ausländer oder sein Erziehungsberechtigter stellt einen Antrag.
    • Der Ausländer hat rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Der Ausländer darf nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
    • Der Ausländer hat eine Wohnung oder andere Unterkunft.
    • Der Ausländer kann sich und seine Angehörigen grundsätzlich aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus seinem Vermögen versorgen.

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    Gem. § 11 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

    In dem oben genannten Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht nun darüber zu entscheiden, ob im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens das Verhalten eines Ausländers berücksichtigt werden durfte, welches Gegenstand eines eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Türkischer Kläger lebte seit 20 Jahren in Deutschland

    Der Kläger war türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und lebte seit über zwanzig Jahren in Deutschland.

    Im Frühjahr 1989 leitete die Generalbundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein.

    Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde dem Kläger vorgeworfen, für die als terroristische Vereinigung eingestufte Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) von 1988 bis Februar 1994 Pässe gefälscht zu haben.

    Nach Verdacht auf terroristische Aktivitäten stellt die Anwaltschaft das Verfahren ein

    Im August 1994 stellte die Generalbundesanwaltschaft das Verfahren allerdings wegen geringer Schuld ein.

    Den im Juli 1997 gestellten Einbürgerungsantrag lehnte die beklagte Stadt Köln gleichwohl mit der Begründung ab, der Kläger sei ein aktives hochrangiges Mitglied der PKK.

    Die gegen diese Entscheidung der Stadt Köln eingelegte Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

    Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht weisen Klage gegen den ablehnenden Einbürgerungsbescheid ab

    Das angerufene Oberverwaltungsgericht führte aus, dass die Einbürgerung kraft Gesetzes (§ 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG) ausgeschlossen sei, weil der Kläger durch sein Verhalten extremistische Bestrebungen unterstützt habe.

    Des Weiteren habe er auch nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt zu haben.

    Auch das Verwertungsverbot des Bundeszentralregistergesetzes (§ 51 Abs. 1 BZRG) stehe einer Berücksichtigung des früheren Verhaltens im Einbürgerungsverfahren nicht entgegen.

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:

    Auch das BVerwG schloss sich der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts an und wies die Revision des Klägers zurück.

    Zwar sei das weit gefasste registerrechtliche Verwertungsverbot (des § 51 Abs. 1 BZRG) grundsätzlich auch bei der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag zu beachten und eine Ausnahme von diesem Verbot sei nur in den im Bundeszentralregistergesetz ausdrücklich geregelten Fällen zulässig (hier insbesondere des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG).

    Allerdings erstrecke sich das Verwertungsverbot von vornherein nur auf solche Taten, wegen deren der Ausländer – anders als hier – strafrechtlich verurteilt worden sei.

    Somit hindere die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens die Verwertung der zugrunde liegenden Tat im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nicht.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Gerichtsentscheidung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht des Ehegatten

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    Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012, 6 K 6/12

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    Das eigenständige Aufenthaltsrecht für Ehegatten ist in § 31 AufenthG geregelt.

    Gem. § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

    1. Die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

    2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

    und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.

    Nach § 31 Abs. 2 AufenthG ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

    Mit dieser Ausnahmeregelung soll insbesondere solchen Ehegatten dennoch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind oder die sich in einer schwierigen Lage befinden würden, sollten Sie gezwungen sein, in ihr Heimatland zurück zu kehren.

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    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte nun in dem oben genannten Eilverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina ein Recht auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht hatte.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte im September 2008 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen in Bosnien Herzegowina geschlossen und lebte seit November 2008 in der BRD.

    Nach der sich im Eilverfahren darstellenden Sachlage bestand die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann seit Juli 2011 nicht mehr.

    Anträge auf Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse wurden durch die zuständige Ausländerbehörde abgelehnt und die Abschiebung angedroht.

    Daraufhin machte die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend, aufgrund der Dauer ihrer Ehe im Bundesgebiet nach der vor dem 01.07.2001 geltenden Gesetzeslage ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben zu haben.

    Jedenfalls lag nach Ansicht der Antragstellerin eine besondere Härte vor, die eine Ausnahme rechtfertige.

    VG Karlsruhe: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sah keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung/Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse anzuordnen.

    Nach Ansicht des Gerichts habe die Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 2 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten eines Deutschen verlängert wird, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

    Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft könne nur dann angenommen werden, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe auch eine tatsächliche Eheverbundenheit zwischen den Ehegatten bestehe oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt werde.

    Von einer solchen tatsächlichen Verbundenheit der Antragstellerin mit ihrem Ehemann bzw. von einer nur vorübergehenden Unterbrechung des Zusammenlebens könne seit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung im Juli 2011 nicht mehr ausgegangen werden.

    Des Weiteren ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus den §§ 28 Abs. 3 AufenthG, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in der zum 01.07.2011 geänderten Fassung.

    Danach sei im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe und der Deutsche bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

    Nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage habe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.

    Auch sei der Anspruch der Antragstellerin mangels Übergangsregelung nicht an § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung zu messen, wonach es ausreichend war, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe.

    Ebenso sei im Fall der Antragstellerin keine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Abs. 2 S. 2 AufenthG anzunehmen, so dass von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen sei.

    Eine besondere Härte läge nach Ansicht des Gerichts dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine besondere Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohe (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar sei (2. Alternative).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügten für sich genommen nicht ihre persönliche Betroffenheit durch die Trennung von ihren Ehegatten, der Verlust ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und die mit einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten.

    Derartige Umstände seien ihrem Gewicht nach vergleichbar mit denjenigen, die eine Vielzahl von Ausländern in dieser Situation treffen, insbesondere auch Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina.

    Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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  3. Ausländerrecht: Bilaterale völkerrechtliche Verträge wie Freundschafts- Handels- und Niederlassungsverträge begründen grundsätzlich keine weitergehenden Aufenthaltsrechte

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    Die Bundesrepublik Deutschland hat mit zahlreichen Staaten Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge abgeschlossen. Ziel dieser völkerrechtlichen Verträge mit ihren Wohlwollens- und Meistbegünstigungsklauseln ist insbesondere die Begünstigung der Ausländer eines der vertragsschließenden Staaten gegenüber anderen Ausländern.

    Enthalten völkerrechtliche Verträge Privilegierungen für die Einreise?

    Insbesondere die Frage, ob die bestehenden Verträge ausländerrechtliche Privilegierungen hinsichtlich der Einreise oder der Abschiebung von Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsparteien begründen ist dabei immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

    In seinem Beschluss vom 24.03.1998 (13 Tz 1048/98) entschied der Hessische VGH zum Beispiel, dass Art. II Nr. 5 FHSV D-USA (Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der BRD und den Vereinigten Staaten von Amerika) keinen über die Regelungen des Ausländergesetzes hinausgehenden Ausweisungsschutz gewähren würde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers könne der FHSV D-USA der Ausweisung daher nicht entgegengehalten werden.

    VG Wiesbaden sah aufschiebende Wirkung einer Klage auch bei US Bürgern als gegeben an

    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hingegen urteilte in seinem Beschluss vom 23.03.1998 (4 G 1137/97), dass die „Meistbegünstigungsklausel“ des Art. 3 Abs. 3 S. 3 FHSV D-USA die Vollziehbarkeit des § 72 Abs. 1 AuslG („Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung“) sperre. Denn nach Art. 3 Abs. 3 S. 3 FHSV D-USA dürften Staatsangehörige eines Vertragsteils nicht weniger günstig behandelt werden, als es Staatsangehörigen eines dritten Landes zustehe. Als vergleichbare Staatsangehörige eines dritten Landes wären insofern EU-Bürger zu betrachten, auf welche sowohl nach § 12 Abs. 9 AufenthG/EWG, als auch nach § 4 Abs. 2 FreizügVO/EG der § 72 Abs. 1 AuslG keine Anwendung finden würde.

    Hessischer Verwaltungsgerichtshof hält Vorrangprüfung auch bei US-Bürgern für notwendig

    Als weitere interessante Gerichtsentscheidung ist in diesem Zusammenhang der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009 (9 A 2134/08). Der Kläger in diesem Verfahren war amerikanischer Staatsbürger und bereits Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG. Da er seinen Arbeitsplatz wechseln wollte, begehrte er eine erneute Aufenthaltserlaubnis, welche aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt wurde, da für die beabsichtigte Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer zu Verfügung stünden (§ 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AufenthG).

    Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass er als amerikanischer Staatsbürger grundsätzlich dem Schutz des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der BRD und den Vereinigten Staaten von Amerika (FHSV D-USA) unterfalle. Sowohl nach dem in dem FHSV D-USA enthaltenen Meistbegünstigungsprinzips bzw. dem Prinzip der Inländerbehandlung sei die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu Unrecht versagt worden.

    Dem folgte der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht: Der Kläger sei als amerikanischer Staatsbürger in Ansehung der Vereinbarungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika mit dem FHSV D-USA getroffen worden seien, nicht von dem Zustimmungsvorbehalt des § 39 AufenthG freigestellt.

    Die Gewährleistung einer aufenthaltsrechtlichen Besserstellung bzw. Privilegierung amerikanischer Staatsangehöriger gegenüber sonstigen nicht bevorrechtigten Drittstaatsangehörigen in diesem Sinne sei aus den Rechten, die die Vertragsstaaten ihren Staatsangehörigen mit dem FHSV wechselseitig zugestanden haben, nicht abzuleiten.

    Völkerrechtlicher Vertrag sieht keine Besserstellung vor

    Das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil zu Recht den in Art. II Abs. 1 FHSV niedergelegten Grundsatz herausgestellt, wonach die Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsteils das Gebiet des anderen Vertragsteils (nur) „nach Maßgabe der Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern“ betreten, darin frei reisen und an Orten ihrer Wahl wohnen dürfen.

    Damit hätten die Vertragsparteien den Staatsangehörigen des Vertragspartners zwar einerseits einen Anspruch darauf eingeräumt, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesem Recht entschieden wird.

    Die vertragsschließenden Staaten hätten sich hiermit jedoch zugleich die Anwendbarkeit ihres jeweils geltenden nationalen Aufenthaltsrechts vorbehalten.
    Dieser Vorbehalt gelte uneingeschränkt für sämtliche Bestimmungen, die die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet regeln und damit für das formelle und materielle Aufenthaltsrecht in seiner Gesamtheit.

    Der oben genannten Vertragsbestimmung und auch dem Vertrag im Übrigen sei nichts dafür zu entnehmen, dass das nationale Aufenthaltsrecht für die Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates nach dem Willen der Vertragspartner ungeachtet dieses Vorbehalts ganz oder teilweise abgeändert werden sollte (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 32. Oktober 2006 – 13 S 1943/06).

    Entsprechende Hinweise fänden sich auch in dem zum FHSV begleitend ergangenen Zusatzprotokoll nicht.

    Beispiele bestehender völkerrechtlicher Vereinbarungen:

    – Deutschland – Dominikanische Republik Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Dominikanischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland

    – Deutschland -Indonesien Handelsabkommen vom 22.04.1953

    – Deutschland – Iran Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929

    – Deutschland – Japan Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 20.07.1927

    – Deutschland – Phillipinen Übereinkunft über Einwanderungs- und Visafragen vom 03.03.1964

    – Deutschland – Sri Lanka Protokoll über den Handel betreffende allgemeine Fragen vom 22. November 1972

    – Deutschland – Schweiz, Niederlassungsvertrag v. 13.11.1909 sowie die Niederschrift v. 19.12.1953

    – Deutschland – Türkei Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927

    – Deutschland – Vereinigte Staaten Freundschafts-, Handels-, und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954.

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    Rechtsanwalt in Köln berät und vertritt Mandanten bundesweit im Ausländerrecht