Rechtsanwalt Köln Eigenbedarfskündigung Archive - Seite 5 von 6 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Eigenbedarfskündigung

  1. Mietrecht: Erwirbt ein Untermieter das Mietshaus, kann er dennoch zur Entrichtung der Miete verpflichtet sein

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    Oberlandesgericht Brandenburg, 01.04.2014, Az.: 3 U 168/10

    § 566 BGB besagt, dass der Erwerber eins Grundstücks mit vermietetem Wohnraum an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt.

    War er jedoch vor dem Erwerb selber Mieter in dem Mietverhältnis, in welches er kraft Gesetzes eingetreten ist, dann wurde dies zu einer Konfusion und somit zu dem Wegfall der Ansprüche des Vermieters führen.

    Von einer Konfusion spricht man daher dann, wenn eine rechtsvernichtende Einwendung vorliegt, die dann eintritt, wenn Gläubiger und Schuldner in einer Person zusammentreffen.

    Anders liegt der Fall allerdings dann, wenn der Erwerber vor dem Erwerb des Grundstücks nur Untermieter war.

    In dem oben genannten Urteil hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg im Rahmen einer Berufung mit so einer Konstellation zu beschäftigen und unter Anderem zu entscheiden, ob der Untermieter, der Eigentümer wird, trotzdem Miete zahlen muss.

    Sachverhalt: Der Kläger begehrte von dem Beklagten rückständige Mieten sowie – nach Kündigung – Nutzungsentschädigung bzw. Schadensersatz aus einem Mietverhältnis über eine Werkstatt.

    Das Grundstück, auf dem sich die vermietete Werkstatt befand, stand ursprünglich im Eigentum der Kirchengemeinde W.

    Der Kläger hatte mit der Kirchengemeinde im Jahre 1981 einen Nutzungsvertrag mit einer Laufzeit vom 01.01.1981 bis zum 31.12.2011 geschlossen.

    Mit Vertrag vom 01.07.2005 vermietete der Kläger die Geschäftsräume auf dem streitgegenständlichen Grundstück zum Betrieb einer Werksstattan den Beklagten unter.

    Durch Kaufvertrag vom 03.12.2008 erwarb der beklagte Untervermieter das streitgegenständliche Grundstück und wurde am 02.10.2009 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am 01.05.2008 stellte er dann die Mietzahlungen ein, so dass der Kläger mit Schreiben vom 16.07.2008 das Mietverhältnis fristlos kündigte.

    Der Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 24.06.2009 vorsorglich den Nutzungsvertrag vom 30.11.1981 fristlos, hilfsweise fristgerecht.

    Gegen das teilweise stattgebende Urteil der ersten Instanz legten beide Parteien Berufung ein.

    Oberlandesgericht Brandenburg: Das OLG Brandenburg urteilte nun, dass die Berufung des Beklagten unbegründet, die Berufung des Klägers hingegen zumindest teilweise Erfolg hat.

    Nach Ansicht des OLG Brandenburg hätten die Parteien einen wirksamen Mietvertrag zum Betrieb einer Werkstatt geschlossen. Das Nutzungsverhältnis mit dem Kläger habe bis zum 31.12.2011 fortgedauert.

    Der Nutzungsvertrag vom 1981 sei bis zu dessen Beendigung durch Zeitablauf am 31.12.2011 nicht wirksam gekündigt worden, da die Kündigung des Beklagten vom 24.06.2009 unwirksam sei.

    Das Kündigungsrecht sei bereits vor Eintragung des Beklagten als Eigentümer auf ihn übergegangen. Die Übertragung aller Rechte und Pflichten aus einem Mietverhältnis auf einen Erwerber beinhalte zwar nicht zwangsläufig auch die Ermächtigung zur Ausübung des Kündigungsrechts. In der neueren Rechtsprechung werde allerdings in einer entsprechenden Vereinbarung eine Ermächtigung des Erwerbers zur Ausübung des Kündigungsrechts im eigenen Namen gesehen.

    Die Kündigung sei aber rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der Beklagte sei aufgrund des Mietverhältnisses mit dem Kläger verpflichtet gewesen, das im Vertrag mit der Kirchengemeinde W vereinbarte Nutzungsentgelt als Bestandteil der Nebenkosten zu entrichten. Dann aber könne er die Kündigung des Nutzungsvertrages nicht auf einen Verzug des Klägers mit der Zahlung gerade dieses Nutzungsentgeltes, zu dessen Zahlung er selbst im Verhältnis zum Kläger aus dem zwischen ihnen bestehenden Mietvertrag verpflichtet sei, stützen.

    Darüber hinaus habe kein Zahlungsverzug mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Nutzungsentgelten bestanden.

    Der Vertrag habe auch nicht wegen fehlender Erlaubnis zur Untervermietung fristlos gekündigt werden können. Zwar könne die fehlende Erlaubnis zur Untervermietung einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen (§§ 543 Abs. 2 Nr. 2, 540 BGB). Der Beklagte könne sich aber nicht auf die fehlende Erlaubnis zur Untervermietung berufen (§ 242 BGB).

    Die Untervermietung an den Beklagten sei über mehrere Jahre geduldet worden. Aus dem Kaufvertrag ergebe es sich, dass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass der Kläger seinerseits das Grundstück nicht als Eigentümer, sondern als Nutzungsberechtigter aufgrund eines Vertrages von 1981 nutze, und er, der Beklagte, sein eigenes Gebrauchsrecht aus einem Untermieterverhältnis ableitete.

    Unter diesen Umständen sei es als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Untermieter, nachdem er selbst einen Kaufvertrag über das Mietobjekt abgeschlossen habe, den – weiterhin bestehenden Hauptmietvertrag bzw. – hier –Nutzungsvertrag unter Hinweis auf die fehlende Genehmigung zu Untervermietung, von der er selbst jahrelang profitiert habe, kündige.

    Da der Beklagte die Mieten für zwei aufeinander folgenden Monate nicht mehr bezahlt habe, habe dem Kläger das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zugestanden, die er auch entsprechend erklärt habe. Ab diesem Zeitpunkt  habe er bis zur Beendigung des Nutzungsvertrages (aus dem Mietvertrag) einen Anspruch aus § 546 a BGB auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gehabt.

    Dieser Anspruch ende nicht mit Eintragung des Beklagten in das Grundbuch als Eigentümer. Der Kläger habe weiterhin als (ehemaliger) Vermieter des Beklagten von diesem als Mieter Anspruch auf Herausgabe des Mietobjekts und bei Vorenthaltung auf Nutzungsentschädigung, solange er selbst aufgrund des Nutzungsvertrages zur Nutzung des Objekts berechtigt sei. Dadurch, dass der Beklagte mit Erwerb des Eigentums an dem Objekt selbst in den Nutzungsvertrag eingetreten sei, sei keine Konfusion eingetreten. Es handele sich hier um zwei verschiedene Schuldverhältnisse.

    Der Anspruch bestünde somit nach § 546 a BGB in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.

    Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Der neu eingetretene GbR Gesellschafter kann als Vermieter zur Eigenbedarfskündigung berechtigt sein

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    Bundesgerichtshof, 23. 11. 2011, Az.: VIII ZR 74/11

    An dieser Stelle haben wir bereits mehrfach über Anforderungen und Möglichkeiten der Eigenbedarfskündigung des Vermieters berichtet.

    Personengesellschaften sind nicht zur Eigenbedarfskündigung berechtigt.

    Voraussetzungen der Verwertungskündigung des Vermieters.

    Anforderungen an den Inhalt einer Eigenbedarfskündigung.

    Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

    Ausgeschlossene Kündigungsgründe sind dabei zum Beispiel die Mieterhöhung oder die Absicht der Veräußerung vor oder nach der Wohnungsumwandlung.

    Gem. § 573 Abs. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vor, wenn

    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt („Eigenbedarfskündigung“) oder

    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

    Für wen darf ich Eigenbedarf anmelden?

    Das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofes hatte nun die Frage zum Gegenstand, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sich auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen kann, wenn dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag noch nicht angehörte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) kündigte wegen Eigenbedarf

    Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrte von den Beklagten Räumung einer Wohnung aufgrund einer Kündigung, welche sie wegen Eigenbedarfs ihrer beiden Gesellschafter und deren Sohnes erklärt hatte.

    Die Beklagte hatte die streitgegenständliche Wohnung im Jahre 1981 von den damaligen Eigentümern angemietet.

    Im Jahr 2000 erwarb eine später als „Eigentümergemeinschaft W. -D. -Str. GdbR M. u. a.“ (im Folgenden: „GdbR M.“) bezeichnete – Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Anwesen und setzte das Mietverhältnis mit der Beklagten fort.

    Im August 2004 trat die Klägerin dieser Gesellschaft durch Anteilsübernahme bei und wurde im Dezember 2004 als weitere Gesellschafterin im Grundbuch eingetragen.

    Mit Vertrag vom Oktober 2005 wurde die Auseinandersetzung der GdbR M. durchgeführt und das Anwesen nach § 3 WEG geteilt.

    Die Klägerin wurde dann im April 2006 als Eigentümerin der an die Beklagte vermieteten Wohnung in das Grundbuch eingetragen.

    Sofort anschließend erklärte die Klägerin die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Mietverhältnisses.

    Nachdem das Amtsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Räumung.

    Hiergegen wandte sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

    Urteil des Bundesgerichtshofs

    Der BGH schloss sich der Ansicht des Landgerichts und damit der Klägerin an.

    Nach Ansicht des BGH sei die Beklagte zur Räumung der Mietwohnung verpflichtet, weil die Eigenbedarfskündigung der Klägerin das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet habe.

    Mit Eintragung in das Grundbuch sei die Klägerin in die Vermieterstellung eingetreten, da eine ununterbrochene Veräußerungskette von den ursprünglichen Eigentümern und Vermietern bis zur Klägerin bestanden habe.

    Zunächst habe die GdbR M. das Anwesen von den ursprünglichen Eigentümern und Vermietern erworben und sei Vermieterin geworden.

    Im Zuge der Auseinandersetzung der Gesellschaft und der Teilung des Anwesens sei die Vermieterstellung dann nach § 566 Abs. 1 BGB (analog) auf die Klägerin übergegangen.

    Die Auseinandersetzung der GdbR M. und die Teilung des Anwesens seien insofern als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten, durch das ein Wechsel der Rechtsträgerschaft von der GdbR M. auf die Klägerin stattgefunden habe.

    Der Umstand, dass die Klägerin zuvor Gesellschafterin der GdbR M. gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, weil der Veräußerungsbegriff im Rahmen des § 566 Abs. 1 BGB nicht mit dem des § 577a Abs. 1 BGB identisch sei.

    Der Veräußerungsbegriff im Rahmen des § 566 Abs. 1 BGB sei weiter zu fassen, weil auch die Eigentumsinteressen der alten und der neuen Vermieter/Eigentümer zu berücksichtigen seien und beachtet werden müsse, dass der Mietvertrag nicht aus formellen Gründen unnötig kompliziert gestaltet werde.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Eigenbedarf sei im Übrigen aufgrund der Beweisaufnahme bewiesen.

    Die Wartefrist des § 577a BGB fände vorliegend keine Anwendung, weil die streitige Wohnung nach der Begründung von Wohnungseigentum nicht veräußert worden sei.

    Eine analoge Anwendung des § 577a Abs. 1, 2 BGB scheide aus, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege und die fragliche Gestaltung vom Schutzzweck des § 577a BGB nicht erfasst werde.

    Insbesondere werde durch den Übergang der Eigentümer- und Vermieterstellung von der GdbR M. auf die Klägerin kein neuer, bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandener Eigenbedarf geschaffen.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  3. Mietrecht: Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung

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    Bundesgerichtshof, 06.07.2011, Az.: VIII ZR 340/10

    Die Modalitäten über die Erstellung und den Inhalt der Betriebskostenabrechnung sind in § 556 BGB festgelegt.

    Gem. § 556 Abs. 3 BGB ist bei der Betriebskostenabrechnung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.

    Um die Betriebskostenabrechnung und die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, hat der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Belege in den Räumen des Vermieters.

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, der sich auf Freihaltung des Mieters von den unnötigen Kosten richtet.

    Nicht höchstrichterlich geklärt war allerdings bisher die Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs trägt.

    Sachverhalt: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus. Im November 2008 erteilte die Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007.

    Diese wies unter anderem einen auf die Beklagten entfallenden Anteil in Höhe von EURO 525, 71 für Müllabfuhrgebühren aus.

    Die Mieter beanstandeten die Höhe dieses Anteils mit anwaltlichem Schreiben und errechneten unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund e.V. herausgegebenen „Betriebskostenspiegels für Deutschland“ einen auf sie entfallenden Anteil von 185,76 Euro.

    Die Differenz behielten die beklagten Mieter von der Januarmiete 2009 ein, die ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten von 99,60 Euro von der Februarmiete.

    In der Vorinstanz hatte das AG Heidelberg der Klage stattgegeben, das Landgericht Heidelberg wies die Berufung der Mieter zurück.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte ebenfalls der Ansicht der Klägerin. In diesem Zusammenhang entschied der BGH, dass die Mieter bezüglich der Behauptung des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen tragen würden.

    Den Mietern sei es insofern nicht gelungen, die erforderliche Darlegung einer Pflichtverletzung des Vermieters darzulegen.

    Der Hinweis der Mieter auf einen gegenüber dem „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ erhöhten Betriebskostenansatz der Klägerin genüge insofern nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen, da den überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zukomme.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  4. Mietrecht: Anforderungen an den Inhalt einer Eigenbedarfskündigung

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    Bundesgerichtshof, 06.07.2011, Az.: VIII ZR 317/10

    Das Mietrecht hält für den Vermieter verschiedene Möglichkeiten bereit, sein Mieteigentum aus bestimmten Gründen selber zu verwerten.

    Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter allerdings nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

    Ausgeschlossene Kündigungsgründe sind dabei zum Beispiel die Mieterhöhung oder die Absicht der Veräußerung vor oder nach der Wohnungsumwandlung.

    Gem. § 573 Abs. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses aber dann vor, wenn

    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt („Eigenbedarfskündigung“) oder

    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

    Insbesondere Eigenbedarfskündigungen bzw. Verwertungskündigungen sind dabei oft Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, da viele Mieter durch die Kündigung finanzielle oder persönliche Nachteile erleiden.

    Für wen darf ich Eigenbedarf anmelden?

    Das oben genannte Urteil des BGH hat nun Feststellungen darüber getroffen, welchen Inhalt das Kündigungsschreiben des Vermieters haben muss, wenn dieser aus Eigenbedarf kündigt.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Beklagte in dem Rechtsstreit war Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger.

    Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009.

    In dem Kündigungsschreiben führten die Kläger aus, dass die Klägerin zu 2 nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle.

    Das Amtsgericht gab der Räumungsklage der Kläger statt.

    Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage mit der Begründung ab, dass die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam sei, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Der BGH gab den Klägern Recht und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters dann Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

    Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reiche es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung habe.

    Weitere Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt waren, müssten im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt werden.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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