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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln AGG

  1. Arbeitsrecht: Arbeitsrechtliche Benachteiligung einer übergewichtigen Bewerberin

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    Arbeitsgericht Darmstadt, 12.06.2014, Az.: 6 Ca 22/13

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist 18.08.2006 in Kraft getreten und soll Arbeitgeber dazu anhalten dafür zu sorgen, dass ihre betrieblichen Abläufe und Strukturen und alle arbeitsrechtlichen Verträge und Maßnahmen mit dem AGG vereinbar sind. Ist dies nicht der Fall können Schadensersatzklagen gegen den Arbeitsgeber drohen.

    Benachteiligungen sind unter anderem unzulässig in Bezug auf den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (also die Einstellung von Arbeitnehmern), die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere individual- und kollektivrechtliche Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg.

    Die folgende Grafik verdeutlicht die Schutzgüter des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes: AGG_GeschuetzteRechtsgueter

    In dem oben genannten Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Bewerbung einer Bewerberin ausschließlich wegen deren Übergewicht gescheitert war und ob dies eine schadensersatzauslösende Benachteiligung im Sinne des AGG dargestellt hat.

    Sachverhalt: Die 1972 geborene Klägerin verlangte von den Beklagten zu 1) und 2) Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 €. Hintergrund des Entschädigungs- und Schmerzensgeldanspruches war laut Klägerin, dass sie als Stellenbewerberin von den Beklagten wegen vermeintlichen Übergewichts und damit wegen einer angenommenen Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) benachteiligt worden sei. Hilfsweise stützte sie die geltend gemachten Ansprüche u. a. auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

    Bei dem Beklagten zu 1 handelt es sich um eine eingetragenen Verein zur Patientenorganisation auf Bundesebene, welcher ausschließlich gemeinnützige Ziele im Rahmen der Gesundheitsförderung verfolgt. Seine Mitglieder sind Selbsthilfegruppen und Einzelmitglieder sowie Förderer. Die Beklagte zu 2) war als stellvertretende Vorsitzende und kommissarische Geschäftsführerin des Beklagten zu 1) mit der beabsichtigten Einstellung der Klägerin als Geschäftsführerin befasst.

    Die Beklagte zu 2) und ein weiteres Vorstandsmitglied führten mit der Klägerin ein Vorstellungsgespräch.

    Darin vereinbarten sie mit der Klägerin ein weiteres Vorstellungsgespräch. Vor dem geplanten weiteren Vorstellungsgespräch schrieb die Beklagte zu 2) die Klägerin an und fragte sie, was dazu geführt habe, dass sie kein Normalgewicht habe. Es gehe auch darum, dass die Klägerin bei Mitgliederversammlungen anwesend sein müsse und dass vielen Mitgliedern immer wieder gesagt werden müsse, dass sie das Thema Übergewicht ausschalten müssten (…). In ihrem jetzigen Zustand wäre die Klägerin natürlich kein vorzeigbares Beispiel und würde die Empfehlungen des Vereins für Ernährung und Sport konterkarieren.

    Zu dem vereinbarten zweiten Vorstellungsgespräch erschien die Klägerin daraufhin nicht.

    Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) habe ihrem Ehemann gegenüber deutlich gemacht, sie brauche zu dem zweiten Vorstellungsgespräch nicht zu erscheinen, wenn sie die Gründe für ihr Übergewicht nicht nennen wolle. Sie meint, als Entschädigung sei ein Jahresgehalt, mindestens aber 30.000,00 € zu zahlen, denn die Entschädigung müsse eine abschreckende Wirkung haben.

    Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin wegen ihres vermeintlichen Übergewichts bzw. einer angenommenen Behinderung nicht eingestellt worden sei. Die Klägerin sei nicht eingestellt worden, weil sie ohne Angabe von Gründen zu dem zweiten Vorstellungsgespräch nicht erschienen sei. Die Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von 30.000,00 € sei darüber hinaus für sie existenzvernichtend.

    Arbeitsgericht Darmstadt: Das Arbeitsgericht Darmstadt hat nun entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.

    Insbesondere würden sich die Ansprüche nicht aus § 15 Abs. 2 AGG ergeben. Es liege keine Diskriminierung wegen einer Behinderung im nationalen/unionsrechtlichen Sinne vor. Die Klägerin sei unstreitig nicht behindert und auch tatsächlich nicht so übergewichtig, dass eine Behinderung im nationalen/unionsrechtlichen Sinne in Betracht käme. Es sei auch nicht ausreichend deutlich geworden, dass die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung von einer Behinderung im Rechtssinne ausgegangen sei.

    Der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld ergebe sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen wie z. B. der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

    So liege kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Es stünde nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin in erster Linie wegen ihres vermeintlichen Übergewichtes nicht eingestellt worden sei. Hiergegen spreche bereits der Umstand, dass die Klägerin zunächst zu einem zweiten Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei.

    Sofern die Beklagten sich bei der Entscheidung, ob die Klägerin als Geschäftsführerin eingestellt werde, auch von dem äußeren Erscheinungsbild der Klägerin und ihrer mangelnden Bereitschaft, sich hierüber auszutauschen, bestimmen ließen, liege hierin kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

    Eine Rechtspflicht des Beklagten, seine Entscheidung über die Einstellung gänzlich unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild der Klägerin zu treffen, bestünde nicht. Vielmehr habe die Beklagte in ihre Erwägungen auch einbeziehen dürfen, ob die Klägerin aufgrund ihrer Gesamtpersönlichkeit und Erscheinung bereit und in der Lage sei, die Anliegen des Vereins, namentlich dessen Empfehlungen für ein gesundheitsbewusstes Verhalten, überzeugend zu vertreten.

    Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestünde auch nicht im Hinblick auf die Äußerungen der Beklagten, welche diese (angeblich) über das äußere Erscheinungsbild der Klägerin getätigt habe. In jedem Fall sei der hierin liegende Eingriff nicht so schwerwiegend, dass er durch die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes auszugleichen wäre.

    Quelle: Arbeitsgericht Darmstadt

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Arbeitsrecht: Der Arbeitnehmer muss Indizien dafür vortragen, dass der Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG gerechtfertigt ist.

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    Bundesarbeitsgericht, 21.02.2013, Az.:  8 AZR 180/12

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gem. § 6 Abs. 1 AGG anwendbar für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind und Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

    Gem. § 6 Abs. 2 AGG gilt das AGG auch für Leiharbeitnehmer.

    Wird ein Arbeitnehmer wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Identität benachteiligt, ist der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet.

    Geschützte Rechtsgüter AGG

    Der Schadensersatzanspruch, der dann bestehen kann, wenn gegen das AGG vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde, ist in § 15 Abs. 1 S. 1 AGG niedergelegt:

    § 15 (1) AGG: Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    Der Arbeitgeber kann insofern auch für das Fehlverhalten sogenannter Erfüllungsgehilfen (z. B. gem. § 278 BGB für Vorgesetzte) oder für Organvertreter (z. B. gem. § 31 BGB für Geschäftsführer) einzustehen.

    Gemäß § 15 Abs. 2 AGG muss der Entschädigungsanspruch dann frist- und formgerecht geltend gemacht werden.

    Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass die Klagefrist des § 61b ArbGG eingehalten wird. § 61b ArbGG bestimmt insofern:

    Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich
    geltend gemacht worden ist, erhoben werden.

    In der oben genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hatte dieses über die Klage einer schwerbehinderten Büro- und Schreibkraft zu entscheiden, die sich durch die Ablehnung in einem Bewerbungsverfahren bei dem Deutschen Bundestag benachteiligt gefühlt hat.

    Sachverhalt: Die Klägerin war seit 1996 als Büro- und Schreibkraft im Bundespräsidialamt tätig.

    Nach längerer Erkrankung wurde im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Dezember 2009 festgelegt, dass sie nach Möglichkeit die Beschäftigungsdienststelle wechseln solle.

    Das Bundespräsidialamt wandte sich daraufhin auch an den Deutschen Bundestag, ob diese – nicht namentlich bezeichnete – Beschäftigte dort eingesetzt werden könne.

    Im Juni 2010 schrieb der Deutsche Bundestag eine Stelle als Zweitsekretärin/Zweitsekretär für das Büro der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages aus.

    Auf diese Stelle bewarb sich die Klägerin, die über die verlangte berufliche Ausbildung verfügt, unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung.

    Am 20. August 2010 fand ein Vorstellungsgespräch mit der Klägerin statt, an dem vonseiten des Deutschen Bundestages über zehn Personen teilnahmen, ua. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.

    Am 01.09.2010 wurde der Klägerin ohne Angabe von Gründen eine Absage erteilt.

    Nach der Ankündigung, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, teilte der Deutsche Bundestag am 10. Dezember 2010 mit, dass die Ablehnung der Klägerin in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung gestanden habe. Vielmehr habe sie im Rahmen des Vorstellungsgesprächs keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen.

    In den mit dem Fall beschäftigten Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg.

    Bundesarbeitsgericht: Das BAG schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen ebenfalls an.

    Nach Ansicht des BAG habe die Klägerin keine Indizien vorgetragen, die die Vermutung zulassen, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Schwerbehinderung erfolglos geblieben.

    Zwar habe die Beklagte die Gründe für die Ablehnung der Klägerin zunächst nicht dargelegt.

    Dazu wäre sie jedoch nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nur verpflichtet gewesen, wenn sie der Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend nach § 71 SGB IX nachgekommen wäre.

    Das habe die Klägerin nicht dargelegt. Auch die weiteren, von der Klägerin angeführten Tatsachen würden keine Indizien dafür darstellen, dass sie wegen ihrer Behinderung bei der Bewerbung unterlegen sei. Auch der Ablauf des Vorstellungsgespräches ließe diesen Schluss nicht zu.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

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  3. Arbeitsrecht: Die auf Bewerber eines bestimmten Alters zugeschnittene Stellenanzeige kann gegen das AGG verstoßen

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    Bundesarbeitsgericht, 23.08.2012, Az.: 8 AZR 285/11

    Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz („AGG“) wurden in Deutschland 4 europäische Richtlinien gegen Diskriminierung umgesetzt.

    Bei diesen Richtlinien handelt es sich um die folgenden:

    • Richtlinie 2000/43/EG vom 29.06.2000 (Antirassismus-Richtlinie)

    • Richtlinie 200/78/EG vom 27.11.2000 (Rahmenrichtlinie Beschäftigung)

    • Richtlinie 2002/73/EG vom 23.09.2002 (Gender-Richtlinie)

    • Richtlinie 2004/113/EG vom 13.12.2004 (Unisex-Richtlinie)

    In den Erwägungsgründen zu diesen EU-Richtlinien wurde festgelegt: „Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht.“

    Die deutsche Umsetzung dieser Richtlinien in Form des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hat demgemäß gem. § 1 AGG das Ziel, Benachteiligungen aufgrund von personenbezogenen Merkmalen wie der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Herkunft auszuschließen.
    AGG_GeschuetzteRechtsgueter
    In den §§ 6-18 AGG ist der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung normiert. Dieser arbeitsrechtliche Abschnitt des AGG gilt sowohl für Arbeitnehmer und Auszubildende, aber auch für Stellenbewerber.

    Gem. § 7 (1) AGG dürfen derart Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

    Das oben genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Stellenanzeige, welche sich ausdrücklich auf Bewerber im Alter zwischen 25 und 35 bezog, eine Benachteiligung i. S. d. §§ 7 Abs. 1 i. V. m. 1 AGG darstellt.

    Sachverhalt: Die Beklagte suchte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren. Der 56 Jahre alte Kläger bewarb sich um die Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

    Obwohl Vorstellungsgespräche durchgeführt worden waren, stellte die Beklagte keinen anderen Bewerber ein. Der Kläger machte deswegen geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG. Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab.

    Hiergegen richtete sich die Revision des Klägers zum Bundesarbeitsgericht.

    Bundesarbeitsgericht: Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger insoweit Recht, dass das Landesarbeitsgericht die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung hätte abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe.

    Das Landesarbeitsgericht hätte vielmehr auch prüfen müssen, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben sei.

    Somit wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

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  4. Arbeitsrecht: Widersprüchliche Auskünfte gegenüber einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Indiz für eine Benachteiligung sein.

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    Bundesarbeitsgericht, 21.06.2012, Az.: 8 AZR 364/11

    Wird ein Arbeitnehmer wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Identität benachteiligt, greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein.

    Wird insofern von einem im Arbeitsleben Beteiligten entweder vorsätzlich oder fahrlässig gegen das AGG verstoßen, muss der Arbeitgeber gem. § 15 Abs. 1 S. 1 AGG Ersatz für den entstandenen Schaden leisten.

    Der jeweilige Arbeitgeber hat dabei auch für das Fehlverhalten sogenannter Erfüllungsgehilfen (z. B. gem. § 278 BGB für Vorgesetzte) oder für Organvertreter (z. B. gem. § 31 BGB für Geschäftsführer) einzustehen.

    Gemäß § 15 Abs. 2 AGG muss der Entschädigungsanspruch allerdings frist- und formgerecht geltend gemacht werden.

    Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass die Klagefrist des § 61b ArbGG eingehalten wird. § 61b ArbGG bestimmt insofern:

    Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich
    geltend gemacht worden ist, erhoben werden.

    Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung nach dem AGG dann vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

    Geschützte Rechtsgüter AGG

    In dem oben genannten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht nun darüber zu entscheiden, ob einer türkischstämmigen Arbeitnehmerin ein Schadensersatzanspruch zustand, weil ihr nach ihrer Ansicht aufgrund ihrer ethnischen Herkunft gekündigt worden war, obwohl ihr ein sehr gutes Arbeitszeugnis erteilt wurde.

    Sachverhalt: Die türkischstämmige Klägerin wurde von der Beklagten zunächst befristet als Sachbearbeiterin eingestellt. Trotz Arbeitsfehlern wurde das Arbeitsverhältnis im weiteren Verlauf zunächst verlängert. Kurz vor Ende der weiteren Befristung wurde der Klägerin allerdings mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis diesmal nicht verlängert werden würde.

    Daraufhin machte die Klägerin gegenüber der Beklagten auch mit Hinweis auf den geringen Anteil von Beschäftigten nichtdeutscher Herkunft geltend, dass hier eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft erfolgt sei.

    Dies verneinte die Beklagte, lehnte aber weitere Begründungen ab. Dennoch erhielt die Klägerin von der Beklagten am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“, also einer Leistungsbeurteilung „sehr gut“.

    Gegen die von der Klägerin daraufhin angestrengte Klage auf Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung verteidigte sich die Beklagte mit dem Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt worden.

    Anders als das Arbeitsgericht verurteilte das in der Berufung angerufene Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 2.500,00 Euro und von Schadensersatz.

    Bundesarbeitsgericht: Die Revision der Beklagten und die hilfsweise eingelegte Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

    Nach Ansicht des BAG könne eine Verurteilung der Beklagten nicht auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung gestützt werden.

    Das Landesarbeitsgericht werde insofern erneut aufzuklären haben, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen.

    Insofern werde das Landesarbeitsgericht auch dabei zu prüfen haben, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen.

    Auch werde dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt worden.

    Die Klägerin solle zunächst auf einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes wegen einer bevorstehenden Fusion hingewiesen worden sein.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

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