Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Zahlungsverzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten habe. Dies gilt auch für den Mieter, der keine Kenntnis davon hat, dass das für ihn zuständige Jobcenter die Miete nicht an den Vermieter leistet.
Mietrecht: Fristlose Kündigung des Mieters bei Zahlungsversäumnis des Jobcenters unwirksam.
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