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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Abschiebung

  1. Ausländerrecht: Ein straffällig gewordener Ausländer kann trotz Vaterschaft eines deutschen Kindes ausgewiesen werden.

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    Verwaltungsgericht Osnabrück, 13.02.2013, Az.: 5 B 8/13

    Die Ausweisung von Ausländern aus Deutschland ist in den §§ 53, 54, 55 und 56 AufenthG geregelt.

    Das deutsche Ausländerrecht sieht folgende Formen der Ausweisung vor:

    • Regelausweisung
    • Ermessensausweisung
    • Zwingende Ausweisung

    Die zwingende Ausweisung eines Ausländers aus Deutschland ist in § 53 AufenthG geregelt. Danach wird ein Ausländer zwingend aus Deutschland ausgewiesen, wenn dieser die in § 53 AufenthG normierten Straftatbestände begangen hat (Fälle besonders schwerer Kriminalität, z. B. Mord, Totschlag, Raub, etc.).

    Die Regelausweisung eines Ausländers aus Deutschland ist in § 54 AufenthG normiert. Danach wird ein Ausländer bei erheblicher Kriminalität oder bei Drogenkriminalität ausgewiesen (z. B. Handel oder Besitz von Betäubungsmitteln).

    Die Ermessensausweisung wiederum ist in § 55 AufenthG festgelegt. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

    Übersicht über die Ausweisung:

    Ausweisung

    Bei der Ausweisung muss grundsätzlich der ebenfalls im Aufenthaltsgesetz festgelegte Ausweisungsschutz beachtet werden.

    Gem. § 56 AufenthG genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, wenn er

    – eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

    – eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

    – eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

    – eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

    – mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt oder

    – als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt

    In dem oben genannten Fall des Verwaltungsgerichts Osnabrück hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein zu über 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilter Ausländer aus Deutschland ausgewiesen werden durfte, obwohl er Vater einer deutschen Tochter war.

    Sachverhalt: Der im Jahre 1987 geborene Antragsteller reiste 1988 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war Vater einer minderjährigen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Bis zum Februar 2011 beging er nach zuvor abgeurteilten zahlreichen Straftaten als Haupttäter einer Bande über einhundert, z.T. schwere Delikte, insbesondere eine Vielzahl bandenmäßiger Einbruchsdiebstähle in Firmen- und Bürogebäude, zum großen Teil im Emsland.

    Am 10.08.2011 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Antragsteller wegen dieser Taten zu Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren und 2 Monaten; die Strafe wird von dem Antragsteller zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lingen abgesessen.

    Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wies der Landkreis Emsland den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus, ordnete seine Abschiebung aus der Haft heraus an und untersagte ihm, in den folgenden vier Jahren in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

    Verwaltungsgericht Osnabrück: Die gegen diese Maßnahmen eingelegte Klage des Ausländers wies das VG Osnabrück ab. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die ausländerrechtlichen Maßnahmen nicht zu beanstanden seien.

    Die Ausweisung sei eine vom Gesetz vorgesehene zwingende Folge der verhängten Freiheitsstrafe. Schutz vor der Ausweisung vermittele dem Antragsteller auch nicht seine Vaterschaft zu seiner deutschen Tochter, denn zu ihr habe er keine schützenswerte familiäre Beziehung.

    Sein gesamtes Verhalten, insbesondere die Vielzahl der in sehr kurzer Zeit begangenen Straftaten, zeige, dass er kein echtes Interesse an seiner Tochter habe.

    Die Abschiebung des Antragstellers aus der Haft sei zur Durchsetzung der Ausweisung gerechtfertigt. Auch das auf vier Jahre bemessene Verbot, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, verletzte unter Würdigung aller Umstände die Rechte des Antragstellers nicht.

    Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Die unter falscher Identität erworbene Einbürgerung ist nichtig

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    Verwaltungsgericht Stuttgart, 12.11.2012, Az.: 11 K 3014/12

    Als ausländischer Staatsbürger haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

        • Zum Zeitpunkt der Einbürgerung besitzen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
        • Sie haben seit mindestens 8 Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
        • Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen können Sie ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
        • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
        • Sie verfügen über Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
        • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (Ausnahmen für geringfügige Straftaten)
        • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
        • Sie geben bei der Einbürgerung Ihre alte Staatsangehörigkeit auf oder verlieren diese.

    In bestimmten Situationen gibt es auch die Möglichkeit der Ermesseneinbürgerung, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Das folgende Schaubild soll noch einmal die Möglichkeiten der Einbürgerung verdeutlichen:

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    In dem oben genannten Fall hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart darüber zu entscheiden, ob die Einbürgerung eines pakistanischen Staatsangehörigen nichtig sei, weil dieser die deutsche Staatsangehörigkeit mittels der Angabe einer falschen Identität erworben hatte.

     Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Einbürgerungsbewerber war unter falscher Identität nach Deutschland gereist

    Der Kläger war im Jahr 1995 unter der Identität einer fremden, existierenden Person mit afghanischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland eingereist und hatte um Asyl nachgesucht.

    In dem darauf folgenden Asylverfahren wurde ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan festgestellt und der Kläger erhielt in der Folgezeit eine Aufenthaltsgenehmigung.

    Schließlich beantragte der Kläger unter der falschen Identität die Einbürgerung

    Im Juli 2004 beantragte der Kläger unter seiner falschen Identität die Einbürgerung und wurde eingebürgert.

    Im Oktober 2010 beantragte der Kläger dann bei der Landeshauptstadt Stuttgart, der Beklagten, seine Personalien zu berichtigen.

    Dahingehend gab er zu, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen afghanischen Personalien aufgetreten sei.

    Da diese Täuschungshandlung jedoch länger als fünf Jahre zurückläge, könne ihm dies deshalb nicht mehr vorgehalten werden.

    Die Beklagte nahm dies zum allerdings Anlass, mit Bescheid vom 14.05.2012 die Nichtigkeit der Einbürgerung des Klägers festzustellen.

    Hiergegen erhob der Kläger nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens im September 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen, da die Einbürgerung auch nach Auffassung des Gerichts nichtig sei.

    Gericht sah die Einbürgerung als rechtswidrig an

    Nach Auffassung des Gerichts sei ein Verwaltungsakt – wie die Einbürgerung – nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei.

    Dies sei hier der Fall.

    Zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung sei es, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sei und feststünde.

    Nur wenn Gewissheit bestünde, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person sei, für die er sich ausgebe, könne nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und Ausschlussgründe nicht gegeben seien (z.B.: welche ausländische Staatsangehörigkeit besitzt der Bewerber, ist er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, liegt ein Ausweisungsgrund vor).

    Der Kläger habe gegen diese Voraussetzung verstoßen, da auf Grund seiner falschen Identität die erforderlichen Prüfungen unterblieben oder zumindest objektiv nicht durchführbar gewesen seien.

    Dieser Mangel sei auch besonders schwerwiegend und offensichtlich. Die Vorstellung, dass sich ein Ausländer unter Vorgabe einer wahren Identität, die zwar eine andere, existente Person besitze, jedoch nicht er selbst, eine im Ergebnis wirksame Einbürgerung erschleichen könne, erscheine dem Gericht als unerträglich.

    Dem Ausländer wäre es auf diesem Wege möglich, die überwiegend im öffentlichen Interesse gebotenen Überprüfungen zu umgehen bzw. zu unterlaufen und er könne so eine Einbürgerung erlangen, deren Voraussetzungen er in eigener Person überhaupt nicht erfülle.

    Soweit für die Rücknahme einer Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz eine absolute 5-jährige Ausschlussfrist gelte, könne sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht berufen. Eine „Rücknahme“ setze voraus, dass es überhaupt eine wirksame Einbürgerung gebe. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Einbürgerung des Klägers von vorneherein nichtig gewesen sei.

    Gegen diese Entscheidung hat das Gericht die Berufung zugelassen. Diese wurde durch den Kläger am 27.12.2012 eingelegt.

    Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

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  3. Ausländerrecht: Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Entscheidungen zur Befristung einer Abschiebung.

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    Bundesverwaltungsgericht, 22.03.2012, Az.: 1 C 5.11

    Abschiebungen von Ausländern haben gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Folge, dass der Ausländer, zunächst nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

    Gem. § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG darf dem Ausländer auch kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
    Allerdings können die Wirkungen der Abschiebung gem. § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG auf Antrag befristet werden. Da der Antrag auf Befristung ordnungsgemäß begründet werden sollte, sollte ein Rechtsanwalt mit der Befristung beauftragt werden. Dies insbesondere deshalb weil die Entscheidung über die Frist und die Länge der Frist im Ermessen der Behörde liegt.

    Gem. § 11 Abs. 1 S. 4 ist die Frist durch die zuständige Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

    Ermessenskriterien der Behörde sind zum Beispiel die Länge einer Freiheitsstrafe, die zu einer Ausweisung geführt hat, die Bezahlung von Abschiebekosten oder ob der Antragsteller Ehefrau oder Kinder in Deutschland hat.

    Problematisch ist es jedoch, die zuständige Ausländerbehörde für die Befristung der Abschiebung festzustellen, da das Aufenthaltsgesetz in § 71 AufenthG nur die sachliche, nicht aber die örtliche Zuständigkeit regelt.

    Genau diese Problematik hatte die oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenstand.

    Sachverhalt: Die 1934 geborene Klägerin war türkische Staatsangehörige. Sie reiste im Oktober 1984 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde sie im Januar 1985 der Stadt S. im Hochsauerlandkreis (Nordrhein-Westfalen) zugewiesen und nahm dort ihren Wohnsitz.

    Nach Ablehnung ihres Asylantrags wurde sie zur Ausreise aufgefordert, befolgte die Aufforderung jedoch nicht, wurde dann aber nach mehreren Duldungen 1988 auf Veranlassung des Landrats des beigeladenen Hochsauerlandkreises abgeschoben.

    Nach einer kurzen Wiedereinreise, während dessen die Klägerin einen Asylfolgeantrag gestellt hatte, wurde sie auf Betreiben des Landrats des Hochsauerlandkreises im Jahre 2005 erneut in die Türkei abgeschoben.

    Im Februar 2006 beantragte die Klägerin dann beim Landrat des Hochsauerlandkreises, die Wirkung ihrer Abschiebungen von 1988 und 2005 mit sofortiger Wirkung zu befristen.

    Als Begründung führte sie aus, dass sie an altersbedingten Krankheiten leide und darauf vertraue, die notwendige Lebenshilfe bei ihrem in Berlin lebenden Sohn erlangen zu können.

    Mit der Aufhebung der Sperrwirkung solle eine der Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass ein Visum zum Familiennachzug erwirkt werden könne.

    Der Landrat des Hochsauerlandkreises befristete die Wirkung der Abschiebungen mit Bescheid vom 3. April 2006 auf den 30. April 2010. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage wurde im April 2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Landrat des Hochsauerlandkreises sei im Hinblick auf die begehrte Befristungsentscheidung nicht passiv legitimiert sei.

    Die Klägerin beantragte daraufhin im Dezember 2009 bei der Ausländerbehörde des beklagten Landes Berlin, die Wirkungen der Abschiebungen von 1998 und 2005 mit sofortiger Wirkung zu befristen.

    Dabei gab sie an, dass sie beabsichtige, nach der Befristungsentscheidung ein Visum für den Nachzug zu ihrem in Berlin lebenden Sohn zu beantragen.

    Die Ausländerbehörde des Beklagten teilte der Klägerin mit, dass sie sich für die Bescheidung des Befristungsbegehrens als nicht zuständig ansehe und den Antrag daher an die zuständige Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises abgegeben habe.

    Der Landrat des Hochsauerlandkreises wiederum setzte die Ausländerbehörde des Beklagten im Februar 2010 darüber in Kenntnis, dass nach seiner Auffassung nicht er, sondern der Beklagte für die Befristungsentscheidung zuständig sei, und erteilte zugleich sein Einvernehmen mit einer Entscheidung des Beklagten.

    Im März 2010 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der sie die Verpflichtung des beklagten Landes Berlin zur sofortigen Befristung der Wirkungen der Abschiebungen von 1988 und 2005 begehrte.

    Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2011 mit der Begründung ab, dass das beklagte Land Berlin nicht sachentscheidungsbefugt sei, weil die Annexkompetenz für die Befristungsentscheidung bei der Behörde liege, die die Abschiebung veranlasst habe.

    Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klägerin mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht.

    Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts zumindest im Ergebnis, dass das beklagte Land für die Befristungsentscheidungen nicht zuständig sei.

    Das Aufenthaltsgesetz treffe in § 71 AufenthG nur eine Regelung über die sachliche Zuständigkeit und nicht zur örtlichen Zuständigkeit. Damit bestünde für die nachträgliche Befristung der Wirkungen einer Ausweisung oder Abschiebung sowie deren nachträgliche Änderung auch nicht mehr die noch in § 15 Abs. 1 Satz 3 AuslG 1965 geregelte Annexkompetenz der Behörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben habe.

    Vielmehr berücksichtige das Aufenthaltsgesetz – wie zuvor schon das Ausländergesetz 1990 – mit Rücksicht auf die Kompetenz der Länder zur eigenverantwortlichen Ausführung von Bundesgesetzen nach Art. 83 GG den Grundsatz, dass die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden grundsätzlich Sache der Länder sei.

    Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ergäbe sich eine Annexkompetenz der den Bescheid erlassenden Ausgangsbehörde für nachträgliche Befristungsentscheidungen auch nicht aus einem angeblich dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu entnehmenden Grundsatz, demzufolge für nachträgliche Beschränkungen eines Verwaltungsaktes – wie etwa Rücknahme und Widerruf – grundsätzlich die Ausgangsbehörde zuständig bleibe.

    Dass im vorliegenden Fall die Ausländerbehörde der Beklagten für die begehrte Befristungsentscheidung nicht zuständig sei, ergäbe sich vielmehr aus folgenden Erwägungen.

    Die für das Befristungsbegehren zuständige Behörde sei in zwei Schritten zu bestimmen.

    In einem ersten Schritt sei festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitze. Diese Frage sei – wenn keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen – durch entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten.

    In einem zweiten Schritt sei auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig sei.

    Aus der entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG des Bundes übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder ergäbe sich hier, dass die Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bescheidung des Befristungsbegehrens der Klägerin zuständig seien.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  4. Ausländerrecht: Wohnsitzbeschränkende Auflage für unter dem HumHAG eingereiste jüdische Emigranten ist unwirksam.

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    Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12.01.2012, 2 L 151/10

    Insbesondere unter dem mittlerweile aufgehobenen Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) bildeten Kontingentflüchtlinge in Deutschland eine besonders privilegierte Sondergruppe unter den Ausländern, da sie

    – nach der Aufnahme in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhielten (§ 1 III HumHAG),

    – die Rechtsstellung von Flüchtlingen sowie

    – besonderen Ausweisungsschutz genossen.

    So wurde jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion die Einreise als Kontingentflüchtling ermöglicht, da nach einem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 09.01.1991 das HumHAG auf diese entsprechende Anwendung fand.

    Zum 01.01.2005 trat das HumHAG durch Artikel 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes außer Kraft, so dass ab diesem Zeitpunkt die rechtliche Grundlage für die Aufnahme einschließlich des Verfahrens für die Antragstellung, Einreise und Verteilung der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion entfiel.

    Seit dem 01.01.2005 (Außerkrafttreten des Kontingentflüchtlingsgesetzes) dient daher § 23 Abs. 2 AufenthG i. V. m. dem neuen Beschluss der Innenministerkonferenz als Rechtsgrundlage für die weitergehende Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.

    Nach der neuen Rechtsgrundlage können solche Personen aufgenommen werden,

    – die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen,

    – von denen erwartet werden kann, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind (eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts) (diese Prognose wird für den selbst aufnahmeberechtigten Antragsteller abgegeben, bezieht aber auch das familiäre Umfeld ein),

    – die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfügen (dabei können Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, geltend gemacht werden),

    – die sich zu keiner anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen und

    – die den Nachweis erbringen, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht (dieser Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralen Wohlfahrtsstelle der Juden in Frankfurt. Die Union der Progressiven Juden wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben).

    Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, ist gem. § 23 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

    Gem. § 23 Abs. 2 S. 4 AufenthG kann eine erteilte Niederlassungserlaubnis mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

    Das OVG des Landes Sachsen-Anhalt hatte in der oben genannten Entscheidung nun darüber zu richten, ob jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, denen in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 3 HumHAG, unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden waren, welche gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnisse fortgelten, ebenfalls wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt werden durften.

    Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt

    Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-verneinte diese Möglichkeit und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, gegen das die Stadt Halle (Saale) Berufung eingelegt hatte.

    Nach Ansicht des OVG unterfiele dieser Personenkreis zwar nicht dem Schutz der Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, welche u. a. Freizügigkeit gewährleistet, weil die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der Sowjetunion nicht den Zweck gehabt habe, einer Verfolgungssituation oder einem Flüchtlingsschicksal durch eine politische Lösung Rechnung zu tragen.

    Zwischen der Gruppe der Flüchtlinge und der Gruppe der jüdischen Einwanderer bestünden allerdings keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass jüdische Emigranten in Bezug auf die Freizügigkeit anders behandelt werden dürften als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

    Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

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