Rechtsanwalt in Köln für Niederlassungserlaubnis Archive - Seite 2 von 4 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsanwalt in Köln für Niederlassungserlaubnis

  1. Ausländerrecht: Die Sozialleistungsansprüche von Ausländern in Abhängigkeit verschiedener Aufenthaltstitel

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    Die Möglichkeit für Ausländer, Sozialleistungen vom deutschen Staat zu beziehen, hängt insbesondere davon ab, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer besitzt.

    Grundsätzlich ist dabei zunächst zwischen den vier Arten von Aufenthaltstiteln zu unterscheiden, die in Deutschland bestehen:

    • Niederlassungserlaubnis
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Visum
    • Daueraufenthalt-EG
    • Duldung
    • Blaue Karte EU

    Aber auch innerhalb dieser Arten von Aufenthaltstiteln gibt es weitere Unterschiede, welche Art von Sozialleistungen durch den jeweiligen Ausländer beantragt werden können.

    Grundlage für die Möglichkeit von Ausländern, Sozialleistungen in Deutschland zu beziehen, ist das Sozialstaatsprinzip. Dieses in Art. 20 GG verankerte Prinzip verpflichtet den deutschen Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze in der Bundesrepublik Deutschland und für eine angemessene soziale Versorgung der sich in der BRD befindlichen Personen zu sorgen.

    Dabei knüpft das Sozialstaatsprinzip nicht an die deutsche Staatsbürgerschaft an, sondern gilt auch für Menschen, die lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Folgende Sozialleistungen gibt es unter Anderem in Deutschland

    Unter Anderem gibt es die folgenden Sozialleistungen in Deutschland, welche teilweise auch von ausländischen Mitbürgern bezogen werden können:

    SGB II:

    Das SGB II (Sozialgesetzbuch II) ist das Gesetz, welches einschlägig ist, wenn umgangssprachlich von Arbeitslosengeld II oder Hartz-IV-Leistungen gesprochen wird. Dabei unterscheidet das SGB II zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

    SGB XII:

    Das SGB XII (Sozialgesetzbuch XII) deckt den Lebensunterhalt für erwerbsunfähige Personen und Personen über 65 Jahre ab. Darüber hinaus sind in dem SGB XII ergänzende Hilfeleistungen für pflegebedürftige und behinderte Personen geregelt.

    AsylbLG:

    Das Asylbewerberleistungsgesetz wiederum ist ein völlig eigenständiges Leistungsrecht, das mit den Leistungssystemen des SGB II und des SGB XII nicht vergleichbar ist. Insbesondere Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

    Kindergeld:

    Das Kindergeld, welches in den §§ 32, 62 – 78 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt ist, ist eine staatliche Zahlung an Erziehungsberechtigte. Das Kindergeld wird in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der Kinder geleistet.

    Elterngeld:

    Das Elterngeld hat ab 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzt. Bei dem Elterngeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert.

    Unterhaltsvorschuss:

    Der sogenannte Unterhaltsvorschuss dient der finanziellen Unterstützung bzw. Absicherung von Kindern, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben und keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt von dem anderen Elternteil bekommen.

    BAföG-Leistungen:

    BAfög Leistungen (Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) sind staatliche Zuschüsse, die Schüler und Studenten während der Ausbildung oder des Studiums vom Staat bekommen können, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Wohngeld:

    Wohngeld ist eine weitere staatliche Unterstützung für Bürger, die aufgrund geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete erhalten.

    Hinsichtlich der Aufenthaltstitel kann zwischen den folgenden Aufenthaltstiteln unterschieden werden:

    Niederlassungserlaubnis:

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, welcher grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

    Daueraufenthaltserlaubnis-EG:

    Die Daueraufenthaltserlaubnis EG ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Von der Niederlassungserlaubnis unterscheidet er sich dadurch, dass mit ihm eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich auch im Europäischen Ausland möglich ist.

    Aufenthaltserlaubnis:

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel und wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt

    Hinsichtlich der Möglichkeit Sozialleistungen zu erhalten, ist hier zwischen den Aufenthaltszwecken aus humanitären Gründen, zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung, der Forschung, der Ausübung einer Beschäftigung, zum Familiennachzug für Ehegatten oder Kinder und zu weiteren Zwecken zu unterscheiden. Von besonderer Bedeutung ist hier auch der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

    Aufenthaltsgestattung:

    Die Aufenthaltsgestattung ist kein eigenständiger Aufenthaltstitel. Bei förmlicher Asylantragsstellung wird Asylsuchenden vom BAMF eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt (§ 63 AsylG), die zum Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens berechtigt.

    Duldung:

    Die Duldung ist nach der Definition des Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern.

    Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

    Ein Ausländer mit einer Duldung nach § 60a AufenthG kann in der Regel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

    Blaue Karte EU

    Die Blaue Karte EU gem. § 18b Abs. 2 AufenthG ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

    Inhaber der Blauen Karte EU haben beispielsweise Anspruch auf SGB II Leistungen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Die Aufenthaltserlaubnis muss das assoziationsrechtliche Recht des Daueraufenthaltes eindeutig erkennen lassen

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    Bundesverwaltungsgericht, 22.05.2012, Az.: BVerwG 1 C 6.11

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    Nach dem 1963 abgeschlossenen Assoziierungsabkommen EWG – Türkei erwerben türkische Arbeitnehmer durch die Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Zuge einer stufenweisen Verfestigung nach insgesamt vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80).

    Art. 7 ARB 1/80 wiederum privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers.

    In dem oben genannten Urteil des BVerwG hatte das BVerwG nun darüber zu entscheiden, ob in Deutschland lebenden Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmer, welchen nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei ein Daueraufenthaltsrecht zusteht, eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen können, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel zu sichern.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine 35jährige Tochter eines türkischen Arbeitnehmers und lebte seit 1990 in Deutschland.

    Ihr stand gem. Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu, welches nur unter sehr engen Voraussetzungen erlöschen kann.

    Die Ausländerbehörde hat ihr eine auf jeweils höchstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und diese auch regelmäßig verlängert.

    Die Klägerin beantragte die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis. Dieses Ansinnen lehnte die Ausländerbehörde ab, weil die Familie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritt.
    Auch vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos.

    Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Gleichzeitig sprach das BVerwG aus, dass der Wunsch der Klägerin, ihr Daueraufenthaltsrecht nach außen erkennbar bescheinigt zu erhalten, berechtigt sei.

    Die bisher übliche Form und Bescheinigung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG genüge den Anforderungen des Assoziationsrechts insofern nicht.

    Vielmehr müsse eine Aufenthaltserlaubnis, die ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 bescheinige, eine Gültigkeitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen.

    Darüber hinaus müsse sie eindeutig erkennen lassen, dass ihr ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu Grunde liege.

    Nur mit diesen Angaben könnten die betroffenen Ausländer im Rechtsverkehr das ihnen zustehende Daueraufenthaltsrecht auf einfache und praxisgerechte Weise dokumentieren.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  3. Ausländerrecht: Neue Gerichtsentscheidung zur Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts in Bezug auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

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    Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2011, Az.: 8 PA 186/11

    § 9 Abs. 2 regelt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist die Niederlassungserlaubnis einem Ausländer nur dann zu erteilen, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist.

    Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers dann gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

    Dabei bleiben insbesondere die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Somit bedarf es der positiven Prognose, dass der künftige Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist.

    Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 1. Januar 2005 bei erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 21.09 -, BVerwGE 138, 148, 153 f. m.w.N).

    Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft oder lebt er bereits mit seiner Familie zusammen, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II.

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    Eine isolierte Betrachtung des Hilfebedarfs für jedes einzelne Mitglied der familiären Gemeinschaft scheidet aus. Im Aufenthaltsrecht umfasst daher die Sicherung des Lebensunterhalts bei erwerbsfähigen Ausländern allgemein – und nicht nur für besondere Fallkonstellationen wie den Familiennachzug – den Lebensunterhalt des mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Ehepartners und der unverheirateten Kinder bis zum 25. Lebensjahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 21.09 -, a.a.O., S. 154; Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 20.09 -, BVerwGE 138, 135, 141; Nrn. 2.3.2 f. und 9.2.1.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AVwV AufenthG – v. 26.10.2009, GMBl. 2009, 877).

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Der ausländische Kläger bezog zuletzt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 546,28 EUR und war nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhalts daneben auf monatliche öffentliche Leistungen in Höhe von circa 1.000,00 EUR angewiesen.

    Kläger konnte wegen schwerbehinderter Tochter und Hüftschaden nicht genug Geld verdienen

    Im Rahmen des Erteilungsverfahrens der Niederlassungserlaubnis machte der Kläger entsprechend der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geltend, dass er aufgrund der Pflege seiner schwerbehinderten Tochter nicht zur eigenständigen Lebensunterhaltssicherung in der Lage sei. Ausnahmsweise sei ihm somit die Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

    Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG wird von der Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dann abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

    Darüber hinaus machte der Kläger geltend, aufgrund eines Hüftschadens an der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit gehindert zu sein.

    Urteil des OVG Lüneburg

    OVG Lüneburg sieht Klage als unbegründet an

    Das OVG Lüneburg bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, dass die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen bei dem die Niederlassungserlaubnis beantragenden Ausländer selbst vorliegen müssen und die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 S. 6 i. V. m. S. 3 AufenthG auf den hier zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

    Auch eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG sei daher von vorneherein auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2008 – 1 C 34.07 -, NVwZ 2009, 246, 247; OVG Saarland, Beschl. v. 29.1.2008 – 2 D 472/07 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.10.2007 – 18 A 4032/06 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.7.2007 – 13 S 1078/07 -, juris Rn. 24; GK-AufenthG, Stand: Oktober 2011, § 9 Rn. 220 f.).

    Atteste würden nicht aussagekräftig die Hinderung an der Vollzeittätigkeit darstellen

    Auch könne aus den durch den Kläger beigebrachten ärztlichen Attesten nicht gefolgert werden, dass der Ausländer an einer Vollzeittätigkeit permanent gehindert sei.

    Aus den ärztlichen Attesten ergäben sich lediglich funktionsbezogene, nicht aber arbeitszeitbezogene Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers.

    Die körperlichen Einschränkungen des Klägers hinderten diesen folglich nicht, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.

    In den ärztlichen Attesten werde auch nicht festgestellt, dass die mit der Erkrankung verbundenen funktionsbezogenen Einschränkungen einen Schweregrad erreichen würden, welcher den Kläger an der Erfüllung seines Lebensunterhaltes hindern würden.

    Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg

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  4. Ausländerrecht: Auch die Zeit der Duldung eines Asylbewerbers ist bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis anzurechnen.

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    Bundesverwaltungsgericht, 13.09.2011, Az.: 1 C 17.10

    Gem. § 26 Abs.4 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 AufenthG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorliegen.

    Auf die siebenjährige Frist ist die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens anzurechnen (§ 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG).

    Gem. 26.4.7 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des AufenthG kann die Ausländerbehörde in solchen Fällen bei der Ausübung des Ermessens folgende Kriterien heranziehen:

    – Dauer des Aufenthaltes in Deutschland
    – Integration in die Lebensverhältnisse der BRD.
    – Fortdauer des Aufenthaltszweckes bzw. der Schutzgründe, die die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen.
    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun in dem oben genannten Fall darüber zu entscheiden, ob bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen die Dauer eines vorangegangenen Asylverfahrens auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Aufenthalt zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längeren Zeitraum nur geduldet war.

    Sachverhalt: Der Kläger stammte aus Äthiopien und war 1996 im Alter von 16 Jahren ohne seine Eltern nach Deutschland eingereist. Nach einem erfolglosen Asylverfahren wurde sein Aufenthalt ab Mai 2005 geduldet.

    Im März 2007 erhielt der Kläger eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und beantragte daraufhin die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis unter Anrechnung der Dauer seines Asylverfahrens gem. § 26 Abs. 4 AufenthG.

    Der Antrag wurde durch die zuständige Ausländerbehörde abgelehnt, worauf der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht einlegte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung, der Hessische Verwaltungsgerichtshof hingegen wies die Klage im Rahmen des Berufungsverfahrens ab.

    Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) voraussetze, dass der Ausländer seit sieben Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sei.

    Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei die Dauer des vom Kläger betriebenen Asylverfahrens auf diese Frist nicht anzurechnen, da zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Unterbrechung von über einem Jahr liege, in der der Aufenthalt des Klägers nur geduldet gewesen sei und er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt habe.

    Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Ansicht nicht. Nach § 26 Abs. 4 AufenthG könne einem Ausländer im Ermessenswege eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn er – neben der Erfüllung anderer Integrationsvoraussetzungen – seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sei (§ 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).

    Auf diese Frist sei auch die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens anzurechnen (§ 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG).

    Das gelte – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – auch dann, wenn dem Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens zunächst eine Duldung erteilt wurde, denn die Anrechnungsregelung verlange keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Senats zur Vorgängerregelung in § 35 Ausländergesetz 1990. Eine andere Auslegung würde die Vorschrift in weiten Teilen leerlaufen lassen.

    Der Gesetzgeber habe die humanitären Bleiberechte zwar inzwischen neu geregelt, ein nahtloser Übergang von einem erfolglosen Asylverfahren in einen humanitären Aufenthaltstitel sei auch weiterhin vielfach aber nicht möglich.

    Die gesetzlich angeordnete Anrechnung der Dauer des Asylverfahrens auf die Siebenjahresfrist hindere die Ausländerbehörde aber nicht, bei der Ausübung ihres Ermessens grundsätzlich zu verlangen, dass der Ausländer zumindest eine gewisse Zeit im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ist, bevor ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt werde.

    Denn ein lediglich zur Durchführung eines Asylverfahrens gestatteter Aufenthalt stelle nicht in jedem Fall eine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Verhältnisse dar.

    Außerdem sei bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, aus welchen Gründen der Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens zunächst nur geduldet wurde und ob sich hieraus Rückschlüsse auf die Integration des Ausländers ergeben.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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