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  1. Arbeitsrecht: Passivrauchen ist ein die Sperrfrist der Arbeitsagentur ausschließender wichtiger Grund

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    Landessozialgericht Darmstadt, 11.10.2006, Az.: L 6 AL 24/05

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    Die Auszahlung von Arbeitslosengeld kann aufgrund bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitslosen für eine bestimmte Zeit gesperrt sein. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III tritt eine Sperrzeit u.a. dann ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

    Die Sperrzeit tritt allerdings auch in diesen Fällen nur dann ein, wenn der Arbeitslose keinen wichtigen Grund für die Kündigung hatte. Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes ist gem. § 144 SGB III das Ziel der Sperrzeitenregelung zu berücksichtigen. Eine Sperrzeit tritt demnach nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.

    Sachverhalt: Der Kläger arbeitete in einem Betrieb in Hessen, in dem den Mitarbeitern das Rauchen am Arbeitsplatz gestattet war. Der Kläger war somit den ganzen Tag zum Passivrauchen gezwungen. Um diesen Zustand zu beenden forderte der Kläger seinen Chef auf, das Rauchen im Betrieb zu verbieten. Der Chef verweigerte dies und der Kläger kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis und beantragte Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin gem. § 144 Abs. 1, 3 SGB III eine Sperrzeit und führte in dem Bescheid aus, dass der Kläger die Arbeitslosigkeit selbst und grob fahrlässig herbeigeführt habe. In dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Gießen unterlag der Kläger anschließend.

    LSG Darmstadt: Das LSG erkannte die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens als einen wichtigen Grund an, der die Verhängung einer Sperrzeit ausschließe. Die Darmstädter Richter erklärten das erstinstanzliche Urteil somit für nichtig und betonten in der Urteilsbegründung, dass es nicht auf die Intensität der Rauchbelästigung ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass der Nichtraucher vor seiner Kündigung in dem Gespräch mit dem Chef den nachdrücklichen Versuch unternommen hatte, sein Schutzbedürfnis durchzusetzen, und dass dies durch den Vorgesetzten verweigert wurde.

    Quelle: Landessozialgericht Darmstadt

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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