Rechtsanwalt in Köln für Einbürgerung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsanwalt in Köln für Einbürgerung

  1. Einbürgerung: § 5 StAG Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

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    Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, also nach dem 23.05.1949 geboren wurden, können seit dem 20.08.2021 die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 5 StAG durch Erklärung erwerben.

    Somit soll nun auch denjenigen Personen die Möglichkeit zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gegeben werden, denen ein Geburtserwerb aufgrund geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlungen im Staatsangehörigkeitsrecht bis dahin versagt worden ist.

    Nach § 5 StAG sollen diese Personengruppen und ihre Abkömmlinge nun durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde die deutsche Staatangehörigkeit erwerben können.

    Voraussetzungen des Erklärungserwerbs

    Um die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG zu erwerben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Die Person muss zu dem nach dem 23.05.1949 geborenen berechtigten Personenkreis gehören.
    • Die Person muss nach § 37 Abs. 1 S. 1 StAG handlungsfähig (Vollendung des 16. Lebensjahrs und geschäftsfähig) oder gesetzlich vertreten sein.
    • Die Person darf nicht wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sein. Ferner darf bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden sein und es darf kein Ausschlussgrund nach 11 StAG vorliegen. Nach § 11 StAG ist die Einbürgerung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.

    Weiterhin muss die Erklärung innerhalb 10 Jahre nach in Kraft treten des § 5 StAG, also ab dem 20.08.2021, abgegeben worden sein.

    Berechtigter Personenkreis

    Der berechtigte Personenkreis nach § 5 Abs. 1 StAG umfasst folgende Gruppen:

    1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
    2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
    3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben (beispielweise weil ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat)
    4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.

    Ausschluss des Erklärungserwerbs

    Ein Erklärungserwerb ist gem. § 5 Abs. 2 StAG ausgeschlossen, wenn die Person die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Geburt erworben oder nach dem Verlust der Staatsangehörigkeit wiedererworben hatte, aber sie danach wieder verloren hat (z.B. durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit). Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist auch für Abkömmlinge dieser Person ausgeschlossen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Einbürgerung: Informationen zum Einbürgerungsverfahren in Köln und bundesweit

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    Deutsche Aufenthaltstitel wie Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis sowie Blaue Karte EU ermöglichen es ausländischen Staatsangehörigen, sich in Deutschland aufzuhalten, zu arbeiten sowie eine Wohnung anzumieten. Vielen Ausländern genügt dies allerdings nicht und deshalb entscheiden sich viele für eine Einbürgerung.

    Vorteile der Einbürgerung (Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit)

    Bei der Einbürgerung gibt der Ausländer seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft auf und nimmt im Gegenzug die deutsche Bürgerschaft an. Als Folge hat man exakt dieselben Rechte und Pflichten wie andere deutsche Staatsangehörige, wie zum Beispiel die Teilnahme an Wahlen, freie Wahl des Berufes sowie die Angehörigkeit zur Europäischen Union wodurch man die Freizügigkeit in Europa genießen kann und auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen kann. Es werden politische Partizipation sowie rechtliche Gleichstellung geboten. Für den deutschen Staat stellt diese Möglichkeit der Einbürgerung von Ausländern eine Chance dar, Menschen, die schon lange im Lande leben und sich auch erfolgreich in die Gesellschaft einbringen, an das deutsche Land zu binden. Um die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Einbürgerung zu erlangen, stehen mehrere Rechtsgrundlagen zur Verfügung, welche überwiegend im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt sind. Es gibt mehrere Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen. Diese werden Ihnen im Folgenden näher geschildert.

    Voraussetzungen der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

    Beachten muss man, dass eine Einbürgerung nicht automatisch erfolgt. Die deutsche Staatsbürgerschaft kann man nur durch einen Antrag erlangen. Bevor man sich für diesen Schritt entscheidet, sollte man zuerst überprüfen, ob man die geforderten Voraussetzungen erfüllt.

    Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), welches die Einbürgerung regelt, unterscheidet zwischen der Ermessenseinbürgerung und der Anspruchseinbürgerung.

    Ermessenseinbürgerung

    Im Rahmen der Ermessenseinbürgerung können zum Beispiel Ehegatten von Deutschen, Spitzensportler, hervorragende Künstler etc. schon nach kurzer Zeit eingebürgert werden, dies sind in der Regel drei Jahre. Anders bei der Anspruchseinbürgerung.

    Anspruchseinbürgerung

    Bei der weitaus häufigeren Anspruchseinbürgerung muss der Aufenthalt mindestens acht Jahre betragen. Unter bestimmten Umständen reichen jedoch auch sieben oder sogar sechs Jahre aus, Dies ist der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Integrationstest (7 Jahre) bestanden hat bzw. wenn der Einbürgerungsbewerber besondere Integrationsleistungen vollbracht hat (6 Jahre). Bei den „Besonderen Integrationsleistungen“  im Sinne des § 10 Abs. 3 StAG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und bei den genannten Sprachkenntnissen nur um ein Beispiel. Andere Integrationsleistungen sind folglich ebenfalls zu berücksichtigen, so zum Beispiel besondere Leistungen in Schule oder Ausbildung, ehrenamtliches, soziales, gesellschaftliches und/oder gewerkschaftliches Engagement/Vereinstätigkeit.

    Weiterhin muss man in der Lage sein, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Bezieht man also beispielsweise Sozialleistungen wie Hartz IV, wird dem Antrag nicht zugestimmt. Beachtet werden sollte, dass Kindergeld oder Bafög nicht zu den Sozialleistungen zählen. Die persönlichen Motive, wieso man die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen will, werden nicht hinterfragt.

    Erfüllt man die von der jeweiligen Behörde bei einem individuellen Gespräch geforderten Voraussetzungen zur Einbürgerung, stellt dies dennoch keine Garantie auf ein erfolgreiches Verfahren dar. Jeder Antrag auf Einbürgerung wird von den zuständigen Behörden im Einzelfall geprüft.

    Hier sollen nochmals die grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung dargestellt werden:

    • Unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
    • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
    • Eine Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
    • Mündliche sowie schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
    • Nachweis über Kenntnis der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
    • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich (und ggf. für die unterhaltsberechtigten Angehörigen)
    • Keine Verurteilung wegen einer Straftat

    Wie läuft das Verfahren der Einbürgerung ab?

    Zuerst muss man den Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist die Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde in der Stadt, in welcher Sie wohnhaft sind. In manchen Bundesländern ist das Bürgeramt oder auch die Ausländerbehörde der richtige Ansprechpartner. Beispielsweise in Köln kann man für die Einbürgerung das notwendige Formular erst bei einer Beratung ausgehändigt bekommen. In den meisten Fällen kann man jedoch das Formular von der Internetseite der jeweiligen Stadt herunterladen. Empfohlen wird dennoch, sich den Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft persönlich abzuholen. In solchen Fällen können die Behördenmitarbeiter und -mitarbeiterinnen einem direkt individuell beraten und die spezifischen Besonderheiten erläutern sowie explizit verraten, welche Dokumente im eigenen Fall neben den Antrag notwendig sind. Dauerhaft in Ausland lebende Personen können nur unter bestimmten Ausnahmen eingebürgert werden. (Auslandseinbürgerung). Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Der erste Ansprechpartner kann aber hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

    In der Regel werden folgende Unterlagen zur Vorlage bei der Antragsabgabe verlangt:

    • Ausgefüllter Antrag
    • Geburtsurkunde
    • Kopie des Passes
    • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland
    • Sprachnachweise (Niveau B1)
    • Arbeitsvertrag
    • Mietvertrag

    Welche genauen Dokumente benötigt werden, ist von Person zur Person und von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Am besten erkundigt man sich vorab selbst bei der zuständigen Behörde. Denn ein unvollständig eingereichter Antrag kann schnell zur Verzögerungen führen.

    Wenn Sie eine Frage zur Einbürgerung haben, melden Sie sich bei Rechtsanwalt Koeln TiebenRechtsanwalt Helmer Tieben. Rechtsanwalt Tieben ist seit dem Jahre 2005 als Anwalt zugelassen und arbeitet schwerpunktmäßig im Ausländer- und Asylrecht. Sie erreichen Rechtsanwalt Tieben unter der Telefonnummer 0221 – 80187670.

     

    Ausreichende Sprachkenntnisse

    Eine der unverzichtbaren Voraussetzungen ist, dass man ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Grundsätzlich wird mindestens das Niveau B1 (ausreichende Sprachkenntnisse) gefordert. Sollten Sie bereits nach 6 Jahren des Aufenthalts eingebürgt werden, so wird sogar das Niveau B2 gefordert. Können keine entsprechenden Nachweise der ausreichenden Sprachkenntnis vorgelegt werden, so ist ein Sprachtest zu absolvieren. In diesem muss man darlegen können, dass man sich ausreichend auf Deutsch verständigen kann. Bei Einbürgerungsbewerbern, die einen deutschen Schulabschluss vorweisen können, kann auf den Nachweis der Sprachkenntnisse verzicht werden. Auch dann, wenn das Sprachniveau des Ausländers eindeutig sehr hoch ist, kann es rechtswidrig sein, dass die Einbürgerungsbehörde aus rein formalistischen Gründen auf ein Zertifikat besteht.

    Update: Im August 2021 gab es eine Änderung im Staatsangehörigkeitsrecht, so dass der Terminus „in mündlicher und schriftlicher Form“ gestrichen wurde. § 10 Abs. 4 StAG lautet nunmehr: „Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt“. Somit würde der hier besprochene Fall wohl heute anders entschieden werden.

    Einbürgerungstest

    Außerdem muss man einen Einbürgerungstest bestehen. Bei diesem wird geprüft, inwieweit man sich mit der rechtlichen, gesellschaftlichen und demokratischen Ordnung in Deutschland auseinandergesetzt hat. Dieser Test besteht aus 33 Fragen, wobei sich drei dieser Fragen spezifisch auf das Bundesland, in welchem man angemeldet ist, beziehen. Sobald mindestens 17 Fragen richtig beantwortet worden sind, gilt der Test als bestanden. Dies soll Aufschluss darüber liefern, ob die ersten Schritte zur Integration unternommen wurden. Bei Einbürgerungsbewerbern, die einen deutschen Schulabschluss vorweisen können, kann auf den Nachweis ders Einbürgerungstests verzichtet werden. Vorab kann man alle Fragen zum Einbürgerungstest auf dem Internetauftritt des Bundesamts für Migranten und Flüchtlinge (BAMF) einsehen und sogar ein Probetest durchspielen.

    Online Einbürgerungstest

    Online Gesamtkatalog

    Einbürgerungszusicherung und Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit

    Sollten alle vorausgesetzten Bedingungen erfüllt sein, wird dem Antrag stattgegeben und man erhält eine Zusicherung zur Einbürgerung. Diese ermöglicht den nächsten Schritt und ist noch keines Falls die Einbürgerung selbst. Diese Zusicherung kann auch wieder zurückgezogen werden, wenn sich die Situation des Antragstellers ändert. Nunmehr muss man sich um eine Entlassung aus der aktuellen Staatsbürgerschaft bemühen, wobei je nach Herkunftsstaat andere Bedingungen gelten. Kann man die Aufgabe der ursprünglichen Bürgerschaft vorweisen, so wird nun die Einbürgerung vollzogen. Erlaubt beispielsweise das Herkunftsland eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nicht zu, reagiert es zwei Jahre lang nicht auf den Antrag oder sieht eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht vor, so kann in Ausnahmefällen die alte Staatsbürgerschaft behalten werden. In diesen Fällen ist es eine Einbürgerung mit doppelter Staatsbürgerschaft möglich.

    Sobald alle Schritte absolviert sind, wird eine Einbürgerungsurkunde per Post versendet. Dieses Dokument besiegelt die Einbürgerung und man ist zum deutschen Bürger geworden. Damit kann man beim Bürgeramt ein Ausweis und einen Pass beantragen.

    Aktuell liegen die Kosten bei 255€ pro Antragsteller und 51€ pro Kind, welches gemeinsam mit seinen Eltern eingebürgt werden soll. Die Behörden zeigen sich in der Regel flexibel, wenn es um die Begleichung dieses Betrages geht. Die Gebühr kann reduziert werden, in Raten bezahlt waren oder teilweise sogar komplett gestrichen werden, wenn der Betroffene ein geringes Einkommen nachweisen kann oder es sich um eine mehrzahlige Einbürgerung handelt. Zudem kommen noch 25€ für den Einbürgerungstest sowie etwaige Zusatzkosten für die Ausstellung oder Beglaubigung verschiedener Unterlagen. Die Dauer des Verfahrens kann sehr stark variieren. Sobald der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wird und eine erfolgreiche Entlassung aus der ursprünglichen Staatsangehörigkeit vorliegt, kann man binnen sechs Wochen mit der Einbürgerung rechnen. Tauchen Probleme in der Kommunikation mit den Herkunftsstaat auf und müssen ggf. Dokumente nachgereicht werden, so kann sich der Prozess sogar über zwei Jahre lang hinziehen.

    Erleichterung der Einbürgerung bei Flüchtlingen

    Auch Flüchtlinge, welchen hierzulande Asyl gewährt wurde, können nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer eine Einbürgerung beantragen, wobei diese auch den oben genannten Anforderungen genügen müssen. Wobei der Staat in gewissen Punkten eine Erleichterung nachsieht. Begründet wird diese Erleichterung damit, dass der Flüchtling auf seiner Flucht nicht vorab den Aufenthalt in Deutschland planen kann und eine Aufenthaltsgenehmigung im Asylverfahren zu Beginn nur temporär erfolgt.

    Folgende Erleichterungen gelten, wobei sonst alle anderen Bedingungen voll und ganz zu erfüllen sind:

    • Sprachkenntnisse müssen nicht zwingend dem B1-Niveau entsprechen. Dennoch müssen die Betroffenen in der Lage sein, sich auf Deutsch ausreichend zu verständigen.
    • Bei dem Einbürgerungstest gelten erleichterte Kriterien.
    • Die reguläre Mindestaufenthaltszeit liegt bei sechs Jahren, nicht wie üblich bei acht Jahren.
    • Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist möglich, wenn die Verfolgung weiterhin besteht.

    Einbürgerung von Kindern

    Für die Einbürgerung der Kinder von Ausländern zwischen acht und sechzehn Jahren gelten besondere Bestimmungen. Ein Einbürgerungstest kann von einem Kind nicht verlangt werden, dennoch muss es Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Zwingend ist ein Mindestaufenthalt von acht Jahren, wobei dies für Kind als auch dessen Eltern gilt. Auch die Frage der Straffreihet ist zu beantworten, da Kinder mit 14 Jahren oder älter als strafmündig gelten. Beachten muss man, dass sobald ein Elternteil bereits bei der Geburt des Kindes die deutsche Bürgschaft hat, so ist eine Einbürgerung des Kindes gemäß ius sanguinis (Recht des Blutes) möglich.

    Die folgenden Gerichtsurteile beschäftigen sich mit der Einbürgerung:

    Ausländerrecht: Die Einbürgerungszusicherung scheitert an Straftaten des Einbürgerungsbewerbers bei Verurteilung zu 320 Tagessätzen.

    Ausländerrecht: Die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Veranstaltungen schließt Einbürgerung aus

    Ausländerrecht: Ob der Einbürgerungsbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt 8 Jahre in Deutschland hatte, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen

    Ausländerrecht: Trotz Maßregelung der Besserung und Sicherung kann die Einbürgerung möglich sein

    Ausländerrecht: Einbürgerung eines Ausländers wegen Ehe mit einer Deutschen.

    Ausländerrecht: Zur Identitätsfeststellung bei der Einbürgerung

    Ausländerrecht: Arglistige Täuschung über den Einbürgerungswillen führt zur Rücknahme der Einbürgerung

    Ausländerrecht: Zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerung müssen alle Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG vorliegen

    Ausländerrecht: Keine Einbürgerung nach § 8 StAG ohne entsprechende Straffreiheit

    Ausländerrecht: Öffentliches Interesse an familieneinheitlicher Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung

    Ausländerrecht: Ein Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt steht der Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG nicht entgegen

    Ausländerrecht: Einbürgerung – herabgesetztes Beweismaß für den Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen

    Ausländerrecht: Einbürgerungsbewerber muss auch die Sicherung des Lebensunterhalts für seine nachzugwilligen Verwandten nachweisen.

    Ausländerrecht: Trotz Erlass und Entmakelung kann eine Jugendstrafe der Einbürgerung entgegenstehen.

    Ausländerrecht: Die Einbürgerung einer türkischen Staatsangehörigen setzt die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus

    Ausländerrecht: Die unter falscher Identität erworbene Einbürgerung ist nichtig

    Ausländerrecht: Informationen über eingestellte Ermittlungsverfahren können der Einbürgerung entgegenstehen.

    Ausländerrecht: Die Einbürgerung kann bei einer Verurteilung zu 120 Tagessätzen wegen gefährlicher Körperverletzung versagt werden.

    Ausländerrecht: Ein Einbürgerungsanspruch kann trotz Sozialhilfebezug und mangelnder Deutschkenntnisse des Bewerbers bestehen

    Ausländerrecht: Feststellung der Identität ist Voraussetzung der Einbürgerung

    Ausländerrecht: Ehemals erteilte Niederlassungserlaubnis lebt nach Rücknahme einer Einbürgerung nicht wieder auf

    Ausländerrecht: Keine Ausnahme bei mehreren Verurteilungen, die die Bagatellgrenze erheblich übersteigen

    Ausländerrecht: Bleibt die Ausländerbehörde untätig, muss der Ausländer auch bei Täuschung eingebürgert werden.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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  3. Ausländerrecht: Die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Veranstaltungen schließt Einbürgerung aus

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    Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.11.2017, Az.: 5 A 2126/16

    Nach § 11 Abs. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung ist. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss erkennbar sein, dass der Ausländer die grundrechtlichen Werte respektiert. Sollte der Ausländer vor der Einbürgerung verfassungsfeindliche Gesinnungen offen gelegt haben, ist es notwendig, dass der Ausländer sich hiervon abwendet, demnach darlegt, dass er seine innere Einstellung geändert hat.

    In dem nachfolgenden Urteil geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen von Unterstützungshandlungen auszugehen ist und wann tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.

    Sachverhalt: Der Beklagte wendet sich mit der Berufung beim Hessischen VGH gegen das Urteil des VG Gießen, dass seinen Bescheid vom 28.11.2014 aufgehoben und ihn verpflichtet hat, den Kläger ordnungsgemäß in den deutschen Staatenverband einzubürgern.

    Der Kläger ist staatenloser Palästinenser, 1978 in Libyen geboren und reiste am 15.07.1994 mit einem Aufenthaltstitel zur Studienaufnahme in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde am 14.05.2014 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatangehörigen auf anderer Rechtgrundlage verlängert wurde.

    Am 22.12.2011 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatenverband. Eine Überprüfung des Klägers ergab Zweifel an seiner Verfassungstreue. Im Rahmen der Sicherheitsbefragung habe er angegeben, Mitglied im Rat der Imame und Gelehrten (RIG) gewesen zu sein und unsicher, ob er noch immer Mitglied sei. Im Weiteren unterstütze er den RIG durch Hilfsdienste. Darüber hinaus hat der Beklagte festgestellt, dass der Kläger vom 29.05.2012 bis zum 23.07.2013 Vorsitzender des Vereins islamische Gemeinde X-Stadt e. V. gewesen sei, an Hadith-Seminaren des RIG und dessen Jahreskonferenz und an der Jahreskonferenz der islamischen Gemeinschaft Deutschlands (IGD) teilgenommen habe. Des Weiteren stehe der Kläger in Kontakt zu islamischen Rechtsgelehrten, die Funktionäre der Muslimbruderschaft (MB) seien. Da der Kläger eingeräumt habe, Kenntnis der Verfassungsschutzberichte zu haben, sei davon auszugehen, dass er über die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGD und des RIG sowie deren organisatorischer und ideologischer Verflechtungen mit der MB informiert sei.

    Die Einbürgerung des Klägers wurde durch Bescheid vom 28.11.2014 unter dem Hinweis der Bedenken an seiner Verfassungstreue (§ 11 S. 1 Nr. 1 StAG) abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger Klage und begründete dies damit, dass er nicht verfassungsfeindlich sei, vielmehr respektiere er die deutsche Rechtordnung.

    Mit dem Urteil vom 01.11.2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten auf und verpflichtete ihn, den Kläger in den deutschen Staatenverband einzubürgern. Zur Begründung führte die Erstinstanz aus, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 StAG habe. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere liege nicht der Ausschlussgrund des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG vor.  Entgegen der Auffassung der Beklagten könne aufgrund seiner Tätigkeit und seiner religiösen Aktivitäten keine Verfassungsfeindlichkeit festgestellt werden. Darüber hinaus hinderten auch die aktenkundigen und vom Kläger eingeräumten Aktivitäten im Rat der Imame und Gelehrten (RIG), die Teilnahme am Hadith- Seminar des RIG im Mai 2013, die Teilnahme an der Jahreskonferenz der Islamischen Gemeinschaft Deutschlands (IGD) sowie der bildhaft nachgewiesene Kontakt zu einem Herrn Y… die Einbürgerung nicht. Zwar sei das Gericht aufgrund der Beobachtungen der Verfassungsschutzbehörden der Überzeugung, dass die MB, die IGD und der RIG mit dem von ihnen vertretenen islamischen Extremismus nicht auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes stünden, den entsprechenden Berichten zufolge sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass sowohl der RIG als auch die IGD ungeachtet ihrer verfassungsfeindlichen Grundtendenzen Strömungen aufwiesen, die mit der Wertordnung des Grundgesetzes in Einklang zu bringen seien. Bei derartigen Organisationen komme es darauf an, welcher Richtung der Ausländer zuzurechnen sei. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er die deutsche Grundordnung als verbindlich anerkenne und die Veranstaltung lediglich aus Interesse an der Religion besucht habe. Darüber hinaus lebe er seit seiner Einreise ein unauffälliges Leben, habe keine Eintragungen in seinem Bundeszentralregister und sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Diese Gründe würden nahelegen, dass der Kläger die freiheitliche und demokratische Grundordnung achte.

    Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20.07.2016 (Az. 5 A 2723/15.Z9) die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen. Der Beklagte begehrt durch die Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Klageabweisung.

    In der Berufungsbegründung führt der Beklagte aus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf unzutreffenden Annahme beruhe. Im Weiteren seien fehlerhafte Schlüsse und unzutreffenden Bewertungen der gegen den Kläger vorliegenden Erkenntnisse vorgenommen worden. Es sei nicht erkennbar, auf was das Gericht die Annahme stütze, dass die RIG und IGD Strömungen aufwiesen, die keine verfassungsfeindlichen Tendenzen hätten. Vielmehr seien die IGD und der RIG fest in die deutschen MB-Strukturen eingebunden und stünden damit als Vertreter für die ideologischen Grundsätze der MB in Deutschland. Vordergründig und in der Außendarstellung agierten die Organisationen tolerant und dialogbereit und vermieden in der Öffentlichkeit Bekenntnisse zur MB und verfassungsfeindliche Äußerungen. Ziel der Organisation sei aber die Errichtung einer auf der Scharia basierenden gesellschaftlichen

    und politischen Ordnung. Insofern reichten Aktivitäten des Klägers in diesem Bereich aus um die einbürgerungshindernden Voraussetzungen des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG zu belegen.

    Auch habe der Kläger nicht glaubhaft darlegen können, dass er sich von den nachgewiesenen Unterstützungshandlungen abgewandt habe. Gegen das Abwenden spreche unter anderem auch, dass am 25.03.2014 auf Facebook Bilder von ihm mit MB/IGD-Funktionären veröffentlicht worden seien. Außerdem spreche ein Veranstaltungsflyer der Islamischen Gemeinde X-Stadt e.V. – IGG dafür, dass der Kläger als Vortragender für eine Veranstaltung zu dem Thema „Das Bildungssystem in Deutschland“ am 15.01.2017 geplant gewesen sei, obwohl die IGG ein Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes war.

    Hierauf erwiderte der Kläger, dass lediglich das Individuum, der konkrete Mensch, sein Bewusstsein, seine individuelle Würde und sein Verhalten nach außen der Entscheidung über die Verfassungstreue zugrunde gelegt werden dürfe. Eine kollektive Zuordnung oder der Kontakt mit einer bestimmten „verfassungsfeindlichen“ Person könne demnach nicht die tatsächliche Beurteilung beeinträchtigen. Vielmehr habe der Kläger in seiner Sicherheitsbefragung deutlich gemacht, dass er die Wertvorstellungen des Grundgesetzes teile. Die Teilnahme an Vorträgen und Seminaren erfolge nicht im Hinblick auf bestimmte Veranstalter, sondern hinsichtlich der jeweiligen Thematiken.

    Hessischer Verwaltungsgerichtshof:

    Die Berufung sei zulässig und begründet. Das VG habe den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatenverband einzubürgern. Der Ausschlussgrund des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG widerspreche der Einbürgerung. Nach dieser Vorschrift sei die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien. Bestrebungen in diesem Sinne seien politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet sei, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruhe, zu beeinträchtigen (BVerwG – 5 C 24/08). Nicht erforderlich sei, dass bereits eine konkrete Gefahr durch die Bestrebungen eingetreten sei. Vielmehr reiche eine auf Tatsachen gestützte Prognose, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nahelege. Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG könnten sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des die Einbürgerung anstrebenden Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits im Verdacht stehe, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen. Im Hinblick auf eine religiöse Gemeinschaft sei es erforderlich, dass diese über religiöse Ansichten hinaus auch politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Eine andere Beurteilung ließe auch nicht Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu, da diese keine Untergrabung der grundrechtlich geschützten Werte erlaube.

    „Unterstützen“ im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG sei jede Handlung eines Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift objektiv vorteilhaft sei, sich also in irgendeiner Weise für diese positiv auswirke. Dies müsse für den Ausländer erkennbar sein und er müsse zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen. Hingegen sei nicht erforderlich, dass die Bestrebungen objektiv geeignet seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Ausreichend sei, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolge, die besagten Grundprinzipien zu beeinträchtigen. Nicht erforderlich sei außerdem, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg habe oder für einen Erfolg ursächlich sei.

    Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen sei festzustellen, dass der Kläger Kontakt zu verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen – der Islamischen Gemeinschaft Deutschland e.V. (IGD) und dem Rat der Imame und Gelehrten e.V. (RIG), der Muslimbrüderschaft (MB) in Deutschland – gehabt habe und noch habe. Entgegen der Auffassung des VG handele es sich nicht um inhomogene Organisationen, die verschiedene Strömungen aufweisen, die unterschiedlich zu bewerten seien. So habe die MB als unteilbare Ideologie das Bestreben nach einer islamischen Herrschaftsordnung und das Motto: „Gott ist unser Ziel. Der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Jihad ist unser Weg. Der Tod für Gott ist unser nobelster Wunsch“. Hieraus werde ersichtlich, dass die MB als Organisation demokratische Grundprinzipien ablehne. Zwar weise die MB, ihre Ableger und Institutionen – je nach den individuellen gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der einzelnen Länder – unterschiedliche Strukturen und in einzelnen Punkten voneinander abweichende Positionen auf. Sodass insoweit von unterschiedlichen Strömungen gesprochen werden könne, jedoch sei die vorgenannte Grundüberzeugung, demnach das Bestreben nach einer islamischen Herrschaftsordnung und der damit einhergehenden Unvereinbarkeit mit grundrechtlichen Prinzipien wie Meinungsfreiheit und Volkssouveränität identisch.

    Nach Ansicht des Gerichts bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die auf deutschen Boden agierenden, der MB nahstehenden Organisationen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Sinne § 11 S. 1 Nr. 1 StAG verfolgen. Insbesondere habe der Kläger keinen Vortrag dazu vorgebracht, welcher diese Ansicht des Gerichts in Zweifel gezogen hätte.

    Der Kläger habe diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstützt. Hinsichtlich der Unterstützung sei zwar nicht bereits jede Handlung einbürgerungsfeindlich, die sich zufällig für solche Bestrebungen objektiv vorteilhaft erweise, sondern Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG seien nur solche Handlungen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornehme. Dem Kläger seien die Bestrebungen der Organisationen aufgrund seiner Kenntnis der Verfassungsschutzberichte bekannt gewesen. Auch habe er von den Beobachtungen durch den Verfassungsschutz gewusst.

    Der Kläger habe auch Unterstützungshandlungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unternommen, die für die Bestrebungen der Organisationen vorteilhaft gewesen seien, ohne dass es auf die Existenz oder den Nachweis eines messbaren Nutzens für das angestrebte Ziel ankomme. Einzelne Unterstützungshandlungen hinderten als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung erst dann, wenn sie im Hinblick auf die Gesamtumstände nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Als Unterstützungshandlungen müsse der Kläger neben der Mitwirkung an der Übersetzung der Facebook-Seite des Vereins Islamische Gemeinde X-Stadt e.V. auch die Verbreitung von Stellungnahmen und Verlautbarungen auf dem Facebook-Profil des RIG gegen sich gelten lassen. Darüber hinaus habe er zu einer Veranstaltung mit dem Thema „Grundlagen des zeitgenössischen Lebens in Koran und Sunna“ eingeladen und dadurch objektiv dazu beigetragen, die verfassungsfeindliche Ideologie der MB zu verbreiten. Im Weiteren trete er als Repräsentant und Ansprechpartner der RIG auf, was nahelege, dass er die Werte, Vorstellungen und Handlungen der Organisation unterstütze und teile. Der Vortrag des Klägers, er leiste lediglich untergeordnete organisatorische Hilfsdienste, widerspreche den vorgenannten tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr stelle sich die Tätigkeit des Klägers als aktive Förderung der Organisationsziele dar.

    Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, seine Aktivitäten im Zusammenhang mit dem RIG und der IGD seien allein auf seine religiöse Weiterbildung gerichtet, er respektiere die Rechtsordnung des Grundgesetzes, distanziere sich von Extremismus und Terror und er sei auch in keinerlei verfassungsfeindliche Organisationen eingebunden, lasse sich dies nach Ansicht des Gerichts allenfalls als ein unbeachtlicher innerer Vorbehalt hinsichtlich der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der von ihm unterstützten Organisationen qualifizieren.

    Eine Differenzierung zwischen der inneren Einstellung und der nach außen kundgetanen Distanzierung der RIG sei nicht möglich, sodass im Hinblick auf den Kläger zwischen einbürgerungsunschädlichen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Organisationen zugunsten des Klägers nicht unterschieden werden könne.

    Ebenso sei ein Abwenden von verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht anzunehmen. Insbesondere habe der Kläger dies nicht glaubhaft vorgetragen. Für ein Abwenden sei erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber zunächst eingestehe, derartige Bestrebungen unterstützt zu haben und durch eine Änderung der inneren Einstellung die verfassungsrechtliche Grundordnung respektiere. Der Kläger habe jedoch dauerhaft nur vorgetragen, dass er die Veranstaltungen unabhängig von der Organisation besucht habe. Dies lege entweder eine Verharmlosung bzw. eine Verschleierung seiner eigenen Verhaltensweisen zugunsten der von ihm unterstützten Organisationen nahe oder eine lediglich fehlerhafte rechtliche Einordnung seiner Aktivitäten zu Gunsten des RIG. Beides stehe jedoch der Annahme einer glaubhaften Abwendung der Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.

    Aufgrund dessen sei der Berufung stattzugeben gewesen.

    Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  4. Ausländerrecht: Zur Identitätsfeststellung bei der Einbürgerung

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    Verwaltungsgericht Stuttgart, 14.02.2017, Az.: 11 K 5514/16

    Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, vgl. § 8 Abs.1 StAG. Zudem legt § 10 StAG weitere Voraussetzungen fest, für den Fall, dass ein Ausländer schon seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet lebt, unter denen er einzubürgern ist.

    BVerwG Identitäsprüfung

     

    Identitätsfeststellung ist ebenfalls Voraussetzung der Einbürgerung

    Fest steht jedoch, dass dies nur dann gelingen kann, wenn die Identität des Antragsstellers eindeutig geklärt ist. Dies wird im besten Fall durch öffentliche Dokumente seines Heimatsstaates belegt (am geeignetsten sind Personenstandsurkunden mit Lichtbild). Geeignet sind dabei neben der Geburtsurkunde und dem Reisepass aber auch Dokumente wie ein Führerschein, Dienstausweis oder sogar ein Schulzeugnis.

    Im nachfolgenden Fall stellt das Verwaltungsgericht Stuttgart klar, dass eine Anerkennung als Flüchtling nur insoweit nach § 4 Satz 1AsylVfG a.F. (jetzt §6 Satz 1 AsylG) Bindungswirkung entfaltet, als alle staatlichen Instanzen von der Asylberechtigung ausgehen müssten, nicht jedoch von einer geklärten Identiät. Gleiches gelte für eine erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Deren Tatbestandswirkung erstrecke sich nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Angaben zur Person.

    Sachverhalt des Falles

    Der Kläger war als Asylbewerber eingereist

    Der Kläger Ist eritreischer Staatsangehöriger und begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 21.04.1980 reiste der nach eigenen Angaben 1968 geborene Kläger in das Bundesgebiet ein, wo er zunächst in einer Pflegefamilie aufwuchs. Aufgrund eines Folgeantrags, auf einen erfolglos gestellten Asylantrag, wurde der Kläger vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach gerichtlicher Verpflichtung mit Bescheid vom 04.12.1984 als Asylberechtigter anerkannt und ist seit dem  29.01.1985 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Anerkennung wurde jedoch mit Bescheid vom 07.03.2003 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen.

    Der Kläger beantragt die Einbürgerung

    Der Kläger schloss am 1985 die im Bundesgebiet besuchte Grund- und Hauptschule ab und begann eine Lehre, welche er aber im zweiten Lehrjahr abbrach. Am 10.02.2014 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Bundeszentralregister gibt es über den Kläger nach Auskunft vom 18.06.2014 keine Eintragung.

    Der Kläger gab am 30.09.2014 gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab und trug mit Schriftsatz vom 20.10.2015 vor, er mache gerade eine Umschulung zur „Fachkraft für Metalltechnik mit der Fachrichtung Montagetechnik“.  Er habe im Zeitraum von  Juli 2015 bis Juli 2016  Arbeitslosengeld I beansprucht und es bestehe kein Klärungsbedarf im Hinblick auf seine Identität und er gebe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet stets die gleichen Personalien an. Sein Onkel, mit dem er eingereist sei, habe ebenfalls keine abweichenden Angaben gemacht. Er lebe seit über 35 Jahren unter denselben Personalien im Bundesgebiet.

    Vorlage einer Geburtsurkunde aus Eritrea nach Ansicht des Klägers unzumutbar

    Er ist der Auffassung, dass die Forderung eine Geburtsurkunde vorzulegen unzumutbar sei, weil er laut Mitteilung der eritreischen Botschaft in Berlin vom 21.10.2014 einen  eritreischen Personalausweis vorlegen müsse, damit eine Geburtsurkunde ausgestellt werden könne. Diesen besitze er jedoch nicht. Daher sei eine schriftlich beglaubigte Aussage zur Identität des Antragstellers von drei Zeugen erforderlich, die mindestens 40 Jahre alt und im Besitz eines eritreischen Ausweises sein müssten. Diese Voraussetzung könne nicht erfüllt werden. Er habe Schwierigkeiten eine Geburtsurkunde zu erhalten, da er vor der Unabhängigkeit Eritreas geboren sei. Da er nicht getauft sei sowie dem islamischen Glauben angehöre, komme ein Identitätsnachweis mittels einer Taufurkunde nicht in Betracht. Um eritreische Urkunden zu erhalten, müsse er eine Zwangssteuer an den Staat Eritrea in Höhe von zwei Prozent seines Nettoeinkommens als eine sog. „Aufbausteuer“ rückwirkend seit dem Jahr seiner Ausreise bezahlen. Dies verstoße gegen deutsches Recht und man könne nicht von ihm verlangen, sich an einer rechtswidrigen Handlung zu beteiligen.

    Am 10.12.2015 gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung ab, in dem er erklärte, er heiße J H und sei am …1968 in Asmara geboren. Im ablehnenden Bescheid vom 18.03.2016 auf den Antrag auf Einbürgerung erklärte die Landeshauptstadt Stuttgart, der Kläger sei seit dem Widerruf der Asylberechtigung im Jahr 2004 verpflichtet, sich einen Nationalpass zu beschaffen, was er bislang nicht getan habe. Daher sei die Identität des Klägers nicht geklärt.

    Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.03.2016 Widerspruch ein und seine Mutter ,die 1933 in Asmara geboren sein soll, gab in einer eidesstattlichen Versicherung vom 26.07.2016 an,  dass der Kläger ihr Sohn J H  sei, der 1968 in Asmara geboren und aus der Ehe mit Herrn H A hervorgegangen sei.

    Beklagte lehnt Einbürgerung wegen offener Identität ab

    Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klärung offener Identitätsfragen sei notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in § 10 und § 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe.

    Kläger reicht daraufhin Klage ein

    Daraufhin erhob der Kläger am  08.09.2016 Klage und führte aus, er sei am …1968 in Asmara geboren als  Eritrea noch zu Äthiopien gehört habe. Unabhängig sei das Land erst seit 1993.

    Bevor er drei Monate in Khartum im Sudan gelebt habe, habe er von 1968 bis 1980 in Asmara gelebt und sei 1980 mit seinem Onkel nach Deutschland geflüchtet, wo er in einer Pflegefamilie untergekommen sei und die Schule absolviert habe. Ein äthiopisches oder eritreisches Ausweispapier besitze er nicht und sei auch nicht in der Lage sich ein eritreisches Ausweispapier zu beschaffen. Nur sein Onkel könne seine Identität bestätigen.  Da es Eritrea zu seiner Geburt noch nicht gegeben habe, könne er keine Geburtsurkunde vorlegen und seine Mutter habe das Land schon vor längerem verlassen, weswegen sie ihn nicht nachregistrieren könne. Sie besitze selbst keinen eritreischen Reisepass.

    Damit seine Mutter, die 2015 in den Sudan geflüchtet sei,  aus dem Gefängnis entlassen werden konnte, habe er 50.000,00 Nakfa bezahlen müssen.

    Der Kläger beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.03.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

    Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

    Auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an,  im September 2015 habe er eine Umschulung begonnen, die am 13.01.2017 geendet habe. Davor sei er zwei Jahre und drei Monate bei D. über eine Zeitarbeitsfirma tätig gewesen. Er habe zuvor im Druckgewerbe gearbeitet. Momentan sei er arbeitslos, habe sich aber bei D. und bei Zeitarbeitsfirmen beworben, jedoch noch keine Antwort erhalten. Er sei im Jahr 2000 mit seinem blauen Ausweis nach Asmara geflogen um, um seine Eltern zu besuchen und seine Familie zu sehen. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten.

    Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart

    Die zulässige Klage sei unbegründet und die Bescheide verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

    Gemäß § 8 oder § 10 StAG ist zwingende Voraussetzung für eine Einbürgerung eine geklärte Identität des Einbürgerungsbewerbers. Die Identitätsprüfung sei im Gesetz ungeschrieben vorausgesetzt.

    Fehlten geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität, sei diese klärungsbedürftig und spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung müsse die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sein.  Dies sei dann der Fall, wenn ein Einbürgerungsbewerber mit Gewissheit die Person ist, für die er sich ausgibt, also Verwechslungsgefahr nicht besteht. Die Personalien (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand) des Einbürgerungsbewerbers  müssen also feststehen. Zudem müsse der Einbürgerungsbewerber unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert sein. Durch anerkannten ausländischen Pass oder ausländischen Reisepass könne in der Regel die Feststellungen zu Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort getroffen werden. Ein Pass/Passersatz bescheinige nämlich, dass die in ihm angegebenen Personendaten den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Läge ein solcher Pass nicht vor, könne die Identität auch durch andere geeignete Dokumente nachgewiesen werden. Geeignet seien beispielsweise die Geburtsurkunde, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Meldebescheinigung, Schulbescheinigung, Schulzeugnis oder andere amtliche Dokumente. Bevor nicht ein gültiges Ausweisdokument oder gleich beweiskräftige Unterlagen zum Nachweis der Identität vorlägen, sei die Identität des Einbürgerungsbewerbers ungeklärt. Hierfür trage der Einbürgerungsbewerber die Beweislast und solange die Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geklärt sei, gehe dies zu seinen Lasten.

    Gericht bestätigt die Entscheidung des Beklagten

    Die Identität des Klägers sei nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.12.1984 enthielt gerade keine Identitätsfeststellung, sondern entfalte nur insoweit nach § 4 Satz 1AsylVfG a.F. (jetzt §6 Satz 1 AsylG) Bindungswirkung, als alle staatlichen Instanzen von der Asylberechtigung des Klägers ausgehen mussten. Ebenso entfalte die am 29.01.1985 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis Tatbestandswirkung nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Angaben zur Person des Klägers.

    Der Reiseausweis des Klägers vom 28.01.1985 für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK enthielt keinen Vermerk des Inhalts, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben des Ausländers beruhen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV), so dass die Legitimationsfunktion des Reiseausweises für Flüchtlinge nicht von vornherein aufgehoben war, aber das Fehlen eines solchen Vermerks ließe nicht den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität des Inhabers des vorbehaltlos ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge zu. Eine Prüfung der Identität des Klägers sei in dem Verfahren auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge erkennbar nicht erfolgt. Folglich sei innerhalb des Einbürgerungsverfahrens eine Identitätsprüfung zwingend erforderlich ist.

    Die Identität des Klägers ist nach wie vor ungeklärt, da er die nötigen Dokumente seines Heimatlandes bisher nicht vorgelegt habe. Die vom Kläger und von seiner Mutter abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen seien keine amtlichen Dokumente und genügen deshalb nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis.

    Der Vortrag des Klägers, er habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet stets die gleichen  Personalien angegeben, lasse die Klärungsbedürftigkeit der Identität nicht entfallen. Die Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person genüge den Einbürgerungsbehörden nicht, vielmehr müssten sie regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen, sodass auch der Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber stetig dieselben Personaldaten nutze nicht zum Nachweis diene.

    Der Kläger ist für die Identitätsnachweise beweispflichtig

    Nach der Beweislastverteilung geht dies zu Lasten des Klägers, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und das Fehlen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG durch die ungeklärte Identität nicht festgestellt werden könnten.

    Eine Härtefallregelung für den Fall, dass die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland nicht möglich oder aussichtslos sei, wurde vom Gesetzgeber nicht geschaffen, sodass dahinstehen könne, ob der Kläger seiner Mitwirkungspflicht (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG) hinreichend nachgekommen sei.

    Nach alledem sei die Klage abzuweisen.

    Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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