Rechtsanwalt Köln Mieterschutz Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Mieterschutz

  1. Mietrecht: Für den aus einer Gesundheitsbeeinträchtigung resultierenden Mangel der Mietsache ist der Mieter beweislastig.

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    Amtsgericht Köln, 01.3.2013, Az.: 208 C 99/09

    Bei mietrechtlichen Streitigkeiten spielt insbesondere die Frage eine Rolle, wer in einem gerichtlichen Verfahren die Beweislast trägt.

    Für das Vorliegen des Mangels der Mietsache ist grundsätzlich der Mieter darlegungs- und beweislastig. Das heißt, der Mieter muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich der Mangel ergibt.

    Ist die Wohnung zum Beispiel mit Schimmel belastet, kann der Mieter die optische Beeinträchtigung durch den Schimmel anhand von Fotos oder durch Zeugen nachweisen.

    Die Geruchsbelastung durch den Schimmel wiederum kann durch ein Geruchsgutachten und die gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund des Schimmels durch ein Raumluftgutachten nachgewiesen werden (wenn bestimmte Schimmelpilzarten in einer gesundheitsgefährdenden Menge in der Raumluft vorhanden sind).

    Hat der Mieter derartige Nachweise erbracht, ist der Vermieter wiederum dafür darlegungs- und beweislastig, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschaftsbereich des Mieters, zum Beispiel, wenn die Schimmelbildung durch mangelhaftes Lüftungsverhalten des Mieters verursacht wurde.

    In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts Köln spielte die Frage eine Rolle, ob die klagenden Mieter ausreichend nachgewiesen hatten, ob durch die Beschichtung von Rohren für Kalt- und Warmwasser mit Epoxidharz durch den Vermieter eine Gesundheitsbeeinträchtigung für die Kläger bestand.

    Sachverhalt: Die beiden Kläger bewohnten eine Wohnung der Beklagten in einem Wohnpark zu einer monatlichen Gesamtmiete von 1.012,92 €.

    Die Beklagte beabsichtigte die Wasserrohre zu sanieren, in dem ab Februar 2009 die Rohre für Kalt- und Warmwasser mit Epoxidharz innen beschichtet werden sollten. In anderen Wohnungen des Wohnparks war mit dieser Sanierung bereits begonnen worden.

    Diesem Vorhaben traten die Kläger jedoch entgegen, so dass die Beklagte die Kläger unter anderem mit Rechtsanwaltsschreiben zur Duldung auffordern musste. Nachdem die Rohre dann doch mit Epoxidharz ausgekleidet worden waren, verlangten die Kläger Beseitigung dieser Epoxidharzbeschichtung, da nach Ihrer Ansicht die Sanierung mangelhaft ausgeführt worden sei.

    Die Anlage würde nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung und den dort genannten allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; zwar habe das Epoxidharz unstreitig die Anforderung nach der Epoxidharzleitlinie erfüllt, allerdings würden unstreitig weitere Anforderungen, wie die gemäß DVGW Arbeits- bzw. Merkblätter W 270 (A) W 545 und W 548 fehlen.

    Von Epoxidharzen seien schon Verkeimungen und Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigungen ausgegangen. Auch würde eine gesundheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts der Stadt Köln fehlen.

    Aufgrund dieser Umstände sei der derzeitige Zustand nicht mietvertragsgemäß.

    Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass ein Mangel und eine Gesundheitsgefährdung hier nicht vorliegen würden. Angesichts des Umstandes, dass unstreitig die Anforderung nach der Epoxidharzleitlinie bzw. der ehemaligen Beschichtungsleitlinie erfüllt seien, komme es nicht darauf an, ob Verfahrensregeln nach den Arbeitsblättern der DVGW erfüllt seien, so dass es allein auf das Ergebnis die Frage der Gesundheitsbeeinträchtigung ankomme. Der Vortrag der Kläger stelle insofern eine reine Spekulation dar.

    Amtsgericht Köln: Nachdem aufgrund Beweisbeschlusses vom 19.06.2009 und 20.06.2012 Sachverständigengutachten eingeholt worden waren, urteilte das Amtsgericht Köln, dass die Klage auf Beseitigung der Epoxidharzbeschichtung unbegründet sei.

    Ein Mangel im Sinne des § 536 BGB sei von den insoweit beweisbelasteten Klägern nicht bewiesen worden.

    Insofern hätten die Kläger eine Abweichung des tatsächlichen von dem mietvertraglichen geschuldeten Zustand der Mietsache, der die Gebrauchstauglichkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt hätte, nachweisen müssen.

    Dies wäre der Fall gewesen, wenn gesundheitsschädliche oder gefährdende Wirkungen von dem verwendeten Epoxidharz ausgegangen wären bzw. wenn das verwendete Material gemäß § 17 Abs. 1 Trinkwasserverordnung in Kontakt mit Wasser Stoffe in solcher Konzentration abgegeben hätte, die höher als nach den allgemeinen Regeln der Technik unvermeidbar gewesen wären oder entgegen dem gemäß Trinkwasserverordnung vorgesehenen Schutz die menschliche Gesundheit gemindert oder den Geruch und Geschmack des Wassers verändert hätten.

    Dies ergäbe sich auch nicht aus den angefertigten Gutachten oder daraus, dass die (formalen) Anforderungen gemäß DVGW Arbeits- bzw. Merkblättern W 270 (A) W 545 und W 548 nicht erfüllt seien, da dies nicht per se zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führen würde, da es sich lediglich um formelle Anforderungen handele. Insofern hätte von der darlegungspflichtigen Klägerseite vorgetragen werden müssen, dass solche Mikroorganismen sich in gefährdungsrelevanter Konzentration und Intensität gebildet hätten.

    Das von den Klägern vorgelegte Gutachten vom 05.10.2006 für das Amtsgericht Biesigheim sei ebenfalls auch nicht passend, da es ein anderes Epoxidharz mit der Bezeichnung YZ behandelt habe, was im Übrigen auch nicht in der Positivliste zur Epoxidharzleitlinie aufgeführt sei.

    Auch die von den Klägern ebenfalls vorgelegten Zeitungsartikel und sonstige Meinungsäußerungen Dritter würden keine wesentliche, das Verfahren beeinflussende Rolle spielen.

    Quelle: Amtsgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Mieterhöhungsverlangen ist auch bei Mietabgeltung durch Dienstleistungen gerechtfertigt

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    Amtsgericht Offenbach, 08.02.2013, Az.: 37 C 445/12

    Wenn der Vermieter an dem Mietobjekt Arbeiten durchführt oder durchführen lässt, ist zwischen sogenannten Modernisierungsmaßnahmen und sogenannten Erhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden.

    Modernisierungsmaßnahmen sind nach § 555b BGB bauliche Veränderungen des Vermieters,

    – durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),

    – durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird,

    – durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,

    – durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht oder

    – die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden.

    Erhaltungsmaßnahmen wiederum sind solche Maßnahmen, durch die bestehende Schäden beseitigt (Instandsetzung) oder mögliche Schäden vorbeugend verhindert werden sollen (Instandhaltung).

    Die folgende Grafik soll den Unterschied zwischen einer Erhaltungs- und einer Modernisierungsmaßnahme nochmals verdeutlichen:

    Modernisierungsmassnahmen_Erhaltungsmassnahmen

    Wichtig ist diese Unterscheidung insbesondere deshalb, weil eine Erhaltungsmaßnahme vom Vermieter in viel einfacherer Art und Weise und in viel kürzerer Zeit als eine Modernisierungsmaßnahme angekündigt werden kann.

    Bei Modernisierungsmaßnahmen hingegen sieht das Gesetz wesentlich strengere Maßnahmen hinsichtlich der Form und Zeit der Ankündigung vor.

    In der oben genannten Entscheidung hatte das Amtsgericht Offenbach darüber zu entscheiden, ob der Vermieter eine Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme vom Mieter verlangen durfte, obwohl zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart worden war, dass der Mietzins vom Mieter durch die Leistung von Dienstleistungen abgegolten werden sollte.

    Sachverhalt: Die Beklagten hatten von der Voreigentümerin der Klägerin eine Wohnung in Offenbach gemietet. Nachdem sie die Wohnung schon einige Zeit bewohnt hatten, schlossen sie am 08.06.1986 einen schriftlichen Mietvertrag mit der damaligen Eigentümerin.

    Danach war die Wohnung bis zum Tode des Längstlebenden der beiden Beklagten vermietet.

    Die Mieter waren verpflichtet, den Garten des Hauses zu pflegen, solange sie dazu gesundheitlich in der Lage waren, die Abrechnung der Nebenkosten mit allen Mietparteien vorzunehmen und einzelne aufgelistete Nebenkosten, insbesondere die Heizkosten, zu bezahlen. Der Mietzins wurde in dem Vertrag nicht erwähnt.

    Ende 2007 erwarb die Klägerin das Haus im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Im Jahr 2012 wurde das Haus von der Klägerin mit einem Kostenaufwand von 7.944,74 Euro wärmeisoliert.

    Aufgrund dieser Modernisierungsmaßnahme ergab sich eine jährliche Mieterhöhung von 155,37 Euro pro Jahr und 12,95 Euro pro Monat. Diese Mieterhöhung erklärte die Klägerin den Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 30. 8. 2012.

    Die Beklagten lehnten die Zahlung der Mieterhöhung mit dem Hinweis ab, dass durch den Mietvertrag jegliche Mietzahlung durch die Erbringung der Dienstleistungen abgegolten sei und Mieterhöhungen somit nicht möglich seien.

    Amtsgericht Offenbach: Das Amtsgericht Offenbach folgte der Ansicht der Klägerin und verurteilte die Beklagten zur gesonderten Zahlung der Mieterhöhung.

    Nach Ansicht des AG Offenbach seien die Beklagten aus den §§ 535 Abs. 2, 559 und 559b Abs. 2 BGB ab November 2012 zur Zahlung von 12,95 Euro monatlich an die Klägerin verpflichtet gewesen.

    Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Klägerin zunächst auf Zustimmung zur Mieterhöhung hätte klagen müssen, sei unzutreffend.

    Die Vorschrift des § 558b Abs. 2 S. 1 BGB sei auf Modernisierungsmieterhöhungen nicht anzuwenden. Der Vermieter könne im Fall des § 559 BGB vielmehr direkt auf Zahlung und unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO auch auf künftige Leistung klagen.

    Von den im Termin unstreitig gewordenen Kosten der Modernisierung des Hauses zum Zweck der Energieeinsparung könnten gemäß § 559 BGB jährlich 11% nach dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche zur Wohnfläche der Wohnung der Beklagten im Wege der Modernisierungsmieterhöhung umgelegt werden.

    Die Klägerin habe die Mieterhöhung auch formgerecht im Schreiben vom 30. 8. 2012 erklärt. Auch sei die Erhöhung rechnerisch zutreffend ermittelt worden.

    Eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB sei nach dem besonderen Mietvertrag der Parteien auch nicht ausgeschlossen gewesen.

    Die ursprünglichen Vertragsparteien hätten vereinbart, dass als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung bestimmte Dienstleistungen erbracht werden sollten, während Zahlungen nur auf Nebenkosten vorgesehen gewesen seien.

    Dieser Vertragswortlaut könne aber nicht so verstanden werden, dass damit jegliche Mietzinsverpflichtung ausgeschlossen sei.

    Insbesondere handele es sich hier nicht um eine Werkdienstwohnung im Sinne des § 576b BGB, auf die die Vorschriften über Mieterhöhungen unanwendbar wären.

    Quelle: Amtsgericht Offenbach

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  3. Mietrecht: Trotz erfolgloser Mangelbeseitigung muss ein erneut auftretender Mietmangel dem Vermieter erneut angezeigt werden.

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    Amtsgericht München, 08.11.2011, Az.: 431 C 20886/11

    Bei der Geltendmachung von Mietmängeln gegenüber dem Vermieter müssen Mieter große Sorgfalt walten lassen.

    Die Rechte des Mieters bei Vorhandensein eines Mietmangels sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.

    Hauptnorm hinsichtlich der Mängelrechte des Mieters ist § 536 BGB. Danach hat der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgrund des Mietmangels gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten, also einen Mietminderungsanspruch.

    Neben dem Minderungsanspruch gem. § 536 BGB kann der Mieter bei Vorliegen eines Mietmangels allerdings ebenfalls einen Anspruch auf Selbstvornahme der Beseitigung des Mangels und einen damit korrespondierenden Aufwendungsersatzanspruch, einen Anspruch auf außerordentliche Kündigung oder einen Schadensersatzanspruch haben.

    Will der Mieter den Mietzins wegen des Vorliegens eines Mangels mindern, sollten folgende Schritte eingehalten werden:

    1. Genaue Prüfung des Vorliegens eines Mietmangels

    Es existieren relativ hohe Hürden für das Vorliegen eines Mietmangels. Nach der Rechtsprechung ist ein Mietmangel eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten.

    Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erheblich gemindert ist.

    Auch spielt hier die Frage eine Rolle, ob der Mieter den Mietmangel vielleicht selber verschuldet hat (z. B. wenn eine Schimmelbildung in den Mieträumen durch nicht ausreichende Lüftung durch den Mieter erst hervorgerufen wurde).

    2. Anzeige des Mietmangels bei dem Vermieter

    Vor der Mietminderung muss der Mangel dem Vermieter darüber hinaus angezeigt werden und dem Vermieter Gelegenheit gegeben werden, den Mietmangel zu beseitigen.

    Um die Anzeige im Streitfall beweisen zu können, sollte diese Anzeige schriftlich erfolgen.

    3. Geltendmachung der Mietminderung

    Liegt nach sorgfältiger Prüfung ein Mietmangel vor, kann der Mieter den Mietzins in angemessener Weise mindern.

    Je nach Mangel ist die Miete also zu einem gewissen Prozentsatz zu mindern. Diese Abschätzung des Prozentsatzes der Mietminderung ist besonders sorgfältig vorzunehmen.

    Wenn der Mieter die Miete nämlich unangemessen hoch gemindert hat, riskiert er eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund Zahlungsverzuges.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts München hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Mieter einen Schadensersatzanspruch wegen eines erneut aufgetretenen Mietmangels hatten, obwohl sie den Mangel dem Vermieter nicht erneut angezeigt hatten.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Vermieter hatte großflächigen Schimmel nur mit Schimmelbeseitigungsspray behandelt

    In der Wohnung der klagenden Mieter hatte sich in allen Räumen mit Ausnahme des Flures Schimmel gebildet. Nach Anzeige des Mangels bei dem beklagten Vermieter behandelte der Hausmeister des Anwesens diesen zunächst mit einem Schimmelbeseitigungsspray.

    Trotz dieser Behandlung kam es wenig später erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Kläger dem Beklagten erneut an, worauf dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte.

    Nach mehrfach erneuter Schimmelbildung kündigten die Mieter fristlos und verlangten Schadensersatz

    Als sich ein paar Monate später erneut Schimmel zeigte, kündigten die Kläger fristlos, räumten die Wohnung und verlangten von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Umzugskosten in Höhe von 500 Euro, die Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1713 Euro sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte in Höhe von 101 Euro.

    Der Beklagte weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, dass die Kläger ihm die neuerliche Schimmelbildung nicht angezeigt hätten und er somit keine Gelegenheit hatte den Mangel zu beseitigen.

    Urteil des Amtsgerichts München

    Amtsgericht München sah keine Schadensersatzpflicht des Vermieters

    Das AG München folgte der Ansicht des Beklagten. Den Klägern stünde ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zu, da der erneut aufgetretene Mangel der Wohnung, der Schimmel im Bad, dem Vermieter nicht angezeigt worden sei.

    Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen werde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei.

    Vermieter muss erneute Chance zur Mangelbeseitigung gegeben werden

    Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangelbeseitigung getan.

    Quelle: Amtsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  4. Mietrecht: Vermieter sind nicht berechtigt, die Kaution mit mietfremden Forderungen aufzurechnen.

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    Bundesgerichtshof, 11.07.2012, Az.: VIII ZR 36/12

    Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter eine Kaution zu stellen.

    Ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer solchen Sicherheitsleistung entsteht somit nur, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Regelung trifft (vertragliche Verpflichtung).

    Gemäß § 551 Abs. 1 BGB darf die Kaution dann allerdings nicht mehr als drei Nettokaltmieten betragen. Im Rahmen dieser Berechnung sind Betriebskostenpauschalen oder Betriebskostenvorauszahlungen nicht einzubeziehen.

    Wird vertraglich dennoch eine höhere Kaution verlangt, ist diese Regelung gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

    Die Kaution kann durch den Vermieter unter Anderem in Form einer Geldleistung, einer Bankbürgschaft oder eines verpfändeten Sparkontos eingefordert werden.

    Soll die Kaution als Geldleistung erfolgen, hat der Mieter im Wohnungsmietrecht das Recht, den Betrag gem. § 551 BGB in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen erbringen. Die erste Teilzahlung muss bei Beginn des Mietverhältnisses erfolgen.

    Neuerdings erfolgt die Gestellung der Bürgschaft allerdings immer häufiger in Form der Bürgschaftserklärung. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“. Bei dieser Art der Bürgschaft handelt es sich um eine Sonderform, mit welcher der Gläubiger den Bürgen zwecks Rückzahlung der Schuld schneller in Anspruch nehmen kann.

    Denn bei der „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ ist die „Einrede der Vorausklage“, nach der sich der Gläubiger zunächst an den Schuldner wenden muss, ausgeschlossen. Somit kann sich der Gläubiger zwecks Erfüllung der Schuld sofort an den Bürgen wenden.

    Die Verpflichtung des Vermieters zur Rückzahlung der Kaution besteht erst dann, wenn sämtliche vorhandenen Schäden oder Mietrückstände beseitigt sind.

    Somit gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist für die Rückzahlung der Kaution, sondern nur eine Überlegungs- bzw. Prüfungsfrist des Vermieters, welche die Rechtsprechung im Laufe der Zeit auf eine Länge von drei bis sechs Monaten festgelegt hat. Während dieser Frist ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht fällig.

    Besteht eine noch offene Nebenkosten – bzw. Betriebskostenabrechnung kann sich diese Rückzahlungsfrist sogar noch über die 6 Monate hinaus verlängern.

    Zu beachten ist weiterhin, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, die Kaution mit Forderungen aufzurechnen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen.

    Mit genau diesem Aufrechnungsverbot hatte sich der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung zu befassen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Mieter fordern von dem Vermieter die Kaution zurück

    Die Parteien des Rechtsstreits stritten um die Rückzahlung einer Mietkaution. Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten, für welche sie bei Mietbeginn eine Kaution in Höhe von 1.020 € erbracht hatten.

    Nach Rückgabe der Wohnung durch die Kläger bei Beendigung des Mietverhältnisses forderten die Kläger die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung der Kaution auf.

    Beklagte rechnet mit abgetretenen Ansprüchen eines anderen Vermieters gegen die Kaution auf

    Die Beklagte hingegen rechnete mit Gegenansprüchen aus einem früheren Mietverhältnis der Kläger über eine andere Wohnung auf, die der frühere Vermieter der Kläger an die Beklagte abgetreten hatte.

    Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren beim BGH weiter.

    Urteil des Bundesgerichtshofes:

    Auch der BGH sieht keine Aufrechnungsmöglichkeiten des Vermieters

    Der Bundesgerichtshof verneinte wie die Vorinstanzen ebenfalls die Möglichkeit der wirksamen Aufrechnung durch die Beklagte.

    Insofern führte der BGH aus, dass eine Aufrechnung über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausgeschlossen sein könne.

    Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn, wie in diesem Fall, die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lasse.

    In solchen Fällen sei bei einem Anspruch aus einem Treuhandverhältnis regelmäßig eine Aufrechnung mit nicht konnexen Gegenforderungen ausgeschlossen.

    Die Kaution diene nur der Sicherung von Forderungen aus dem konkreten Mietverhältnis

    Die Mietkaution diene ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis.

    Die darin liegende Zweckbindung ende nicht schon, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt werde, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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