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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Migration

  1. Ausländerrecht: Aufenthaltszwecke des AufenthG zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis

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    Artikel aktualisiert im November 2023 aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 durch den deutschen Gesetzgeber

    Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, AufenthG) regelt die Voraussetzungen für die nachfolgenden Aufenthaltstitel:

    – das Visum
    – die (befristete) Aufenthaltserlaubnis (dazu zählt auch die Blaue Karte EU)
    – die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    Für die Erteilung sämtlicher dieser Aufenthaltstitel sind gem. § 5 Abs. 1 AufenthG die folgenden Regelvoraussetzungen zu erfüllen:

    – Sicherung des Lebensunterhalts
    – Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit
    – Erfüllung der Passpflicht
    – Kein Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (z. B. Straftaten)
    – Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der deutschen Interessen aus einem sonstigen Grund

    Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen müssen je nach Aufenthaltszweck weitere spezielle Voraussetzungen erfüllt werden, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

    Nachfolgend werden die verschiedenen Aufenthaltszwecke dargestellt, in deren Zusammenhang eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

    Diese Aufenthaltszwecke lassen sich grob in vier Gruppen einordnen:

    A.) Aufenthalt aus humanitären Gründen

    Das Aufenthaltsgesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, Ausländern aus Drittstaaten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen:

    – Einem Ausländer ist gem. § 25 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Asylberechtigtigung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt bzw. der Flüchtlingsstatus anerkannt wurde.

    – Unter bestimmten Umständen kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 AufenthG auch erteilt werden, wenn inlandsbezogene Ausreisehindernisse vorliegen.

    – Auch bei Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

    – Darüber hinaus kann die oberste Landesbehörde gem. § 23 AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Bleiberechtsregelungen).

    – Auch in einzelnen Härtefällen kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

    B.) Aufenthalt zum Studium oder zur Ausbildung

    Auch für Zwecke des Studiums oder der Ausbildung sieht das Aufenthaltsgesetz nach Maßgabe der §§ 16- 17b AufenthG die Möglichkeit vor, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten:

    – Gem. § 16a AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder eine solche Zustimmung nicht notwendig ist.

    – Gem. § 16b AufenthG kann einem Ausländer zum Zwecke des Studiums (einschließlich studiumsvorbereitender Maßnahmen und der Absolvierung eines Pflichtpraktikums) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen wurde.

    – Gem. §16e AufenthG besteht die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis

    zur Absolvierung eines studienbezogenen Praktikums EU zu erhalten.

    – Auch für den Besuch eines Sprachkurses, der nicht der Studiumsvorbereitung dient, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden gem. § 16f AufenthG.

    – 17 AufenthG nennt die Möglichkeit zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes.

    C.) Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

    Ausländische Fachkräfte können einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach den §§ 18 – 21 AufenthG erhalten.

    Eine Fachkraft i.S.d. § 18 AufenthG ist eine Person, die eine akademische Ausbildung (§ 18b AufenthG) oder eine Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) absolviert und nachweisen kann.

    – § 18 AufenthG regelt die allgemeinen Voraussetzungen, die eine Fachkraft erfüllen muss, um einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung zu erhalten. Demnach muss

    • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen,
    • die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt haben oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt sein, dass die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
    • eine Berufsausbildungserlaubnis erteilt oder zugesagt worden sein (soweit erforderlich),
    • die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt worden sein oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegen,
    • bei einer erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a oder 18b AufenthG und nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen.

    – Nach den §§ 18d – 18f kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung erteilt werden.

    – Nach § 18g AufenthG kann eine Blaue Karte für Regelberufe, eine Blaue Karte für Mangelberufe, eine Blaue Karte für Berufsanfänger oder eine Blaue Karte für Absolventen tertiärer Bildungsprogramme erteilt werden.

    – Eine Fachkraft kann zudem unter den privilegierten Voraussetzungen des § 18c AufenthG eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

    – § 20 AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche. Einer Fachkraft kann zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zwischen 6 und höchstens 18 Monaten erteilt werden. Die Fachkraft muss ihren Lebensunterhalt sichern können und Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen einen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse erbringen.

    – § 21 AufenthG sieht vor, dass einer Fachkraft unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis darüber hinaus auch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden kann. Dies setzt u.a. voraus, dass ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis an der Tätigkeit besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

    E.) Aufenthalt aus familiären Gründen

    Eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sieht das AufenthG in Bezug auf familiäre Gründe vor:

    – Gem. § 28 AufenthG ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

    – § 29 AufenthG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu Ausländern.

    – Unter bestimmten Voraussetzungen ist gem. § 30 AufenthG dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    – § 31 AufenthG regelt das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht.

    – Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist gem. § 32 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    – § 36 AufenthG regelt den Nachzug der Eltern oder sonstiger Familienangehöriger zu Ihrem minderjährigen, ausländischen Kind.

    – Gem. § 37 ist einem Ausländer, welcher als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    – Auch ehemaligen Deutschen oder für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte kann gemäß § 38 bzw. § 38a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Islamistischem Hetzprediger kann die Asylanerkennung widerrufen werden

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    Oberverwaltungsgericht Münster, 09.03.2011, Az.: 11 A 1439/07.A

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    Das deutsche Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, welches in Art. 16a GG festgelegt und im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) spezifiziert wird.

    Die Entscheidung darüber, ob ein Antragsteller als Asylberechtigter qualifiziert wird, liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg.

    Auch die Entscheidung, ob die Gewährung von Asyl aufgehoben wird, ist Aufgabe des Bundesamtes (§§ 73 f. AsylVfG).

    Gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

    Dies ist nach § 73 f. AsylVfG insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Gem. § 73 Abs. 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte.

    Die Prüfung ob Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf der Asylberechtigung vorliegen, erfolgt im Rahmen einer sogenannten Regelprüfung, welche alle drei Jahre für den jeweiligen Asylanten vorzunehmen ist.

    Allerdings bedeutet eine Aufhebung nicht, dass der Asylberechtigte Deutschland umgehend verlassen muss, da die Entscheidung über eine Rückkehr ins Heimatland einschließlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen nämlich nicht beim Bundesamt, sondern bei der jeweiligen Ausländerbehörde eines Bundeslandes liegt.

    Daher werden hinsichtlich der Verpflichtung zum Verlassen von Deutschland auch weitere Aspekte berücksichtigt, die nichts mit dem Widerruf zu tun haben; z.B. familiäre Bindungen und Aufenthaltsdauer.

    In der oben genannten Entscheidung hatte das OVG Münster nun darüber zu entscheiden, ob einem asylberechtigten Imam die Asylberechtigung widerrufen werden kann, weil dieser Hetzpredigten gegen Juden und Christen gehalten hat.

    Sachverhalt: Der Kläger war 1999 als Asylberechtigter anerkannt worden. Im April 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung mit der Begründung, dass der als Imam muslimischer Gemeinschaften in Münster und Minden tätig gewesene Kläger „Hetzpredigten“ gegen „Ungläubige“ gehalten habe. Dabei habe der Imam unter Anderem gepredigt, „dass Gott den Rücken der Juden, Christen und ihrer Unterstützer brechen möge“.

    Darüber hinaus habe der Imam Verbindungen zu der islamistischen Terrororganisation „Al-Jihad Al-Islami“ gehabt, so dass nach Ansicht des Bundesamtes die Voraussetzungen für gesetzlich geregelte Asylausschlussgründe erfüllt gewesen seien.

    Gegen diese Entscheidung klagte der Imam daraufhin beim Verwaltungsgericht Minden, welches der Klage stattgab und den Widerrufsbescheid des Bundesamtes aufhob.

    OVG Münster: Das OVG Münster bestätigte allerdings nun die Ansicht des Bundesamtes und wies die Klage unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union, 09.11.2010 (C-57/09 und C-101/09) ab.

    Nach diesem Urteil kann eine Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn sie individuell für Handlungen verantwortlich ist, die von einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation begangen wurden.

    Die Flüchtlingsanerkennungs-Richtlinie 2004/83/EG zielt auf die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.

    Nach dieser Richtlinie kann eine Person von der Anerkennung als Flüchtling u. a. dann ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sie eine „schwere nichtpolitische Straftat“ begangen hat oder dass sie sich „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, zuschulden kommen ließ.

    Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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