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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Daueraufenthaltskarte

  1. Ausländerrecht: Aufenthaltszwecke aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

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    Aktualisiert September 2021

    Das deutsche Aufenthaltsgesetz normiert verschiedene Möglichkeiten für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

    Dabei sind unter Anderem die folgenden Fallgruppen denkbar:

    Ausländern ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz) oder als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Konventionsflüchtlinge) anerkannt sind.

    Wenn eines asylunabhängiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt (z. B. wenn dem Ausländer in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, Folter, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen) kann ebenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

    Wenn sonstige Ausreisehindernisse vorliegen, kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

    Für die Aufnahme aus dem Ausland wird einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm benannte Stelle zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt hat.

    Auch die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Bleiberechtsregelungen).

    Im Einzelnen sieht das Aufenthaltsgesetz die folgenden Möglichkeiten vor, Ausländern aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme aus dem Ausland, § 22 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme aus dem Ausland durch das Bundesministeriums des Innern, § 22 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörden, § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung in besonderen Fällen, § 23 Abs. 2 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörden, § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen, § 23 a Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz, § 24 Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte, § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis bei unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden persönlichen o. humanitären Gründen oder wegen erheblicher öffentlicher. Interessen, § 25 Abs. 4 S.1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte, § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel oder denen Beihilfe zu illegaler Einwanderung geleistet wurde, § 25 Abs. 4a S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach § 10 oder 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder Opfer einer Straftat nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 25 Abs. 4b S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen eine Ausreise aus rechtlich oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, § 25 Abs. 5 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen eine Ausreise aus rechtlich oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Eltern eines integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Geschwister eines gut integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für geduldeten Ausländer bei nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten, den Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder eines nachhaltig integrierten Ausländers, § 25b Abs. 4 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer mit Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, dessen Ehegatten/Lebenspartner sowie minderjährigen Kinder, wenn der Ausländer 30 Monate im Besitz der Beschäftigungsduldung ist, § 25b Abs. 6 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 o. 2 seit 3 Jahren § 26 Abs. 3 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären o. politischen Gründen seit 7 Jahren (bei Minderjährigen i. V. m. § 35 AufenthG), § 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens), § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG

    – Aufenthaltserlaubnis auf Probe (Altfallregelung), § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für geduldete Ausländer (Altfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 1 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für volljährige Kinder von Geduldeten (Altfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für unbegleitete Flüchtlinge (Alfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige integrierte Kinder von Geduldeten, § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 b

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Der Aufenthalt von Bürgern der Europäischen Union und der Schweiz in Deutschland

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    Zu den Voraussetzungen und den rechtlichen Regelungen des Aufenthaltes von EU und EWR Bürgern sowie Bürgern der Schweiz in Deutschland.

    1. Aufenthalt von EU/EWR-Bürgern in Deutschland

    Der Aufenthalt von EU-Bürgern und EWR-Bürgern in Deutschland richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).

    Danach sind solche EU-Bürger und EWR-Bürger unter Anderem in Deutschland freizügigkeitsberechtigt,

    –       die sich in Deutschland nur bis zu drei Monaten aufhalten.

    –       die in Deutschland einer nichtselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

    –       die in Deutschland Dienstleistungen erbringen oder empfangen.

    –       die als vormalig selbstständige und nichtselbstständig Erwerbstätige nach der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und Richtlinie 75/34/EG verbleibeberechtigt sind.

    –       die arbeitssuchend sind.

    –       die eine Berufsausbildung in Deutschland machen.

    –       die in Deutschland studieren.

    –       die bereits ihre Rente empfangen.

    –       die Daueraufenthaltsberechtigt sind (nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren bzw. drei Jahren in besonderen Fällen).

    Neben den EU-Bürgern und EWR-Bürgern können ebenfalls deren Familienangehörige in Deutschland freizügigkeitsberechtigt sein.

    Dies ist unter Anderem der Fall

    –       bei Ehegatten und Lebenspartnern von EU-Bürger und EWR-Bürgern

    –       bei Verwandten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    –       bei Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie einer freizügigkeitsberechtigten Person oder ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners, denen diese Unterhalt gewähren

    Nicht-Erwerbstätige EU-Bürger und EWR-Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sein.

    Bis Januar 2013 wurde EU-Bürgern und EWR-Bürgern zur Dokumentation ihrer Freizügigkeit eine sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt.

    Aufgrund der Änderung des FreizügG/EU am 29.01.2013 wird eine solche Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr ausgestellt.

    Unionsbürger bekommen bei Anmeldung somit nur noch eine Meldebescheinigung nach dem Melderecht.

    Somit ist bei Unionsbürgern grundsätzlich vom Vorliegen eines Freizügigkeitsrechtsrechts auszugehen und das Nichtbestehen dieses Rechts muss von der prüfenden Behörde festgestellt werden.

    Eine solche Prüfung darf nur im Einzelfall und bei begründeten Zweifeln an dem Freizügigkeitsrecht erfolgen. Auch die Beweislast trägt die Behörde.

    Folgende Bescheinigungen oder Aufenthaltskarten sieht das FreizügG/EU vor:

    –        Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht von Unionsbürgern, § 5 Abs. 5 i. V. m. § 4 a FreizügG/EU

    –       Aufenthaltskarte für Angehörige von Unionsbürgern § 5 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU

    –       Daueraufenthaltskarte für Angehörige von EU/EWR-Bürgern § 5 Abs. 5 i. V. m. § 4 a Abs. 1 FreizügG/EU

    2. Aufenthalt von Staatsangehörigen der Schweiz in Deutschland

    Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz) besondere Regelungen.

    Folgende Aufenthaltstitel sieht das Freizügigkeitsabkom­men EG/Schweiz vor:

    –       Aufenthaltserlaubnis für freizügigkeitsberechtigte Schweizer § 28 S. 2 AufenthV i. V. m. Freizügigkeitsabkom­men EG/Schweiz

    –       Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizern § 28 S. 2 AufenthV i. V. m. Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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